Heißes Pflaster für Richter: Urteil dem Protokoll nur als Anlage beigefügt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.10.2013
Rechtsgebiete: ProtokollStrafrechtVerkehrsrecht|7261 Aufrufe

Gerade Urteile, die "nicht von der Stange sind" müssen auch im Tenor sorgfältig abgefasst werden. In der Sitzung bietet sich da für den Richter natürlich ein separater Zettel, vielleicht auch ein Formular an. Vorsicht ist aber geboten, wenn dieses nicht selbst Teil des Protokolls, sondern nur als "Anlage" beigefügt wird :

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den - vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, in der Hauptverhandlung nicht erschienenen und auch nicht von einem Verteidiger vertretenen - Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h eine Geldbuße in Höhe von 180,-- festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen das dem
Verteidiger des Betroffenen am 23. Januar 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit am 28. Januar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 25. Januar 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit Telefaxschreiben vom 28. Februar 2013 mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.

II.

Der Senat ist derzeit nicht befugt, über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu entscheiden, da die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und damit auch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist mangels wirksamer Zustellung des angefochtenen Urteils noch nicht in Lauf gesetzt worden ist.

Gemäß § 79 Absatz 4 OWiG beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des Urteils, wenn es - wie hier - in Abwesenheit des Betroffenen verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Absatz 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist. Die Zustellung des Urteils darf jedoch nach  § 71 Absatz 1 OWiG i. V. m. §  273 Absatz 4 StPO nicht erfolgen, bevor nicht das Sitzungsprotokoll fertig gestellt ist. Die Zustellung vor der Fertigstellung ist unwirksam und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen nicht in Lauf (vgl. BGHSt 27, 80; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 273 Rn. 34;LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § OWIG § 273 Rn. 65; KK-Senge,OWiG, 3. Aufl., § 79 Rn. 55), mithin auch nicht die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn diese an die Urteilszustellung anknüpft.

Vorliegend ist das Hauptverhandlungsprotokoll noch nicht fertig gestellt.

Im Protokoll des Amtsgerichts über die Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2012 heißt es hinsichtlich der Verkündung des Urteils: „Das Urteil wird sodann durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: - siehe Anlage -.“ Eine Anlage mit der verkündeten Urteilsformel ist dem Protokoll nicht beigefügt.

Mit dieser Protokollierung hat das Amtsgericht gegen die - gemäß  § 71 Absatz 1 OWiG auch im
Ordnungswidrigkeitenverfahren geltende (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 55) - Vorschrift des  § 273 Absatz 1 S.1 StPO verstoßen, wonach das Protokoll die Urteilsformel enthalten muss. Dabei ist es erforderlich, dass der Wortlaut der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel im Protokoll selbst beurkundet ist; es genügt nicht, dass im Protokoll insofern auf eine Anlage Bezug genommen wird (vgl. RGSt 58, RGST Jahr 58 Seite 143; OLG Hamm, NStZ 2001, 220; LR-Stuckenberg, a. a. O., § 273 Rn. 27; SK-Frister, StPO, 4. Aufl., § 273 Rn. 14; Meyer-Goßner, a. a. O., § 273 Rn. 12). Der Verstoß gegen die Protokollierungspflicht hat hier zur Folge, dass die Sitzungsniederschrift als noch nicht fertig gestellt anzusehen ist und das Urteil daher noch nicht hätte zugestellt werden dürfen.

Zwar ist in der von dem Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass das Protokoll grundsätzlich mit dem Vollzug der erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen, dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Absatz 1 StPO), oder - wie vorliegend bei Absehen der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 226 Absatz 2 StPO i. V. m. § 71 Absatz 1 OWiG - mit der Unterschrift des Richters fertig gestellt ist, und zwar unabhängig davon, ob es unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. BGH, NStZ 1984,  89;LR-Stuckenberg, a. a. O., § 273 Rn. 65; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 271 Rn. 8; SK-Frister, a. a. O., § 271 Rn. 18; Meyer-Goßner, a. a. O., § 271 Rn. 19). Auch gilt dies nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung dann, wenn in der Sitzungsniederschrift lediglich vermerkt ist, es sei „anliegendes Urteil“ verkündet worden, während der Sitzungsniederschrift lediglich ein in Kurzschrift gefertigter Urteilstenor beigefügt ist (vgl. BayObLG, NJW 1981, 1795). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr kann es an der Fertigstellung des Protokolls u. a. dann fehlen, wenn die Urteilsformel unvollständig ist (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1995, 843; Meyer-Goßner, a. a. O., § 271 Rn. 19; SF-Frister, a. a. O., § 271 Rn. 18). Der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag dabei eine Sachverhaltsgestaltung zugrunde, bei der die Urteilsformel im Sitzungsprotokoll in der Weise wiedergegeben war, dass der Schuldspruch und die Kostenentscheidung gänzlich fehlten und der Rechtsfolgenausspruch nur in Kurzfassung aufgenommen worden war. Zur Begründung seiner Annahme, dass in einem solchen Fall das Protokoll nicht als fertig gestellt angesehen werden könne, hat das Oberlandesgericht u. a. Folgendes ausgeführt:

„Beim gänzlichen Fehlen des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung sowie bei einem nur in Kurzfassung aufgenommenen Rechtsfolgenausspruch… handelt es sich jedoch um eine so schwerwiegende Lücke im Protokoll, dass dessen Fertigstellung nicht angenommen werden kann. Das Hauptverhandlungsprotokoll hat volle Beweiskraft für die verkündete Urteilsformel …; bei Divergenzen zwischen der Urteilsformel im Protokoll und in der Urteilsniederschrift gilt die protokollierte Urteilsformel … Überdies sind die Urteilsformel …, anders als rein formale Vorschriften …, für die Verfahrensbeteiligten der entscheidende Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, auf den es in jedem Falle ankommt. Ein im entscheidenden Teil derart unvollständiges Hauptverhandlungsprotokoll kann trotz der Unterzeichnung durch die Urkundspersonen nicht als fertig gestellt angesehen werden.“

Dies muss nach Auffassung des Senats jedoch erst Recht gelten, wenn die Urteilsformel - wie hier - im Protokoll vollständig fehlt und insoweit auf eine Anlage Bezug genommen wird, die dem Protokoll nicht beigefügt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Urteilsformel vorliegend auf einem - nicht als Anlage zum Protokoll gekennzeichneten - Beiblatt niedergeschrieben ist, das an der Innenseite des rückseitigen Aktendeckels der Verfahrensakte angeheftet ist, weil es an einem Bezug zum Hauptverhandlungsprotokoll fehlt.

War danach die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mangels wirksamer Urteilszustellung und damit, weil an den Ablauf der Einlegungsfrist anknüpfend, auch die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung (§ 79 Absatz 3 S. 1 OWiG i. V. m.  § 345 Absatz 1
StPO) noch nicht in Lauf gesetzt, war der Senat derzeit nicht befugt, über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel noch weiter, auch mit Verfahrensrügen begründen könnte. Bei dieser Sachlage waren die Akten an das Amtsgericht zur Fertigstellung des Protokolls über die Hauptverhandlung, zur erneuten Zustellung einer Urteilsausfertigung sowie zur anschließenden erneuten Vorlage nach §§  79 Absatz 3 S. 1 OWiG, 347 StPO zurückgegeben (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, M 87; Meyer-Goßner, a. a. O., § 347 Rn. 5 m. w. N.).

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.07.2013 - Ss (B) 57/2013 (57/13 OWi)    BeckRS 2013, 15339

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