Das GroKo-Strafrecht unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 27.11.2013

Der Koalitionsvertrag wurde letzte Nacht abschließend verhandelt. Neben den  allseits schon bekannten „Knackpunkten“ (Maut etc.) befinden sich darin auch einige weniger bekannte Pläne zum Strafrecht, die ich hier einmal zur Diskussion stellen möchte. Die Zitate stammen aus dem heute verbreiteten Entwurf , ab S. 144. die Überschriften stammen von mir, ebenso die kurzen Anmerkungen.

Zum Fahrverbot als Hauptstrafe wird schon hier diskutiert.

1. Strafzumessung bei fremdenfeindlichen Gewalttaten

„Bei Polizei und Justiz stärken wir die interkulturelle Kompetenz und steigern die personelle Vielfalt. Die Möglichkeiten für Opferbetreuung und -beratung stärken wir. Weil Opfer rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtender Straftaten den besonderen Schutz des Staates verdienen, wollen wir sicherstellen, dass entsprechende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden.“

Während das erste Anliegen natürlich zu begrüßen ist, steht hinter dem zweiten Vorschlag die allerdings empirisch kaum belegbare Idee, dass eine  höhere Strafdrohung bzw. ein praktisch schärfere Strafzumessung potentielle Opfer vor der Begehung rassistischer / fremdenfeindlicher Taten „schützen“ kann. Strafrechtstechnisch könnte man an einen besonders schweren Fall für die §§ 223, 224 StGB denken, ausgestaltet mit dem Regelbeispiel „fremdenfeindliches Motiv“ oder weiter gefasst (analog dem Mordmerkmal) „aus niedrigen Beweggründe“. Ein straferhöhendes Motiv ist allerdings – außerhalb des § 211 StGB - bislang dem StGB eher fremd.

2. Unternehmensstrafrecht und Vermögensabschöpfung

„Mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich bauen wir das Ordnungswidrigkeitenrecht aus. Wir brauchen konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensbußen. Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne. Das Recht der Vermögensabschöpfung werden wir vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten erleichtern und eine nachträgliche Vermögensabschöpfung ermöglichen. Wir regeln, dass bei Vermögen unklarer Herkunft verfassungskonform eine Beweislastumkehr gilt, so dass der legale Erwerb der Vermögenswerte nachgewiesen werden muss."

Die Einführung unternehmensstrafrechtlicher Elemente  ist seit Langem in der Diskussion, die Vermögensstrafe war in § 43a StGB geregelt, wurde dann aber 2002 vom BVerfG für nichtig erklärt. Nun soll also ein neuer Versuch unternommen werden, mit rechtsstaatlichen Mitteln Gewinne aus strafbarem Verhalten abzuschöpfen. 

3. Korruption im Gesundheitswesen

"Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wollen wir unter Strafe stellen."

Hier geht es um die auch hier im Beck-Blog schon debattierte Frage der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Nach dem bisherigen Wortlaut des § 299 StGB passt dieser Tatbestand nicht auf einschlägige Verhaltensweisen im Gesundheitssystem. Eine entsprechende Änderung ist zu begrüßen.

4. Kinderpornographie im Internet

"Zur besseren Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet werden wir im Strafrecht den veralteten Schriftenbegriff zu einem modernen Medienbegriff erweitern."

An einem „veralteten Schriftenbegriff“ (Datenspeicher sind seit 1997 den Schriften gleichgesetzt, siehe § 11 Abs.3 StGB) scheitert m.E. bisher die Bekämpfung der Kinderpornographie nicht. Gemeint ist wohl, dass man nicht nur Datenspeicher, sondern auch "Dateien" in § 11 Abs.3 StGB nennen will, um einen Meinungsstreit, der sich insbesondere am Besitz von (nur) im flüchtigen Arbeitsspeicher vorhandenen Bildern entzündet hat, gesetzlich zu entscheiden.

5. Sexualstrafrecht und Massengentest

"Wir schließen zudem inakzeptable Schutzlücken und beseitigen Wertungswidersprüche im Sexualstrafrecht. Zur Aufklärung von Sexual- und Gewaltverbrechen sollen bei Massen-Gentests auch sogenannte Beinahetreffer verwertet werden können, wenn die Teilnehmer vorab über die Verwertbarkeit zulasten von Verwandten belehrt worden sind."

Welche Wertungswidersprüche gemeint sind, bleibt hier offen, aber solche zu beseitigen ist ja erst einmal nicht falsch - politisch umstritten wird es dann sein, in welche Richtung die Widerspürche aufgelöst werden.
Beim Massengentest soll eine vermeintliche oder echte „Gesetzeslücke“ geschlossen werden, die der 3. Senat des BGH aufgedeckt hat: Beinahetreffer mit Hinweisen auf die Täterschaft Verwandter des Freiwilligen, sind bisher nicht verwertbar (siehe hier). Eine entsprechende Belehrung würde dies ändern, allerdings möglicherweise auch die Teilnahmebereitschaft beeinflussen. 

