Der neue § 226 a StGB: Verstümmelung weiblicher Genitalien - verfassungswidrig?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 04.10.2013

Die jüngste Veränderung des StGB, seit letzter Woche in Kraft,  betrifft mit § 226 a StGB die Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Die Norm lautet:

§ 226a

Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Damit wird ein bisher schon als gefährliche Körperverletzung strafbares Vergehen zum Verbrechen qualifiziert. Der Gesetzgeber folgt hier der weltweit befürworteten Ächtung von teilweise grausamen Praktiken mit irreversiblen schweren Folgen für die Opfer. Vgl. zum Anliegen Wikipedia; Hahn, ZRP 2010, 37.

Die seit Jahren diskutierte und schließlich von allen Bundestagsfraktionen außer der Linken befürwortete Gesetzesänderung ist aber wegen der im letzten Jahr aufgekommenen Diskussion um die Beschneidung von männlichen Kindern nicht unproblematisch:

So kann nun einerseits die Beschneidung von männlichen Kindern als – unter bestimmten Voraussetzungen – rechtmäßiges und damit strafloses Verhalten angesehen werden, vgl. § 1631 d BGB, andererseits wird die Verstümmelung (ausschließlich) der weiblichen Genitalien nunmehr zum Verbrechen aufgewertet.

Da die Verstümmelungen meist mittels Schneidewerkzeugen durchgeführt werden, fragt sich deshalb, ob hier Täter je nach Geschlecht ihres Opfers (und damit indirekt auch ihre Opfer) diskriminiert bzw. privilegiert werden, ob also § 226 a StGB gegen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG verstößt. In einer Entwurfsversion des § 226a StGB hieß es z.B. noch

(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut in diesem Entwurf sollte also jede „Beschneidung“ eine Form der Verstümmelung sein, so dass ein glatter Widerspruch zwischen erlaubter Beschneidung männlicher Kinder und verbrecherischer Beschneidung weiblicher Kinder die Konsequenz gewesen wäre.

Wenn das Gesetz nun die Qualifikation auf „Verstümmelung“ beschränkt, wird man in der Praxis zwischen weniger schweren Beschneidungsformen einerseits und der verbrecherischen Genitalverstümmelung andererseits differenzieren müssen. Eine bloße nicht-verstümmelnde Beschneidung (männlicher wie weiblicher Kinder) wäre dann nach wie vor grds. (nur) als gefährliche Körperverletzung strafbar – aber könnte auch als (seitens der Erziehungsberechtigten bei männlichen Kindern) einwilligungsfähige straflose Handlung (§ 1631 b BGB) subsumiert werden.

Aber selbst wenn man darauf vertraut, dass eine solche Unterscheidung möglich ist, bleibt die – m.E. fragwürdige – Begrenzung des Verbrechenstatbestands in § 226 a StGB auf weibliche Opfer bestehen. Sie mag zwar rechtstatsächlich damit begründet werden, dass Genitalverstümmelungen (im Unterschied zu nicht-verstümmelnden Beschneidungen) bei männlichen Kindern keiner häufigen Tradition entsprechen und deshalb empirisch kaum eine Rolle spielen (vgl. aber auch Tonio Walter auf Zeit-Online). Jedoch ist dieses Argument rechtsdogmatisch kaum zu legitimieren: Weder sind ja nicht-traditionelle Genitalverstümmelungen bei Mädchen vom Gesetz ausgenommen, noch lässt sich ein Grund dafür anführen, dass die Verstümmelung des männlichen Genitals, wenn es nun doch einmal vorkommt, an sich weniger belastend für das Opfer sei.

Der Bundestag hat hier (erneut) ein Gesetz erlassen, das verfassungsrechtlich angreifbar erscheint. Es spricht auch – jenseits rein symbolischer Gründe – nichts dagegen, das Wort „weiblich“ in Überschrift und im Wortlaut des § 226 a StGB zu streichen.

Vgl. auch den kritischen Artikel meines Kollegen Tonio Walter auf Zeit Online. Er schreibt darin:

In Verbindung mit Paragraf 1631d BGB, der die Beschneidung von Jungen legalisiert, verkündet der neue Tatbestand damit folgende Botschaft: Das, was eine Frau körperlich ausmacht, ist unantastbar. Aber das, was einen Mann körperlich ausmacht, darf zurechtgeschnitten werden. Das weibliche Geschlecht ist sakrosankt, das männliche disponibel. Juristisch ist Paragraf 226a nicht so schlimm; ihn wird das Bundesverfassungsgericht kassieren. Allerdings müssen wir überlegen, wie viele Botschaften dieser Art wir Männern und Jungen noch zumuten möchten.

Lesenswert auch die ausführliche  Stellungnahme meines Kollegen Hardtung zu den Gesetzesinitiativen .

Weitere Entwurfsversionen sind hier (Das Parlament) verlinkt.

Eine neue Blog-Kommentierung von Thomas Fuchs.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

100 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ein_Leser schrieb:

Lieber Forist Herzer,

 

ich kann Ihrer Auffassung leider nicht folgen. Der Gesetzgeber hat nicht entschieden, dass die Beschneidung strafrechtlich gesehen keine Körperverletzung ist, er hat lediglich (aber bedeutsam) entschieden, dass unter bestimmten Bedingungen Eltern gültig in eine solche Beschneidung für ihre Söhne einwilligen können. Und dies ist eine normative Frage, und keine Solche der Rechtsmedizin. ich kann deshalb kein Problem mit der Gewaltenteilung erkennen. Die Bundesrepublik ist qua Verfassung eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie. Der Gesetzgeber durfte grundsätzlich diese Frage entscheiden.

 

Die Begründung des Gesetzentwurfs zum § 1631d BGB enthält einige pauschale klischeehafte medizinische Verharmlosungen, die meiner Auffassung nach nicht vom Kompetenzbereich des Gesetzgebers gedeckt sind:

"2. EMRK und Zivilpakt
Die Regelung ist auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Artikel 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) ist nicht einschlägig, zumal mit einer Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst nur eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist...

...Weder ist der mit der Beschneidung verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes so erheblich, dass der Staat in das elterliche Erziehungsrecht zum Schutz des Kindes eingreifen müsste, noch wäre die im Grundsatz ebenfalls von der EMRK gedeckte Entscheidung der Eltern von vornherein nachrangig gegenüber einem Eingriff in die Rechte des Kindes."
(Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11295 S. 15)

"Bei einer aus kindeswohlgetragenen Gründen und fachgerecht durchgeführten Beschneidung ohne besondere Risiken für das männliche Kind ist der Staat regelmäßig nicht in seinem Wächteramt berufen."
(Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11295 S. 18)

Hingegen hätte m.E. die Außerkraftsetzung einer Strafrechtsnorm durch elterliche Einwilligung ausdrücklich im Gesetzestext formuliert und benannt werden müssen. Dies war jedoch nicht gewollt, da auf diese Weise der § 1631d BGB seine amnestierende Wirkung für Altfälle nicht voll hätte entfalten können. Also blieb nichts anderes übrig, als pauschal zu verharmlosen, um die Einwilligung zu legitimieren.

Bemerkenswert ist auch auf Seite 14 die Begründung der Gesetzgebungskompetenz:

VI. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 1631d Absatz 1 BGB-E folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG („das bürgerliche Recht“) und die für § 1631d Absatz 2 BGB-E aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG („Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe“).

Ausübende eines Heilgewerbes können doch nicht im Ernst Körperverletzungen anbieten. Oder verstehe ich da eine Pointe nicht?

Der § 226a StGB untermauert durch den Ausschluss männlicher Opfer die Verharmlosungsstrategie des § 1631d BGB zusätzlich.

3

Jüdische Beschneider haben Anfang Oktober erfolgreich an einem Fortbildungsseminar des Zentralrats der Juden in Deutschland teilgenommen. Sie wurden fachlich sowohl in Fragen der neuen Rechtslage als auch der Schmerzbehandlung und Hygiene unterwiesen. Als Referenten konnte der Zentralrat der Juden Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz von der Universität Würzburg, den Ärztlichen Direktor des Jüdischen Krankenhauses Berlin, Prof. Dr. Hans Kristof Graf, sowie Martin Müller, Hygienebeauftragter im Jüdischen Krankenhaus, gewinnen. Die Mohalim erhielten anschließend ein Zertifikat.

 

http://www.zentralratdjuden.de/

 

5

Ist ja prima, Herr/Frau Gast,

damit bilden genau die Leute aus, die eine Beschneidung ohne Betäubung für unbedenklich und das Schnullern an Sucrose-Schnullern für schmerzreduzierend halten. Weder ist der Inhalt der "Ausbildung" publiziert worden, noch gibt es irgend eine Form der staatlichen Reglementierung eben dieser Ausbildung. Herr Graf hat sich vor dem Rechtsausschuss i.m.A. schon hinreichend in der Sache disqualifiziert, als dass man ihn noch erntshaft in Erwägugn ziehen sollen, in einer derart ernsthaften Sache.

Dass EMLA Unfug ist, bei Beschneidungen, und allenfalls das Gewissen der Ärzte und die Nerven der Eltern zu betäuben in der Lage ist, war schon vor der Sitzung des Rechtsausschusses bekannt, auch Herrn Graf.

Es wird verlangt, dass die ärztliche Kunst eingehalten wird und erlaubt, dass Menschen die (angeblich) befähigt sind, diese Operation an Neugeborenen, bis zum 6 Mionat) durchführen dürfen. Damit werden Kompetenzen eines reglementierten Berufsstandes auf Menschen übertragen, deren tatsächliceh Befähigung von niemandem kontrolliert wird, den man in dieser Kontrollfunktion ernst nehmen könnte.

