§ 211 StGB - Mord - einfach aus dem Gesetz streichen?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 17.01.2014

Der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist heute mit einem Vorschlag an die Öffentlichkeit getreten, der für Diskussionen sorgen sollte.

Der Entwurf lautet:

"§ 211 StGB entfällt

§ 212 StGB Tötung

Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 213 StGB minder schwere Fall der Tötung

Im minder schweren Fall der Tötung ist die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre"

(Quelle)

Verfahrensrechtlich wird zudem bei Tötungsdelikten eine zweiteilige Verhandlung (formelles Schuldinterlokut) vorgeschlagen, so dass die Tataufklärung deutlich von der Verhandlung über die Strafzumessung getrennt werde.

So sehr die Kritik an der noch aus nationalsozialistischer Zeit stammenden tätertypologischen Formulierung des derzeitigen § 211 StGB ("Mörder ist..") und § 212 StGB ("...wird als Totschläger ...") und an den derzeitigen Mordmerkmalen zutrifft, so verwundert doch der radikale Schritt in diesem Vorschlag, zwischen verschiedenen Tötungsfällen die ganze Bandbreite von einem Jahr bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe zuzulassen, ohne jegliche konkretere gesetzliche Merkmale anzugeben. Dies wird v.a. damit begründet, dass jeder Einzelfall so verschiedene Aspekte in sich vereine, dass abstrakte gesetzliche Vorgaben nicht sinnvoll seien.

Der DAV will damit die Ausbildung näherer Strafzumessungskriterien in Tötungsfällen allein der richterlichen Rechtsfortbildung überlassen. Hier wird "erwartet", dass sich Fallgruppen herausbilden werden. Der völlige Verzicht auf gesetzliche Vorgaben hinsichtlich einer Differenzierung zwischen schweren Fällen der vorsätzlichen Tötung (bislang: "Mord") und "normalen" bzw. "minder schweren Fällen" wird damit begründet, dass so ein Legitimationsgewinn gegenüber der starren Vorgaben des § 211 StGB und "seiner nur vorgetäuschten Genauigkeit" erzielt werden könne.

In der ausführlicheren (sehr lesenswerten) Erläuterung wird auf den tatsächlich längst überfälligen Reformbedarf der Tötungstatbestände hingewiesen und auf bisherige Reformvorschläge eingegangen.

Merkwürdigerweise wird dabei gegen frühere Vorschläge, mit denen die Regelbeispielstechnik bei den Tötungsdelikten eingeführt werden sollte, u.a. mit Argumenten gestritten, die noch viel eher  gegen den jetzigen Vorschlag des DAV sprechen. So sei an der Regelbeispielstechnik zu kritisieren, dass das Bestimmtheitsgebot umgangen werde. Dass dem Bestimmtheitsgebot aber besser genügt wird, wenn man auf jegliche gesetzliche Vorgabe verzichtet und einfach darauf vertraut, dass sich das Recht in der Praxis von selbst in die vom DAV gewünschte Richtung entwickelt, wage ich zu bezweifeln. Der Verzicht auf jegliche Vorgabe wird nach meiner Einschätzung eher zu einer Zementierung der bisherigen praktischen Kasuistik der Mordmerkmale führen (nunmehr ohne am Gesetzeswortlaut zu "kleben")  als dazu, dass nun die Landgerichte und der BGH ganz neue Überlegungen anstellen. Wenn man - wie der DAV wohl zu Recht - die "niedrigen Beweggründe" generell als Merkmal für verfehlt hält, dann sollte dies auch im Gesetz zum Ausdruck kommen. Man wird also m. E. bei einer - nötigen! - Reform der Tötungsdelikte nicht umhin kommen, für die jeweilige Richtung (schwere und minder schwere Tötungsfälle) gesetzliche Kriterien zu formulieren.

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71 Kommentare

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Was der Entwurf hier dem Gesetzgeber vorschlägt, ist im Grund genommen Mattenflucht - mit der These von der "vorgetäuschten Genauigkeit" könnte man z. B. auch eine ganze Reihe von Eingriffsbefugnissen in den Polizeigesetzen der Länder abschaffen, weil deren Regelungsgehalt ebensogut durch die polizeirechtliche Generalklausel abgedeckt sei. Das ist ein klassisches Kind-mit-dem-Bade-Ausschütten.

Die ganze Diskussion verlöre wahrscheinlich erheblich an Brisanz, wenn man sich darauf konzentrieren würde, die absolute Strafdrohung in § 211 Abs. 1 StGB zu beseitigen. Denn genau dieser Punkt sorgt ja maßgeblich für die ganzen Probleme bei der Anwendung dieser Strafnorm. Auch bei einer Neuregelung sollte die Frage, wann ein "lebenslang" am Schluss stehen kann/soll, angesichts der Reichweite einer solchen Entscheidung jedoch m. E. gesetzlich festgelegt werden. Ob man das dann in Form von Regelbeispielen oder Tatbestandsmerkmalen macht, ist demgegenüber eine zweitrangige Frage. Dabei sollte man die existierenden Mordmerkmale auch nicht auf die niedrigen Beweggründe und die Heimtücke verengen - beides ist besser als überhaupt keine gesetzliche Vorgabe, zudem ist die große Mehrzahl der Mordmerkmale (auch die Heimtücke) inhaltlich präzise bestimmbar, und zwar nicht durch Hetzschriften von Roland Freisler, sondern durch jahrzehntelange Entscheidungspraxis einer rechtsstaatlich fundierten Strafrechtspflege.

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Die Norm wäre mir zu viel Gummi. Der Umfang des Strafrahmens ist einfach zu weit. Zwischen 1 Jahr und Lebenslänglich ohne Qualifizierungsmerkmal ist einfach zu viel. Wenn man so weite Strafrahmen macht kann man eigentlich gleich jeden Strafrahmen weglassen. Wenn ich mich an mein Studium richtig erinnere gab es während der frz. Revolution auch solche Normen.

Opho

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Kann mich Opho anschließen. Praktisch jeder andere Tatbestand, der einen derartigen weiten Strafrahmen wie beim Mord ermöglicht, wie Raub, sexuelle Nötigung, Brandstiftung sieht ein Grunddelikt mit einem bestimmten Strafrahmen  und darauf aufbauend differenzierte höhere Mindeststrafen sei es für besonders schwere Fälle oder für Qualifikationen vor.  Letztlich wird man in der Rechtsprechung die derzeitigen Mordmerkmale bei den Strafzumessungskriterien weiterschleppen und dann hat man zwar keine zu unbestimmten Regelbeispiele im Gesetz, aber eine genau so umfangreiche Kommentierung des neuen Mordparagraphen mit der dazugehörigen Kasuistik. Ob das dann transparenter ist?

Was die Kritiker des § 211 gerne vergessen, wenn sie die Vorschrift und insbesondere die "Gummiklausel" niedrige Beweggründe als Nazi-Recht diskreditieren: Gerade die niedrigen Beweggründe waren und sind der Hebel, um NS-Verbrecher und rassisitisch motivierte Kriminelle wegen Mordes anzuklagen und zu verurteilen. Sei es bei den Auschwitz-Prozessen oder aktuell wieder beim NSU-Prozess. Das Mordmerkmal niedrige Beweggründe  hat sich sozusagen gegen seine Urheber gerichtet.

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Reformbedarf besteht m. E. Die Mordmerkmale sind mehr als eigentümlich. Wieso wird es härter bestraft, jemanden von hinten zu erschießen (Heimtücke) als von vorne? Wahrscheinlich ist es angenehmer, von hinten erschossen zu werden, als noch kurz den Todesschützen zu sehen - da mag man ja noch einen Herzinfarkt bekommen vor Schreck.

Diese Regelung mag irgendeinem veralteten Bild von echten Männern entsprechen, die ihren Feinden zumindest noch in die Augen blicken, bevor sie sie erschlagen. Aber ehrlich - wieso ist eine "feige" Tötung so viel schlimmer als eine "mutige"? Dazu mag man(n) eine persönliche Meinung haben, aber Grundlage für eine Strafnorm ist das kaum. Die Rechtsprechungsbeispiele, in denen der oder die Schwache, Unterdrückte, körperlich Unterlegene sich nicht mehr anders zu helfen wusste als mit einem hinterlistigen Überfall, führen das Problem praktisch vor.

Schlüssel dürfte aber eher sein, die Mordmerkmale inhaltlich kritisch zu prüfen, die Tötung als Regeldelikt und die Mordmerkmale als Regelbeispiel für besonders schwere Fälle mit höherer Strafandrohung zu verarbeiten. Das scheint bei anderen Normen - trotz Bedenken gegen das Bestimmtheitsgebot - ganz gut zu funktionieren.

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Die hierzulande bislang geltende Rechtslage ist doch gar nicht so schlecht.

Daß der § 211 StGB zu nicht hinnehmbaren Ungerechtigkeiten führen würde,  kann man nun wirklich nicht sagen.

Der § 211 StGB ist zwar im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG, sowie § 1 StGB) nicht perfekt, aber auf jeden Fall immer noch erheblich relativ genauer und besser als die nun vorgeschlagene Neuregelung.

Je genauer eine Rechtsnorm ist, desto größer ist auch die Rechtssicherheit.

Je (relativ) klarer eine strafrechtliche Norm ist, desto eher funktioniert auch ihre Appellfunktion und ihre generalpräventive Wirkung.

Je unbestimmter eine Norm ist, desto größer wird die Gefahr, daß sie je nach gerade aktueller öffentlicher Meinung und Zeitgeist oder gar noch willkürlicher ausgelegt und angewendet wird.

In § 211 StGB spiegelt sich außerdem auch ein Teil unserer Werteordnung.

Die Kritik am § 211 StGB kommt zum einen von Personen, die keine qualifizierten und fundierten Fachkenntnisse haben, und zum anderen von Personen, die zwar qualifizierte Fachkenntnisse haben, jedoch jedoch eine zu stark akademischen und rechtstheorethischen Blickwinkel einnehmen.

Der § 211 StGB hat sich in der Praxis bewährt.

Wenn jemand glaubt, daß Österreich, die Schweiz, Frankreich, oder sonst ein Land, eine bessere Vorschrift habe, und damit bessere Erfahrungen gemacht habe, dann möge er dies bitte hier darlegen.

Unserem Gesetzgeber stellen sich wichtigere und dringender Aufgaben und Reformausgaben, als nun gerade die §§ 211, 212 StGB zu reformieren.

Vielleicht ist die Verlockung zu Reformeifer bei manchen Justizministern und Fachjuristen unter anderem auch deshalb oft groß, weil sie damit in die Geschichte eingehen und sich ein Denkmal setzen können, und mehr Anfragen zu Fachvorträgen und Fachkommentaren erwarten und erhalten.

Die jüngste Flensburger-Punkte-Reform zum Beispiel erscheint mir eigentlich überflüssig gewesen, und wohl ein gutes Stück der Eitelkeit ihrer Protagonisten geschuldet zu sein. 

Die Gesetzgebung sollte aber nicht der Befriedigung der Eitelkeit irgendwelcher Reformeiferer dienen, und bekannte und bewährte Regelungen sollten nicht ohne Not bzw. nicht ohne handfeste Erforderlichkeit geändert werden.