6. Nachträgliche Sicherungsverw..., äh: Therapieunterbringung

"Zum Schutz der Bevölkerung vor höchstgefährlichen, psychisch gestörten Gewalt- und Sexualstraftätern, deren besondere Gefährlichkeit sich erst während der Strafhaft herausstellt, schaffen wir die Möglichkeit der nachträglichen Therapieunterbringung. Die längerfristige Observation von entlassenen Sicherungsverwahrten stellen wir auf eine gesetzliche Grundlage."

Das ist tatsächlich die Neuauflage der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Überraschend kommt dies nicht. Es soll wohl nach Einführung der Therapieunterbringung samt Bau neuer Anstalten bzw. Ausbau entspr. Abteilungen, auch die alte Rechtslage wiederhergestellt werden, die ja die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (auch bei Jugendlichen/Heranwachsenden) ermöglichte. Bei einem sich vom Strafvollzug deutlich abhebenden Vollzug (unter neuem Namen) sollen nach Vorstellung der GroKo die Einwände des EGMR, es handele sich dann um eine rückwirkende Strafverlängerung ohne Grundlage im Urteil, nicht mehr zutreffen. Gegen eine  nachträgliche Anordnung sprechen aber nach wie vor die besseren Argumente.

7. Stalking

"Beim Stalking stehen vielen Strafanzeigen auffällig wenige Verurteilungen gegenüber. Im Interesse der Opfer werden wir daher die tatbestandlichen Hürden für eine Verurteilung senken. Zudem werden wir Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Kontakt- bzw. Näherungsverboten erarbeiten."

Dieser Vereinbarung scheint mir eine fragwürdige kriminologische These zugrunde zu liegen, nämlich die, dass es für die Opfer unbefriedigend oder gar schädlich sei, wenn ihre Strafanzeigen nicht zu einer Verurteilung führen. Tatsächlich ist es aber anerkanntermaßen so, dass die Einführung des § 238 StGB polizeiliches und staatsanwaltliches Tätigwerden ermöglicht hat, welches in vielen Fällen auch dazu führt, dass der Stalker/die Stalkerin mit seinem/ihrem Verhalten aufhört. Das ist meist das Hauptinteresse der Opfer von Stalking. Der Umbau des Straftatbestands zu einem Gefährdungsdelikt würde möglicherweise sogar nach hinten losgehen.

8. Jugendstrafrecht

"Durch ein frühzeitiges gemeinsames Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und der Kinder- und Jugendhilfe wollen wir kriminalitätsgefährdete Kinder und Jugendliche vor einem Abgleiten in kriminelle Karrieren bewahren. Wird ein junger Mensch straffällig, soll die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen. Den Gedanken der Wiedergutmachung gegenüber Kriminalitätsopfern werden wir im Jugendstrafrecht stärken."

Das sind wenig konkrete absichtserklärungen, die in jeder Koalitionsvereinbarung stehen könnten. Wenn damit aber eine Tendenz zur (abermaligen) Verschärfung des Jugendstrafrechts angedeutet wird, ist dem entgegenzutreten. Und wer unter Beachtung des Rechtsstaats  „beschleunigen“ will, der muss in der Justiz Stellen schaffen, und das kostet Geld.

9. Unterbringung nach § 63 StGB und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

"Wir reformieren das Recht der strafrechtlichen Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern, indem wir insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stärker zur Wirkung verhelfen. Hierzu setzen wir eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein."

Hier findet sich also der Fall Mollath wieder. Eine Reform scheint dringend notwendig. Aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird  bereits jetzt direkt VOR § 63 StGB gesetzlich betont. Eine weitere Konkretisierung (Fristenregelung, siehe hier) ist sicherlich zu begrüßen. Aber als einzige Reaktion auf Fälle wie „Mollath“ ist das zu wenig!

10. Adhäsionsverfahren

"Um die Opfer von Straftaten dabei zu unterstützen, ihre zivilrechtlichen Ersatzansprüche gegen den Täter durchzusetzen, fördern wir die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) und erleichtern es den Opfern, sich im Zivilprozess auf bindende Feststellungen eines Strafgerichts zu berufen."

