Anwaltsvertrag ein Fernabsatzgeschäft?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.11.2013

Mit der Frage, ob Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können, hat sich das AG Offenbach im Urteil vom 09.10.2013 – 380 C 45/13 befasst. Das AG Offenbach hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass zumindest im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger bei einer entsprechend spezialisierten Kanzlei ein Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt. Die anwaltliche Tätigkeit sei nicht in gleicher Weise individuell wie dies ansonsten bei Anwälten der Fall sei. Bei der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger liegt nach dem AG Offenbach eine Organisationsstruktur vor, die sich deutlich von der klassischen anwaltlichen Tätigkeit unterscheidet und bei denen es der Schutzzweck der Fernabsatzvorschriften gebietet, von einem Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB auszugehen.

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