Vater nur 13 1/2 Jahre älter als Sohn

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.11.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht6|7592 Aufrufe

Die 1986 geborene Kindesmutter bekam 2003, also mit 17, ihr erstes Kind. Noch in der Schwangerschaft hatte sie sich von dem Kindesvater getrennt.

2009 heiratete sie ihren 1989 geborenen Ehemann.

Mit Zustimmung des biologischen Vaters will der Ehemann das Kind adoptieren.

Das Amtsgericht lehnte dies ab. Der Altersunterschied zwischen Annehmenden und Anzunehmenden sei mit 13 Jahren und 7 Monaten zu gering, um ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des § 1741 BGB zu ermöglichen.

Das OLG hat den Altersunterschied von 13 Jahren und 7 Monaten für „jedoch ausnahmsweise gerade noch ausreichend“ gehalten. Trotz des geringen Altersunterschiedes werde zwischen dem Annehmenden und dem Kind bereits jetzt eine Vater-Sohn- Beziehung mit entsprechenden Regeln gelebt  und gerade im Hinblick auf die von dem Kind in der Anhörung gezeigte Reife sei eine solche auch in der Zukunft zu erwarten.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2013 - 8 UF 68/13

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6 Kommentare

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Was für eine kuriose Entscheidung in erster Instanz. Mit 13,5 Jahren kann ein Mann zeugungsfähig sein (und wird es regelmäßig auch sein), also tatsächlich Vater werden. Das mag man etwas jung finden, ist aber nun einmal biologisch möglich. Elternschaft mit einem entsprechenden Altersabstand ist also möglich. Wieso sollte dann für eine Adoption etwas anderes gelten? Das würde doch indirekt dem biologischen Vater mit gleichem Altersabstand die Eignung absprechen, sich als Vater zu benehmen.

 

Etwas witzig ist dann m. E. aber, wieso eine besondere Reife des Kindes dafür sprechen soll, die Adoption zu erlauben. Der "geistige" Abstand wird damit doch noch geringer. Eine besondere Reife des Adoptierenden wäre doch eher relevant, will mir scheinen.

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Leser schrieb:

 Das würde doch indirekt dem biologischen Vater mit gleichem Altersabstand die Eignung absprechen, sich als Vater zu benehmen.

 

 

Es dürfte keine unzulässige Verallgemeinerung sein, 13jährigen pauschal die geistige Reife und Eignung zum Vater-Sein abzusprechen. Noch viel ungeeigneter geht ja kaum.

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Übersehen Sie nicht, dass der adoptivwillige nichtleibliche Vater jetzt bereits 20 Jahre alt ist?

Wie können Sie nur auf das zarte Lebensalter von 13 Jahren kommen?

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Spannend wäre allenfalls die Frage, ob der Richter die Akte gleich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat - denn wenn der Vater bei der Geburt schon nicht 14 Jahre alt war, wird es es beim Zeugungsakt wohl ebenfalls kaum gewesen sein. Mit anderen Worten: die Mutter hat sich eindeutig eines Kindesmissbrauchs schuldig gemacht.

 

Da die Verjährungsfristen in derartigen Fällen erst mit der Volljährigkeit des Opfers/Vaters zu laufen beginnen, muss hier eigentlich der Richter die Akte sofort weitergeben.

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Sascha Eichmann schrieb:

Spannend wäre allenfalls die Frage, ob der Richter die Akte gleich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat - denn wenn der Vater bei der Geburt schon nicht 14 Jahre alt war, wird es es beim Zeugungsakt wohl ebenfalls kaum gewesen sein. Mit anderen Worten: die Mutter hat sich eindeutig eines Kindesmissbrauchs schuldig gemacht.

 

Da die Verjährungsfristen in derartigen Fällen erst mit der Volljährigkeit des Opfers/Vaters zu laufen beginnen, muss hier eigentlich der Richter die Akte sofort weitergeben.

 

Sie übersehen dabei aber, dass er an dem Zeugungsakt nicht beteiligt war...

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