Das angesprochene Adhäsionsverfahren ist längst gesetzlich verankert. Aber es will trotz intensiver gesetzlicher Bemühungen (z.B. Hinweispflichten) einfach nicht gelingen, die Strafgerichte davon zu überzeugen, nun auch regelmäßig zivilrechtliche Fragen zu klären. Auch die Rechtsanwälte spielen nicht richtig mit. Das Anliegen des Gesetzgebers, hier noch einmal betont, ist ehrenwert, aber offenbar nicht praxistauglich. Was in der Theorie sinnvoll klingt, ist es nicht immer in der Praxis. Ich denke, Strafrichter wollen weder ihre Akten noch ihre Verhandlungen mit zivilrechtlichen Fragen belasten (etwa zur Höhe des Schadens), was potentiell ja auch eine schnelle(re) Entscheidung  hindert. Die Bezugnahme auf Feststellungen eines Strafgerichts mag auch gut klingen - jedoch kann auch hierdurch die (effektive) Verfahrensweise durch Strafbefehl gestört werden.

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25 Kommentare

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"Bei Verkehrsdelikten streben wir an, zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auf körperliche Eingriffe zugunsten moderner Messmethoden zu verzichten. Eine Blutentnahme wird durchgeführt, wenn der Betroffene sie verlangt."

Das heißt: Die Unschuldsvermutung wird aufgehoben. Der Beschuldigte darf aber mit den Mitteln der Strafverfolgungsbehörden seine Unschuld nachweisen - wenn er weiß, dass er das verlangen kann.

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Nach meiner Erinnerung wurde nicht die gängige Vermögensabschöpfung für verfassungswidrig erklärt, sondern die Vermögensstrafe. 

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Alles sehr begrüßenswert, aber könnte man nicht studentenfreundlich § 211 definitiv zur Qualifikation von § 212 erklären, die alic endlich als Ausnahme von § 20 in einen Abs. 2 fassen, das Verhätnis von §§ 249 und 253, 255 klären...

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@Hansen, ja richtig, offenbar hält man den Pustetest jetzt für ausgereift genug, um als beweiskräftig zu gelten.

@Joachim Jahn, danke für den Hinweis, ich habe meine missverständliche Formulierung geändert.

@äölk, Koalitionsverträge werden leider nicht für Jurastudenten vereinbart. Andererseits: Irgendwoher müssen wir ja unsere Klausurenthemen bekommen ;-)

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Hansen, ja richtig, offenbar hält man den Pustetest jetzt für ausgereift genug, um als beweiskräftig zu gelten."

Wenn ich nicht ganz irre, ist man sich da schon seit geraumer Zeit sicher... zumindest für Ordnungswidrigkeiten hat man sich in der Praxis gerne der Dräger Evidental-Testgeräte bedient, was allerdings zu ziemlich unsinnigen Ergebnissen führte:

Für eine OWi nach § 24a StVG wurde bei beispielsweise (umgerechnet) 0,6 Promille die Atemalkoholkonzentration gemessen. Kamen aber Schlangenlinien dazu (war man also im Bereich des § 316 StGB) war schon bei 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration auf einmal eine Blutentnahme notwendig. Diesen Widerspruch hat man m.W. bis heute nicht auflösen können.

 

Was das aktuelle politische Bestreben angeht, so ist m.E. jeder Schutz der körperlichen Integrität zu begrüßen. Es drängt sich mir jedoch auch der Verdacht auf, dass man sich des eher lästigen Richtervorbehalts entledigen möchte, mit dessen Beachtung einige Polizeien ihre liebe Not hatten (vgl. auch die Übersicht mwN bei Burhoff, http://www.burhoff.de/asp_vrr/ausgabeninhalte/55beitrag.asp).

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Die GroKo-Erklärung ist vermutlich etwas knapp und vielleicht deshalb ungenau gefasst. Dass  die Blutentnahme nur noch auf eigenen Wunsch erfolgen soll, stimmt vermutlich nicht, denn was macht man  mit Leuten, die zu betrunken zum Pusten sind oder aber die nicht aktiv mitwirken wollen (was sie ja auch nicht müssen)?

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zu 7. Stalking

"Beim Stalking stehen vielen Strafanzeigen auffällig wenige Verurteilungen gegenüber. Im Interesse der Opfer werden wir daher die tatbestandlichen Hürden für eine Verurteilung senken. Zudem werden wir Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Kontakt- bzw. Näherungsverboten erarbeiten."

 

Da die Beharrlichkeit des § 238 sehr hoch aufgehängt ist, führen viele Anzeigen zur Einstellung des Verfahrens und Opfer müssen mehr „stalkendes Verhalten“ ertragen, bis es soweit ist, dass es zur Anklage kommt.

 

Wenn Opfer psychisch krank werden durch „stalkendes Verhalten“ durch Täter,  aber es nach § 238  noch kein „hinreichendes Nachstellen“ ist, können Täter heute fleißig weitermachen, bis sich psychische Schäden manifestiert haben.

