Azubi haftet für Augenverletzung eines Arbeitskollegen in Höhe von 25.000 EUR

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.09.2013

Eine Entscheidung des LAG Hessen (Urteil vom 20.8.2013  - 13 Sa 269/13 -) verdeutlicht die Grenzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Der beklagte Azubi, war in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Der zum damaligen Zeitpunkt Kläger, ebenfalls Auszubildender, stand etwa 10 m weiter weg. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Der Kläger trug eine Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen muss. Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Hessische LAG haben der Klage insoweit stattgegeben und den Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 25.000 € verurteilt. Nach der Überzeugung des Hessischen LAG hat der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ließ sich das Gericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers leiten und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts.

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