BayVGH: Teletextverbote der KJM sind rechtswidrig

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 19.11.2013

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 19.9.2013 (Az.: 7 B 12.2358) entschieden, dass die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erfolgten Beanstandungen und Teiluntersagungen von Erotik-Teletextangeboten privater Rundfunkveranstalter rechtswidrig seien. Die Rechtswidrigkeit beruhte nach Ansicht des Senats zum einen auf einer Missachtung der gesetzlichen Begründungspflicht für KJM-Beschlüsse nach § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 JMStV und zum anderen auf einer Unverhältnismäßigkeit des Beanstandungs- und Verbotsumfangs.

Die wesentlichen Urteilsgründe können meines Erachtens in folgenden Leitsätzen wiedergegeben werden:

1. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat den von ihr jeweils zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten.

2. Durch bloßen Verweis auf eine Beschlussvorlage genügt die KJM ihrer Begründungspflicht nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV nur, wenn jedes Mitglied des KJM-Plenums ausdrücklich der Beschlussvorlage zugestimmt hat und in der Vorlage alle relevanten Begründungen zum Verstoßvorwurf enthalten sind und diese nicht nur durch Kettenverweisung auf andere Dokumente und Vorlagen in Bezug genommen werden.

3. Das Totalverbot aller Erotik-Teletextseiten eines Anbieters verstößt gegen das in § 59  Abs. 3 S. 5 RStV normierte Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn von der KJM lediglich 136 der insgesamt 300 Teletextseiten als „problematisch“ eingestuft worden sind.

Die Urteilsgründe im Volltext finden Sie hier.

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