Vergütung für "Breakstunden"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.10.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbeitszeitAnnahmeverzugPausen|3885 Aufrufe

Arbeitnehmern können für angeordnete Arbeitsunterbrechungen (sog. Breakstunden) Vergütungsansprüche zustehen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Betriebsrat den "Breakstunden" nicht ordnungsgemäß zugestimmt hat. Verletzt nämlich der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage), so ist nach der "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen" die Arbeitsunterbrechung gegenüber den Arbeitnehmern nicht wirksam angeordnet. Den Beschäftigten stehen daher Lohnansprüche gemäß § 615 Satz 1 BGB zu.

Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 07.08.2013 - 3 Sa 306/13, BeckRS 2013, 72994 entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Vergütung für eine Flugsicherheitskraft am Flughafen Köln/Bonn, die sich gegen die Anordnung längerer unbezahlter Pausen erfolgreich zur Wehr gesetzt hat:

Eine Pause, die die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers nicht befriedigt, sondern einseitig nach den betrieblichen oder unternehmenspolitischen Zielen des Arbeitgebers angesetzt ist, ist für den Arbeitnehmer belastend. Er soll nicht zu Zeiten die Arbeit unterbrechen müssen, die nicht seinem Erholungsbedürfnis entsprechen. Genau darin den Arbeitnehmer zu schützen, ist die Zielrichtung des Mitbestimmungsrechts. Wenn der Arbeitgeber daher die Pause ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts anordnet, so belastet er den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hätte ohne die Pause einen Anspruch auf Entgelt, sei es, weil er gearbeitet hätte, sei es, weil der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befände. Der Annahmeverzug wird aber - wie oben gezeigt - nur dann beseitigt, wenn die Pause den gesetzlichen und kollektiven Bestimmungen und billigem Ermessen entsprechend angeordnet ist. Erst dann, wenn die Pause nach billigem Ermessen, gesetzlichen Vorgaben und Einhaltung des Kollektivrechts, damit auch unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte angeordnet ist, wird der sonst bestehende Entgelt- oder Annahmeverzugsanspruch beseitigt. Aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben sich hiermit also nicht Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers, die zuvor nicht bestanden hätten. Vielmehr werden bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers geschmälert.

Eine andere Kammer des LAG Köln ist in einem ebenfalls die Flugsicherheit in Köln/Bonn betreffenden Fall allerdings zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Nach ihrer Überzeugung waren die Breakstunden wirksam angeordnet und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt worden (LAG Köln, Urt. vom 14.06.2013 - 10 Sa 43/13, BeckRS 2013, 73013). Die Revision wurde zugelassen.

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