Das sind i.m.A. lauter Nebelkerzen, die die vielfachen Schwächen des §1631d verdeckten sollen.

 

0

Sehr geehrte Damen und Herren,

vermutlich sind im Durchschnitt die Beschneidungen von Frauen mit mehr Schmerzen und gesundheitlichen Schäden verbunden als bei Männern, jedoch darf dass alleine nicht Maßstab sein für einen Ungleichbehandlung im Straftatbestand des § 226a StGB. Denn vom Prinzip, bestraft das StGB Freiheitseingriffe und vor dem Hintergrund dieses Prinzips, nimmt der § 226a StGB meines Erachtens nach, eine unzulässige Wertung der Freiheit von Männern und Frauen vor. Wenn man eine Wertung vornehmen möchte, dann bitte bei der Einschätzung der Folgen einer erzwungenen Beschneidung und zwar durch das Strafmaß, was dann unterschiedlich ausfallen kann. Es ist richtig, das der Gesetzgeber die Gesetze setzt, jedoch im Rahmen des GG und dieses beinhaltet nunmal auch Art.3! Ich ganz persönlich bewerte den § 226a StGB als Kuschen des Gesetzgebers vor den Religionslobbys und finde es eigentlich traurig, dass heutzutage(weit nach der Aufklärung), anscheinend noch religiöse Befindlichkeiten Vorrang vor der Freiheit des Menschen haben. Zum Thema Ungleichbehandlung fällt mir auch noch § 183 StGB ein...

 

Mit freundlichen Grüßen

4

Lieber Herr Melzer,

 

so einfach geht das nicht: es geht nicht davor, dass "religiöse Befindlichkeiten Vorrang vor der Freiheit des Menschen haben", sondern verschiedene Aspekte von Freiheit gegeneinander abzuwägen. Gem. Art. 1 Abs. 3 GG wenden sich die Grundrechte zunächst einmal an den Staat - dieser ist der "Schuldner" dieser Rechte. Es ist fragwürdig, aus Freiheitsrechten, die die Macht des Staates begrenzen sollen, Strafpflichten zu machen, die den Staat mächtig machen. ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher Leichtigkeit Leute anscheinend hinnehmen, dass in Deutschland in so vielen Fällen (viel häufiger als in anderen demokratischen Staaten) der Staat Eltern ihre Kinder wegnimmt. Es geht immer um Freiheit - aber eben um die Frage, ob die männliche Beschneidung ein solch tiefgreifender Eingriff ist, dass er rechtfertigt, Menschen zu bestrafen (= ihnen die Freiheit zu beschneiden (sic)), ihnen die Kinder wegzunehmen (dito) oder ihnen sonst familienrechtlich zu Leibe zu rücken (=ebenso). Gerade (!) ein aufgeklärter Staat sollte doch sehr zögerlich sein, den Staat als eine Art allgemeiner Erziehungsanstalt für seine Bürger anzusehen, mit dem Auftrag, diese zur moralischen Vervollkommnung zu erziehen. Das ist nicht (!) im Sinne der Aufklärung!

5

Es steht Ihnen völlig frei, das Gesetz für falsch oder auch für verfassungswidrig zu halten. Die These aber, der Gesetzgeber habe keine Kompetenz für dieses Gesetz besessen, ist aber juristisch Unsinn:

1. Die Bundesrepublik ist eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie, in der das Parlament der Gesetzgeber ist. Mediziner oder auch Richter sind keine (!) Gesetzgeber. Richter haben sich an Recht und Gesetz zu halten. Die Vorstellung, die Frage der Zulässigkeit von Beschneidungen sei am Besten bei "Forensikern" oder "Richtern" aufgehoben, ist unter dem Gesichtspunkt der Demokratie äußerst fragwürdig.

2. § 1631d BGB legt ganz klar fest, dass die Zustimmung der Eltern nach den dort genannten Bedingungen gültig ist und deshalb die Strafbarkeit ausschließt.

3. Der Sinn des § 1631d BGB liegt nicht hauptsächlich darin, eine Amnestie zu sein (das wäre wohl nicht notwendig, denn Verurteilungen sind ja - wie auch das LG Köln zeigt - für die Vergangenheit wohl nicht zu befürchten), sondern zu verhindern, dass in der Zukunft Eltern und Ärzte strafrechtlich verfolgt werden, oder aber familienrechtlich unter Druck geraten. Dieses Ziel mag man für falsch halten - aber das war das Ziel des Gesetzgebers.

4. Jeder körperliche Eingriff ist tatbestandlich eine "Körperverletzung" i.S.d. Strafrechts. Jeder Arzt begeht täglich hunderte von Körperverletzungen, die jedoch im Regelfall durch die Zustimmung des Betroffenen gerechtfertigt und deshalb kein strafrechtliches oder zivilrechtliches Unrecht sind. Mediziner und andere Menschen aus den "Heilberufen" bieten also in der Tat "Körperverletzungen" an - "schlimmer" noch: sie können an den medizinischen Fakultäten dieses Landes studieren, wie man so etwas macht. Das sind die Freuden strafrechtlicher Dogmatik.

 

Noch einmal: man kann in der Sache gerne der Auffassung sein, dass die Beschneidung von Knaben in jedem Fall bestraft gehört. Ich bin dieser Meinung nicht - nicht, weil ich FÜR Beschneidungen bin, sondern weil mir die Machtentfaltung des Staates in dieser Hinsicht (Eingriff in die Tradition, in die Religionen, in die Familien) nicht gerechtfertigt scheint. Sie können gerne anderer Auffassung sein. Man kann aber vor dem Hintergrund des GG nur schwer vertreten, dass es sich um eine Frage handelt, die der Gesetzgeber gar nicht (!) regeln darf.

5

Mir erscheint die Machtentfaltung von Religionen wesentlich bedenklicher, als die des Staates.

Immerhin muss jetzt jeder Junge eine massive Einschränkung seines Grundrechtsgüterschutzes hinnehmen, nur weil nicht demokratisch legitimierte Religionsvertreter ein Gesetz gefordert haben. Dies gilt auch für Jungen, die nichts mit den religiösen Minderheiten zu tun haben und haben werden.

Wenn es jedoch darum geht, wer beschneiden darf, zählt dann ausschließlich die Vorsehung durch eine Religionsgesellschaft. Ein irres Auswahlkriterium, nicht wahr? Keine Qualifikationsnachweise, keine behördlichen Kontrollen, nichts!

Es sollte aber jemand mal auf die Idee kommen, als Nichtjurist ein Beschneidungsopfer bei der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützen zu wollen. Da wäre dann wahrscheinlich sogar der alte Nazischinken (RBerG) von 1935 gut genug, um das zu verhindern.

3

Ich respektiere, dass Sie es so sehen. Ich sehe es nicht so. Wir leben in einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie und in einer solchen Demokratie steht es grundsätzlich dem Parlament zu, diese Entscheidung zu treffen (im Rahmen der Verfassung). Ihr Argument, Richter oder Forensiker mögen doch bitte entscheiden ist nicht sehr demokratisch.

 

Das RBerG ist aufgehoben worden. Es war ein ziemlicher Skandal, dass es noch so lange in Kraft war. Das hat aber mit Beschneidungen nichts zu tun.

 

Ich hätte ein Gesetz besser gefunden, dass ausdrücklich nur religiös motivierte Beschneidungen legalisiert. Insoweit haben Sie also Recht.

0

Ein_Leser schrieb:

Ich hätte ein Gesetz besser gefunden, dass ausdrücklich nur religiös motivierte Beschneidungen legalisiert. Insoweit haben Sie also Recht.

Die jüdische religiöse Beschneidung hätte man vielleicht mit einem historisch legitimierten Sondergesetz unter engen Auflagen zulassen können. Wäre dies der Fall, würde ich mich heraushalten, obwohl ich leidenschaftlicher Gegner der Säuglingsbeschneidung bin.

Man hatte diese Möglichkeit wahrscheinlich nicht in Betracht gezogen, da man den islamischen Protest scheute und einige nicht verjährte Altfälle vom Verbotsirrtum so nicht gedeckt wären. Den Muslimen hätte man den historischen Bezug eines solchen Sondergesetzes irgendwie vermitteln können, davon gehe ich mal aus.

Vielleicht wird ja der § 1631d BGB demnächst einkassiert und über ein Sondergesetz debattiert werden.

0

@ Florian Melzer

 

Sie haben das entscheidende Wort vorgelegt. VERMUTLICH sind Beschneidungen von Frauen mit mehr Schmerzen und gesundheitlichen Schäden verbunden. Aber wir WISSEN es nicht. Schmerzempfinden ist nach unserem derzeitigen Kenntnisstand sehr individuell und nicht zwingend geschlechtsabhängig. Aus der oben angegebenen Stellungnahme von Hardtung (siehe Link) lernten wir, dass es auch bei Beschneidungen von Frauen ein weites Feld gibt, vom eher symbolischen Akt, durchgeführt unter sterilen Bedingungen im Krankenhaus, bis zum Schlachtfest einer afrikanischen Dorfvettel ohne Betäubung und einem Coladosendeckel als „Skalpell“. Wenn wir Beschneidungen von Knaben als „nicht so schlimm“ bewerten, haben wir wohl die klinischen Circumcisionen der Knaben vor Augen und vergleichen sie mit dem eben beschriebenen Murks an Mädchen in der ostafrikanischen Savanne.

Dies zeigt, dass wir uns mit Wertungen wie „schlimmer“, „traumatisierender“ oder ähnlichem stärker zurückhalten sollten.