 

Wenn die Staatanwaltschaft einem mitteilt, dass das „stalkende Verhalten“ noch nicht ausreicht für eine Anklage, aber Opfer schon schwere psychische Beeinträchtigungen aufweist ,da der Gesetzgeber  die Beharrlichkeit hoch aufgehängt hat, ist  es sehr zu begrüßen wenn die Hürden gesenkt werden. Wie die gesetzlichen Änderungen  konkret aussehen, bleibt abzuwarten.

 

 

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Ergänzung zum Nachstellen

 

In tatsächlicher Hinsicht erstatteten ca. 20% der Betroffenen Anzeige bei der Polizei. In lediglich 36,9 % der angezeigten Fälle übernahm die Polizei selbst die weitere Strafverfolgung durch Anzeige bzw. Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft, was u.a. damit begründet wird, das einzelne Stalkingepisoden nicht ohne Weiteres als strafbare Handlungen klassifiziert werden können. Stalkingtypisch ist die Summierung von Einzelakten, wohingegen die strafrechtliche Behandlung sich regelmäßig nur auf Einzelakte konzentriert, weshalb das Verfahren in Fällen des Stalkings oftmals nicht weiter betrieben wird bzw. betrieben werden kann.

Auch Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO kommen aufgrund des geringen Strafrahmens in der Praxis des öfteren vor, was häufig eine positive Bestärkung des Täters in seinem Tun nach sich zieht.

Wenn eine gerichtliche Entscheidung ergeht, dauert es mehrere Monate, wobei es zwischenzeitlich zu weiteren Stalkinghandlungen kommen kann.

 

 

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Sehr geehrter Gast, Sie schreiben:

In tatsächlicher Hinsicht erstatteten ca. 20% der Betroffenen Anzeige bei der Polizei.

Woher stammt diese Zahl? Wer sind die hier bezeichneten "Betroffenen"? Wovon waren sie betroffen? Von mehreren oder von einzelnen Stalking-Handlungen? Letzteres wäre eben (noch) kein Stalkiing.

In lediglich 36,9 % der angezeigten Fälle übernahm die Polizei selbst die weitere Strafverfolgung durch Anzeige bzw. Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft

Was wurde in den anderen Fällen getan? Eine Zahl von über 60 % Verstößen gegen das Legalitätsprinzip erscheint mir relativ hoch.

, was u.a. damit begründet wird, das einzelne Stalkingepisoden nicht ohne Weiteres als strafbare Handlungen klassifiziert werden können.

Von wem wurde das so begründet? Von den Polizeibeamten, den Anzeigeerstattern  oder von denjenigen, die die Polizeibeamten befragt haben?

Stalkingtypisch ist die Summierung von Einzelakten, wohingegen die strafrechtliche Behandlung sich regelmäßig nur auf Einzelakte konzentriert, weshalb das Verfahren in Fällen des Stalkings oftmals nicht weiter betrieben wird bzw. betrieben werden kann.

Sie sagen, das Stalking-Typisch mehrere Handlungen sind (deshalb "beharrlicih" im Tatbestand), also einzelne Handlungen noch kein Stalking sind. Dies wäre deshalb eine Frage, die nicht auf materiellrechtlicher Ebene, sondern auf verfahrensrechtlicher Ebene zu behandeln wäre: Die Anweisung an die Ermittler, Fälle zu "sammeln".

Auch Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO kommen aufgrund des geringen Strafrahmens in der Praxis des öfteren vor, was häufig eine positive Bestärkung des Täters in seinem Tun nach sich zieht.

Das wäre in der Tat fatal, aber ich bin etwas skeptisch, was dies angeht. Haben Sie eine Quelle dafür?

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Die Strafwut beim Stalking wird ebenso wie beim Gewaltschutzgesetz nur zu einem führen: zur weiteren Delegitimierung der Justiz. 

 

Die geschlechtsspezifische Kriminalisierung - in selbstverständlich geschlechtsneutral formulierten Gesetzen - indem man immer niederschwelliger Alltagshandlungen zu "Straftaten" fabuliert ist einzig ideologischer Verwirrung geschuldet. 

 

Die Neue Richtervereinigung hat hierzu bereits vor Jahren ausgeführt, was sich mittlerweile bestätigt hat:

 

http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/stalkin...

 

Und da man -ausgerechnet bei diesem Gesetz mit gezielter geschlechtsspezifische Zielsetzung - immer wieder auf die "psychischen Folgen" bei der angeblichen Strafwürdigkeit behebt: 

 

Diese psychischen Folgennsind bei anderen Delikten i.d.R. SEHR VIEL gravierender, z.B. Bei Umgangsboykott, Kindesentfremdung und Kriminalisierung mit Falschbeschuldigungen durch Mütter im Sorgerecht- /Umgangskonflikt. 

 

Dem Bereich nämlich, wo sich das Anti-Stalking-Gesetz und auch das Gewaltschutzgesetz seit Jahren am besten "bewährt" hat: nämlich als "Kampfmittel" beim Paarkonflikten und Kindschaftsrecht! 