Die Gesetzgebung als wesentliches Element unserer Staatsgewalt und unserer Schicksalsgemeinschaft sollte kein Experiemntierlabor oder Spielplatz von Professoren oder zu einer Schaubühne von Eitelkeiten werden.

Gäbe es für Gesetzesreformen Nobelpreise, dann gäbe es wahrscheinlich noch sehr viel mehr gesetzgeberische Denkschriften und Reformen, die eigentlich wohl eher nicht nötig sind.

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Peter Schmitz schrieb:
In § 211 StGB spiegelt sich außerdem auch ein Teil unserer Werteordnung.
Und zwar, was das Strafrecht angeht, der falsche, nämlich der emotionale Teil. Das "gesunde Volksempfinden", das die Nazis mit ihrer Änderung 1941 eingeführt haben, hat in einem weltanschaulich neutralen Rechtsstaat nichts zu suchen

Peter Schmitz schrieb:
Die Kritik am § 211 StGB kommt zum einen von Personen, die keine qualifizierten und fundierten Fachkenntnisse haben, und zum anderen von Personen, die zwar qualifizierte Fachkenntnisse haben, jedoch jedoch eine zu stark akademischen und rechtstheorethischen Blickwinkel einnehmen.
Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Wie Justizminister Maas richtig bemerkt hat, ist der § 211 der einzige im StGB, der eine Tat nicht nur anhand der Tat selbst, sondern auch anhand der angenommenen Persönlichkeit des Täters beschreibt. Dieser rechtstheoretische Fehler leuchtet auch einem juristischen Laien ein. Einen von den Nazis eingeführten Gesinnungsparagraphen aus einer zentralen juristischen Vorschrift zu tilgen hat auch nichts mit Eitelkeit zu tun, sondern mit Rechtsstaatlichkeit und sauberem gesetzgeberischem Handwerk - ein Feld, auf dem sich der Bundestag in letzter Zeit mit offen verfassungswidrigen Gesetzesänderungen (Genitalverstümmelung bei Knaben erlaubt, für Mädchen in Sonderparagraphen verboten) alles andere als mit Ruhm bekleckert hat.

Peter Schmitz schrieb:
Der § 211 StGB hat sich in der Praxis bewährt.
Das liegt aber nur daran, dass die Rechtsprechung versucht hat, hier keine Gesinnungsjustiz einreißen zu lassen - was aufgrund des Gesetzestextes jedoch möglich wäre.

Peter Schmitz schrieb:
Wenn jemand glaubt, daß Österreich, die Schweiz, Frankreich, oder sonst ein Land, eine bessere Vorschrift habe, und damit bessere Erfahrungen gemacht habe, dann möge er dies bitte hier darlegen.
Hier zum Vergleich:

Deutschland: Regelung bis 1941 s.o., tatbezogene Definition

Schweiz:

Art. 111
1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe1 nicht unter fünf Jahren bestraft

Art. 112
Mord

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Art. 113
Totschlag

Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hier wird für Mord zwar auch eine moralisch subjektive Wertung eingeführt, sie ist jedoch - im Gegensatz zu Deutschland - weniger speziell auf besondere Motive oder Vorgehensweisen fixiert. (Anm: Art. 111 Vorsätzliche Tötung entspricht dem §212 Totschlag in D, Art. 113 Totschlag dem §213 Minder schwerer Fall des Totschlags in D) 

Österreich:

Mord - § 75: Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Totschlag - § 76: Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Hier kommt man ganz ohne Konkretisierungen aus und trotzdem sind weder Österreich noch die Schweiz für besonders milde Strafen oder schlecht funktionierende Justizsysteme bekannt.

Frankreich:

Hier wird zwischen "meurtre" und "assassinat" unterschieden, was beides mit "Mord" übersetzt wird. Eine Unterscheidung zwischen Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge scheint es nicht zu geben.

Art. 221-1: Das absichtliche Töten eines anderen stellt einen Mord (meurtre) dar. Er wird mit 30 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Art. 221-2: Ein Mord (meurtre), der einem anderen Verbrechen (crime) vorausgeht, in Verbindung mit diesem begangen wird oder einem Verbrechen nachfolgt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Ein Mord (meurtre), der begangen wird, um ein Vergehen (délit) vorzubereiten oder zu erleichtern, die Flucht des Täters oder seiner Komplizen zu begünstigen oder ihre Bestrafung zu verhindern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
[...]

Art. 221-3: Ein Mord (meurtre), der mit Vorsatz oder aus einem Hinterhalt begangen wird, stellt einen besonders schweren Fall dar (assassinat). Er wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
[Besondere Vorschriften zu Strafreduzierung und Bewährung]

Art. 221-4: Mord (meurtre) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wenn begangen 
- an einem Minderjährigen unter 15 Jahren
- an einem Verwandten in aufsteigender Linie oder dem Adoptivvater oder der Adoptivmutter
- an
 einer Person, deren besondere Verletzlichkeit aufgrund von Alter, Krankheit, Gebrechen, einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund einer Schwangerschaft dem Täter bekannt oder dies offensichtlich ist
- an einem Amtsträger [umfangreiche Aufzählung, die deren Ehegatten und Verwandte einschließt]
- an einem Zeugen, Opfer oder Beteiligten eines Gerichtsverfahrens [wird genauer ausgeführt]
- wegen der Angehörigkeit oder Nichtangehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie, Nation, Rasse oder Religion
- aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität des Opfers
- von mehreren Personen gemeinschaftlich in bandenmäßiger Organisation
- vom Ehepartner, Lebensgefährten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
- an einer Person wegen ihrer Weigerung, eine Ehe oder eheähnliche Verbindung zu schließen

[...]

Art. 222-7: Gewalttätigkeiten gegen eine Person, die zu deren Tod führen, werden mit 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Art. 222-8: Das unter Art. 222-7 genannte Vergehen (infraction) wird mit 20 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wenn begangen
[siehe sinngemäß Liste bei Art. 221-4, zusätzlich:]
- durch einen Amtsträger in Ausübung seiner Tätigkeit
- von mehreren Tätern oder Mittätern gemeinsam
- mit Vorsatz oder aus einem Hinterhalt heraus
- mit Gebrauch einer Waffe oder dessen Androhung 

Die Strafe erhöht sich auf 30 Jahre, wenn das minderjährige Opfer unter 15 Jahren das eigene (natürliche oder adoptierte) Kind oder Schutzbefohlener ist.

(Übersetzung von mir)

In Frankreich wird im Vergleich zu D also viel detaillierter festgelegt, wann und welche tatbezogenen strafverschärfenden Merkmale hinzukommen. Dies wäre auch für Deutschland zu begrüßen, insbesondere weil es dann Richtern, die auf dem rechten, linken oder sonstigen Auge blind sind, schwerer fallen wird, ihre milden Strafen zu begründen (sehr beliebt z.B.: "kein fremdenfeindlicher/homophober Hintergrund").

Ich finde der Gesetzgeber muss sich der gesellschaftlichen Diskussion stellen, was besonders verwerflich und damit besonders strafwürdig ist.

 

Mit der richterlichen Rechtsfortbildung werden die Anwälte naturgemäß am wenigsten zufrieden sein.

 

Zumal es mA nach Art. 20 III GG gebietet, dass man bei diesem Strafrahmen gesetzlich differenziert.

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Mord verjährt nicht.

Totschlag aber schon.

Ich bin mir nicht sicher, aber wäre es nicht so, daß wenn man § 211 StGB abschaffen würde, daß dann die Verbechen der nationalsozialistischen Terror- und Gewaltherrschaft nicht mehr gesühnt werden könnten?

 

Oder schlimmer noch: Wäre nicht nicht so, daß, wenn es keinen Straftatbestand "Mord" mehr gäbe, daß es dann auch keine Mörder mehr gäbe, und daß man dann zum Beispiel so entsetzliche Verbrecher wie Hitler oder Himmler oder Stalin oder Pol-Pott, oder auch Uwe Mundlos und seinen NSU-Kompagnon, nicht mehr als Mörder bezeichnen könnte?

 

Davon abgesehen finde ich es außerdem beängstigend oder zumindest besorgniserregend , daß es bereits seit einiger Zeit in unserer westlichen Kultur und in unseren Medien (einschließlich der insbesondere auch Jugendliche massenwirksamen Blockbuster-Spielfilme) einen Trend gibt, die Tötung von Menschen nicht mehr so zu ächten, wie es in der Nachkriegszeit (und bis in die 1990'er Jahre) üblich war.

 

Wenn sich der Trend durchsetzt, daß man andere Dinge als schlimmer und empörenswerter und verachtenswerter und bestrafenswerter empfindet als die vorsätzliche Tötung von Menschen, dann geraten unsere bislang weitgehend vernünftigen Maßstäbe in Unordnung.

 

In den 10 Geboten steht unter den weltlichen Geboten an erster Stelle "Du sollst nicht töten!", und diese Positionierung hatte schon zu Zeiten von Moses gute und vernünftige Gründe.

Mord zu relativieren und zu bagatellisieren oder als uninteressant oder als mehr oder weniger normal zu behandeln wäre verfehlt.

Mord ist eine außergewöhnlich schlimme Straftat, und sie sollte auch dementsprechend außerordentlich geächtet und bestraft werden.

 

Für ein Mordopfer und für dessen Familie ist die Tat immer außergewöhnlich und lebenslänglich.

Es ist alleine schon von daher nicht mehr als angemessen, auch der Tat und dem Täter außergewöhnlich und mit einer elebenslänglichen Freiheitsstrafe zu begegnen.

Die nun vorgeschlagene Refom wäre vermutlich im Interesse der Angeklagten und der Strafverteidiger, und würde den Gerichten die Verhängung von lebenslangen Freiheitsstrafen wohl eher erschweren als erleichtern.

Daß wir, anders als die USA, keine Todesstrafe haben, und daß bei uns die lebenslange Freiheitstrafe in der Praxis selten tatsächlich wortgetreu lebenslänglich vollzogen wird, dies geht ja - da es sich in der Praxis bewährt hat - völlig in Ordnung, aber man sollte die Verurteilung und schuldangemessene Bestrafung von Morden nicht durch solch eine Reform nun noch mehr erschweren.

Je ungenauer das Gesetz ist, desto schwieriger wird seine rechtssichere Anwendung, und desto eher werden die Gerichtsinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen bzw. Bewertungen und divergierenden Urteilen kommen.

Vielleicht findet gerade dies manch einer (etwa irgendein auf Revisionsrecht spezialisierter Kollege, der primär seine Partikularinteressen im Blick hat) gar nicht schlecht - jedoch sollte für den Gesetzgeber verantwortungsvollerweise und seriöserweise das Wohl des Gemeinwesens im Vordergund seiner Überlegungen stehen.

 

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Thomas schrieb:

In den 10 Geboten steht unter den weltlichen Geboten an erster Stelle "Du sollst nicht töten!", und diese Positionierung hatte schon zu Zeiten von Moses gute und vernünftige Gründe.

Mord zu relativieren und zu bagatellisieren oder als uninteressant oder als mehr oder weniger normal zu behandeln wäre verfehlt.

