BGH: Strafrahmen ist doch egal! Bei d e r Tat jedenfalls...
von , veröffentlicht am 04.11.2013Puh - manchmal ist man froh, wenn man die genauen Geschehnisse hinter einer BGH-Entscheidung nicht kennt. Ich hatte schon mehrfach im Blog berichtet über die weitreichenden Möglichkeiten der Revisionsinstanz, Rechtsfehler dadurch dahinstehen zu lassen, dass das Ergebnis des angefochtenen Urteils "schon so passt". Hier ein weiteres Beispiel:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.
Ungeachtet des vom Generalbundesanwalt zutreffend benannten Wertungsfehlers bei der Strafrahmenwahl hält der Senat die verhängte Strafe angesichts des heimtückenahen Tatbildes und der Tatsache, dass die vier minderjährigen Kinder das Verbluten ihrer Mutter miterle-ben mussten, jedenfalls für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 1 StR 524/13 -
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierennochsoeingast kommentiert am Permanenter Link
Tja, dafür gibt es am gleichen Veröffentlichungstag bei BGH 5 StR 214/13 sozusagen "explicit lyrics" zu tödlichem SM mit anschließender Schlachtung......