LAG Hamm: Arbeitgeber muss Kraftfahrer u.U. Bußgelder erstatten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.10.2013

Der Kläger war im Jahre 2011 für die Dauer von (nur) sieben Monaten als LKW-Fahrer bei dem Beklagten beschäftigt und auf dessen "Rundholzzug" eingesetzt. Innerhalb dieser kurzen Zeit "gelang" es ihm, Bußgelder in Höhe von ca. 5.000 Euro zu kassieren. Deren Ersatz begehrt er vom (inzwischen ehemaligen) Arbeitgeber. Er behauptet zum einen, der Beklagte habe ihm zugesagt, etwaige Bußgelder für Lenkzeitüberschreitungen pp. zu übernehmen. Zum anderen habe der Beklagte ihn und die weiteren Fahrer massiv unter Druck gesetzt und eine Überladung der Transportfahrzeuge sowie eine möglichst hohe Anzahl von Arbeitsstunden ohne Rücksicht auf vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten verlangt mit der Begründung, dass sich ansonsten die Transporte nicht lohnen würden. Den Fahrern sei vorgegeben worden, ihre Pausen nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt, sondern erst beim Be- oder Entladen zu nehmen und bereits wieder zum Dienst zu erscheinen, obgleich Tagesruhezeiten noch nicht eingehalten seien.

Anspruch kann aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung resultieren

Das LAG Hamm hat die Klage abgewiesen. Es hat allerdings deutlich gemacht, dass der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bestehen könne:

Nach der ... Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Anspruch des Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in derartigen Fällen als haftungsbegründenden Tatbestand voraus, dass der Arbeitgeber durch entsprechende Anordnungen den Arbeitnehmer zu Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften veranlasst und diese bewusst in Kauf nimmt. Auch wenn der Arbeitgeber die Lenkzeitüberschreitung nicht gezielt vorschreibt, jedoch bewusst eine Fahrt mit bestimmten vorgeschriebenen Terminen anordnet, die zwangsläufig zu entsprechenden Gesetzesverstößen führen muss, erfüllt dies den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Einen Ausgleich für die von ihm getragenen oder zu tragenden Bußgelder als zu ersetzende Schadensposition kann der Arbeitnehmer allerdings nur verlangen, wenn es ihm trotz seiner eigenen rechtlichen Verpflichtung im Einzelfall nicht zumutbar gewesen ist, sich den Anordnungen des Arbeitgebers zu widersetzen. Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur zur Überschreitung von Lenkzeiten anhält, sondern ihm konkrete Nachteile für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung androht.

Kläger gelang der Nachweis nicht

Im konkreten Fall gelang dem Kläger allerdings der Nachweis nicht, dass solche konkreten Nachteile angedroht worden waren. Zwar bestätigten die Zeugen, dass der Arbeitgeber bei der Tourenplanung den gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten keine Bedeutung beigemessen, sondern im Gegenteil darauf gedrängt hat, die Touren in jedem Fall zeitgemäß abzuschließen. Sanktionen waren für den Fall der Zuwiderhandlung aber nicht (ausdrücklich) angedroht worden. Allein, dass der Kläger befürchtete, anderenfalls entlassen zu werden, genügte dem LAG Hamm nicht.

LAG Hamm, Urt. vom 11.07.2013 - 8 Sa 502/13, BeckRS 2013, 72524

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3 Kommentare

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Zusammenfassung: Der Arbeitgeber weist den Mitarbeiter an, gegen bestehende Rechtsvorschriften zu verstossen. Weil er das aber nicht mit einer konkreten Sanktionsdrohung verknüpft, ist der Mitarbeiter selber schuld, wenn er sich an die Anweisung hält und bleibt auf den Kosten sitzen.

Der Arbeitgeber steht nicht über dem Gesetz. Und wenn der Arbeitnehmer vor dem Konflikt steht, entweder die Weisung des Arbeitgebers oder das Gesetz (die StVO) zu verletzen, muss er sich an das Gesetz halten.

Die Entscheidung bereitet dennoch Bauchschmerzen.

 

Es ist doch offensichtlich, dass der Arbeitgeber kaum Sanktionen außer der Kündigung zur Verfügung hat, wenn er Anweisungen gibt, die nur unter Gesetztesübertretungen einzuhalten sind. Es ist eine übertriebene Anforderung an die Darlegungs- und Beweislast, wenn der Arbeitnehmer eine "Ausdrücklichkeit" nachweisen muss. Insofern ein Freibrief für Androhungen aller Art bei Verwendung von indirekter Sprache.

Der Mitarbieter befindet sich  "between a rock an a hard place", wie der Engländer so schön sagt, und aus dem Richterstuhl und bei entsprechender Besoldung auf Lebenszeit lässt sich sehr bequem argumentieren, dass Gesetze dem Interesse am Arbeitsplatz vorgehen....

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