Das neue Gesetz stellt aber auch eine eher symbolische und in einer modernen Klinik durchgeführte Beschneidung eines Mädchens IN JEDEM FALL unter Strafe, also auch bei Einwilligung der Eltern, während die nicht fachgerechte Zerschnibbelung eines Jungen bei Einwilligung der Eltern straffrei bleibt.

Das Grundgesetz verbietet nicht die Beschneidung, und wenn die Gesellschaft sie befürwortet, dann sei’s drum. Aber eine gesetzliche Ungleichbehanldung auf Basis subjektiver Meinungen ist vollkommen indiskutabel.

Wenn wir Meinungen zur Basis unseres Rechtsstaats machen wollten, dann kämen wir anstelle eines Grundgesetzes mit einem Opportunitätskatalog aus, in dem die Grundrechte festgehalten und – sagen wir– einmal im Jahr von den Vertretern der aktuellen Gesellschaftsströmungen ausgehandelt werden.

Wollen wir das wirklich?

3

@ Ein_Leser

 

Zitat: "Ich respektiere, dass Sie es so sehen. Ich sehe es nicht so. Wir leben in einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie und in einer solchen Demokratie steht es grundsätzlich dem Parlament zu, diese Entscheidung zu treffen (im Rahmen der Verfassung). Ihr Argument, Richter oder Forensiker mögen doch bitte entscheiden ist nicht sehr demokratisch."

 

In einem Rechtsstaat ist es die Pflicht der Justiz, die Gesetzgebung auf Grundgesetzkonformität hin zu kontrollieren. Insofern sitzen die Richter durchaus mit am Tisch.

Und § 226a StGB ist unter keinen Umständen grundgesetzkonform.

 

Ansonsten gehe ich absolut mit Ihnen konform. Gerade im Familienrecht empfinde ich den Staat als hochgradig übergriffig.

Aber da besteht leider - siehe Opportunitätskatalog - ein großer gesellschaftlicher Konsens.

3

Ich bezog michn auf Beiträge des Lesers Herzer, der schrieb: "Wann Genitalverstümmelungen in welchen geschlechtsspezifischen Einzelfällen und mit welchem Schweregrad eintreten, sollte man Gerichten und Forensikern überlassen.

Den mit viel Wahlkampfgetöse gewählten Volksvertretern fehlt dazu schlechterdings die Kompetenz, selbst wenn es sich um Juristen handelt. Die Berücksichtigung von politischer Korrektheit steht beim Abstimmungsverhalten über Gesetze leider zu oft im Vordergrund.

Durch Strafrechtsnormen sollten zukünftige Einzelfälle möglichst wenig nach Willkürmerkmalen vorweg kategorisiert werden, da sonst schnell Regelungslücken entstehen, die dann von gewieften Strafverteidigern ausgenutzt werden. Das kann ja nun niemand wollen."

und

"Es gibt unzählige verschiedene Formen von Körperverletzung, die unter die §§ 223, 224 und 226 StGB fallen würden und eben nicht nur drei. Man sollte die Kreativität von Straftätern nicht unterschätzen.

Nun hat sich der Gesetzgeber eine dieser unzähligen Körperverletzungsformen, nämlich die medizinisch nicht notwendige Amputation der Penisvorhaut, herausgepickt und darüber abgestimmt, dass diese nicht als Körperverletzung einzustufen sei. (...)

Das Parlament hat also über die strafrechtliche Beurteilung und Bewertung eines speziellen medizinischen Eingriffs abgestimmt, die eigentlich in den Kompetenzbereich einer Gerichtsinstanz und hinzugezogenen Forensikern fallen würde. Von den 434 Abgeordneten, die für den § 1631d BGB gestimmt hatten, musste niemand eine Qualifikation zum Rechtsmediziner nachweisen. Fraktionsdisziplin war schon eher ausschlaggebend. Schon im Hinblick auf die Gewaltenteilung finde ich das sehr bedenklich. Das Parlament hat sich auf schleichendem Wege die Kompetenz einer allgegenwärtigen Revisionsinstanz angemaßt, die der Rechtsprechung in so gut wie jedem zukünftigen Fall einer Vorhautamputation eine forensische Beurteilung vorwegnimmt."

 

Diese Thesen halte ich in dieser Form für fragwürdig und falsch. Ein seltsames Demokratie- und Rechtstaatsverständnis scheint dort auf. Darum ging es mir.

Was die Richter angeht: ja, es besteht die Möglichkeit zur Richtervorlage. Man wird sehen, ob es zu einer solchen Vorlage kommt. Das hat aber nichts mit der generellen Parlamentsschelte zu tun, die Leser Herzer anstimmt.

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 226a StGB: ich frage mich, ob der Gesetzgeber nicht typisierend regeln darf. Klar sind extreme Fälle (in beide Richtungen) möglich. Aber eine Regelung ist nun mal allgemein. Zudem: kann der Gesetzgeber wirklich kulturelle Aspekte nicht in Betracht ziehen, im delikaten Feld einer grundrechtlich fundierten Bestrafungspflicht (die eh fragwürdig ist).

 

Ich finde auch, dass es zu viele Staatseingriffe in Familien gibt. Das ist ein dunkler Bereich (Volksgemeinschaft und so). Anscheinend in Deutschland akzeptiert von vielen. Die Praxis der "Inobhutnahmen" (= Kinder werden mitgenommen und an Pflegeeltern gegeben oder in Heime) ist oft genug menschenverachtend.

gerade darum geht es hier: der allmächtige Staat, der seine Bürger erzieht- So etwas will ich nicht haben.

5

Eine Differenzierung zwischen Judentum und Islam halte ich nicht für richtig. Ich sehe auch nicht, warum ein solches Gesetz "historisch legitimiert" sein soll. Wenn es so wäre - warum ist die Beschneidung dann nicht in Kanada, Neuseeland, Schweden oder Portugal strafbar - alles Länder, die keinen direkten Bezug zum Holocaust haben.

In dieser Debatte geht es um die Reichweite der staatlichen Strafgewalt - und die der elterlichen Bestimmungsbefugnis. Viele sagten: "Kinder sind nicht Eigentum ihrer Eltern". Richtig. Aber auch nicht das Eigentum des Staates. Strafrecht ist "ultima ratio" und der Versuch, grundrechte einfach so zu Strafpflichten umzudefinieren ist unheimlich und potentiell totalitär. Deshalb bin ich dagegen.

0

Da ich immer wieder falsch verstanden werde:

ich halte dem Gesetzgeber lediglich vor, dass er sich anmaßt, beurteilen zu können, wie geringfügig die Folgen einer Vorhautampution in so gut wie jedem Fall sein müssen. Das ist nicht die Aufgabe des Gesetzgebers. Die besteht darin, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit es Gerichten und Rechtsmedizinern möglich ist, die Eingriffstiefe einer "fachgerecht" durchgeführten Vorhautamputation zu beurteilen.

Weil das Urteil des LG Köln aus politischen Gründen nicht gepasst hatte, ist ein Gesetz verabschiedet worden, das den Gerichten die forensische Beurteilung in Zukunft entziehen soll. Das gibt der Gesetzgeber auch noch frank und frei zu:

 

"Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die durch das Kölner Urteil entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden." (Deutscher Bundestag  Drucksache  17/11295, S.6)

 

Wer das mit einer sauberen Gewaltenteilung vereinbar hält, hat dann wohl eine andere Auffassung vom Rechtsstaat, als ich. Aber die hat Frau Merkel ohnehin.

3

Ich finde Ihre Auffassung nicht überzeugend: es geht bei dieser Frage um eine normative (!) Frage, nicht um eine forenische! Der Gesetzgeber muss immer oder zumindest sehr häufig Tatsachenfragen abwägen. Wollen Sie in allen diesen Fällen es "Fachleuten" überlassen? Wäre das demokratisch legitim? Ich denke nicht!

Ich kann auch nicht verstehen, was daran schlecht sein soll, wenn der Gesetzgeber ein Urteil zum Anlaß nimmt, Gesetze zu korrigieren. Nicht der Gesetzgeber hat sich an die Richter, die Richter haben sich an "Recht und Gesetz" (ja - das meint auch die Verfassung) zu halten. Genau das ist im GG vorgesehen.

Ihnen mag das Ergebnis nicht gefallen - aber diese Argumentation, die Sie bringen, überzeugt einfach nicht.

3

Ein_Leser schrieb:

Ich kann auch nicht verstehen, was daran schlecht sein soll, wenn der Gesetzgeber ein Urteil zum Anlaß nimmt, Gesetze zu korrigieren. Nicht der Gesetzgeber hat sich an die Richter, die Richter haben sich an "Recht und Gesetz" (ja - das meint auch die Verfassung) zu halten. Genau das ist im GG vorgesehen.

 

Der vom LG Köln angewandte § 223 StGB ist ja nun nicht korrigiert worden. Hätte der Kölner Richter das Gesetz tatsächlich falsch ausgelegt oder sonst missbraucht, wäre deshalb auch kein Bedarf für ein neues Gesetz entstanden. Fehlurteile gibt es immer wieder. Im nächsten Fall hätte die angeklagte Person bis zum EGMR nach Straßburg ziehen können. Da wüde ich doch zu gerne sehen, ob dort ein Spagat zwischen Rettungsfolterverbot und Säuglingsbeschneidung mit EMLA-Salbe hingelegt worden wäre.