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Sehr geehrter Gast,

besten Dank für die Quellenangabe. Iin der von Ihnen verlinkten Quelle (insgesamt eine dogmatische, keine empirische Untersuchung) habe ich aber keine Hinweise auf empirische Untersuchungen zum seit 2007 geltenden § 238 gefunden, die Ihre Aussagen belegen. Das Lit-Verzeichnis nennt solche Untersuchungen nicht.  Die genannten Untersuchungen betreffen die Zeit vor Einführung des § 238 StGB. Das ist derzeit aber nicht Diskussionsgegenstand. Vielleicht habe ich aber den entscheidenden Hinweis ja übersehen.

Ich beziehe mich z.B. auf die 2009 publizierten Praxisbericht eines Staatsanwalts (S. Peters, NStZ 2009, 238), in dem es u.a. heißt:

Subsumtionstechnisches Nadelöhr, an dem eine Strafbarkeit wegen Nachstellung vielfach scheitert, ist jedoch die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers durch ein beharrliches Verhalten des Täters In der überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich um kurze Lebensepisoden im Nachgang zu einer Beziehung, deren Folgen spätestens nach den ersten 2–3 Wochen der Enttäuschung abklingen.

Der Gesetzesbegründung zu § § 238 StGB folgend, sollten mit der Einführung des Tatbestandes der Nachstellung Gesetzeslücken geschlossen werden, welche auch nach Einführung von § 4 GewSchG verblieben sind. Erfasst werden sollte insbesondere die aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannte Verhaltensweise des sog. „Stalking”. Ausscheiden müssen aber Verhaltensweisen, wie sie im Nachgang zu einer Beziehung typisch sind, so dass insoweit eine tatbestandliche Reduktion auch im Hinblick auf das Maß der schwerwiegenden Beeinträchtigung vorzunehmen ist. Bestätigt wird diese Annahme durch die Ausgestaltung von §  238 StGB als Antragsdelikt und der damit verbundenen Verweisungsmöglichkeit auf den Privatklageweg (vgl. § 374 Absatz I Nr. 5 StPO).

Zudem gibt es eine Untersuchung von Helmut Fünfsinn in der Festschrift für Christean Wagner (2013), zu den praktischen Erfahrungen mit § 238 StGB, in der zwar einige kritische Punkte genannt werden, nicht aber Ihre Aussage bestätigt wird, die Verfahrenseinstellung ermutige die Täter.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Deeg,

von einer "Strafwut" beim Stalking sind wir derzeit tatsächlich weit entfernt - das ist ja gerade der Anlass der von mir kritisch gesehenen Koalitionsvereinbarung. Dass es die Verhaltensweise gibt, die als Stalking strafbar ist, kann man wohl nicht bestreiten. Im Übrigen werden Frauen (als Täterinnen) fast ebenso häufig wie in anderen Deliktsbereichen verfolgt - um ca. 20 %.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Wie Prof. Müller ausführte, wünschen Stalkingopfer, dass das Stalking aufhört.

 

Wenn es aber nur "stalkendes Verhalten" ist, gibt es keine Möglichkeiten oder man muß wie vor kurzem Fälle im TV vorgestellt wurden, teure Detektive einschalten, die alles sammeln und den Stalker beschatten mit versteckter Kamera und anderen halbillegalen Methoden.

 

Wenn schwerste Psychosen durch stalkendes Verhalten entstehen und sich manifestiert haben und nie mehr eine Gesundung eintritt, hat der Stalker erreicht was er wollte.

Das ist fast schlimmer als Mord für Angehörige.

 

 

 

2

Die Behauptung glaube ich nicht:

"In der überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich um kurze Lebensepisoden im Nachgang zu einer Beziehung, deren Folgen spätestens nach den ersten 2–3 Wochen der Enttäuschung abklingen".

---

 Die physischen und psychischen Auswirkungen sind für Opfer häufig erheblich und führen nicht selten zu schweren Traumata".

Und das intessiert keinen !!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

http://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/stalking/fakten.html

 

 

2

Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Die Behauptung glaube ich nicht:

"In der überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich um kurze Lebensepisoden im Nachgang zu einer Beziehung, deren Folgen spätestens nach den ersten 2–3 Wochen der Enttäuschung abklingen".

---

 Die physischen und psychischen Auswirkungen sind für Opfer häufig erheblich und führen nicht selten zu schweren Traumata".

 

Natürlich kann ohne Weiteres beides zutreffen, nämlich dass in der überwiegenden Anzahl der Stalking-Fälle ein solches Abklingen nach 2-3 Wochen festzustellen ist, und zugleich in extremen Fällen (die aber eben nicht so häufig sind) erhebliche Auswirkungen/Traumata für die Opfer entstehen.