Mord ist eine außergewöhnlich schlimme Straftat, und sie sollte auch dementsprechend außerordentlich geächtet und bestraft werden.

 

Es sei hierbei angemerkt, dass die deutsche Übersetzung des ersten Gebotes sich nicht am semantischen Wortfeld des Originals orientiert.

Es sollte genau genommen heissen: "Du sollst nicht morden.", da für blosse Tötungen ein anderes Verb gebräuchlich ist. Das selbstsüchtige Töten sollte vermieden werden.

 

Witzigerweise hat Moses bevor er von Gott berufen wurde, selber einen Ägypter umgebracht, der einen israelitischen Sklaven misshandelt hat.

 

Moses hat nach links und rechts geguckt, obs einer sieht und ist dann flott zur Tat geschritten. Am Ende hat er ein ziemlich dämiches Gesicht gemacht, dass Gott es mitgekriegt hat, aber offensichtlich hat dieser das dann doch nicht so eng gesehen.

 

Auch als Totschläger kann man noch Karriere machen...

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... kleine, aber feine Korrektur, wenn die Bibel schon herhalten muss ;). Die Bibel unterscheidet wohl zwischen töten und morden. Auch wenn Luther es gern gehabt hätte, dass es "Du sollst nicht töten." heisst, sagt das Original noch immer: "Du sollst nicht morden."

Wobei ich im Augenblick gar nicht sagen kann, welche Strafe Gott bei Mord parat hatte. Wir erinnern uns aber daran, dass die "alttestamentarische Rechtssprechung" Gottes im Allgemeinen schlecht mit der unseren in Einklang zu bringen ist.

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Extreme cases malke bad law. Da fallen mir noch andeere ein, wo der Gesetzgeber dann die Drittzueignung erfunden hat, die es rechtslogisch ueberhaupt nicht geben kann.

Wenn man den Reformumschlag umsetzen würde, dann gäbe es also keinen Mord mehr.

In der logischen Konsequenz müßte dann wohl auch der Völkermord umbenannt werden zu "Völkertotschlag".

Das würde sich jedoch nicht bloß gekünstelt anhören, sondern auch verharmlosend.

In den Ohren der meistens nicht rechtskundiger Otto-Normalbürger klingt der Begriff "Totschlag" wohl auch nach "zu Tode prügeln", also nach einem Sachverhalt, den Juristen wohl eher als bloße Körperverletzung mit Todesfolge bewerten würden.

Im angelsächsischen Raum existiert nach wie vor das Wort "murder", und statt von "beatingdead" oder "deadbeating" spricht man da von "manslaughter" (Menschenschlachten), wobei man mit solch drastischer Ausdrucksweise bisher anscheinend keine Probleme hat.

"Manslaughter" gibt es dann dort wohl unter anderem noch in der Form "first degree" (ersten Grades) und zweiten Grades .

Wer sich damit auskennt, wird hiermit eingeladen die dortigen Regelungen im Vergleich zu unserem Recht zu erläutern.

Freilich kann man sich mit etwaigen Vorschlägen, ausländisches Recht zu übernehmen, leider wohl von vorneherein weniger gut profilieren, als wenn man einen völlig neuen und völlig eigenständigen Reformvorschlag entwickelt und präsentiert.

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Die Bezeichnungen  "first und second degree murder" sowie "first and second degree manslaughter" benennen in verschiedenen US-Bundesstaaten unterschiedliche Abgrenzungen der Tötungsdelikte bis hinunter zur bewusst  fahrlässigen Tötung. Als Vorbilder für die Reform des deutschen Strafrechts taugen diese Vorschriften eher nicht.

Schuldinterlokut wäre voraussichtlich zumindest im Grundsatz eine gute Sache.

Konsequenterweise sollte das dann aber alle Straftatbestände betreffen (z.B. auch Diebstahl oder Betrug) , und nicht nur Mord oder Totschlag.

Wenn man zunächst in einem ersten Verfahren die Täterschaft klärt, und dann in einem anschließenden zweiten Verfahren die Schuld, dann könnte man so vielleicht zu noch gründlicheren und noch gerechteren und noch übersichtlicheren Gerichtsverfahren kommen. 

Allerdings würden die Verfahren dann vermutlich auch länger dauern, und sowohl dem Gericht wie auch der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung wie auch den Nebenklägern wie auch den Sachverständigen und Zeugen wohl insgesamt mehr Arbeit und mehr Zeit abverlangen.

Das ginnge nur, wenn man zusätzliche Richterstellen schafft und qualifiziert besetzt, und wenn die Strafverteidiger dann auch für jede Instanz mindestens zwei Verfahren (zuerst das betreffend der Täterschaft, und anschließend das betreffend der Schuld) abrechnen dürften.

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Wenn man die Sache aus politischer Perspektive betrachtet, überrascht an dem Vorschlag vor allem, dass offenbar der Rechtsbegriff des "Mordes" entfallen soll. Glauben die DAV-Ausschussmitglieder wirklich, es würde sich auch nur ein ernstzunehmener Politiker finden, der sich für die Abschaffung dieser symbolträchtigen und gut eingeführten Kennzeichnung für eine (wie auch immer definierte) besonders verwerfliche Tötung verwenden würde?! Das wäre doch politischer Selbstmord ... sorry, politische Selbsttötung natürlich.

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@ MM: Genau! Sogar die christlichen Kreuzritter und die heilige Inquisition töteten massenhaft, und selbst im christlichen Texas kam man noch niemals ohne staatliche Henker aus!  Demnach müsste es heißen: "Du sollst nicht töten, außer dann, wenn es christlich ist!"

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@ Thomas: Ja, wahrscheinlich wäre es so. Ich vermutem, dass genau daher jetzt die Diskussion aufkommt, da die letzten Täter wohl nicht mehr verhandlungsfähig sind. Hier sollte man bedenken, dass die mangelnde Verjährbarkeit von Mord seinen Grund darin hat, dass NS-Täter nicht ungesühnt davonkommen. Nun besteht die Möglichkeit die Verjährung wieder auf das alte Maß zu reduzieren.

 

Die Alternative zu einer großen Reform der Tötungstatbestände wäre übrigens, wenn man so etwas wie "besondere Verwerflichkeit" in den jetztigen § 211 einfügt im Sinne von "Mörder ist wer (...) aus besonders verwerflichen Gründen einen Menschen tötet. Das wäre dann bei einigen subjektiven Merkmalen "doppelt gemobbelt", man bekäme aber die Haustyrannenmorde oder einige Spontantaten raus. 

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Die Argumentation, der §211 stamme ja von Freisler, ist ein Totschlagargument ohne sachliche Relevanz.
Wenn Göbbels sagte, 2 plus 2 sei 4, dann können wir ja jetzt schlecht aus Prinzip behaupten es wäre 5, oder 8 oder "eckig".

 

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Die Kritik am Begriff der "Heimtücke" leuchtet mir nicht ein: Es gibt da doch ganz offensichtlich Unterschiede, die bei der Strafzumessung eine Rolle spielen sollten:

Der Fall

- Eine Frau heiratet einen Mann in der Absicht, ihn zu vergiften und zu beerben und setzt diesen Plan um

hat doch eine völlig andere Qualität als der Fall

- Eine Frau gerät in Zorn, weil ihr Mann mit Straßenschuhen über den frisch gewischten Boden geht. Sie schlägt mit dem Nudelholz auf ihn ein, wobei er zu tode kommt.

Natürlich führen beide Fälle zum Tod eines Menschen, natürlich sind beide Fälle strafwürdig, aber die Qualität   der Fälle ist eben extrem unterschiedlich. Beide Fälle sind unterschiedlich zu mißbilligen. Kann das wirklich in einem Paragraphen abgehandelt werden?

Ein eigener "Mordparagraph" stellt klar, das bestimmte Tötungshandlungen ganz besonders mißbilligt werden. Daran ist doch eigentlich nichts falsch?

Wie dem auch sei, es fehlt vor allem an einem überzeugenden Vorschlag, wie es denn wirklich besser zu machen sein könnte.

 

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Was man nicht vergessen sollte, ist die verfassungsrechtliche Dimension dieses Paragraphen, Stichwort Auslegung des Begriffes Heimtücke im Lichte der Rechts auf Freiheit. Ähnliches läßt sich über die niedrigen Beweggründe sagen. Dass die Landgerichte, gerade die bayerischen, sich die geforderte Zurückhaltung auferlegen, kann leider nicht sagen.

Anderseits, wäre es recht und billig, die Tötungsdelikte des NSU, weil sie aus Rassenhass und unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer erfolgten, nicht als Mord, also als verwerfliche Tötung zu verurteilen? Für meinen Teil kann die Lösung für die oben genannte Mordmerkmale nur lauten, dass sie zusammengespannt gehören, also "wer heimtückisch aus einen besonders verwerflichen Beweggrund einen anderen Menschen tötet". Das sorgt für einen deutlich eingrenzten Anwendungsbereich, mit dem sich die meisten anfreunden könnten.

Ich tendiere insgesamt dazu, den heutigen § 212 zum neuen § 211 Abs. 1 (Mord) mit einer Mindeststrafe von 10 Jahre oder Lebenslang, bei Anhebung der zeitlichen Höchststrafe auf 20 Jahre (Vorbild A und CH) umzubauen. Der heutige Absatz 2 wird zum besonders schweren Fall mit Regelbeispielstechnik mit einer absolute Strafdrohung wie heute. § 213 wird zu § 212 neu (Totschlag) Strafdrohung 2 bis 10/15 Jahre. Den Begriff des Totschlages würde ich beibehalten, denn er kennzeichnet eine spontane Tat aus menschlich nachvollziehbaren Gründen, zum Teil wird der Taterfolg als solcher nicht gewollt. Im Anglo-Amerikanischen Rechtskreis gibt es nicht umsonst die Unterscheidung in involuntary und voluntary manslaughter.

Was aber in der Diskussion noch beleuchtet werden sollte, ist der Anwendungsbereich des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) oder die Frage, ob und wie man zu einer besseren Ab- und auch Eingrenzung des Tötungsvorsatzes käme. Diese Frage ist zwingend zu beantworten, wenn man von der absoluten Strafdrohung abgehen will und den § 227 StGB nicht endgültig in der Mottenkiste verstauben lassen will.

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Bei einer solchen Diskussion fällt mir auf, dass Jura möglicherweise gar keine wissenschaftliche Grundlage besitzt. Das handwerklich versierte Hantieren mit Normen, eigener Begriffswelt und Struktur wird von Juristen wohl schon als Wissenschaft verstanden. Aber das gibt es auch beim Bäckermeister und selbst in esoterischen Sekten.
So verstehe ich die (rechtswissenschaftliche) Logik des Entwurfs schon nicht.
Erst wird mit 212 StGB ALLGEMEIN Tötung mit Freiheitsstrafe NICHT unter 5 Jahren belegt, um dann mit § 213 StGB für eine Teilmenge dieses Delikts die untere Strafgrenze wieder auszuhebeln. Das mag ja der üblichen Formulierung von Gesetzen entsprechen, aber wissenschaftliche Logik und sprachliche Genauigkeit kann ich darin nicht erkennen.
Wurde denn die jetzige Situation wissenschaftlich evaluiert? Was ist die Basis, die wissenschaftliche Hypothese der Reformüberlegungen?
Kein Wunder, dass die Gesetzbücher und die Rechtsprechung voll von Missgriffen und Unverständlichkeiten sind. Ist das Unvermögen oder doch Absicht?