Der § 1631d BGB wurde verabschiedet, da der Kölner Richter das Gesetz völlig korrekt ausgelegt hatte. Das war das Problem. Das Gesetz, der § 223 StGB, existiert immer noch, er soll nur bei Jungenbeschneidung nicht mehr zur Anwendung kommen.

3

Im Verfahren vor dem LG Köln ging es um die Frage, ob die Einwilligung der Eltern rechtfertigenden Charakter hat. Jeder ärztliche Heileingriff ist rechtlich gesehen eine "Körperverletzung": der Arzt, der Blut abnimmt, begeht eine Körperverletzung, allerdings eine legale, wenn und insoweit der Patient zustimmt. Es ist völlig unstrittig, dass es Fälle gibt, in denen Eltern gültig in eine solche Körperverletzung des Kindes einwilligen können - sonst befänden sich alle Kinderärzte dieses Landes in Haftanstalten. Umstritten ist aber, ob die "rituelle"/religiöse Beschneidung zu den Fällen zählt, in denen die Eltern durch ihre Einwilligung eine solche Rechtfertigung herbei führen können. Diese Frage ist in der Rechtsprechungspraxis strittig.

Der Gesetzgeber hat das Urteil des LG Köln zum Anlaß genommen, diese Frage in seinem Sinne zu entscheiden. Ihnen muss diese Entscheidung nicht gefallen. Aber ich sehe nicht, wo das prinzipielle Problem liegt. Dies ist eine Demokratie, kein Richterstaat. Natürlich soll man gerne über die Frage diskutieren, ob der Gesetzgeber sich innerhalb der Grenzen der Verfassung gehalten hat.

Der § 1631d BGB wurde geschaffen, weil dem Gesetzgeber die Rechtsauffassung des LG Köln nicht gefallen hat. Das LG Köln ist nicht der Gesetzgeber, der Bundestag schon.

 

Mit "Rettungsfolter" hat die ganze Sache nun wirklich nichts zu tun.

5

Ein_Leser schrieb:

Mit "Rettungsfolter" hat die ganze Sache nun wirklich nichts zu tun.

Das ist schon klar. Allerdings dürfte doch Einigkeit darüber bestehen, dass die Androhung einer rituellen Zwangsbeschneidung mit EMLA-Salbe, um von einem überführten Kindesentführer das Versteck seines Opfers zu erfahren, unter das Rettungsfolterverbot fallen würde.

Was sollte also dagegen sprechen, einem wehrlosen Jungen denselben Schutz vor dieser Prozedur zu gewähren? Hoffentlich nicht bloß die Tatsache, dass man solche Dinge nicht vergleichen kann.

3

Angenommen es kommt wieder zu Todesfällen unmittelbar nach der Jungebeschneidung, befreit der § 1631d BGB

Beschneider oder  Ärzte und Eltern von jeglicher Schuld ?

 

 

4

Genau - man kann es nicht vergleichen.

Ist das Thema nicht ein wenig zu ernst, um solche Sprachspielchen zu betreiben?

0

Ein_Leser schrieb:

Genau - man kann es nicht vergleichen.

Ist das Thema nicht ein wenig zu ernst, um solche Sprachspielchen zu betreiben?

 

Sprachspielchen - interessante Feststellung. War aber mehr als Denkanstoß gemeint.

Wem's zu viel ist: don't think about.

0

@ Ein_Leser

 

Ich habe den Eindruck, dass wir alle gar nicht so weit auseinander liegen mit unseren Meinungen.

Es ist bestimmt unbestritten, dass die Gesetzgebung (Legislative) dem Parlament vorbehalten bleiben muss.

Auf der anderen Seite können wir aber eine enge Verquickung von Legislative und Judikative beobachten, die zumindest mich sehr beunruhigt. Und dazu gehört, dass offensichtlich Gesetze bewusst so falsch oder schwammig formuliert sind, dass es dem jeweiligen Gericht überlassen wird, ob und wie es sie anwendet.

Besonders befremdend ist, dass das Parlament - wie z.B. in der Frage des Sorgerechts nichtehelicher Väter - das BVerfG fragt, welches Gesetz es denn gern hätte.

Würde es im diskutierten Fall rechtstaatlich laufen, müsste der § 226a wegen Verfassungswidrigkeit vom BVerfG sofort zurückgewiesen werden. Das aber wird - aus rein politischen Gründen - nicht geschehen.

3

Ich stimme Ihnen in ganz vielen Dingen zu, eigentlich in Allem! Das BVerfG hat eine sehr wichtige Rolle, aber ich mache die Parlamentsverachtung nicht mit. Gesetze werden vom Parlament gemacht - da gehören zunächst mal die politischen Fragen hin. Dass die Qualität der Produktion besser werden könnte - ja, das stimmt natürlich auch.

0

carnofis: mit "Parlamentsverachtung" meinte ich nicht Sie - sondern eher eine allgemeine Stimmung, die den Bundestag verachtet und das BVerfG vergöttert.

0

@ Ein_Leser

 

D'accord.

Im Idealfall bildet das Parlament die Zusammensetzung des Volkes ab und - lassen Sie es mich flapsig formulieren - eine Laienspieltruppe, allerdings mit Experten als Beratern. Die Parlamentarier haben das Recht, Fehler zu machen, eben WEIL sie selbst keine Experten sind. Sie sind - idealerweise (lassen wir mal den aktuellen Spendenfall Quandt->CDU außen vor) - Interessensvertreter ihrer Wähler. Insofern geht ein Parlamentsbashing völlig fehl.

Auf der anderen Seite gibt es eben die Gewaltenteilung, und es ist Aufgabe der Justiz, übereifrige Parlamentarier bei der Gesetzgebung gelegentlich auf die begrenzenden Normen des Grundgesetzes hinzuweisen. Genau das passiert aber in den letzten 10 Jahren nicht in befriedigender Weise.

Eigentlich sollte das BVerfG wegen der besonders hohen Reputation, die es (noch) in der Bevölkerung hat - und braucht, besonders sorgfältig arbeiten, seine Entscheidungen wohl abwägen und möglichst eng am Grundgesetz orientieren. Zumindest meine Hochachtung hat aber etwas gelitten, als ich die Begründungen las, mit denen nichteheliche Väter (also auch ich als Betroffener) weiterhin von der elterlichen Sorge grundsätzlich ausgeschlossen bleiben sollen.

Und sie ist fast vollkommen geschwunden, als ich erfuhr, dass auf Vorschlag der Grünen im Parlament eine bekennende Feministin und Genderaktivistin ohne Richterpraxis in den 1. Senat des BVerfG entsandt wurde. Das an sich mag noch kein Grund für Kritik sein, aber Baer hatte in der Vergangenheit wiederholt betont, dass Justizia für eine Feministin keine Augenbinde trüge.

Vielleicht macht das auch klar, weshalb ich so strikt darauf bestehe, dass Gesetze nur Bestand haben dürften, soweit sie sich in Einklang mit dem Grundgesetz, besonders mit den Art. 2 und Art. 3 befinden. Und da ist es müßig, ob ein Verstoß gegen diesen ehernen Grundsatz tatsächlich lässlich ist, weil die "Schadens"größe angeblich so ungleich verteilt sei.

Dieses Grundgesetz ist das Beste, was uns auf juristischer Ebene je in Deutschland passiert ist. Wir sollten es nicht scheibchenweise aufgeben.

0

Werter Leser,

 

Die Crux am vorliegenden Gesetz ist, dass meines Erachtens nach, im Gesetz eine unzulässige Unterscheidung zwischen Frauen und Männern. Die Triebfeder dieser Unterscheidung vermute ich( im Hinblick auf den Zeitpunkt und die öffentliche Diskussion), ist das "Kuschen" vor diversen religösen Gruppen und deren Befindlichkeiten. Inwieweit überhaupt ein "Glaube" in unserer heutigen Gesellschaft ausreichen darf um Eingriffe in menschliche Freiheiten zu rechtfertigen, will ich jetzt nicht thematisieren.

Das Grundgesetzt postuliert Wert- und Gesellschaftsansprüche, welche über einzelne temporale soziale Stimmungen hinweg bestehen sollen und umso mehr Ausnahmen gemacht werden, umso mehr hölt man es aus, schafft mithin auch eine Rechtsunsicherheit.

 

In der aktuellen Diskussion greife ich aber vorallem, die durch§ 226a StGB geschaffene Ungleichbehandlung an. Meiner Meinung nach ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 GG in diesem Kontext auch keiner Abwägung zugänglich, desweiteren lese ich keinen Gesetzesvorbehalt aus Art.3 GG raus.

0

Lieber Florian Melzer,

 

1. Sie schreiben: "Inwieweit überhaupt ein "Glaube" in unserer heutigen Gesellschaft ausreichen darf um Eingriffe in menschliche Freiheiten zu rechtfertigen, will ich jetzt nicht thematisieren." DAS ist genau das Kernproblem: es geht hier nicht (!) um die Frage, was der Staat macht (denn der Staat selber beschneidet nicht), sondern um die Frage, ob es gerechtfertigt ist, in die Freiheit der Eltern einzugreifen. Sie übertragen (und Putzke, Herzberg und Merkel machen das auch so) die Grundrechtspflichten des Staates schlankerhand auf das Handeln der Privaten. Das hört sich humanistisch an, ist aber der Weg in eine totalitäre Gesellschaft, in der der Staat seine Bürger erzieht.

2. "Das Grundgesetzt postuliert Wert- und Gesellschaftsansprüche, welche über einzelne temporale soziale Stimmungen hinweg bestehen sollen und umso mehr Ausnahmen gemacht werden, umso mehr hölt man es aus, schafft mithin auch eine Rechtsunsicherheit."