Und das intessiert keinen !!!!!!!!!!!!!!!!!!

Seit fast 20 Jahren bin ich im Internet unterwegs und es ist meine Beobachtung, dass die Anzahl der Ausrufezeichen meist umgekehrt proportional zur Relevanz/Richtigkeit der davor stehenden Aussage ist. Aber denoch möchte ich Ihnen antworten: Dass Sie diese Aussage einer Polizeiwebsite entnehmen, beweist schon das Gegenteil Ihrer Aussage: Natürlich interessiert Stalking die Gesellschaft. Aus diesem Grund wurde ja auch 2007 der § 238 StGB eingeführt. Die Mehrheit des Bundestags hat es also damals  interessiert. Und jetzt wird (wiederum von der Mehrheit) eine Gesetzesverschärfung vorgeschlagen. Zudem sind seit 10 Jahren nahezu unzählbar viele Artikel, Fachaufsätze, Untersuchungen etc. zum Thema "Stalking" veröffentlicht worden. Es ist also schlicht unrichtig, dass das Thema keine Beachtung fände.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Re #12

Sehr geehrter Prof. Müller,

die "Strafwut" beziehe ich auf die immensen lobbyistischen Anstrengungen, gestützt durch Teile der Politik, die die Strafbarkeitsschwelle von Alltagshandlungen immer weiter senken wollen und damit die Vorverurteilung und Kriminalisierung von Männern und insbesondere Vätern - auch zum Schaden der Kinder - immer weiter vorantreiben.

Hierzu auch dieser Link:
https://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftlic...

Sie haben insoweit recht, dass es präzise gesagt um eine "Verfolgungswut" geht! Wie ja auch aus dem Zitat herauszulesen: wenn es keine "Verurteilungen"gibt, dann senkt man halt die Strafbarkeitsschwelle und die "Hürde":

"Beim Stalking stehen vielen Strafanzeigen auffällig wenige Verurteilungen gegenüber. Im Interesse der Opfer werden wir daher die tatbestandlichen Hürden für eine Verurteilung senken. Zudem werden wir Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Kontakt- bzw. Näherungsverboten erarbeiten."

Unsäglich. Dass hierbei immer mehr die Rechtsschutzgarantie, die Unschuldsvermutung und die Gleicheitsgarantien für Männer ausgehebelt werden, hat man offenkundig noch nicht begriffen!

Und der Anteil von ca. 20 Prozent Frauen, wie Sie schreiben, ist m.E. Ausdruck der gesellschaftlichen und rollentypischen, ideologischen Mechanismen bei Justiz und Strafverfolgung und nicht der Lebenswirklichkeit und schon gar nicht der "Strafwürdigkeit" von Verhalten.

Das letzte, was ein Mann tut, ist eine Frau anzeigen.

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Es ist richtig, dass der §238 für Gerichte ein Norm ist, um mehr handlungsfähig zu sein.

 

Was ich aber meine, dass wenn jemand unter Nachstellung so über ein Jahr litt, dass schwerste, nicht mehr heilbare Psychosen  entstanden sind, keine Werkszeuge anscheinend für die Strafverfolgungsbehörden da sind, um rechtzeitig das Stalking zu unterbinden damit keine Manifestation von schwersten psychische Erkrankungen eintritt . Für mich ist das eine Art der unterlassenen Hilfeleistung.

 

Ich bin zur Polizei gegangen und habe Anzeigen getätigt und habe die Staatsanwaltschaft um Hilfe gebeten, die einen nicht einmal beraten darf und habe im Amtsgericht um sofortige Hilfe gebettelt und den Opferschutz und den Weißen Ring und noch weitere Hilfsorganisationen um Hilfe gebeten, aber nirgends wurde gehandelt, das Nachstellen sofort zu unterbinden. 

 

Politiker und Juristen sollten einmal Opfer, die an Psychosen durch Stalking oder anderen Verbrechen schwerst psychisch krank geworden sind 30 Tage betreuen, versorgen und ernähren.

 

Als das Opfer lange im Krankenhaus war nach dem stalkenden Verhalten, hat sich der Chefarzt nicht einmal dafür interessiert für das stalkenden Verhalten des Täters und hat es abgelehnt ein psychatrisches Gutachten zuerstellen, woher die schweren Psychosen kommen.

 

 

 

 

 

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Ich hoffe die Infrastruktur und Bildung wird nicht gleichermaßen mit einem Flickenteppich optimiert.

Das dagegen in der Justiz alles Bestens ist, konnte ich vielen Antworten der Juristen-MdB auf abgeordnetenwatch.de und einer Antwort der ASJ (Arbeitsgruppe sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen) entnehmen. Abgesehen von Gysi und Co. fand ich nur einen sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten, auch Mitglied des Rechtsausschusses, der den geringen, gesellschaftlichen Stellenwert der Fragen zum Rechtsstaat beklagte.

