Ist die Informationsfreiheit des Mieters abhängig von seinen technischen Fertigkeiten?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.10.2013

Der BGH hat klargestellt, dass es für den Anspruch auf Information aus dem Heimatland im Rahmen der Abwägung gegen das Eigentumsinteresse des Vermieters nicht auf die Quantität der Sender, sondern die Qualität der Information ankommt (BGH v. 14.5.2013 – VIII ZR 268/12, NZM 2013, 647). Nun beginnt eine Diskussion über die Frage, ob durch das Internet sich die Informationsbeschaffung durch den Mieter über das Fernsehen nicht erübrigt hat. Insoweit entstehen für den Mieter in der Regel keine unzumutbar hohen Kosten, da er einen Internetanschluss über die Telefonleitung erhalten kann.

Die Frage, ob das Internet eine Alternative bietet, soll von der Qualität der Verbindung und den Fertigkeiten des Mieters, eine Internetverbindung zu seinem Wunschsender aufzubauen, abhängig sein (LG Halle v. 1.3.2013 - 2 S 272/12). Dem kann nur entgegengehalten werden, dass auch eine Satelittenempfangsanlage nicht schon funktioniert, wenn der Stecker mit der Steckdose Kontakt hat. Dem Mieter ist es also zumutbar, sich von einem Fachmann einweisen zu lassen. Der Aufwand ist der Gleiche wie bei der Installation einer Satelittenschüssel, die ebenfalls durch einen Fachmann erfolgen muss OLG Frankfurt v. 22.07.1992 - 20 RE-Miet 1/91; OLG Hamm v. 3.9.1993 - 30 REMiet 6/92). Abgesehen davon besteht gerade kein Anspruch auf Fernsehen (aus der Heimat), sondern auf Information. Auch und gerade bei Satelitten-Fernsehen sind die Leistungen nicht immer einwandfrei.

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siehe auch AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18.08.2009 - 409 C 150/09

Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach das Anbringen von Antennen jeglicher Art nicht erlaubt sei, hält einer AGB-Kontrolle stand.

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