Nein: das Grundgesetz postuliert keine (!) Wertansprüche oder "Gesellschaftsansprüche" an die Bürger - er garantiert den Bürgern Freiheit und diese Freiheit kann der Bürger ausfüllen, wie es ihm oder ihr gefällt. Der Staat muss den Gleichheitsgrundsatz achten, die Meinungsfreiheit, die Berufsfreiheit, etc... Ich als Bürger (grundsätzlich) nicht: wenn ich mir sage "Ich gehe nur mit blonden nordischen Frauen aus, weil ich keine Südländerinnen mag", dann ist das KEIN (!) Verstoß gegen Art. 3 GG, einfach deshalb weil ich als Bürger an Art. 3 GG nicht gehalten bin. Es ist gefährlich, einfach so Grundrechte (= Freiheiten des Bürgers) zu Strafpflichten (= Ermächtigung des Staates) zu machen.

Erlauben Sie einen Vergleich: Art. 6 GG sagt: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates". Die allermeisten Menschen werden einen Ehebruch als ziemliches Problem für den Bestand ihrer Ehe ansehen. Trotzdem vertreten doch eher wenige, dass Art. 6 GG den Gesetzgeber zwinge (! - das ist die Position von Herzberg, Putzke und Merkel zur Beschneidung!), Ehebruch (wie bis 1968) zur Straftat zu machen (oder - präventiv - per Familienrichter Ausgangsverbote für "neugierige" Ehemänner festzulegen, per einstweiliger Anordnung!). Als 1968 die Strafbarkeit des Ehebruches beendet wurde, dann doch nicht, weil der Gesetzgeber den Ehebruch für gut und richtig hielt, sondern weil er befand, dass das Strafrecht in intimenen Beziehungen eher sparsam angewandt werden sollte (dabei kann man dem Wortlaut des Art. 6 GG sogar einen besonderen Schutzauftrag des Staates entnehmen!!).

Fazit: man sollte nur sehr, sehr sparsam mit der Idee umgehen, dass aus Grundrechten Strafpflichten folgen - sonst ist es aus mit der Freiheit in unserem Lande.

3. Zu Art. 3 GG: der Gesetzgeber kann typisieren. Und typischerweise besteht in tatsächlicher Hinsicht ein wesentlicher Unterschied (medizinisch und kulturell) zwischen männlicher und weiblicher Beschneidung ein wesentlicher Unterschied. Und das reicht für Art. 3 GG.

5

Ein_Leser schrieb:

DAS ist genau das Kernproblem: es geht hier nicht (!) um die Frage, was der Staat macht (denn der Staat selber beschneidet nicht), sondern um die Frage, ob es gerechtfertigt ist, in die Freiheit der Eltern einzugreifen. Sie übertragen (und Putzke, Herzberg und Merkel machen das auch so) die Grundrechtspflichten des Staates schlankerhand auf das Handeln der Privaten. Das hört sich humanistisch an, ist aber der Weg in eine totalitäre Gesellschaft, in der der Staat seine Bürger erzieht.

 

Was Sie jedoch offensichtlich dagegen halten wollen, ist ein utopischer Freiheitsgedanke im Hinblick auf die Stellung des Bürgers im Grundgesetz. Dieses Maß von Freiheit gibt es jedoch nicht.

Eine völlige Entbindung des Individuums von allgemeinen Umgangsregeln, die sich ausschließlich aus dem Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention ergeben und nicht für jede erdenkliche Lebenssituation in einfaches Recht umgesetzt werden können, ist nicht möglich. So könnte schon niemand für sich beanspruchen, in die durch Grund- und Menschenrechte geschützte Sphäre eines anderen eindringen zu dürfen, nur weil das einfache Recht ihn in einer bestimmten Situation nicht daran hindern würde.

In Artikel 2, Abs. 2 GG sind die Grenzen der persönlichen Freiheit jedes Bürgers klar bestimmt:

 

"Artikel 2, Abs. 2 GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

 

Aus Artikel 17 der europäischen Menschenrechtskonvention ergeben sich analog zum deutschen Grundgesetz Grenzen der persönlichen Freiheit von Individuen.

 

"Artikel 17 EMRK

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist."

 

Ein_Leser schrieb:

Fazit: man sollte nur sehr, sehr sparsam mit der Idee umgehen, dass aus Grundrechten Strafpflichten folgen - sonst ist es aus mit der Freiheit in unserem Lande.

 

Glauben Sie mir. Es sind Milliardeninvestionen in die Umsetzung strafrechtlicher Generalprävention, die es auch Ihnen möglich machen, bei Dämmerung unbehelligt die Straße betreten zu können.

 

Ein_Leser schrieb:

3. Zu Art. 3 GG: der Gesetzgeber kann typisieren. Und typischerweise besteht in tatsächlicher Hinsicht ein wesentlicher Unterschied (medizinisch und kulturell) zwischen männlicher und weiblicher Beschneidung ein wesentlicher Unterschied. Und das reicht für Art. 3 GG.

 

Typisiert werden nach Geschlecht von Opfern könnten Genitalverstümmelungen falls überhaupt nur dann, wenn der geschlechtsspezifische Unterschied zu einer zwingend unterschliedlichen Bewertung in allen zu erwartenden Fällen führen müsste. Kulturelle Gründe können Sie dabei gleich wieder vergessen. Die könnten gerade erst vor Gericht berücksichtigt werden. Anatomische Unterschiede können auch nicht herangezogen werden, da diese nicht maßgeblich für den Schweregrad einer Verstümmelung sein müssen.

0

Im EU- Entschließungsantrag : " Über sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte", der in diesen Tagen verabschiedet werde soll , steht u.a.

 

64. verurteilt jede Form der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Frauen sowie schädliche Praktiken, die darauf abzielen, die sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung von Frauen und vor allem die weibliche Genitalverstümmelung zu kontrollieren; unterstreicht, dass es sich dabei um schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte handelt, die von den Mitgliedstaaten dringend thematisiert werden müssen;

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-2013-0306+0+DOC+XML+V0//DE

 

 

 

0

@ Ein_Leser

hier gehen wir nicht konform. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist eben kein Recht, das der einzelne Bürger nur gegenüber dem Staat hat. Auch sonst – klassisches Beispiel: Bewerbung um einen Job - hat jeder Mensch das Recht auf Gleichbehandlung und kann ggf. vom Staat erwarten, dieses auch durchzusetzen.

Einig sind wir uns wahrscheinlich, dass der Staat im Familienrecht weit – viel zu weit - in die Gestaltungsautonomie der Bürger eingreift. Auf der anderen Seite gibt es – nicht nur in Familien – asymmetrische Machtverhältnisse. Und die Aufgabe des Staates ist es, auch die Grundrechte des Schwachen zu schützen und ggf. durchzusetzen. Sonst würde der Art. 3 keinen Sinn machen.

Auch Ihr Argument mit dem wesentlichen Unterschied (medizinische und kulturell) kann nicht greifen. Weder medizinisch, noch kulturell ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Dass die Beschneidung von Knaben nicht so schmerzhaft oder riskant wie bei Mädchen ist, ist Meinung, kein Faktenwissen, auch weil es bei beiden Geschlechtern Eingriffe unterschiedlicher Schwere gibt. Kulturell bewegen wir uns genauso auf Glatteis. Warum soll die Beschneidung jüdischer Knaben erlaubt, das Beschneiden sudanesischer Mädchen aber verboten werden? Beides basiert auf religiösen Bräuchen.

Machen wir uns nichts vor: Beschneidung von Knaben ist (nicht nur) ein jüdisches Ritual, DESHALB ist es erlaubt. Beschneidung von Mädchen ist ein afrikanisch-arabisches Ritual – und zusätzlich noch eine Form der Gewalt und/oder Unterdrückung gegenüber einer Frau, DESHALB ist es verboten. Wäre das Beschneiden von Frauen ebenfalls Bestandteil der jüdischen Religion, es gäbe den §§ 226a StGB nicht.

Hier kollidiert die deutsche Geschichte mit dem Feminismus des 21. Jahrhunderts. Das Ergebnis - § 226a StGB - quietscht, dass einem die Ohren pfeifen.

3

Carnofis

 

1. Ihre These zur deutschen Geschichte kann (!) so nicht stimmen. Denn wie sie stimme müssten ja in allen (oder doch in vielen anderen Ländern), wo Menschenrechte geachtet werden, Beschneidungen von Knaben verboten sein. Das ist aber nicht der Fall: es gibt keinen westlichen Staat in dem das der Fall ist. Warum nicht? Oder wollen Sie behaupten, dass "die Juden" sich auch dort durchsetzen??? Das wäre doch etwas seltsam...

2. Zur Anwendung von Grundrechten: aufgrund spezifischer Gesetze kann auch (wie Sie sagen: in besonderen Gewaltverhältnissen) eine Pflicht zur Gleichbehandlung durchgesetzt werden. Ok. Insbesondere für das Arbeitsrecht kann man sagen, dass das gerechtfertigt ist. Aber es ist mMn gefährlich für die Freiheit in diesem Land, das ganze einfach so auf Familien auszuweiten.

3. Es bestehen sowohl medizinisch wie auch kulturell bedeutende Unterschiede zwischen männlicher und weiblicher Beschneidung. Das ist nicht nur eine Meinung, sondern ein Faktum.

4

1. Sie schreiben: "Eine völlige Entbindung des Individuums von allgemeinen Umgangsregeln, die sich ausschließlich aus dem Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention ergeben und nicht für jede erdenkliche Lebenssituation in einfaches Recht umgesetzt werden können, ist nicht möglich. So könnte schon niemand für sich beanspruchen, in die durch Grund- und Menschenrechte geschützte Sphäre eines anderen eindringen zu dürfen, nur weil das einfache Recht ihn in einer bestimmten Situation nicht daran hindern würde."