Ich glaube es bedarf keiner prophetischen Gaben um sich sicher zu sein, (hoffentlich) schon zur nächsten Bundestagswahl werden grundlegende Fragen zur Verfasstheit unserer Justiz, einschließlich aller damit verbundenen Professionen, ein wichtiges Thema im Wahlkampf sein.

Wie zuvor bei Bundestagswahlen, die für den globalen Wettbewerb "zuviel" verdienende Unterschicht, später die mutierten Banken, heute die staatliche Schnüffelei und Vorteilsnahme der Reichen urplötzlich Wahlkampfthema wurden, obwohl Alle schon lange vorher davon wussten oder wenigstens ahnten, so wird es bald die Justiz sein, die auf dem Prüfstand steht. Verdrängungs- und Abwehrschlachten inbegriffen.

Uns wird bewusst werden, dass Jura ähnlich wie Bankenlehre, forensische Psychatrie oder die Kunst der Wirtschaftsweisen real mit den hehren Prinzipien der Wissenschaft nichts zu tun hat, sondern vor allem der Machtausübung und der Alimentierung der entsprechenden Berufsstände dient.

Jetzt habe ich hier sicher Einigen vor den Kopf gestossen. Aber es bleiben noch ein paar Jahre zur Vorbereitung. Und mal ehrlich, den KFA mal kurz beiseite gelegt, dass da nicht nur ein paar kleine Schlaglöcher in der Rechtswirklichkeit rumpeln, übersieht man ja wohl nicht. Klar, wenn man davon lebt, muss man halt trotzdem sehen, wie man zurecht kommt. Na dann, Glück auf!

 

Mit freundlichen Grüssen

Lutz Lippke

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Das folgende Zitat bezüglich Nachstellung erscheint mir hilfreich. Ob es jemals von einer Regierung aufgenommen wird ?

 

'Stalking'-Opfer haben einen Anspruch auf einen wirksamen strafrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber sollte daher die genannten Defizite beseitigen und eine Bestimmung schaffen, die staatliche Strafverfolgung unabhängig davon ermöglicht, ob eine Verletzung bereits eingetreten ist oder das Opfer den Täter zivilrechtlich verklagt hat. Der Schutz des Strafrechts sollte so frühzeitig einsetzen, dass Eskalationen, die bis zur Tötung reichen können, rechtzeitig unterbunden werden.

Fünfsinn, Helmut: "Ist ein strafrechtliches Stalking-Bekämpfungsgesetz aus Sicht der Kriminalprävention sinnvoll?"; auf: www.praeventionstag.de.

http://www.sopos.org/aufsaetze/4b90c4beaeca2/1.phtml

 

 

 

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Sehr geehrter Gast,

das Zitat stammt ebenfalls aus der Zeit VOR Einführung des § 238 StGB. Ihre rhetorische Frage, ob "es jemals von einer Regierung aufgenommen wird", kommt daher sechs Jahre zu spät, denn der Gesetzgeber hat ja durch die Einführung des § 238 StGB auf diese Forderung Herrn Fünfsinns reagiert - was ich begrüße. Und wenn nun im Koalitionsvertrag, wie ich oben zitiert habe, eine Verschärfung des § 238 StGB für die nächste Legislatur  in Aussicht gestellt wird, dann zeigt sich doch auch daran, dass Ihre das Gegenteil unterstellende Frage ("ob jemals eine Regierung...") neben der Realität liegt. Das ist so als würde jemand im Fußball beim Stand von 2:0 die Frage stellen, ob die Mannschaften wohl "jemals" ein Tor erzielen werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ich vermisse Substanz und Ehrlichkeit. Stalking und häusliche Gewalt ist elend. Die wahren Umstände und Ursachen können jedoch sehr verschieden sein. Die sogenannte Gefährderansprache und ein Näherungsverbot wirkt bei Verdächtigen, die noch über ausreichend Selbstkontrolle verfügen, bremsend. Notorische Stalker und Gefährder interessieren sich für diese Maßnahmen kaum, also wird das Strafrecht verschärft. Dabei geht es jedoch häufig um einseitige, unbewiesene Beschuldigungen. Bei Falschbeschuldigten wirken die Gewaltschutzmaßnahmen rechtsverletzend. Hierauf wies Hr. Deeg in Kommentaren mehrfach deutlich hin. Die genaueste und zügige Prüfung der Verdächtigung wird in der Praxis unterschlagen. Es wird wohl auch darauf spekuliert, dass Falschbeschuldigte die Nerven verlieren, damit dann in das Schema passen und nachträglich den Anlass für Strafverfolgung liefern. Selbst wenn sie brav durchhalten, bleibt es bei der Rechtsverletzung und dem Versuch diese durch "Nachbearbeiten" zu rechtfertigen. Dabei sind z.B. Väter und insbesondere auch deren Kinder lebenslang Opfer. Der bekannte Slogan: "Eiskalt gegen häusliche Gewalt" bekommt da einen sehr bitteren Beigeschmack. Zumal die kürzliche Kampagne des BIG eV. explizit Männer und Väter als Opfer ausschließt. Sie kommen faktisch geschlechtsspezifisch nur als Täter infrage. Hier arbeitet "eiskalt" eine Lobby, die den Missbrauch von Schutzregelungen bewusst ignoriert und mit einer verfassungsfeindlichen Haltung wesentlich bei der Sensibilisierung und Schulung der Polizei und Strafverfolgungsbehörden mitwirkt. Die Justiz übernimmt die Empfehlungen trotz der Offensichtlichkeit dieser Fehlausrichtung kritiklos. Parallelen zum Sorgerecht und den Aktivitäten des VAMV (Verband alleinerziehender Mütter und ...) sind offensichtlich. Die gegen heftigen Widerstand unzureichend geänderte Sorgerechtsregelung wird die "Notwendigkeit" der Beschuldigung und strafrechtlichen Verfolgung von "Erzeugern" weiter ankurbeln.

