Auch im Norden gilt: Wie Poliscan funktioniert, ist egal!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.12.2013
Rechtsgebiete: PoliScanOLG SchleswigStrafrechtVerkehrsrecht7|5164 Aufrufe

Na, etwas überspitzt ist die Überschrift schon formuliert. Es ging beim OLG Schleswig um Poliscan und das bekannte Problem, dass nicht bis ins Letzte für Gerichte feststellbar ist, wie das Gerät seine Messwerte bildet. Gab`s auch schon bei eso-Geräten und ist somit für Beck-Blog-Leser nichts Neues. Schleswig hat dann auch einfach das OLG Köln zu eso zietiert....fertig!

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 180,00 € verhängt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die
Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung beruhte auf einer polizeilichen Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät des Typs „PoliScan-speed“.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde. Dabei wiederum rügt er im Wesentlichen, das PoliScan-speed-Verfahren könne nicht als standardisiertes Messverfahren angesehen werden, weil der Hersteller des Messgerätes nicht sämtliche Messdaten des Geräts zur Überprüfung zur Verfügung stelle; daher seien die Messergebnisse mangels Überprüfbarkeit im gerichtlichen Bußgeldverfahren unverwertbar.

Damit folgt die Rechtsbeschwerdebegründung einer zurzeit verbreitet zu beobachtenden „Welle“, die sich im Wesentlichen auf vereinzelte Entscheidungen einiger Amtsgerichte anderer Bundesländer stützt. Der vorliegende Fall nötigt daher zu einer grundsätzlichen Klarstellung unter dem Gesichtspunkt sowohl der Rechtsfortbildung als auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung erfolgt daher nach Übertragung vom Einzelrichter durch den gesamten Senat (§ OWIG § 80 a Abs.
OWIG § 80A Absatz 3 OWiG). Sie ergeht in
Übereinstimmung mit den Mitgliedern des (für den Bezirk des Landgerichts Kiel zuständigen) II. Senats für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Nach Auffassung des Senats begründet mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der physikalisch-technischen Bundesanstalt erhalten hat, keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

Der Senat betrachtet nach wie vor das PoliScan-speed-Verfahren als standardisiertes Messverfahren, das grundsätzlich zur Geschwindigkeitsmessung geeignet ist und hierfür eingesetzt werden darf. Dabei ist es weder für das Gericht noch für den Betroffenen und seine Verteidigung erforderlich, Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu haben, insbesondere ist kein Zugang zu patent- oder urheberrechtlich geschützten Bereichen der vom Gerätehersteller eingesetzten Software erforderlich (so ebenfalls für das PoliScan-speed-Verfahren auch OLG Frankfurt, DAR 2010, DAR Jahr 2010 Seite 216).

Im gleichen Sinne hat das OLG Köln (NZV 2013, NZV Jahr 2013 Seite 459) für das Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Eso 3.0“ - für das im Übrigen auch nach Auffassung des hiesigen Senats Gleiches gilt - entschieden und dabei unter anderem ausgeführt:

„Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit steht die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts fest und macht Informationen zu dessen genauer Funktionsweise entbehrlich. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt.“

Dem treten die Senate für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die von beiden genannten technischen Verfahren gewonnenen Messergebnisse bei.

Dies bedeutet, dass die Amtsgerichte in Schleswig-Holstein nicht gehindert sind, die Verfahren PoliScan-speed und Eso 3.0 weiterhin als standardisierte Messverfahren zu betrachten und von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der so gewonnenen Ergebnisse ausgehen können. Darüber hinaus können Anträge, die auf Beiziehung und Offenlegung der geschützten Herstellerunterlagen zielen, oder Anträge auf Einholung entsprechender Sachverständigengutachten ohne Verstoß gegen den Amtsaufklärungsgrundsatz zurückgewiesen werden. Hierin läge auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder der Gewährung rechtlichen Gehörs. Einem Betroffenen ist nur insoweit Zugang zu Unterlagen zu gewähren, als das Gericht selbst sie für seine Entscheidung für bedeutsam hält und sie beizieht. Im Übrigen bleibt es selbstverständlich dabei, dass auch bei den genannten Geschwindigkeitsmessverfahren die Betroffenen uneingeschränkt konkrete Bedienungsfehler oder Missachtung von Herstellerangaben zum korrekten Einsatz der Geräte rügen können.

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13)    BeckRS 2013, 19990

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7 Kommentare

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Ich halte es für mit einem fairen Verfahren unvereinbar, an Stelle der gerichtlichen Überprüfung auf ein behördliches Zulassungsverfahren zu verweisen, an dem weder der Richter noch der Betroffene und sein Verteidiger beteiligt waren.

Die Behauptung, die Funktionsweise anderer kriminaltechnischer Verfahren sei unbekannt, überzeugt mich nicht.