Das ist juristisch unrichtig. Was bitte sind denn "allgemeine Umgangsregeln"? Und in welcher Situation sollen sich rechtliche Verpflichtungen für den Bürger direkt (!) aus dem GG ergeben? Machen Sie mal ein Beispiel! Die Grundrechte verpflichten den Staat. Nicht den Bürger. Es ist möglich, dass der Gesetzgeber per Gesetz Rechtspflichten begründet - an die muss man sich dann halten.

2. Art. 2 GG richtet sich - wie alle Grundrechte - an den Staat (lesen Sie mal bitte Art. 1 Abs. 3 GG!). Die angesprochenen Passagen sind Rechtfertigungen für staatliche Eingriffe.

3. Art. 17 EMRK hat mit der hier diskutierten Frage nun endlich gar nichts mehr zu tun, sondern beschäftigt sich mit dem Missbrauch von Grundrechten zur Beseitigung der grundrechtlich geprägten Ordnung. Etwa: Nazis, die die Meinuungsfreiheit benutzen, um schlussrendlich die Meinungsfreiheit beenden zu wollen.

4. "Es sind Milliardeninvestionen in die Umsetzung strafrechtlicher Generalprävention, die es auch Ihnen möglich machen, bei Dämmerung unbehelligt die Straße betreten zu können."

Das hat alles mit der Frage, ob sich aus Grundrechten Bestrafungspflichten ergeben können, nichts zu tun. Sind Sie für die Strafbarkeit des Ehebruches?

5

Ein_Leser schrieb:

1. Sie schreiben: "Eine völlige Entbindung des Individuums von allgemeinen Umgangsregeln, die sich ausschließlich aus dem Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention ergeben und nicht für jede erdenkliche Lebenssituation in einfaches Recht umgesetzt werden können, ist nicht möglich. So könnte schon niemand für sich beanspruchen, in die durch Grund- und Menschenrechte geschützte Sphäre eines anderen eindringen zu dürfen, nur weil das einfache Recht ihn in einer bestimmten Situation nicht daran hindern würde."

Das ist juristisch unrichtig. Was bitte sind denn "allgemeine Umgangsregeln"? Und in welcher Situation sollen sich rechtliche Verpflichtungen für den Bürger direkt (!) aus dem GG ergeben? Machen Sie mal ein Beispiel! Die Grundrechte verpflichten den Staat. Nicht den Bürger. Es ist möglich, dass der Gesetzgeber per Gesetz Rechtspflichten begründet - an die muss man sich dann halten.

 

Was ich mit den allgemeinen Umgangsregeln meine, dazu könnten Teile der Begründung zu folgendem Urteil interessant sein:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20021009_1bvr161196.html

 

Klar verpflichten die Grundrechte nur den Staat. Nur das allein dürfte nicht reichen, einen Anspruch darauf abzuleiten, Menschenrechte Dritter verletzen zu dürfen, wogegen der Staat nichts zu unternehmen hätte. Historische Gegebenheiten sollten bei diesem Gedanken auch eine Rolle spielen.

Ein_Leser schrieb:
2. Art. 2 GG richtet sich - wie alle Grundrechte - an den Staat (lesen Sie mal bitte Art. 1 Abs. 3 GG!). Die angesprochenen Passagen sind Rechtfertigungen für staatliche Eingriffe.

und wer mit diesen staatlichen Eingriffen Probleme hat, den verweise ich eben auf Art.2 Abs. 1 GG.

 

Ein_Leser schrieb:
4. "Es sind Milliardeninvestionen in die Umsetzung strafrechtlicher Generalprävention, die es auch Ihnen möglich machen, bei Dämmerung unbehelligt die Straße betreten zu können."

Das hat alles mit der Frage, ob sich aus Grundrechten Bestrafungspflichten ergeben können, nichts zu tun. Sind Sie für die Strafbarkeit des Ehebruches?

Nein, aber wohl bin ich für die Strafbarkeit von Zwangsehen, genauso wie die von Zwangsbeschneidungen.

0

1. Die genannte Entscheidung betrifft das Handeln von Gerichten: "Die Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen durch die Gerichte in den Ausgangsverfahren stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort dar". Siehe Art. 1 Abs. 3 GG. Das alles hat mit Beschneidungen nichts zu tun.

2. "Klar verpflichten die Grundrechte nur den Staat. Nur das allein dürfte nicht reichen, einen Anspruch darauf abzuleiten, Menschenrechte Dritter verletzen zu dürfen, wogegen der Staat nichts zu unternehmen hätte. Historische Gegebenheiten sollten bei diesem Gedanken auch eine Rolle spielen." schreiben Sie. Ganz verstehe ich das ehrlich gesagt nicht. Was sind denn "historische Gegebenheiten"?

Ich meine:

Grundrechte sichern die Freiheit des Einzelnen. Ja, es ist möglich, dass sich aus Grundrechten Schutzpflichten für den Staat ergeben. Ich meine nur: man sollte da vorsichtig sein. Es kann sehr viele unterschiedliche Gründe geben, eine Handlung NICHT unter Strafe zu stellen. Abtreibung ist in Deutschland keine Straftat (innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen), doch nicht weil Abtreibungen "gut" sind, sondern weil es - nach Meinung des Gesetzgebers - nicht richtig ist, Frauen in dieser Weise zu bedrängen, Hausdurchsuchungen bei Gynökologen, etc... Strafrecht ist ein begrenzter (!) Schutz. Es wird immer "schlechte" Dinge geben (Ehebruch?), die nicht strafbar sind. Strafrecht ist ultima ratio.

Und ich finde unheimlich, mit welcher Schnelligkeit Leute anderen Menschen den Staatsanwalt auf den Hals hetzen wollen.

3. Ich habe das Beispiel mit dem Ehebruch gebracht, um zu zeigen, dass die Herzberg/Putzke/Merkel Argumentation (Schutz von Grundrechten = Strafpflicht) Unsinn ist.

5

Sehr geehrte Kommentatoren und Leser,

erfreulicherweise hat sich hier eine recht lebhafte Debatte entwickelt, die (bisher jedenfalls) nicht ins Persönliche abdriftet.

Zu den zuletzt aufgestellten Thesen/Argumenten:

Das GG verpflichtet den Staat tatsächlich generell nicht, bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, insbesondere dann nicht, wenn es andere, geeignetere Schutzmaßnahmen gibt bzw. das Strafrecht gar nicht wirken würde oder sogar das Gegenteil bewirken würde (vgl. dazu die BVerfG-Entscheidungen zu § 218 StGB). Dies ist zu beachten, wenn man nun einfach das argumentum ad absurdum bemüht, Art. 6 GG verpflichte den Staat schließlich auch nicht zur Bestrafung der Ehescheidung.

Allerdings kann die staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern tatsächlich staatliche  (auch strafrechtliche) Eingriffe notwendig machen, wie man etwa am wohl zutreffenden strafrechtlichen Verbot der Kindesmisshandlung  erkennen kann.

In der Beschneidungsdebatte war es auch für mich ein wichtiges Argument, dass man durch ein strafrechtliches Verbot möglicherweise illegale und damit für die Kinder noch gefährlichere Praktiken bzw. das Ausweichen ins Ausland befördert.

Mein Argument zu § 226a StGB ist aber davon gar nicht betroffen: Denn wenn der Staat sich entschließt, ein bestimmtes Verhalten zu bestrafen, dann darf jedenfalls nicht willkürlich zwischen den Geschlechtern unterschieden werden. Meine Prämisse ist, dass zwischen (vergleichsweise weniger belastenden und weltweit verbreiteten) bloßen Beschneidungen einerseits und Genitalverstümmelungen andererseits differenziert werden kann und muss. Letztere sind dann aber bei beiden Geschlechtern gleich schwer zu bestrafen.

Auch § 237 StGB (Zwangsheirat) spricht von "Menschen", nicht nur von weiblichen Personen, obwohl weit häufiger Mädchen als Jungen zur Heirat genötigt werden.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Und nur mal der puren Neugierde halber: warum eigentlich verpflichtet Art. 6 GG nicht zur Strafbarkeit von Ehebruch, wenn Art. 2 GG angeblich zur Strafbarkeit der Beschneidung verpflichtet?

0

Sehr geehrter Herr Müller,

Im Rahmen dieser Beschneidungsdebatte ist - leider - von den Befürwortern einer Strafbarkeit von Beschneidungen in (wie ich finde: erschreckender Weise) es als besonders "humanistisch" herausgestellt worden, Menschen zu bestrafen. Ja - es kann richtig und wichtig sein, Menschen zu bestrafen für Handlungen die andere Menschen wiederum schädigen. Aber lesen Sie mal Herzberg: der "prüft" die Beschneidung ganz schulmäßig als Grundrechtseinschränkung und meint dann etwa, jeglicher religiöse Beweggrund wäre von vorneherein unzulässig oder irrelevant, da man die Existenz Gottes ja nicht beweisen könne. Mit anderen Worten: Herzberg möchte das Handeln von Privaten (mit den Mitteln des Strafrechts!) anhand der Rechtfertigungs- und Begründungsdogmatik für staatliche (!) Eingriffe messen. Was kommt da für ein Staat heraus, wenn wir das so durchziehen? Putzke schlägt vor, präventiv (!) Eltern aus den entsprechenden "Kulturen" teilweise das elterliche Sorgerecht zu entziehen. In Deutschland leben ca 5 Millionen Muslime. Wieviele von diesen haben Söhne im Alter unter 16 Jahren? Wie soll das gehen? Das SIND totalitäre Gedanken - die Vorstellung eines Staates, der seine Bürger erzieht und sich als Vormund seiner Bürger ansieht. Ich möchte nicht in einem Staat leben, in dem die Polizei von Haus zu Haus geht, von Synagoge zu Moschee und präventiv Eltern ihre Kinder abnimmt, damit diese ja nicht dem "schädigenden" Einfluss der jüdischen bzw. muslimischen Religion ausgesetzt sind und ich bin mir ziemlich sicher, dass das GG solche Zustände nicht erlaubt.

