Die Düsseldorfer Tabelle 2014

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.01.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht3|6699 Aufrufe

...gibt es (noch) nicht.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gemäß § 1612 a I 2 BGB an den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) des EStG gekoppelt. An diesem Mindestunterhalt orientieren sich dann die weiteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle.

Die Politik war seit den Wahlen mit anderen Dingen beschäftigt als der Ausarbeitung eines Jahresteuergesetzes für 2014. Aber die Zeit wird kommen und es steht aus meiner Sicht zu erwarten, dass der Kinderfreibetrag und damit der Mindestunterhalt rückwirkend erhöht wird.

Ob damit eine erneute Anhebung des Selbstbehalts verbunden sein wird, bleibt abzuwarten.

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3 Kommentare

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Das würde mich auch brennend interessieren.

Ich würde ein solches Ansinnen mit Hinweis auf § 1613 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit) zurückweisen.

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