BGH: Verfrühter Zurückweisungsantrag unschädlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.11.2013

Nachdem der VI. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 03.07.2007 – VI ZB 21/06 - noch entschieden hatte, dass, wenn der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt wird, eine volle 1,6 Verfahrensgebühr nicht erstattungsfähig ist, hat der V. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 23.10.2013 – V ZB 143/12 - die gegenteilige Position eingenommen. Werde der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittelns bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, sei eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird. Der VI. Zivilsenat habe mitgeteilt, dass soweit von dessen Entscheidung vom 03.07.2007 – VI ZB 21/06 - abgewichen werde, an der gegenteiligen Auffassung nicht festgehalten werde. Nach dem BGH reicht somit ein Zurückweisungsantrag bereits vor Vorlage der Berufungsbegründung. Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen