LG Köln entscheidet gegen die "Drosselkom"

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 30.10.2013

Laut Pressemitteilung des LG Köln erwarteten die Kunden  im Festnetz eine uneingeschränkte Flatrate. Eine Vertragsklausel zur Drosselung sei demnach ungültig. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale NRW ist die Klägerin.

Das Gericht führt aus: Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s - so die Kammer - ein breites Publikum und nicht nur sog. „Power User“.

Was meinen Sie - wird das Urteil mit dieser Begründung die Berufung „überleben“?

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2 Kommentare

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Vielen Dank für das Link.

Zur Klarstellung: Mit diesem Urteil hat sich das Landgericht Köln nicht zu der Frage geäußert, ob es TK-Unternehmen überhaupt erlaubt sei, ihre Internetverbindungen zu drosseln. Vielmehr ging es um die Frage, ob die Telekom auf der einen Seite einen Tarif als „Flatrate“ bewerben darf, den sie dann in ihren AGB nach Erreichen einer bestimmten Volumengrenze deutlich einschränkt.

Ob dies auch im Mobilfunk auch gilt, ist zumindest fraglich. Wahrscheinlich muss berücksichtigt werden, dass der Durchschnittskunde – beispielsweise bei Mobilfunk – nicht die gleiche Erwartungshaltung wie im Festnetz hat. Oder wie sehen Sie das?

 

 

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