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@ Lutz Lippke:

Die Rechtswissenschaft hat auch eine handwerkliche Komponente, wie sie die meisten Wissenschaften haben (zB Messtechniken etc.). Im täglichen Leben des Juristen steht das handwerkliche im Vordergrund, wie es auch bei anderen vergleichbaren Berufsgruppen ist. Die wissenschaftliche Arbeit meine Hausarztes dürfte auch gegenüber der Routine zu vernachlässigen sein. 

 

Kurz zur Struktur der Tötungsdelikte:

 

Der Grundtatbestand ist der Totschlag, der mit 5 bis 15 Freiheitsstrafe geahndet wird. Es gibt unter bestimmten Voraussetzung (zB durch schwere Beleidigung im Zorn zur Tat hingerissen) eine mildere Strafe (§ 213 StGB, 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe - daneben gibt es noch andere Spezialnormen). Daneben gibt es noch den Mord, der ein Totschlag + Mordmerkmal ist. Aus technischen Gründen sieht der BGH ihn als eigenständigen Tatbestand und nicht als Strafschärfung des Totschlages an. Die Gründe hängen mit den ab 1944 vorgenommen Rechtsänderungen zusammen.

 

Der Grund solcher Regelungsstrukturen sind zwei gegenläufigen Tendenzen: Einerseits muss der Strafrahmen bestimmt sein, damit vor einer Tat klar ist wie sie zu bestrafen ist. Andererseits führen starre Regeln gelegentlich zu Ergebnissen, die einfach nicht mit dem Gerechtigkeitsgefühl zu vereinbaren sind, so dass man Entscheidungsfreiheit für den Richter haben will. Hierzu ist das Stichwort Haustyrannenmord schon gefallen. 

 

Ihrer These, dass die Gesetzbücher und die Rechtsprechung voll von Missgriffen und Unverständlichkeiten ist muss ich deutlich widersprechen. Vergessen sie nicht, dass die Gesetzgebung demokratisch ist, daher kommt es auch zu Gesetzen die fragwürdig sind bzw. bei denen wissenschaftliche Grundlagen ignoriert werden. Gerade im Bereich des Strafrechtes ist dies sehr heftig, da hier gerne Strafen verschärft werden, ohne dass dies einen kriminologischen Mehrwert hat.

Sehr geehrter Herr Lippke,

Sie schreiben:

"Bei einer solchen Diskussion fällt mir auf, dass Jura möglicherweise gar keine wissenschaftliche Grundlage besitzt."

Es ist zwischen Rechtspolitik, Rechtsetzung, Rechtspraxis auf der einen und Rechtswissenschaft auf der anderen Seite zu unterscheiden. Es sollten alle Juristen das rechtswissenschaftliche Handwerkszeug erlernt haben und in ihrem jeweiligen Job anwenden, aber nicht alles was Politiker entscheiden, was Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Richter tun, hat einen wissenschaftlichen Anspruch (siehe schon den Kommentar von Herrn Manthe). Die Besonderheit der Rechtswissenschaft ist es, dass sie sehr nah an der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist, die durch Recht und dessen Interpretation ganz wesentlich mitbestimmt wird. Die wissenschaftliche Grundlage der Rechtswissenschaft als Wissenschaft über die (gerechte) Interpretation und Anwendung von Normen sind eben diese Normen, die aber selbst nicht von Wissenschaftlern produziert wurden, sondern bestenfalls Ergebnis eines demokratischen Aushandlungsprozesses sind, der aber wiederum idealerweise nach bestimmten Normen ablaufen soll.

Mit einem engen Verständnis von Wissenschaft lässt sich natürlich eine solche Grundlage als "unwissenschaftlich" bezeichnen - dann trifft dasselbe aber für die Geisteswissenschaften insgesamt zu einschließlich der Philosophie. Als Kriminologe und Strafrechtswissenschaftler sind mir Konflikte um die Existenzberechtigung normativer und empririscher Wissenschaftsbereiche ziemlich geläufig. Als Kriminologe  versucht man ja gerade, die rein rechtswissenschaftliche Diskussion mit Argumenten aus der empirischen Sphäre zu befruchten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Zitat:

"Mit einem engen Verständnis von Wissenschaft lässt sich natürlich eine solche Grundlage als "unwissenschaftlich" bezeichnen - dann trifft dasselbe aber für die Geisteswissenschaften insgesamt zu einschließlich der Philosophie."

 

Ganz genau so ist das, weder die Juristerei noch die Geistes"wissenschaften" allgemein sinde Wissenschaften, sie sind nicht anderes als dogmatische Lehren.

Ein gemeinsames  Erkennungsmerkmal der dogmatischen Lehren ist, dass ''Ihre Vertreter sich mühen, alles zu komplizieren und möglichst hoch gestelzt auszudrücken. Das steht im krassen Gegensatz zu Natur und Technik, wo alles möglichst einfach gelöst wird.

3

Der Vorschlag des DAV präsentiert sich als Potpurri. Am Ende ist wohl das Ziel aus den Augen geraten, daher verwundert es schon fast nicht mehr, dass anscheinend dafür plädiert wird gesetzliche Abgrenzungskriterien fallen zu lassen und eine Rechtssprechungskasuistik abzuwarten.

Die Kritik des Professors ist da wohl treffend. So gehts ja nun nicht.

 

Widersprüchlich stösst mir dies gerade daher auf, da die Schrift eine Manipulierbarkeit der Subsumtion über die Ermittlungsdarstellung des Tatgeschehens beklagt. Frage: Wirds bei dem Vorschlag dann nicht noch viel "schlimmer"?

 

Oder richtet sich der Unmut des DAV primär gegen die Strafzumessung? Das Interlokut hat doch schon viel Schönes, auch wenn zu bezweifeln ist, dass -rein praktisch- derart sauber getrennt werden kann.  

 

Auf die Kausalität können wir keine Wertung abstellen. Zwangsläufig stellen wir auf Bewegründe ab. Da kann man ganz schuldbewusst gegen Freisler fauchen, soviel man will. Geht nicht anders.

 

Tricky ist die Gegenläufigkeit: Je mehr man versucht, subjektive Handlungsmerkmale in einer gerechten Abgrenzung zu objektivieren, desto eher geht die gerechte Zugang zu den subjektiven Handlungsmerkmalen verloren. Das Dilemma lässt sich nicht lösen.

 

Aber Einigkeit herrscht ja Land auf und Land ab, dass wir unterschiedliche Tötungen (strafrechtlich) unterschiedlich gewichten (sollten).

 

Wenn es nur darum geht, ob nach oben offen nach der Schwere der Schuld. Oder durchlässig nach unten, durch Schuldminderungsmöglichkeiten, dann habe ich den Eindruck drehts sich es ja nur noch um eine technische Vorliebe und nicht um eine adäquate Bewertung. 

2

"Aber Einigkeit herrscht ja Land auf und Land ab, dass wir unterschiedliche Tötungen (strafrechtlich) unterschiedlich gewichten (sollten)."

 

Ja. Von Polizisten im Dienst begangene Tötungen sollten mit Freiheitsstrafe unter 2 Jahren bestraft werden. So könnte man sicherstellen, dass man sich über Urteile nicht zu wundern brauchte.

2

@Gast, Sie schreiben:

"Ein gemeinsames  Erkennungsmerkmal der dogmatischen Lehren ist, dass ''Ihre Vertreter sich mühen, alles zu komplizieren und möglichst hoch gestelzt auszudrücken. Das steht im krassen Gegensatz zu Natur und Technik, wo alles möglichst einfach gelöst wird."

Die (aus meiner Sicht) geachtetsten geisteswissenschaftlichen Kolleg-inn-en drücken sich verständlich aus. In keiner Wissenschaft geht es aber ohne Fachsprache. Und die ist gerade in den Naturwissenschaften typischerweise am weitesten entfernt von der Alltagssprache. Ehrlich gesagt, fällt es mir bei manchen (sicherlich hoch wissenschaftlichen) Artikeln aus der Physik, Chemie und Biologie schon schwer, überhaupt den Titel des Aufsatzes zu verstehen. Die Wissenschaftlichkeit lässt sich weder im positiven noch im negativen Sinne anhand der Verständlichkeit der Ausdrucksweise beurteilen.

Was richtig ist: Im Strafrecht, zumal bei dem wichtigsten Tatbeständen des StGB, sollten die Normen verständlich sein, und zugleich sollten die gesetzlichen Vorgaben  so gestaltet sein, dass die Gerichte dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdend urteilen können, ohne zu viel Willkür zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen sind nicht leicht zu erfüllen. Aus dem dadurch notwendigen Meinungsstreit gleich zu schließen, die Rechtswissenschaft sei unwissenschaftlich, erscheint mir kein sinnvoller Einwand.

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

@Gast, Sie schreiben:

"Ein gemeinsames  Erkennungsmerkmal der dogmatischen Lehren ist, dass ''Ihre Vertreter sich mühen, alles zu komplizieren und möglichst hoch gestelzt auszudrücken. Das steht im krassen Gegensatz zu Natur und Technik, wo alles möglichst einfach gelöst wird."

Die (aus meiner Sicht) geachtetsten geisteswissenschaftlichen Kolleg-inn-en drücken sich verständlich aus. In keiner Wissenschaft geht es aber ohne Fachsprache. Und die ist gerade in den Naturwissenschaften typischerweise am weitesten entfernt von der Alltagssprache. Ehrlich gesagt, fällt es mir bei manchen (sicherlich hoch wissenschaftlichen) Artikeln aus der Physik, Chemie und Biologie schon schwer, überhaupt den Titel des Aufsatzes zu verstehen. Die Wissenschaftlichkeit lässt sich weder im positiven noch im negativen Sinne anhand der Verständlichkeit der Ausdrucksweise beurteilen.

 

 

Zugegeben gehören Sie noch zu den Juristen, die sich um verständnliche Sprache mühen. Dass Sie damit zur überwiegenden Mehrheit der Juraprofessoren gezhören oder mit den Richtern ab OLG insofern in einem Boot sitzen, werden Sie selbst nicht behaupten wollen.

Dass man in einen physikalischen Artikel nicht einsteigen kann, wenn einem das notwendige Grundlagenwissen fehlt, ist nicht zu bestreiten. Aber es müht sich dort niemand, Dinge komplizierter zu machen, als nötig, und das ist in Natur und Technik eindeutig so: Bei genauem Hinsehen besticht die Einfachheit der Lösungen, nichts ist komplizierter gemacht als nötig.

 

Aber das ist nicht das Unterscheidungsmerkmal: Wissenschaften können die Gültigkeit ihrer Erkenntnisse mit Messungen und Berechnungen belegen, die sich beliebig wiederholen lassen,  wobei die exakte Anwendung von Messung und Rechnung völlig unabhängig vom "Gutachter" zum selben Ergebnis führt.

