Arbeitsverhältnis kann nicht ohne weiteres wegen eines nicht anerkannten Doktortitels beendet werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.11.2013

Nicht nur der Entzug des Doktortitels auch die problematische Erlangung eines solchen kann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Ein interessanter Fall wurde vor kurzem (25.11.2013) vor dem LAG Düsseldorf (2 Sa 950/13) in zweiter Instanz verhandelt und beendet. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung sowie der Anfechtung des Arbeitsvertrages. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Maschinenbauunternehmen, seit dem 1.7.2008 als „Leitern Steuer“ beschäftigt. Im Jahre 2005 erwarb er an einer privaten Universität in den USA den Doktortitel, den er seither führte. Aufgrund einer anonymen Anzeige untersagte ihm das zuständige Landesministerium die weitere Führung des Titels mit der Begründung, dass eine Gestattung zur Führung des Titels nicht vorliege und auch nicht erteilt werden könne. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 4.3.2013 außerordentlich und fristlos. Mit Schreiben vom 5.4.2013 erklärte die Beklagte zusätzlich die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Das ArbG Düsseldorf stellte mit Urteil vom 24.5.2013 fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung noch durch die Anfechtung aufgelöst worden sei. Das LAG Düsseldorf bestätigte in der mündlichen Verhandlung nun diese Einschätzung. Neben dem Fehlen des Nachweises der Arglist habe das Unternehmen laut Gericht auch nicht dargelegt, dass der Titel für die Einstellung des Diplom-Kaufmanns entscheidend gewesen war, sein Verlust somit auch seine Entlassung rechtfertige. Der Diplom-Kaufmann konnte dem Gericht zufolge eine Doktorarbeit vorweisen und einen Waschkorb voller Unterlagen, die er dafür benötigt haben will. Auch die Meldebehörde habe den «Dr.» anstandslos in den Personalausweis eingetragen. Ferner habe die Promotionsurkunde aus dem Jahr 2005 bei der Einstellung vorgelegen, räumten selbst die Vertreter des Unternehmens ein. Zudem hatte der Kläger laut Gericht glaubhaft beteuert, dass er den Titel nicht gekauft habe, sondern die Doktorarbeit nach «bestem Wissen und Gewissen» selbst geschrieben habe. Vom Verbotsschreiben des NRW-Wissenschaftsministeriums und von seiner fristlosen Entlassung sei er völlig überrascht worden. Der Kläger einigte sich mit seinem Arbeitgeber jetzt auf einen Vergleich: Bis November 2014 bekommt er freigestellt volles Gehalt und fast 50.000 Euro Bonus, außerdem ein gutes Zeugnis und monatlich fast 600 Euro als Ersatz für den Dienstwagen. Dann endet das Arbeitsverhältnis. 

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