Keine Vorabkürzung der Vergütung aus der Staatskasse

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.10.2013

Dass sich die Staatskasse nicht bei der Auszahlung der PKH-Vergütung auf  daneben bestehende Erstattungsanprüche des Prozessgeners berufen kann, hat das LSG Bayern im Beschluss vom 03.07.2013 – L 15 SF 241/12 B - zutreffend herausgearbeitet. Die Vergütung, die die Staatskasse dem beigeordneten Rechtsanwalt schuldet, dürfe nicht von vornherein auf den Restbetrag reduziert werden, der neben den Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners noch offen erscheint. Eine solche Vorabkürzung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners seien vielmehr allein nach den §§ 58 und 59 RVG abzuwickeln.

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