StPO-Aktuell: Pflichtverteidigung in Parallelverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.10.2013

Droht in einem Verfahren eine Straferwartung von einem Jahr oder mehr, so nimmt die Rechtsprechung einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO an. Der Angeklagte kann/muss dann also einen Pflichtverteidiger erhalten. Das gilt natürlich auch dann, wenn in einem Verfahren mit (isoliert betrachtet) geringerer Straferwartung eine andere Strafe aus einem Urteil einzubeziehen ist und erst hierdurch  die Jahresgrenze erreicht/überschritten wird. Nun ist durchaus umstritten, ob auch dann, wenn mehrere Verfahren (nicht verbunden) anhängig sind allein aufgrund einer eventuell später notwendigen Gesamtstrafenbildung ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist. M.E. vollkommen richtig hat dies das OLG Naumburg bejaht. Diese Entscheidung müssen daher alle Strafverteidiger kennen:

Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2  StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. (amtlicher Leitsatz)

OLG Naumburg, Urt. vom 22.05.2013 - 2 Ss 65/13 = BeckRS 2013, 10548

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