In der Juristerei hat man es hingegen mit Dogmen zu tun -. die teilweise mit (angeborenem) menschlichem Gerechtigkeitsempfinden konform gehen, teilweise aber auch nicht.  Auch das System der Bestrafung ist rein dogmatisch: Angenommen, perfekte Läuterung wäre möglich, sollte dann dennoch bestraft werden? Wenn ja: Warum?

Und: Wäre es nicht gerechter, Mörder zu töten, wenn man schon bestrafen will? Sie sehen,  Professor, es sind nur Dogmen, nach denen bestimmt wird, was mit einem Mörder geschehen soll usw.

Das sollte sich jeder Jurist dreinmal am Tag durch den Kopf cgehen lassen - anstatt zu meinen, Gesetze und ihre Anwendung könnten wissenschaftlich / unbestreitbar richtig sein. Wie man es auch macht, Professor, solange nicht wirklich alle (inklusive der Verurteilten) von der Richtigkeit des Systems überzeugt sind und es emotional bejahen, solange ist etwas faul!

 

 

 

 

 

 

1

zu #18 und # 19

Sehr geehrter Dr. Müller, sehr geehrter Herr Manthe,

zunächst vielen Dank, dass Sie Fragen eines Nichtjuristen zur Wissenschaftlichkeit nicht abwiegeln, sondern ernst nehmen. Ihre Anmerkungen kann ich gut nachvollziehen. Die Stringenz Ihrer Argumentation kann mich jedoch nicht wirklich überzeugen.

Herr Manthe betont den Vordergrund der handwerklichen Komponente im Juristenleben und vergleicht dies mit Messtechnik und der Routine eines Hausarztes. Dieser praktische Ansatz ist sicher allgegenwärtig und sinnvoll. Ich verstehe mich selbst auch eher als pragmatischer Techniker, denn als wissenschaftsfixierter Theoretiker. Der Rückgriff auf Erfahrung und Routine ist sehr effizient . Vereinfacht könnte man dies auf eine Fallsammlung mit Lösungen ansehen. Trotzdem stoße ich immer wieder auf Probleme, die mit diesem Handwerkszeug effektiv nicht lösbar sind. Der Akademiker hat hierzu wissenschaftliche Methoden gelernt, die eine Analyse und methodische Lösungssuche ermöglichen sollen. Zu diesen Methoden gehört eine gewisse theoretische Durchdringung, Problemanalyse, Abschätzung der Angemessenheit und Evaluation der Ergebnisse. Dies ist gerade der Unterschied zum try-and-error-Vorgehen des Handwerkers, der im unbekannten Terrain nur durch viele Versuche eine Lösung finden wird, um diese seiner Fallsammlung hinzuzufügen.

Insbesondere gilt der wissenschaftliche Anspruch natürlich für die allgemeingültige Entwicklung von Normen und Lösungen, sowie deren Evaluation.

Sie betonen Beide den demokratischen Prozess und den Konflikt Realität vs. Wissenschaft bei der Normierung und Anwendung des Rechts. Wenn ich den Gesetzgebungsprozess mal grob analysiere, sehe ich nur einen geringen Einfluss von Nichtjuristen bzw. Nichtakademikern.

Im demokratischen Prozess kündigt die Politik an, ein Problem juristisch lösen zu wollen und legt das Ziel und eine Lösungsidee vor. Der normale Bürger kann nur durch Wahlen und Abstimmungen auf die Zielstellung Einfluss nehmen. Ist das Ziel festgelegt, folgt ein Gesetzentwurf, der in Ministerien von Juristen ausgearbeitet wird. Es folgen Stellungnahmen insbesondere von juristischen Berufsverbänden, die Behandlung in Rechtsausschüssen (vorwiegend Juristen) und Abstimmung in Parlament und Bundesrat (viele Juristen). Die Gesetzgebung wird also überwiegend von Juristen bestimmt. Die Anwendung der Gesetze erfolgt wiederum durch Juristen, die dabei Methoden anwenden sollen, die durch Juristen entwickelt wurden. Auch der Umgang mit Mängeln und Systemfehlern in Gesetzen und Rechtsprechung wurde durch Juristen entwickelt. Soweit überhaupt eine Evaluation und Analyse juristischer Prozesse und Ergebnisse erfolgt, wird diese ebenfalls durch Juristen bestimmt. Die Produktion der Rechtswirklichkeit erfolgt m.E. damit fast ausschließlich durch wissenschaftlich geschulte Juristen. Sollte die Rechtspraxis also kompliziert, teilweise unangemessen oder methodenfern sein, liegt es wohl hauptsächlich an den Konzepten und Methoden der Juristen und nicht am Rest der Welt.

Genau diese Selbstreflexion - grundlegend, methodisch und erkenntnisfreudig, die vermisse ich im juristischen System und bei seinen Protagonisten. Dass Sie Beide und wenige Kollegen hier andere, neue Wege gehen, schätze ich sehr. Aber wie sieht es mit den vielen Berufskollegen und vor allem den Juristenverbänden aus? Gibt es dazu schon reale oder rechtswissenschaftliche Erkenntnisse?

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Dass die Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften Chemie, Physik, Biologie wissenschaftlicher sein sollen als die Rechtswissenschaften , sehe ich nicht.

In der Produktneuentwicklung trifft man auch sehr häufig try-and-error wie im Handwerk an.

Was die Rechtswissenschaft von den Naturwissenschaften aber unterscheidet, ist, dass jeder Fall ein Einzelfall ist, den man nicht durch Formeln festschreiben kann und das jedes Land / Gesellschaft seine "eigene Rechtswissenhaft" hat.

Juristische Normen in unerschiedlichen Gesellschaften sehen sehr unterschiedlich aus.

 

 

 

3

@Gast in #26

Ich will Ihnen widersprechen. Ich kann zwar die Rechtswissenschaften in Gänze nicht wirklich erfassen,  aber das geltende Recht ist ja allenfalls ein Teilgebiet bzw. Anwendungsgebiet. Gesetzbücher könnte man mit umfangreichen technischen Handbüchern vergleichen.

Es ist m.E. Aufgabe der Rechtswissenschaften die Grundlagen und Methoden des Rechtssystems, der Umsetzung und Beschreibung in Gesetzbüchern und praktischen Anwendung in der Praxis wissenschaftlich zu entwickeln und zu hinterfragen. Da Jedermann sich an die gesetzlichen Regeln halten soll, muss die Verkündung des praktischen Rechts in verständlicher Form erfolgen. Zu wissenschaftlichen Untersuchungen dieser Sachen hört man aber fast nichts.

Die Wirklichkeit im Gericht lässt allerdings jeden Beteiligten erahnen, dass erhebliche Mängel im System sind. Der übliche abstreitende Verweis auf viele problemlose Entscheidungen zu einfachen Sachverhalten ändert daran nichts. Die Qualität zeigt sich erst bei komplexeren Sachverhalten und vor allem nach ersten Verfahrens- und Rechtsfehlern. Ab diesem Moment nimmt Willkür in der Rechtsprechung wohl deutlich mehr als linear zu. Die höheren Instanzen sind nicht gewillt oder in der Lage dem entgegen zu wirken. Rechtsbeugung ist seit vielen Jahren eine Straftat mit fast 100 % Täterschutz. Ein behäbiges Zockerumfeld der Machtverteilung und Selbstüberhebung ist da wohl entstanden. Die rechtswissenschaftliche Wahrnehmung und Deutung dieser Zustände würde mich schon interessieren.

 

 

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@ Lutz Lippke

Sie schreiben:

"Es ist m.E. Aufgabe der Rechtswissenschaften die Grundlagen und Methoden des Rechtssystems, der Umsetzung und Beschreibung in Gesetzbüchern und praktischen Anwendung in der Praxis wissenschaftlich zu entwickeln und zu hinterfragen."

 

=> Recht ist nichts Absolutes, also nichts, was wissenschaftlich greifbar wäre.  Man kann völlig konträre Standpunkte jeweils plausibel klingend begründen, Beispiel:  A behauptet,  die Welt gehöre allen, es dürfe also kein Privateigentum an Immobilien geben, sondern bestenfalls ein lebenslängliches Nutzungsrecht an einer Scholle, B behauptet, Eigentum an Immobilien könne rechtmäßig erworben werden.

Dass Recht nichts Absolutes ist, führt immer wieder und überall zu Konflikten, hätte man einen absoluten Maßstab, dann könnte man sogar den Nahost-Konflikt lösen, indem man eben die einzig gerechte Lösung ausrechnete und beiden Seiten unter die Nase hielte.

Recht beinhaltet zwingend politische Entscheidungen. Im Kapitalismus wird der Schutz des Eigentums vor privaten (nicht vor staatlichen ) Kriminellen groß geschrieben, man vgl. die Mindestrafe für Körperverletzung mit Todesfolge (3 Jahre)  mit der für einen Bankraub, bei dem niemanden ein  Haar gekrümmt wird (5 Jahre).

Man kann an den Gesetzen eines Landes ohne Weiteres ablesen, welche gesellschaftlichen Schichten unter besonderer Protektion stehen usw. usf.

Die Forderung, Jura wissenschaftlich zu betreiben, ist ebenso unsinnig wie die Forderung, katholische Relegionserziehung wissenschaftlich zu betreiben, es ist definitiv unmöglich!

 

3

@ Lutz Lippke:

Leider gewinne ich den Eindruck, dass es Ihnen nicht um die Diskussion zum Thema geht; sondern, dass sie eine Sie betreffende Entscheidung als systembedingtes Fehlurteil auffassen und dieses nicht verwinden könnnen.

@ 26

Kein Mensch hat das Recht einen anderen Menschen zu töten, außer um sein eigenes Leben bzw. dass anderer Menschen zu retten (sowie aus anderen klassischen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen).

Ich glaube nicht an ein angeborenes menschlichen Gerichtigkeitsgefühl. Das Gerechtigkeitsgefühl ist eine höchst subjektive Sache. Es ist ja sogar höchst ungewiss ob es so etwas wie einen freien Willen überhaupt gibt.

Opho schrieb:

Ich glaube nicht an ein angeborenes menschlichen Gerichtigkeitsgefühl. Das Gerechtigkeitsgefühl ist eine höchst subjektive Sache. Es ist ja sogar höchst ungewiss ob es so etwas wie einen freien Willen überhaupt gibt.

 

Jedes höhere Lebewesen hat ein angeborenes Gerechtigkeitsgefühl, ganz besonders die sozil organisierten. Ansonsten wäre Zusammenleben gar nicht möglich.  Einfach ausgedrückt: "Was du nicht willst, was man dir tu´, das füg´ auch keinem andern zu!"   Was den freien Willen angeht - den müsste man exakt definieren, um sich zu ihm äußern zu können.

An anderer Stelle nehmen Sie Bezug zum Töten. Als Rechtsanwalt kennen Sie die Strafbarkeit eines Unmterlassens, wenn dieses der aktiven Tat gleichzusetzen ist. Hier kommt es schon zu Unstimmigkeiten: Sehe ich tatenlos zu, wie ein mir fremdes Kind ertrinkt, obwohl ich leicht helfen könnte,  muss ich mich wegen unterlassener Hilfeleistung  und in recht bescheidenem Maße verantworten.  Habe ich gegenüber dem Kind aber eine Garantenstellung, dann mache ich mich c.p. wegen Mordes schuldig. Warum im ersten Fall nicht? Zumindest in Fällen, in denen ein Einschreiten eindeutig zumutbar ist, also nicht etwa das eigene Leben riskiert werden müsste, sollte m.E. generell die Garantenstellung angenommen bzw. entsprechend verfahren werden. Auch hier geht es im Übrigen erkennbar um Dogmatik!