Ich erinnere daran, dass der BGH die Figur des standardisierten Messverfahrens anhand des Fingerabdruckgutachtens aus der Taufe hob, dessen Methodik auch für einen Laien ohne weiteres nachzuvollziehen ist.

Der BGH führte dazu aus (Urteil vom 29.09.1992, Az. 1 StR 494/92): "Geht es um ein weithin standardisiertes Verfahren, wie das bei daktyloskopischen Gutachten der Fall ist, so kann die Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein renommierter Sachverständiger gekommen ist, dann ausreichen, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden."

Im Vergleich zu einem Fingerabdruckgutachten erweisen sich moderne Geschwindigkeits- und Abstandsmessanlagen als “Black Box”.

Ich halte auch den Satz des OLG, "einem Betroffenen ist nur insoweit Zugang zu Unterlagen zu gewähren, als das Gericht selbst sie für seine Entscheidung für bedeutsam hält und sie beizieht", für eine zu weitgehende Einschränkung der Verteidigung. Erforderlich, aber auch ausreichend, sind m.E. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlage für die Entscheidung bedeutsam werden kann.

Ich hoffe, dass der Duktus des OLG, das unmissverständlichen Druck auf die in ihrer Beweiswürdigung eigentlich freien Amtsrichter aufbaut, auch zu einer Diskussion in der Richterschaft führt. Die Richter sollten sich überlegen, ob es richtig ist, die durch die Masse der Verfahren und Personalnot entstehenden Bearbeitungsprobleme durch Beschränkungen der gerichtlichen Prüfung zu kompensieren. Ich befürchte, dass durch Entscheidungen wie die des OLG in Kombination mit dem Beurteilungs- und Beförderungssystem im Richterdienst die richterliche Unabhängigkeit untergraben wird - hier durch das OLG weniger subtil denn je.

Ich denke, wenn PoliScan-speed nach DIN EN Iso 9001 regelmäßig kalibriert ist und der Hersteller zertifziert ist, ist eine Sachrüge nicht angebracht. Durch die Bauartprüfung und regelmäßige Kalibrierungen ist die Funktion mit den Toleranzen gewährleist.

 

http://www.vitronic.de/vitronic/unternehmen/unternehmensprofil/daten-fakten/

 

Kein Anwender von Meßgeräten kennt die genauen physikalischen und genauen elektronischen Abläufe in Meßgeräten, da das immer Bertriebsgeheimnis ist.

 

 

 

2

Die Formulierung "Zugang zu patent- oder urheberrechtlich geschützten Bereichen der vom Gerätehersteller eingesetzten Software" gibt Anlass zu der Frage, ob das OLG die Bedeutung von Patent- und Urheberrecht zutreffend erkannt hat. Beide drehen sich nicht um den Schutz von Betriebsgeheimnissen, insbesondere das Patentrecht fördert vielmehr deren Offenlegung. Wenn die Software durch gewerbliche Schutzrechte geschützt ist, ist das ein Grund gegen eine Geheimhaltung, nicht dafür. Das OLG scheint aber letzteres anzunehmen.

5

Ich halte das für eine exzellente Entscheidung, die dem Unsinn entgegenwirkt, Anwälte so lange bohren zu lassen, bis ein Bereich erreicht ist, in dem kein halbwegs normaler Mensch mehr irgendetwas versteht, und ängstliche oder genervte Richter zur Einstellung bereit sind.

2

Lesenswert finde ich auch das neuerliche Urteil des AG Meißen 13 OWi 703 Js 21114/14 insbesondere die Gutachten sowie die Aussage des Inginieurs der Firma ESO auf welche Einflüsse der Sensor reagiert.

Das Urteil des AG Meißen ist gänzlich daneben.

 

Tragender Grund des rechtskräftigen Freispruchs durch das AG Meißen war der Umstand, dass der Betroffene bereits nicht als Fahrer des Fahrzeuges festgestellt werden konnte, weil die von der Messanlage gefertigten Fotos eine sehr schlechte Qualität aufweisen und keine Identifizierung erlauben.

 

Dass das AG Meißen auf Kosten der Staatskasse einen Zeugen vernommen und schriftliche und mündliche Sachverständigengutachten eingeholt hat, erscheint daher sachlich ebenso wenig  geboten wie die Ausführungen zum Messverfahren, die nicht  überzeugen können.

 

Insbesondere stehen sie im Gegensatz zu den zutreffenden Ausführungen  zur rechtlichen Bedeutung der Zulassung durch die PTB  in OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, 2 Ss OWi 1041/14 –, juris.

 

Letztlich meint das AG Meißen, die Technik des Messverfahrens besser als die PTB beurteilen zu können. Damit verkennt es seine Kompetenz (ebenso wie umgekehrt die PTB, wenn diese verneinend Stellung zur Rechtsfrage bezieht, ob es in einem gerichtlichen Verfahren der Vorlage der Lebensakte bedarf).

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