Die Düsseldorfer Tabelle 2014
von , veröffentlicht am 01.01.2014...gibt es (noch) nicht.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gemäß § 1612 a I 2 BGB an den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) des EStG gekoppelt. An diesem Mindestunterhalt orientieren sich dann die weiteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle.
Die Politik war seit den Wahlen mit anderen Dingen beschäftigt als der Ausarbeitung eines Jahresteuergesetzes für 2014. Aber die Zeit wird kommen und es steht aus meiner Sicht zu erwarten, dass der Kinderfreibetrag und damit der Mindestunterhalt rückwirkend erhöht wird.
Ob damit eine erneute Anhebung des Selbstbehalts verbunden sein wird, bleibt abzuwarten.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
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Seit wann kann man denn Unterhalt rückwirkend fordern bzw. erhöhen?
Carnofis kommentiert am Permanenter Link
Das würde mich auch brennend interessieren.
Ich würde ein solches Ansinnen mit Hinweis auf § 1613 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit) zurückweisen.
C kommentiert am Permanenter Link
Eine Rückwirkung beim Unterhalt ist ausgeschlossen, s. dazu zum Beispiel auch die ausführlichen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2014 auf Familienrecht.de:
http://www.familienrecht.de/kanzleitipp/neu-familienrecht-2014/