LAG Schleswig-Holstein: Kameraüberwachung ohne Speicherung der Daten zulässig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.10.2013

Die Arbeitgeberin unterhält einen Hafenbetrieb und ist damit für die Be- und Entladung von Seeschiffen zuständig. Seit 2006 besteht bei ihr eine (durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene) Betriebsvereinbarung, die ihr die Überwachung des S.-Kais mit Videokameras gestattet. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, auch den N.-Kai entsprechend auszurüsten. Da innerbetriebliche Verhandlungen mit dem Betriebsrat scheiterten, ersetzte auch hier die Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Sie fällte einen Spruch, der auszugsweise wie folgt lautet:

Durch den Einsatz von Kameras mit einer Live-Übertragung werden die Flächenauslastung und die sachgerechte Steuerung operativer Abläufe optimiert. Durch die optische Beurteilung der Flächensituation wird

- eine verbesserte Zuführung der Lkws erzielt,

- bei einer erkannten Störung eine entsprechende Behebung erleichtert,

- die Überbuchung der Verladetore verhindert,

- die Eingriffsmöglichkeit bei Gefahrensituationen verbessert.

Dazu werden 7 Kameras (im Lageplan rot markiert, Anlage 1) installiert. Sie übertragen von montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr alle 30 Sekunden ein Livebild. Eine Sicherungsspeicherung erfolgt nicht. Eine Auswertung ist nicht möglich. Eine Zoomfunktion ist nicht installiert. (Hervorhebungen diesseits)

Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist. Sein Antrag blieb beim LAG Schleswig-Holstein ohne Erfolg:

Arbeitgeber und Betriebsrat (und damit auch die Einigungsstelle) seien grundsätzlich befugt, eine Kameraüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richte sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erfolge - wie hier - ein bloßes Monitoring von Standbildern ohne Zoomfunktion, die alle 30 Sekunden "überschrieben" und nicht gespeichert werden, beeinträchtige dies die Persönlichkeitsrechte der rein zufällig abgebildeten Mitarbeiter nur sehr gering. Demgegenüber überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der operativen Steuerung seiner Betriebsabläufe, die mit Hilfe der Kameras verbessert werde.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2013 - 5 TaBV 6/13, BeckRS 2013, 72618

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