Anwalt also doch kein „Mietmaul“

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.12.2013

Der BGH hat im Urteil vom 26.09.2013 – IX ZR 51/13 - die Stellung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten gestärkt. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte der Anwalt, nachdem er auftragsgemäß Berufung eingelegt hatte, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Berufung für aussichtlos gehalten und die Anfertigung der Berufungsbegründung abgelehnt, da er keine aussichtlosen Sachen mache. Später kam es dann zum Streit um sein Honorar, nach dem BGH verliert der Anwalt nicht seinen Vergütungsanspruch, wenn er aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderem Anwalt vorgenommen wird, ablehnt.

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