Schließung der CityBKK: Teil 2

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.12.2013

Bereits Ende Oktober hatte ich hier im BeckBlog über die Schließung der CityBKK (und der BKK für Heilberufe) und deren Konsequenzen für die betroffenen Beschäftigten der Krankenkassen berichtet. Unter Berufung auf § 164 Abs. 4 SGB V waren die Krankenkassen der Auffassung, dass mit ihrer Schließung durch das Bundesversicherungsamt zum 30.06. bzw. 31.12.2011 die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter automatisch geendet hätten. Dieser Auffassung hatten verschiedene Landesarbeitsgerichte widersprochen (ausführlich Rolfs NZA 2013, 529 ff.).

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in den ersten vier Revisionsverfahren ebenfalls die Auffassung vertreten, dass § 164 Abs. 4 SGB V (der unmittelbar nur für Innungskrankenkassen gilt, für Betriebskrankenkassen dagegen nur "Maßgaben" aus § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) nicht zu einer "automatischen" Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse führt. Ausgewählt hatte das Gericht je ein Verfahren eines ordentlich aufgrund Tarifvertrages unkündbaren und eines "normalen", also kündbaren Arbeitnehmers der CityBKK und der BKK für Heilberufe aus vier unterschiedlichen LAG-Bezirken (Baden-Württemberg, Berlin-Brandenburg, Düsseldorf und Hamburg). In allen vier Verfahren obsiegten die Kläger:

Ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot bei einer anderen Betriebskrankenkasse oder beim Kassenverband anzubieten. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer ein solches Angebot ablehnt, endet sein Arbeitsverhältnis mit Schließung der Krankenkasse. Da den beiden Klägern kein Ersatzangebot unterbreitet worden war, endeten ihre Arbeitsverhältnisse folglich nicht.

Ordentlich kündbaren Arbeitnehmern braucht zwar ein solches "Unterbringungsangebot" nicht gemacht zu werden (§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V). Für sie gilt aber auch § 164 Abs. 4 SGB V nicht. Ihre Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit Schließung der Krankenkasse. Ihnen kann unter Beachtung des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes ordentlich gekündigt werden. Die Schließung der Kasse reduziert den Arbeitskräftebedarf erheblich, sodass eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommt. Allerdings ist im Hinblick auf den mit der Abwicklung der Geschäfte verbleibenden Bedarf eine soziale Auswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) vorzunehmen. Erst eine sozial gerechtfertigte und auch im Übrigen wirksame Kündigung führt zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Daran fehlte es hier.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 21.11.2012 - 2 AZR 474/12 u.a.

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