 

 

3

@Ein_Leser

 

Quote:

1. Ihre These zur deutschen Geschichte kann (!) so nicht stimmen. Denn wie sie stimme müssten ja in allen (oder doch in vielen anderen Ländern), wo Menschenrechte geachtet werden, Beschneidungen von Knaben verboten sein. Das ist aber nicht der Fall: es gibt keinen westlichen Staat in dem das der Fall ist. Warum nicht? Oder wollen Sie behaupten, dass "die Juden" sich auch dort durchsetzen??? Das wäre doch etwas seltsam...

Warum sollte die These deshalb nicht stimmen. Das steht doch nicht im Widerspruch. In Deutschland wurde die Beweislast aufgrund der fatalen Hexenverfolgungen im Mittelalter auf den Kläger verlegt. In anderen Ländern liegt die Beweislast ebenfalls auf Klägerseite, ohne dass dies auf entsprechende geschichtliche Hintergründe zurückzuführen sei. Ein Ergebnis kann durchaus sehr viele verschiedene Hintergründe haben.

Ich kenne die Rechtslage zur Frage der Beschneidungen in anderen Ländern nicht gut genug, um da mitreden zu können. Interessant wäre aber die Frage, ob in besagten Ländern der westlichen Welt ein so folgenreicher Unterschied zwischen den Geschlechtern gemacht wird.

Vergleichbar wären die Rechtslagen nur, wenn die Länder eine Verfassung mit Gleichbehandlungsgebot UND einen entsprechenden §§ haben, der die Verstümmelung nur eines Geschlechts unter Strafe stellt. Da würde ich gern entsprechende Belege sehen.

Mittelbar wirken alle Grundgesetzartikel über die ausführenden Gesetze sehr wohl auf die Gesellschaft. Natürlich sind sie letztlich ein Recht des Bürgers gegen den Staat, entweder abwehrend oder fordernd. Das Elternrecht ist in den Artikeln 2, 3 und 6 mehrfach codifiziert. Der § 1626 BGB regelt - dem Grundgesetz nachgeordnet - die Umsetzung - grundgesetzwidrig. Rein theoretisch könnte der Bürger also mit Hinweis auf besagte Artikel eine Änderung des Gesetzes verlangen.

Die gleiche Situation haben wir bei § 226a StGB. Bliebe er so stehen, würde er über Art. 3 GG gestellt. Da das in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen ist, ist er grundgesetzwidrig und KANN nicht bestehen bleiben.

1

In allen westlichen Demokratien gibt es Grundrechtskataloge und in allen gibt es das Grundrecht der Rechtsgleichheit. In keinem Staat der Erde ist die Beschneidung von Knaben eine Straftat und in sehr vielen ist die weibliche Beschneidung eine Straftat.

Der Bezug auf die deutsche Geschichte kann also nicht stimmen.

5

@Ein_Leser

Quote:

Und nur mal der puren Neugierde halber: warum eigentlich verpflichtet Art. 6 GG nicht zur Strafbarkeit von Ehebruch, wenn Art. 2 GG angeblich zur Strafbarkeit der Beschneidung verpflichtet?

Auf welcher Grundlage?

Beschneidung ist Körperverletzung und irreversibel.

Bei Ehebruch stellt sich schon die - lange genug vergeblich geprobte - Beweislast. Der Staat schützt die Ehe solange sie Bestand hat. Sind sich die Ehepartner in der Trennungsabsicht einig, steht es dem Staat nicht zu, die Aufrechthaltung der Ehe zu erzwingen. Das gibt nicht einmal Art. 6 GG her.

Sind die Ehepartner sich nicht einig, ist es in vielen Fällen mühsam genug, eine Scheidung durchzusetzen.  Es wäre nicht nachvollziehbar, einen Ehepartner für den Rest seines Lebens an den anderen zu ketten, weil der Staat dies mit der Schutzpflicht begründet - was er im Übrigen ja oft genug über den Ehegattenunterhalt trotzdem tut.

Aber mir fällt noch ein Grund ein, zugegeben etwas abstrakt, aber nicht vollkommen aus der Welt. Was wäre denn mit der Religionsfreiheit des zu beschneidenden Kindes? Wäre die nicht durch die Beschneidung ebenfalls in unzulässiger Weise präjudiziert?

0

Noch zum Vergleich mit dem Ehebruch: in der Beschneidungsdebatte behaupten die Anhänger einer Strafbarkeit, die (männliche) Beschneidung müsse unter Strafe gestellt werden, da Art. 2 GG dies fordere. Als "Gegenargumente" werden nur "objektive" Argumente zugelassen: welche "Vorteile" bringt die Beschneidung.

Auf Ehebruch angewandt:

1. Art. 6 GG ist ein Grundrecht.

2. Art. 6 GG enthält (anders als Art. 2 Abs. 1 GG) eine ausdrückliche Schutzpflicht des Staates.

3. Der Ehebruch ist für Ehen schädlich. Anmerkung: das wird in den meisten Fällen stimmen. es mag Fälle geben, wo es "egal" ist - in den meisten Fällen werden Männer/Frauen es als Angriff auf ihre Ehe wahrnehmen, wenn der Partner fremd geht.

4. Dieser Angriff ist auch erheblich. Beweis: Scheidungsakten der diversen Gerichte.

5. Objektive Vorteile des Ehebruchs sind nicht erkennbar. Keine Gesundheitsvorteile. Keine Identitätsbegründenden Merkmale. Tradition egal.

6. Folge: Strafbarkeit. aA: R. Merkel: es liegt ein Staatsnotstand vor.

 

0

Carnofis:

 

In Wahrheit steckt hinter der Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs nicht (!) die Vorstellung, dass dieser "gut" sei. Damals war Gustav Heinemann Justizminister, ein dröger, tief frommer Protestant. Der war sicher nicht für den Ehebruch. Der Gedanke war eher: es gibt Dinge, die kann das Strafrecht nicht leisten. Das finde ich einen guten Gedanken. Anscheinend ist dieser Gedanke verloren gegangen. Das ist ein Verlust von Freiheitskultur.

Die Befürworter der Strafbarkeit von Beschneidungen lassen allzu oft erkennen, dass für sie das einzige Argument GEGEN die Strafbarkeit sog. "objektive" Vorteile sind (also etwa: gesundheit, etc...). Lesen Sie mal Herzberg. Wenn Sie dessen Prinzipien auf alle Grundrechte anwenden: dann ist es aus mit der Freiheit in diesem Land. Dann war der (zwangsweise, siehe Art. 2 Abs. 1 GG) Veggie-Day nur ein müder Anfang....

Zur negativen Religionsfreiheit: halte ich für nicht relevant. Niemand wird durch eine Beschneidung davon abgehalten, seine Religion zu wechseln.

3

Ein_Leser schrieb:

Carnofis:

 

In Wahrheit steckt hinter der Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs nicht (!) die Vorstellung, dass dieser "gut" sei. Damals war Gustav Heinemann Justizminister, ein dröger, tief frommer Protestant. Der war sicher nicht für den Ehebruch. Der Gedanke war eher: es gibt Dinge, die kann das Strafrecht nicht leisten. Das finde ich einen guten Gedanken. Anscheinend ist dieser Gedanke verloren gegangen. Das ist ein Verlust von Freiheitskultur.

Die Befürworter der Strafbarkeit von Beschneidungen lassen allzu oft erkennen, dass für sie das einzige Argument GEGEN die Strafbarkeit sog. "objektive" Vorteile sind (also etwa: gesundheit, etc...). Lesen Sie mal Herzberg. Wenn Sie dessen Prinzipien auf alle Grundrechte anwenden: dann ist es aus mit der Freiheit in diesem Land. Dann war der (zwangsweise, siehe Art. 2 Abs. 1 GG) Veggie-Day nur ein müder Anfang....

Zur negativen Religionsfreiheit: halte ich für nicht relevant. Niemand wird durch eine Beschneidung davon abgehalten, seine Religion zu wechseln.

 

Ihr Verständnis von Freiheit kann ich so nicht teilen. Sobald Sie die von Ihnen aus dem Grundgesetz geforderte Freiheit vor dem BVerfG gegen den Staat einfordern würden, müssten Sie feststellen, dass Ihre Freiheit gegen die von Dritten abgewogen werden würde. Bei den Dritten kann es sich sogar um Ihre eigenen Kinder handeln. In dieser Situation, wenn Sie also Ihre Grundrechte geltend machen, wären Sie plötzlich an das Grundgesetz in Form von Verpflichtungen gebunden und würden sich mit der Regelung des Art. 2 Abs. 1 GG "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt" konfrontiert sehen. Das habe ich vorhin gemeint mit meiner These, eine völlige Entbindung des Individuums vom Grundgesetz sei nicht möglich. Aber ich möchte nicht auf dieser leicht verfänglichen Aussage beharren. Man kann sie auch unsinnig finden. Die Grundrechte Dritter würden Ihnen vom BVerfG entgegen gehalten werden, ohne dass diese Verfahrensbeteiligte sind. Sobald Sie staatlichen Eingriff in ihre Freiheit abwehren möchten, stellt Ihnen dabei das Grundgesetz die Grundrechte anderer Menschen entgegen. Anders funktioniert die Sache nicht, sonst ginge der Ball ja ständig hin und her, wie bei einem Pingpongspiel.