Und: Wie verständlich wirkt es, wenn jemand Menschenleben für absolut heilig erklärt, andererseits aber beträchtliche Spargelder anhäuft und dem Luxus frönt, während er stattdessen den Hungertod vieler Menschen verhindern könnte? Liegt der Gedanke von Morden (niedrige Bewegungsgründe) durch Unterlassen da nicht nahe?

3

Der Unterschied liegt schlicht im Handeln oder Unterlassen. Es ist für einen Menschen ein Unterschied ober er aktiv handelt oder passiv geschehen lässt. Um ein klassisches Beispiel zu nennen: Es ist ein Unterschied zwischen dem ertrinken lassen eines Kindes und dem ertränken eines Kindes. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie der Meinung sind, dass es das gleiche Unrecht ist, wenn ich ein Kind unter Wasser drücke, sein Gegenwehr breche um es zu töten wie, wenn ich zusehe, wenn es ertrinkt während ich am Strand zuschaue. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, beides ist Unrecht, aber doch auf verschiedene Niveau. 

Die Frage wie es mit privatem Reichtum im Vergleich zur Armut anderer ist, muss jeder mit sich selbst ausmachen. Es ist eine moralische Frage und keine juristische. 

Opho schrieb:

 Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie der Meinung sind, dass es das gleiche Unrecht ist, wenn ich ein Kind unter Wasser drücke, sein Gegenwehr breche um es zu töten wie, wenn ich zusehe, wenn es ertrinkt während ich am Strand zuschaue. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, beides ist Unrecht, aber doch auf verschiedene Niveau. 

Für mich wäre es ebenso undenkbar, einem ertrunkenden Kind zuzusehen, obwohl ich ihm helfen könnte, wie ein Kind zu ertränken. Zu beidem wäre ich nicht fähig.

Opho schrieb:

Die Frage wie es mit privatem Reichtum im Vergleich zur Armut anderer ist, muss jeder mit sich selbst ausmachen. Es ist eine moralische Frage und keine juristische. 

Nun wollen Sie Moral und Recht trennen, in einem bestimmten Fall zumindest, während es im Strafgesetzbuch doch angeblich nur darum geht, ethisch verwerfliches Handeln unter Strafe zu stellen. Sie führen hier perfekt vor, das Jura Dogmatik nach dem Belieben derer ist, die zu bestimmen haben...

 

 

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Gast schrieb:

Für mich wäre es ebenso undenkbar, einem ertrunkenden Kind zuzusehen, obwohl ich ihm helfen könnte, wie ein Kind zu ertränken. Zu beidem wäre ich nicht fähig.

Sie beantworten die Frage nicht, denn beide Taten wären Straftaten (einmal ein Vergehen und einmal ein Verbrechen), sehen sie das Unrecht beider Taten als gleich an? 

Gast schrieb:

Nun wollen Sie Moral und Recht trennen, in einem bestimmten Fall zumindest, während es im Strafgesetzbuch doch angeblich nur darum geht, ethisch verwerfliches Handeln unter Strafe zu stellen. Sie führen hier perfekt vor, das Jura Dogmatik nach dem Belieben derer ist, die zu bestimmen haben...

Die juristische Antwort ist einfach, eine solche Strafnorm wäre verfassungswidrig. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Strafrechtes jedes ethisch verwerliche Handeln unter Strafe zu stellen. Hier zeigt sich ein typisches Laienproblem: In der Praxis läuft vieles auf Abwägungen hinaus, so dass man nicht sagen kann, dass es immer so und so ist. Damit diese Abwägungen nicht im luftleeren Raum stattfinden arbeitet die Rechtsprechung und Literatur für einzelne Probleme Merkmale heraus. Genau dieses Problem der Abwägungen und der atypischen Sonderfälle begegnet uns bei einigen Mordmerkmalen (um auf den Ausgangspunkt zurückzukommen). So ist es im Normalfall besonders verwerflich einen Schlafenden zu töten, aber es kann auch Sachverhalte geben, bei denen dies anders ist. Diese Frage taucht bei § 211 StGB besonders auf, da es eine herausragendes Verbrechen ist. Die Leitlinien dieser Diskussion sind auch klar: Auf der einen Seite muss das Gericht die Möglichkeit Sonderfälle angemessen zu berücksichtigen, auf der anderen Seite darf der Spielraum des Gerichtes nicht uferlos sein.

 

Opho schrieb:

Gast schrieb:

Für mich wäre es ebenso undenkbar, einem ertrunkenden Kind zuzusehen, obwohl ich ihm helfen könnte, wie ein Kind zu ertränken. Zu beidem wäre ich nicht fähig.

Sie beantworten die Frage nicht, denn beide Taten wären Straftaten (einmal ein Vergehen und einmal ein Verbrechen), sehen sie das Unrecht beider Taten als gleich an? 

Ja, genau das tue ich, wobei von einem Fall die Rede ist, in dem es mir ein Leichtes wäre, das Kind zu retten, also nicht von einem Fall, bei dem ich in das stürmische Eismeer springen müsste und kaum noch eine theoretische Chance hätte, das Kind zu retten oder auch nur selbst wieder lebend herauszukommen.

Szellen Sie sich vor: Vor den Augen eines Erwachsenen fällt ein Kind in einen kleinen GHartenteich - kaum einen alben Meter tief. Das Kind kann aber noch nicht stehen ( 5 Moante, krabbelt soeben), und beginnt zu ertrinken.  Der Erwachsene, ein Sadist, ergötzt sich am Todeskampf des Kindes und schreitet nicht ein. Seine Strafe: 1 Jahr Freiheitsentzug, als Ersttäter auf Bewährung!

Opho schrieb:

Gast schrieb:

Nun wollen Sie Moral und Recht trennen, in einem bestimmten Fall zumindest, während es im Strafgesetzbuch doch angeblich nur darum geht, ethisch verwerfliches Handeln unter Strafe zu stellen. Sie führen hier perfekt vor, das Jura Dogmatik nach dem Belieben derer ist, die zu bestimmen haben...

Die juristische Antwort ist einfach, eine solche Strafnorm wäre verfassungswidrig. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Strafrechtes jedes ethisch verwerliche Handeln unter Strafe zu stellen.

Ja, eben. Und Festlegung der und Interpretaion der Verfassung sind poilitische, dogmatische Handkungen. Nichts anderes sage ich doch!

 

Opho schrieb:

Hier zeigt sich ein typisches Laienproblem: In der Praxis läuft vieles auf Abwägungen hinaus, so dass man nicht sagen kann, dass es immer so und so ist. Damit diese Abwägungen nicht im luftleeren Raum stattfinden arbeitet die Rechtsprechung und Literatur für einzelne Probleme Merkmale heraus. Genau dieses Problem der Abwägungen und der atypischen Sonderfälle begegnet uns bei einigen Mordmerkmalen (um auf den Ausgangspunkt zurückzukommen). So ist es im Normalfall besonders verwerflich einen Schlafenden zu töten, aber es kann auch Sachverhalte geben, bei denen dies anders ist. Diese Frage taucht bei § 211 StGB besonders auf, da es eine herausragendes Verbrechen ist. Die Leitlinien dieser Diskussion sind auch klar: Auf der einen Seite muss das Gericht die Möglichkeit Sonderfälle angemessen zu berücksichtigen, auf der anderen Seite darf der Spielraum des Gerichtes nicht uferlos sein.

 

Welche "Abwägungen" Richter treffen, hängt  davon ab, welches Urteil sie fällen wollen.  Im Falle Mollaths hat man es ja gesehen, dass erhebliche Tatsachen (z.B. schriftlicher Verteidigungsvortrag des Mollath) weder vom Gericht noch von den Gutachtern gewürdigt wurde, selbst rechtliches Gehör wird perfekt verweigert, wenn Vorgetragenes nicht zu dem vom Gericht beabsichtigten Urteil passt, usw. usf.

Der Spielraum der Gerichte ist längst uferlos. Im Falle Mollaths lag er zwischen Freispruch (Straftaten nicht bewiesen) und lebenslänglichem Wegsperren inklusive Zwangsbehandlung mit Nervengiften. Zahllose Fälle gibt es, in denen perversesten Mördern volle Schuldfähigkeit gerichtlich bescheinigt wird, während diesen Fällen zahllose Fälle gegenüberstehen, in denen Bagatelldelikte zu Anlassstraftaten nach § 63  hochgeredet werden, die Angeklagten dann für schuldunfähig erklärt und weggesperrt werden, und zwar oftmals, ohne dass Taten zweifelsfrei bewiesen sind!  Deftige Lügen, z.B. von der Polizei serviert, können auch dann schon reichen, wenn sie nach vernünftigen Maßstäben völlig unglaubhaft sind!

 

Ähnliches im Bereich des Kindeswohls: Soll ein Kind aus rechtsfremden Gründen aus  einer Familie heraus, dann werden selbst frei erfundene Vorwürfe zu schlimmen Kindeswohlgefährdungen, doch gibt es keinen Richter, keinen Polizisten und kein Heim usw., das ein bestimmtes Kind als Pflegekind will, dann darf es ruhig in Abständen grün und blau geschlagen werden, ohne dass von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen wird. So sieht es in Deutschland aus.

 

Die Justiz verfügt nicht nur über uferlose Spielräume, sondern ist längst darin geübt, sie auch zu nutzen.

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Opho schrieb:

 

 Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Strafrechtes jedes ethisch verwerliche Handeln unter Strafe zu stellen.

 

 

Was ist denn die Aufgabe des Strafrechts? Genutzt wird es jedenfalls als Herrschaftsinstrument, und so verstehen sich auch die Richter und Staatsanwälte, weshalb  ihre Liebe zu den Gesetzen sich in Grenzen hält, sie ggf. hemmungslose Tatsachenmanipulation betreiben, um anders entscheiden zu können, als die Gesetze es vorsehen.

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War es nicht in Bayern? Ich kann die Fundstelle nicht mehr benennen, aber folgender Fall aus den Anfängen der BRD begegnete mir während des Literaturstudiums für eine Strafrechts-Hausarbeit:

 

Ort: Dorf, erzkatholisch geprägt.

 

Tat: Die junge Schwester einer ebenfalls noch jungen Frau brachte im Einvernehmen mit jener das von jener soeben geborene nichtehelich Kind um. Obwohl der (mittlerweile weggefallene) § 217 StGB ausdrücklich nur die Mutter selbst in solchen Fällen privilegierte, wurde diese Norm dann auch im Falle der Tante angewandt. Keine Frage: Ein Fall für den Psychologen, nicht für den Strarichter, denn die Tante hatte aus Verzweiflung im Sinne der verzweifelten Mutter gehandelt; eigentlicher Schuldiger war die Gesellschaft.

 

Ich nehme an, passionierten Strafrechtlern wie Prof.Müller müsste der Fall bekannt sein.

