„Zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen“ reicht zur Einbeziehung der Geschäftsgebühr nicht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.12.2013

Das OLG Koblenz hat im Beschluss vom 18.11.2013 – 14 W 634/13 - sich erneut mit der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich befassen müssen. Seien Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung miteingeklagt, müsse der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei müsse auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden. Zutreffend hat der Senat auch bemerkt, dass das Problem „nunmehr seit vielen Jahren bekannt ist und jedem Anwalt geläufig sein muss“. Im konkreten Fall war die Vergleichsformulierung „zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen“ unzureichend, weil die Anwaltskosten als bloße Nebenforderung geltend gemacht wurden und aus dem Gebrauch des Plurals sich nichts Entscheidendes herleiten ließ, weil in der Hauptsache über mehrere Forderungen gestritten wurde.

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