Indem das Grundgesetz die Freiheit des Individuums im Sinne einer möglichst gerechten Verteilung von Freiheit auf die Allgemeinheit begrenzt, hat es in gewisser Weise etwas Totalitäres, wenn man das so sehen möchte. Die Kunst besteht darin, das Maß des Totalitären in einer vertretbaren Balance zu halten. Dem To­ta­li­täts­an­spruch von Religionen muss dabei jedenfalls Einhalt geboten werden, genauso wie z.B. der Forderung bestimmter Interessengruppen nach der totalen Freiheit von Märkten.

 

 

 

4

Mal etwas zurück zum Juristischen: Wenn ich das richtig sehe, sind nach dem jetzigen Stand de lege lata sowohl Jungen als auch in deutlich schwererer Weise intersexuell geborene Kinder immer noch faktisch "vogelfrei". Hierzu ist auch interessant, dass auch diese Situation in der Resolution 1952 (2013) "Children’s right to physical integrity" der parlamentarischen Kommission des Europarats vom 1.10.2013 (siehe http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=20174&la... ) angesprochen wird.

 

Nehmen wir mal an, ein als Junge oder intersexuell geborener Mensch würde schon als Säugling beschnitten/zwangsoperiert und wollte als Erwachsene/r dagegen vorgehen. Gibt es dazu überhaupt rechtliche Mittel? Strafrechtlich wird es schwierig, denn da gibt es ja die Verjährung. Die ruht nur in den Fällen des § 78b StGB. Dort ist zwar der neue § 226a StGB aufgeführt. Der ist aber wegen der Wortlautgrenze wohl auch auf die Verjährung nicht anwendbar. Daneben gäbe es noch den § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) - mit deutlich geringerer Strafandrohung - für den auch die Verjährung bis zum 21. Lebensjahr des Opfers gehemmt ist.

 

Würde das wirklich ausreichen als Anknüpfungspunkt, um z.B. über ein Klageerzwingungsverfahren letztlich den Rechtsweg bis zum BVerfG beschreiten zu können? Würde das BVerfG wirklich jemanden, der nebenklageberechtigt ist, als "selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen" sehen, nicht nur bezüglich der Frage, ob überhaupt angeklagt wird, sondern auch wie der Straftatbestand lautet und wie der Strafrahmen ist? Sprich würde das als "Hebel" ausreichen, um die grundlegende Ungleichheit als Opfer von Zwangsbeschneidung oder Zwangsoperation (bei Intersexuellen) vor dem BVerfG anzugreifen?

 

Oder wer hätte dazu wirklich die nötige Beschwerdebefugnis, das Rechtsschutzinteresse? Bzw. in welchem Fall gäbe es einen wirklich passenden Anknüpfungspunkt, dass eine konkrete Normenkontrolle überhaupt zulässig wäre, wenn sich wohl auf Jahre, Jahrzehnte hinweg niemand/nicht genügend viele für eine abstrakte solche bereit finden werden?

 

Gab es jemals den Fall, dass Opfer einer Straftat A vor das BVerfG gingen, weil "ihr" Tatbestand A (vor dem Angesicht des Art. 3 GG) zu Unrecht schlechter (oder gar: gar nicht) geschützt ist (z.B. schlechterer Strafrahmen, ungünstigere Verjährungsregelung) als ein Tatbestand B? Und damit Chancen auf Erfolg hatte? Oder waren Beschwerdeführer im Strafrecht nicht eher meist Angeklagte bzw. Verurteilte (wo es eher klar ist, dass sie "selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen" sind)?

0

Ich bin der Meinung es geht hier relativ einfach um Folgendes:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Der Staat fördert die Tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Niemand darf wegen seines Geschlechtes[…], seines Glaubens benachteiligt werden. (Art.3 GG)

Es gibt durchaus Beschneidungsarten sowohl bei Mädchen als auch bei Jungs, die furchtbar, abstoßend und ekelhaft sind,...

Es gibt dennoch eine Art der weiblichen Beschneidung, die der von männlicher Beschneidung quasi gleich ist. Es gibt bei Frauen die Klitorisvorhaut, die das äauivalent zu der Penisvorhaut ist. Bei der sich gleichenden beschneidung wird nur diese Klitorisvorhaut beschnitten, so wie beim Mann die Penisvorhaut.

Die Begründung der beiden Gesetze ist ziemlich ähnlich strukturiert... Religion, Tradition, Erziehung ...

Bei der männlichen Beschneidung wird alles als rechtfertigung genommen, bei weiblicher wird dies runter geredet...

Ein weiterer Aspekt ist die strafbare Beschneidungen unter unhygienischen Bedingungen zu verhindern.(nur bei §1631d)... (in meinen Augen wäre das durchaus auch ein Grund für die legalisierung weiblicher Beschneidung, mädchen mit einer fehlenden Vorhaut kommen bestimmt besser klar al komplett vernäht zu sein)

Diese Rechtfertigungen in den diskussionen der Gesetzesentwürfe finde ich am erschreckensten, dass die sich alles auslegen wie es grade passt oder gebraucht wird.

 

Eine für mich logische Lösung der Gesetzgebung wäre, entweder beide Beschneidungen im gleichberechtigten Maße zu "erlauben" oder beide zu "verbieten".

 

Verbessert mich, ich komme nicht aus der Juristerei, schreibe nur grade meine Hausarbeit über das Thema und bin hier drüber gestolpert...

5

Mein Reden, Annika.

 

Allerdings gehe ich da noch einen Schritt weiter und würde mich gar nicht auf die Diskussion über die mögliche Schwere der Verletzung einlassen. Sie geht - wie Sie vollkommen korrekt angaben - bei beiden Geschlechtern von leicht bis schwer. Bei Jungen sind vielleicht schwere Verstümmelungen seltener, aber das Grundgesetz erlaubt keine "Kollateralschäden". Dies hat das BVerfG auch in einem anderen Fall unmissverständlich klar gemacht, als es um die Frage ging, ob ein entführtes und potentiell als Waffe missbrauchbares, vollbesetztes Passagierflugzeug abgeschossen werden darf, um einen Anschlag wie in den USA 2001 zu verhindern.

Als gewichtiger sehe ich das von Ihnen oben zitierte grundgesetzlich garantierte Gleichbehandlungsgebot an, das aus rein opportunen Gründen immer leichteren Herzens zur Disposition gestellt wird.

 

5

  

  

abgeordnetenwatch.de

Frage von Edward von Roy an Dr. Katarina Barley bezüglich Inneres und Justiz

28. März 2018 – 17:38 Uhr

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,

erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist (https://tinyurl.com/y7wearfe).

Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht (https://tinyurl.com/yamu9kvt).

Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (https://tinyurl.com/qzxoz2k)

Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren (https://tinyurl.com/yb8dvgau).

Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.

Mit freundlichen Grüßen

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-katarina-barley/question/2018-03-28/297901

.

  

  

0

Ich kann klar erkennen, das die bisher eingesetzten Kommentare außerhalb der Biologischen Diagramm erklärt werden, deutlich wird dort die Frau benannt. Junge Frau und "junger Mann" durch ihren Zirkel der Wissenschaft "ab und bis wann" erklärt?  

Sehr geehrte Damen und Herren, jede Beschneidung die nicht durch Missbildung Notwendig erklärt ist, ist eine Ritus Beschneidung und kaum durch die durchgeführten Inhalte aufgeklärt. Jeder Alien Film aus Hollywood oder aus anderen Filmstudios hat mehr Aufklärung, als das was ich durch Sie bisher lesen konnte. Wenn die Beschneidung dazu dient, ganz offen erklärt, der Frau zu beweisen, hiermit wirst du geprügelt bis dir der Kopf rot anläuft oder wie Illustrationen es eröffnen die größte Latte der Weld mit dem hellen Schaum Ring unter der Eichel. Fragen sich sich besser ob ihr römisches recht überhaut in der richtigen Region vorhanden ist. Viele eröffnen sie als nur eine zeitliche Anomalie durch brutale Einwanderung Methodiken und priorisierten recht auf Ländereien. vielleicht sollten ADAS Medikationen auch zum Wachstum reichen, VOR jedem Abschluss unter Rotweingläsern.  

0

Anatomie sollten Sie sich nach schulen, wie auch jegliche Dopplung die sich um die Wirbel Formieren / formatieren. bevor sie am Stargate die Wucherung als Hoden oder Scharmlippen wegschneiden wie Warzen / Geschwisterzellen. Was das benannte Mensch ist, ist einiges vielmehr als ein galapagos Affe und einiges an details wo zu ihre Wissenschaft nicht in fähigkeit besteht.  

0

Interessant ist der Kriegsschrei, wenn es um die äußeren Merkmale geht die durch Sekten geformt werden sollen, das dort immer Urologischer austritt herscht ist jedem normalen Person verständlich. Auch das dort Konatamenierte geschwisterzelle in Wucherung bestehen seit nunmehr der Zellteilung auf diesem Planeten und sich darum die Chirogie zum Thema konzentiert ebenso. Was sich um Austritte oder als Fortsatz Schleife oder Blätter beschreibt ist kein Jura.   

0

Seiten

Kommentar hinzufügen