Entfernung und Widerruf getrennt zu bewertende Klageanträge
von , veröffentlicht am 08.10.2013Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 11.07.2013 – 17 Ta (Kost) 6063/13 mit der Frage befasst, welcher Streitwert anzusetzen ist, wenn nicht nur in einer Klage die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangt, sondern auch der Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Aussagen verlangt wird. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg handelt es sich bei der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und dem Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Aussagen um zwei zu bewertende Klageanträge, wobei dann, wenn die Widerrufsgründe nicht zusätzlich bekanntgemacht werden, die Widerrufsklage regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Entfernungsklage zu bewerten ist.
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