3

Sehr geehrter TL,

selbst wenn man der Auffassung ist, die Bibel (Original) sei nicht von Menschen geschrieben und hänge nicht von den kulturellen Gegebenheiten ihrer Entstehungszeit ab, dann besagt der Unterschied töten/morden in der Übersetzung der Bibelsprache (und jedenfalls diese Übersetzung wird von Menschen geleistet!) jedenfalls nichts zur damaligen oder heutigen Differenzierung zwischen Totschlag und Mord.  

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

man würde mich am besten als Atheisten beschreiben ;) Ich bin nur durch die Debatte um die beiden Paragraphen (beim schnellen googeln über Startpage) auf diese Diskussion und damit das m.E. als solches unlogische Argument, dass in der Bibel stünde "..." gestossen. Es war auch keine Kritik am Teilnehmer Thomas sondern ein Hinweis auf die Sinnfreiheit des verwendeten Arguments, welches, wenn man den Text liest, eigentlich nur eine generelle Floskel war, weil es immer ganz nett ist, die Bibel zu zitieren.

Zitat:

#####

In den 10 Geboten steht unter den weltlichen Geboten an erster Stelle "Du sollst nicht töten!", und diese Positionierung hatte schon zu Zeiten von Moses gute und vernünftige Gründe.

Mord zu relativieren und zu bagatellisieren oder als uninteressant oder als mehr oder weniger normal zu behandeln wäre verfehlt.

#####

a) im Originaltext heisst es eindeutig "morden" - insbesondere zu Moses Zeiten ;)

b) (Nicht nur) der nachfolgende Satz erscheint durch das Bibelzitat nun vollends verwirrend. Wenn man über den Beitrag nachdenkt ist er entweder ungeschickt formuliert oder scheint in guter Intention bzgl. des Bibelzitats schlecht argumentiert. In beiden folgenden Fällen wäre der Teilnehmer einfach besser beraten gewesen, auf darauf zu verzichten: (1) er kennt die Bibel, (2) er kennt sie nicht oder nicht wirklich.

Das ist meine Kritik an der Argumentation, wenn Sie so wollen. Man kann nicht einfach einen "schön klingenden" Satz aus der Bibel herausreissen, der auch noch durch einen deutschen Reformer aus Wittenberg dahingehend geändert wurde. Die Intention dieser Änderung zu bewerten steht mir natürlich nicht zu. Sicher wird auch Luther einige Stunden über diesem Problem gebrütet haben bevor er sich dazu entschloss, das (anderssprachige) "Wort Gottes" zu ändern. Warum meiner Meinung nach das als Argument verwendete unkommentierte Zitat problematisch ist, hatte ich in meinem Beitrag kurz anklingen lassen ;) Die alttestamentarische (göttliche) Rechtsprechung unterscheidet deutlich zwischen Morden und Töten und so KANN das 5. Gebot, wenn es seine universelle Logik nicht verlieren will, nur das Morden verbieten, denn die Ausnahmeregelungen, werden gewissermassen in den "näheren Erläuterungen" des alten Testaments gegeben. Aber ich wollte keine Exegese anschieben, sondern eine logischere Argumentation anregen, die keines unkommentierten Bibelzitats bedarf, denn dessen bedurfte der Beitrag des Teilnehmers Thomas in der Tat nicht.

 

Da ich nun doch mehr geschrieben habe, als gewollt, will ich mich noch gern positionieren. Das Mittel der Sprache ist ein hohes Gut, weswegen mir nicht schlüssig erscheinen will, aus Mord den Begriff der vorsätzlichen Tötung zu machen. Letztendlich sehe ich persönlich die Tendenz zur "Amoralisierung" IN der Begrifflichkeit und DURCH sie. Wenn wir das Wort Mord nicht mehr benötigen, dann geht in unserem Gehirn eine m.E. wichtige Granulierung verloren. Tötung und vorsätzliche Tötung erscheinen mir als Nichtjuristen dann vielleicht nur noch graduell. Und haben wir die Gesetze für Juristen gemacht oder für die, die sie befolgen und verstehen sollen (natürlich einschliesslich der Juristen)? Der mündige Bürger soll ja heute zu allem eine dedizierte und fundierte Meinung haben. Mir wäre es einfach lieb, wenn die Juristen unter unserem Volk einen guten Job machen und sich frei von Dogmatiken stellen. Ob ein Gesetz nun von 1935 stammt oder 1975 sollte erst mal unerheblich sein, wenn der Inhalt für die Allgemeinheit tragbar erscheint. Ich stimme überein, dass die psychologische Vorkategorisierung fundamentale Probleme mit sich bringt. Aber ganz aus der Welt ist der Kontext natürlich nicht. Und die Aufgabe der Juristen ist es unser vernünftiges Verständnis mit einer modernen, aber klaren Rechtssprechung zu vereinen. Alles in die Hand der Richter zu legen erscheint mir äusserst fragwürdig, obwohl auch ich in meinem Leben oft zur Tendenz neige, dem zu trauen, was da kommt. Dies öffnet jedoch die Tür zur Klassengerichtsbarkeit - je nach finanzieller Ausstattung für einen Anwalt. "Recht" kommt auch von "gerecht".

Mit freundlichen Grüßen,

Torsten Lange

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Sehr geehrter Herr Lange,

wir sind sicher im Ergebnis übereinstimmender Ansicht, dass eine Streichung des Begriffs "Mord" bzw. die gesetzliche Gleichsetzung verschiedener vorsätzlicher Tötungen keine gute Idee ist.  Das habe ich ja auch schon in meinem Ausgangsbeitrag angeführt.

Ihr Bibel-Argument allerdings, wenn Sie also schreiben:

im Originaltext heisst es eindeutig "morden" - insbesondere zu Moses Zeiten ;)

überzeugt mich nicht. Der Originaltext ist auf hebräisch abgefasst, er enthält das deutsche Wort "morden" nicht. Da ich nicht hebräisch spreche, kann ich mich nur auf meine oberflächlichen Recherchen verlassen, die besagen, dass mit dem verwendeten hebräischen Wort wohl das vorsätzliche Töten, welches im heutigen StGB in den §§ 212 und 211 geregelt wird, gemeint ist. Dass fahrlässige Tötungen, Tötungen im Krieg oder Notwehrtötungen vom 5. Gebot (bzw. 6. Gebot in der ursprüngl. Fassung)   nicht unbedingt erfasst sind, ist wohl Konsens (aber auch nach §§ 211, 212 StGB werden diese Tötungen nicht erfasst).

Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten vorsätzlicher Tötung, um die es HIER gerade geht, ist im 5. Gebot aber nicht enthalten, gleich wie man es übersetzt. In der Debatte darum, ob es sinnvoll sei, zwischen verschiedenen Arten vorsätzlicher Tötung gesetzlich zu differenzieren, kann man sich also nicht auf dieses Bibelgebot beziehen, gleich ob man es mit "morden" oder mit "töten" übersetzt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Rechtsverständnis aus Nazi-Zeiten: Justizminister Maas will Mord und Totschlag reformieren (SZ)

Maas sagte, viele Laien verstünden unter Mord eine geplante, genau überlegte Tötung - und unter Totschlag eine Tötung im Affekt. Ungefähr so sei es auch bis 1941 geltendes Recht gewesen. Dann haben die Nationalsozialisten jedoch die Mordmerkmale geändert. [...]

"Mord und Totschlag entsprechen so, wie sie in den Paragrafen 211 und 212 definiert sind, nicht der Systematik des Strafgesetzbuches", sagte Maas. Es seien "täterbezogene Delikte", das Strafgesetzbuch gehe "ansonsten aber von tatbezogenen Delikten aus". Der geltende Mordparagraf beschreibe "also nicht, wann eine Tat ein Mord ist". Stattdessen beschreibe er "einen Menschentypus mit moralisch aufgeladenen Gesinnungsmerkmalen wie ,niedrige Beweggründe' oder ,Heimtücke'" [...]

Maas begründete die Reform auch mit dem sogenannten Haustyrannen-Dilemma. Ein Mann, der seine Frau erschlägt, kommt bisher womöglich mit Totschlag davon, also mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Ehefrau, die jahrzehntelang von ihrem Mann gequält worden ist, und den Haustyrannen vergiftet, bekommt aber automatisch "lebenslänglich", da der Einsatz von Gift als heimtückisch gilt und damit immer als Mord geahndet werden muss.

Die Begründung von Herrn Maas am Beispiel belegt ja schon wieder den Widerspruch zur Absicht. Wenn ein Mann im Streit seine Frau erschlägt, kann dies absichtlos sein. Die Aufwertung zum Mord erfolgt doch erst durch die Zuweisung "Haustyrann". Wenn die Frau den Mann vergiftet, wird dies kaum ohne Absicht erfolgen. Die Relativierung erfolgt doch erst durch die Zuweisung "jahrzehntelang vom Haustyrannen gequält". Damit ist man wieder bei Tätertypen. Einfach ergibt sich ja manchmal die Erkenntnis aus dem Rollentausch. Frau als Totschläger, Mann als Vergifter. Schon wandeln sich die Zuweisungen zu Umständen, Motiven und Charakteren.

Es bleibt für mich die Frage der Professionalität, auch zur Dringlichkeit. Der DAV stellt in seiner Stellungnahme zur "Mordreform" fest, dass vollendete Tötungsdelikte 0, 01 % der Gesamtkriminalität ausmachen. Unlängst rätselte der DAV-Strafrechtler Ralf Neuhaus gemeinsam mit anderen Rechtsexperten bei Anne Will über den Anteil unschuldig Verurteilter. Ein Anteil von 25 % wird seit langem nicht ausgeschlossen, das Systemversagen der Justiz wird eingestanden. Will Justizminister Maas erstmal üben und der DAV unwichtige Akten abstauben und abarbeiten? Zumal ja offensichtlich nicht die Gefahr des Freispruchs von gefährlichen Tätern Gegenstand der Mordreformüberlegungen ist. Wann geht es denn, an das festgestellte Systemversagen, die Fortführung der Untersuchungen von Karl Peters zu Fehlurteilen im Strafprozess und die Verfolgung von Straftaten an Unschuldigen im Strafprozess auch durch Amtsträger? 

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StGB vom 1. Januar 1872 bis zum 15. September 1941

§ 211: Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft."

§ 212: Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Das alte StGB unterschied übrigens bei fahrlässiger Tötung noch nach Amtsträger- und Garantenstellung, aber das nur nebenbei:

§ 222. (1) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden.

Sehr geehrter Herr Müller,

 

ich sehe, wir sind wahrscheinlich nicht so weit voneinander entfernt. Juristische Probleme sind oft vielgestaltiger, als dass der, dem normalen Alltag und seinem eigenen Beruf unterworfene, an einem Samstag schnell mal das Problem "ein für allemal" löst.

Daher ging es mir anfangs eigentlich nur und im speziellen darum, einen alttestamentarische Bezug als Argument zu hinterfragen, wenn noch nicht mal klar ist, auf welche Bibel-Version wir uns beziehen. Sie haben also Recht, dass es völlig "wurscht" ist, ob da töten oder morden steht. Es spielt für die aufgeworfene Fragestellung schlicht keine Rolle ;)

Die Problematik aus meiner externen Sicht ist, dass es wahrscheinlich so viele Umstände bei Mord bzw. vorsätzlichen Tötungen gibt, dass ich sicher mindestens einen nicht beachte und mich deswegen nicht wirklich kompetent genug sehe, wie detailliert man den Mord als Tatbestand betrachten muss.

