Graffiti auf schon beschmierter Hauswand: Sachbeschädigung schwierig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.09.2013
Rechtsgebiete: GraffitiStrafrechtVerkehrsrecht|6016 Aufrufe

Seit ein paar Jahren gibt es in § 303 StGB den Abs. 2 StGB, den der Gesetzgeber damals für Graffitis einführte:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.  

Nun stellt sich die Frage, wie die Lage denn ist, wenn ein Angeklagter ein Graffiti dahin setzt, wo sowieso schon alles vollgeschmiert ist. Damit musste sich das OLG Hamm befassen:

Die Feststellungen des Urteils tragen nicht den Schuldspruch gemäß § 303 Abs. 2 StGB. Sie sind lückenhaft.

Bestraft wird gemäß § 303 Abs. 2 StGB, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache (zu vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 Rdnr. 18). Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2009 - 1 Ss 127/09 - m.w.N., zitiert nach juris).

Nach diesen Maßstäben lassen die in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen eine Subsumtion des Sachverhaltes unter das - den Tatbestand eingrenzende - Tatbestandsmerkmal „nicht nur unerheblich“ nicht zu. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „mittels silberner und schwarzer Lacksprühfarbe ein Tag“ aufgebracht (S. 2 UA). Die Hauswand sei „bereits vorher mit zahlreichen Tags übersät“ (S. 4 UA) bzw. die Wand sei „bereits vorher schon von zahlreichen Tags verschandelt“ gewesen (S. 5 UA). Diese Feststellungen sind aber - insbesondere unter Berücksichtigung des vorzitierten Senatsbeschlusses - unzureichend. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das von dem Angeklagten aufgebrachte Tag neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich und eindeutig zu erkennen war.

Insofern unterliegen die Feststellungen des Amtsgerichts der Aufhebung. Einer eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts steht entgegen, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten. Der Urteilsinhalt lässt erkennen, dass Erkenntnisse zu dem Maß der Verunstaltung der Hauswand vor der Tathandlung vorliegen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 22.8.2013 - 1 RVs 65/13

Hinweis: Leichteste Art, die Veränderung der Hauswand festzustellen wird sicher ein Foto sein, auf das das Gericht nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweisen kann....

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