Ich erinnere auch an den Fall des Lehrers Arnold in Hessen, der gewiss kein Einzelfall ist.

http://mediathek.daserste.de/sendungen_a-z/799280_reportage-dokumentatio...

Wenn das Anliegen wirklich Schutz vor Stalking und Gewalt wäre, würde eine solch einseitige Ausrichtung vermieden. Sie wäre auch grundlos und unnötig. Das Durchbuchstabieren von Paragraphen ändert an diesem grundlegenden Konstruktionsfehler nichts. Dass dieser Konstruktionsfehler nicht unbeabsichtigt ist, unterstelle ich. Willkür schafft Unterwürfigkeit und Einnahmen, z.B. den Ratschlag ziemlich jedes Strafrechtlers: "Bezahlen Sie lieber aus eigener Tasche einen Anwalt, der mit der Strafverfolgung vor Anklageerhebung für sie ein glimpfliches Ende aushandelt". Warum entschädigt der Staat die Kosten nicht? Ganz einfach: Kein Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO.

Kann man also selbst machen. Wer sich im Wissen der Unschuldigkeit selbst verteidigt, braucht vor allem starke Nerven und muss sich umfangreich belesen. Dabei erfährt man sehr viel über eine Schattenwelt, die zurecht lichtscheu ist. Damit setzt man sich wiederum der Gefahr aus, von der Justiz als Querulant und Störenfried verfolgt zu werden. Im Fall Arnold ging das letztlich schief, aber die strafrechtlich Verantwortlichen dieser unmenschlichen Kriminalisierung und Psychatrisierung ducken sich hinter der möglicherweise kranken Falschbeschuldigerin weg. Man kann in diesem Strafrecnt nicht rechtens arbeiten, wenn man diese systemischen Tatsachen einfach ausblendet. Auch hier wird wohl genau das getan.    

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Hier wird strafrechtlich viel mehr gefordert als der Koalitionsvertrag hergibt.

 

"Bezüglich der Regelungen für die Situation der Opfer von interpersoneller Gewalt müssen wir feststellen, dass die Situation der Betroffenen in einem großen Dunkelfeld hängen bleibt – ebenso wie die Taten. Diese Situation ist ein Triumph für die Täter".

 

http://netzwerkb.org/2013/11/26/entwurf-koalitionsvertrag/

 

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# Gunnar Hansen

Die Unschuldsvermutung ist für Polizei und Staatsanwaltschaft rechtsdogmatisch eher nicht von Belang. Deren Aufgabe ist das gewinnen belastbarer Erkenntnisse / Beweise.

Das Angebot eines Atemtestes zur Vermeidung einer Blutentnahme bewahrt den Betroffenen vor einem körperlichen Eingriff und den damit verbundenen Kosten. Eine zwangsweise Durchsetzung ist praktisch (selbst bei rechtlicher Möglichkeit) unmöglich, womit wir wieder bei einer Blutentnahme wären.

# Kristof M. Kamm

Die Polizei hat so gar kein Problem mit dem Richtervorbehalt bei Blutentnahmen. Warum auch, da die Trefferquote exorbitant hoch ist und eine richterliche Anordnung deshalb nahezu sicher erfolgt. Praktisch bedeutet dies genau 2 Telefongespräche. Der Chic liegt sogar darin, das weitere strafprozessuale Maßnahmen unmittelbar beantragt werden können.

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