OLG Koblenz: Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch von Kindern gegenüber ihren Eltern

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 17.12.2013

Volljährig  gewordenen Kindern stehen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegenüber ihren sorgeberechtigten Elternteilen zu, und zwar etwa über Erbanteile in ihrem Vermögen. Das bestätigte das OLG Koblenz mit Beschluss vom 26.11.2013 (Az. 11 UF 451/13).

In dem entschiedenen Fall war die Mutter gestorben. Durch Testament erbten ihre drei Kinder. Der Vater nahm insoweit die Rechte des hier klagenden Kindes wahr und verwaltete den Nachlass, solange die Kinder minderjährig waren. Er kam jedoch nicht seiner Pflicht nach, sofort nach dem Tod der Kindesmutter das geerbte Vermögen dem Familiengericht durch ein detailliertes Verzeichnis mitzuteilen (§ 1640 BGB). Deswegen stellte das OLG Koblenz nun fest, dass dieser Anspruch auch noch durch das volljährig gewordene Kind geltend gemacht werden kann. Zudem hat der Vater genaue Rechenschaft darüber abzulegen, wie er den Nachlass für seine Kinder verwaltet hat (§ 1698 BGB).

Seit dem Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 handelt es sich um eine Familiensache, so dass nun das Familiengericht zuständig ist (§ 266 FamFG, Staudinger/Coester § 1698 BGB Rn. 12; MüKo-BGB/Olzen § 1698 Rn. 12; dies hat u.a. noch nicht berücksichtigt: BeckOK BGB/Veit § 1698 Rn. 3). Deswegen war das OLG Koblenz im Rahmen einer Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zur Entscheidung berufen.

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