Anhand meiner Samstag-Überlegung denke ich zumindest ableiten zu können, dass es einer Differenzierung durchaus bedarf:

Mord ist Mord. Bestand keine Beziehung zwischen Täter und Opfer, ist m.E. in jedem Fall die Höchststrafe fällig, ob die Person 0 oder 3 Promille hatte. In diesem Sinne wäre dies also eine unverhandelbare Regel. Es darf aus Tätersicht auch keine Rolle spielen, ob dieser jemanden von hinten oder vorne ersticht, denn es ist rein spekulativ was "mehr hinterrücks" ist, als das andere. Wenn jemand besonders brutal agiert möchte und das Opfer vielleicht gerade von Angesicht zu Angesicht töten, um seine Macht und die Angst des Opfers auszukosten, käme er sogar noch besser davon. In diesem Sinne sind die Abstufungen von Beweggründen sicher nicht oder nicht immer zielführend. Auch wenn es in der Rechtssprechung vielleicht kein guter Ton ist, insbesondere auch die Umstände aus Opfersicht zu bewerten, erscheint mir dies bei Verbrechen gerade wenn es um das Recht auf körperliche Unversehrtheit geht, die nötige Maxime zu sein. Und was ist mit dem typischen "Rache-Mord" der sich aus einem wirklichen Leid "ergibt".  Ich würde also schon einen Mord differnzierter betrachten wollen, der sich aus einer, aufgrund eines Leidensmartyriums abgeleiteten, Wehrhaltung seinen Weg "bahnte". Für diesen, sicher sehr einfach konstruierten Unterschied (und möglichen anderen mir jetzt nicht präsenten) muss in jedem Fall im Gesetz bereits Rechnung getragen werden.

Aber, wie gesagt, ich baue da auch auf Sie, als Strafrechtler!

Mit freundlichen Grüßen,

Torsten Lange

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Die Ausgangsüberlegungen der Diskussion scheinen mir leider weitgehend sehr historisch und politisch und theoretisch und akademisch zu sein (wovor auch berufserfahrene Strafverteidiger, insbesondere solche, die auf Revisionsrecht spezialisiert sind, wohl nicht gefeit sind).

Und viele andere Diskussionsbeiträge hier erscheinen mir sehr amateurhaft und laienhaft zu sein.

Meiner Meinung nach kommt insgesamt etwas zu kurz, daß der Staat (und die Staatsgewalt) seine (bzw. ihre) Legitimation weitgehend daraus erhält, daß die Kriminalität effektiv bekämpft und die Sicherheit der Bürger effektiv gewährleistet wird.

Die Gesetzgebung sollte im Bereich des Strafrechts in erster Linie diesen Zwecken dienen.

Und Aufgabe des Gesetzgebers sollte es sein, diese Zwecke zu erreichen durch durch Gesetze die in der Praxis gut funktionieren.

Vom Gesetzgeber erwarte ich nicht in erster Linie historische oder populistische oder rechtstheoretische oder rechtsphilosophische oder politische (oder gar ideologische) Betrachtungen und Ansätze, sondern vielmehr ganz schlicht und einfach Effektivität und Pragmatismus.

Leider versuchen manche Politiker mit allen möglichen Sachen irgendwie zu "punkten" (und sich zu profilieren), und vergessen dabei ihre eigentlichen Aufgaben.

Gesetze, die in der Praxis gut funktionieren, sollte man nicht ohne Not ändern.

Trainer von Fussballmannschaften wissen, daß, wenn etwas im Alltag gut funktioniert, es nicht ohne Not geändert werden sollte.

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Gottfried schrieb:
Gesetze, die in der Praxis gut funktionieren, sollte man nicht ohne Not ändern.
Der "Mordparagraph" funktioniert aber eben nicht gut. Mit seiner aus der Nazizeit übernommenen Spezialisierung auf bestimmte Tätermotivationen fällt das deutsche Strafrecht international völlig aus dem Rahmen.

Gottfried schrieb:
Trainer von Fussballmannschaften wissen, daß, wenn etwas im Alltag gut funktioniert, es nicht ohne Not geändert werden sollte.
Ein Trainer kann es sich leisten, einen Spieler in seine Mannschaft zu stellen, der in keinem Spiel ohne Fouls auskommt. Der Rechtstaat sollte es sich nicht leisten.

Mein Name schrieb:

Der "Mordparagraph" funktioniert aber eben nicht gut. Mit seiner aus der Nazizeit übernommenen Spezialisierung auf bestimmte Tätermotivationen fällt das deutsche Strafrecht international völlig aus dem Rahmen.

So ganz verstehe ich das nicht.

Zum einen wird die Kritik, auf die von den Nazis eingeführte Tätertypologie ("Mörder ist...") zurückgeführt, doch ist dies nicht einfach über eine sprachliche Regelung zu lösen?

 

Juristische Schwierigkeiten werden doch wohl eher auf die Tatbestandselemente zurückzuführen sein.

Hier wird auf besonders auf die -anscheinend auch von den Nazis eingeführten- niederen Beweggründe hingewiesen.

 

Kritikpunkte:

Vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., 2014, § 211, Rn 15 (Fehlen objektivierbarer Maßstäbe, Öffnung Willkür- gefährdeter Bewertungsspielräume und die vom Gesetzgeber programmatisch beabsichtigte Einbeziehung von Persönlichkeits- und Schuldbeurteilungen schon auf der Tatbestandsebene) 

 

Zum einen gilt bei den ersten, dass wie bei jeder Normanwendung gerade diese Schwierigkeiten auftreten und zu meistern sind. Normen sind doch von Natur generell-abstarkt. 

 

Zum anderenkann ich nicht nachvollziehen, inwiefern sich die niederen Begegründe im StGB sich vom besonders verwerflichen Bewegrund nach Schweizerrecht unterscheidet.

Auch da existieren ja diese programmatischen Konflikte.

 

In der Schrift vom DAV, wo ich auch den Verweis von Fischer herhabe, wird nach meiner Interpretation beklagt, dass manche Täter unter den Mordparagrafen fallen, obwohl sie nach Ansicht dieser Praktiker da eigentlich nicht eingeordnet werden hätten dürfen. 

Wenn dies an den niederen Bewegründen liegt und nicht etwa an der Interpretation der Habgier, dann müssten doch die Schweizer änliche Schwierigkeiten haben.

 

Im Text des DAV gibt es ja auch Alternativvorschläge: bspw.

"mit einer Schusswaffe tötet, die er oder ein Tatbeteiligter gewohnheitsmäßig unerlaubt mit sich führt,"

 Ich denke hiermit, wäre dem Ruf Fischers nach einem objektivierbarem Masstab vollumfänglich entsprochen.

 

Aber würde dieser Sachverhalt im konkreten Anwendungsfall denn wirklich zu einer "gerechten" Einordnung führen?

Es ist nicht schwer sich eine Lebensitutaion auszudenken, in der der Täter die Waffe gewohnheitsmässig führt, aber nach einem gesunden Rechtsgefühl ebenso behandelt werden sollte, wie einer der dies nicht tut.

 

Weil sich unser Rechtsempfinden doch meist an der Vorstellungswelt des Täters orientiert, selbst dann wenn wir ob der puren Sinnlosigkeit der Tathandlung erschrecken.

 

Und um diesem inneren Kompass gerecht zu werden, können wir ja nur auf einen einfachen Begriff wie "Bewegrund" abstellen, weil er umfassend und doch orientierend wirkt, zugleich aber so unbestimmt, dass die Auslegung willkürlich wirkt und zugleich schon die Schuldbewertung hineinführt.

 

Irgendwo zwischen diesen beiden Polen könnte man bspw. Bandenbildung ansiedeln. Aber auch da wird sich einer finden, dem man Mord dann doch nicht wieder zuschreiben möchte.

Ich sehe nicht, wie man den Regler in eine goldene Mitte stellen möchte. Heute kam die Ansage zur Reform schon in der Tagesschau. Konkretes dazu aber nicht.

 

Daher kann ich die pauschale Aussage, der Paragraph funktioniere eben nicht gut, nicht verifizieren.

 

Wenn der Richter sich an die Gesetze halten soll, braucht er doch eine Richtschnur. Dass sich das Richterrecht einfach selbst seine Falldogmatik ausdenkt, führt in Uanbwegbarkeiten hinein, die weder Angeklagtem, Verteidiger noch Richter zugemutet werden können. Mal ganz abgesehen davon, wie die Kommunikation  über die Rechtsfortbildung stattfinden soll. 

 

Ich kann auch nicht verfizieren, dass andere Staaten glücklichere Verurteilungen zu stande bringen. Von wievielen Fällen aus Amerika hat man schon gehört, in denen Strafmass und Tatvorwurf mit Todesfolge unverhältnismässig auseinander klaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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@Mein Name:In Österreich ist es in der Tat sehr einfach formuliert, dort entscheidet dafür ein Geschworenengericht, dessen Überzeugungsbildung mit einfacher Mehrheit erfolgt und nur ggf. in einem besonderen Moniturverfahren korrigiert werden kann.

 

Wie ich schon weiter oben geschrieben habe: mit "Naziparagraf" greift man argumentativ zu kurz. Die Tätertypenlehre gab es schon lange vor 1933, sie war keine besondere NS-Erfindung.  Und mit Rassismus als niederem Beweggrund konnten die wenigen Nazis, die strafrechtlich nach 1949 verfolgt wurden, auch ohne weiteres wegen Mordes oder Teilnahme daran belangt werden. 

 

Ob der Katalog in Frankreich  wie Sie meinen wirklich nur "tatbezogen" ist? Zahlreiche Merkmale betreffen doch nicht die "Tat", sondern die subjektive Seite und sind  damit täterbezogen (um ein Delikt vorzubereiten; weil sich jemand weigert, die Ehe einzugehen (und der Täter  aufgrund seines kulturellen Hintergrundes/verqueren Vorstellungen nicht einsehen will, dass nicht er alleine zu bestimmen hat), wegen der Rasse (eigentllich nicht wegen der "Rasse", sondern weil der Täter ein Rassist ist) 

Gerade diese Regelungen in Frankreich sind in vielen Punkten angenähert an die in 211 StGB genannten Mordmerkmale und die in 64 Jahren Bundesrepublik ausdifferenzierte Rechtsprechung hierzu. Ich sehe schlichtweg keinen Bedarf für eine Neuregelung. 

 

Dass Maas, der rechtspolitisch bislang eher nicht aufgefallen ist,  kurz nach Amtsantritt ein solches Scheinproblem zur prioritären Chefsache deklariert, finde ich eigenartig. Es gibt sicher Dringlicheres im prozessualen Bereich zu lösen als im materiellen Strafrecht, z.B. die Videoaufzeichnung von Gerichtsverhandlungen (siehe BRAK-Vorschlag von Nack u.a.) oder aber das 10.Augen-Prinzip bei strafrechtlichen Revisionen durch entsprechend mehr Stellen beim BGH.

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