1€ Streitwert in Bagatellsachen?
von , veröffentlicht am 18.10.2013Nach dem VGH München – Beschluss vom 30.07.2013 – 22 C 13.447 – ist ein „symbolischer“ Streitwert von 1 € angemessen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, die Bedeutung der Sache aber für den Kläger erkennbar so gering ist, dass allenfalls die Mindestgebühr nach Anlage 2 zu § 34 GKG bedeutungsangemessen erscheint. Mit dieser Begründung kassierte der VGH München die Streitwertfestsetzung der Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 €. Der Entscheidung des VGH München ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Wortlaut des § 52 Abs. 2 GKG eindeutig ist. Ganz evident bot das der Entscheidung des VGH München zugrundeliegende Verfahren für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Dann ist eben nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 € festzusetzen.
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und Minima non curat praetor:
BERNHARD KAPSA, Die Regel „Minima non curat praetor" im Lichte des Verfassungsrechts, FS Graßhof