Gut so: Keine Akteneinsicht der StA in Betreuungsakten - Kopien der ärztlichen Bescheinigungen reichen nämlich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.01.2014

Die StA wollte die Betroffene auf ihre Schuldfähigkeit prüfen. Da helfen natürlich Betreuungsakten in der Regel weiter. Das OLG Köln hat die Überlassung von Betreuungsakten in Gänze für rechtswidrig erachtet. Es reichen nämlich Kopien der ärztlichen Bescheinigungen, die sich in der AKte befinden. Da alles lief im eher unüblichen Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG:

Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegende Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Antrag der Antragstellerin, der sich gegen die stattgebende Entscheidung der Antragsgegnerin als Gerichtsvorstand des Amtsgerichts und damit als Organ der Justizverwaltung über ein Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft Aachen richtet, ist nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Der von einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde gestellte Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der es sich nicht um ein Gericht handelt, stellt sich als Amtshilfeersuchen gemäß Art. 35 Abs. 1 GG dar, über das nach allgemeiner Auffassung der Vorstand des Gerichts, also die Justizverwaltung zu befinden hat (vgl. Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl., § 13, Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 47 u. 73; Musielak/Borth, Familiengerichtliche Verfahren, 1. und 2. Buch, 3. Aufl., § 13, Rn. 1; BayObLG FamRZ 1998, 438). Bei der Entscheidung über das Gesuch durch den Vorstand des Gerichts handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, der nach den §§ 23 ff. EGGVG zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Prütting/Helms/Jennissen, a.a.O.; Keidel/Sternal, a.a.O.; Musielak/Borth, a.a.O.). Danach ist der gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8.4.2013 gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft.

II.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Einsichtnahme in die Akte 72 XVII W 1512 AG Aachen war in der Sache lediglich im Hinblick auf die in den Betreuungsakten enthaltenen fachärztlichen Gutachten vom 2.10.2007 (dort Bl. 9) und vom 12.10.2010 (dort Bl. 46 ff) sowie das Atttest des Psychiaters Dr. C vom 4.5.2010 (dort Bl. 31 d. A.) begründet; ihm wäre insoweit durch Überlassung von Ablichtungen zu entsprechen gewesen. Dagegen bestand kein Anspruch auf Einsichtnahme in die komplette Akte bzw. die Überlassung der vollständigen Akte zwecks Einsichtnahme.

Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind (vgl. Prütting/Helms/Jennissen, a.a.O. Rn. 33; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1467).

Eine das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts beseitigende Zustimmung des Betroffenen lag seinerzeit nicht vor und wurde auch im Nachgang zu der angefochtenen Verfügung seitens der Betreuerin lediglich in Bezug auf das fachärztliche Gutachten vom 12.10.2010 erteilt.

Die Gewährung von Akteneinsicht nach den Grundsätzen der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) konnte nach der deshalb gebotenen Abwägung des mit der Akteneinsicht verfolgten Informationsinteresses und dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen daran, dass die im Betreuungsverfahren erlangten Erkenntnisse über seine Person Dritten gegenüber grundsätzlich nicht offenbart werden sollen, nur in Bezug auf die oben genannten ärztlichen Stellungnahmen in Betracht kommen; im Übrigen überwog das schutzwürdige Interesse des Betreuten an der Geheimhaltung der in der Betreuungsakte enthaltenen sonstigen Informationen über seine persönlichen Verhältnisse das mit der Akteneinsicht verfolgte Informationsinteresse der Staatsanwaltschaft.

Nach dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW niedergelegten allgemeinen Grundsatz ist die ersuchte Behörde insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Die Akten über die Einrichtung und Fortführung einer Betreuung unterliegen wie auch familiengerichtliche Akten grundsätzlich der Geheimhaltung, weil sie in der Regel höchstpersönliche Daten sowie ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten über den Gesundheitszustand und die persönlichen Lebensumstände des betroffenen Betreuten enthalten, die ihrer Natur nach der Kenntnisnahme durch am Verfahren nicht beteiligte Dritte entzogen sind. Sofern wie im vorliegenden Fall eine Zustimmung des Betreuten zur Übersendung der Betreuungsakte an die ersuchende Behörde nicht vorliegt, kommt die Gewährung von Akteneinsicht nur in Betracht, wenn eine strenge Güterabwägung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Akteneinsicht ergibt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2009, 20; FamRZ 2002, 1126; OLG Köln NJW 1994, 1075; OLG Celle NJW 1990, 1802; BVerfG NJW 1970, 555). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt - neben der bereits erwähnten generellen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse -, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zu dem mit der Akteneinsicht verfolgten Zweck steht (vgl. BVerfG a.a.O.). Das Recht des Betroffenen am Schutz privater Geheimnisse und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung können einer beantragten Akteneinsicht ganz oder auch nur teilweise entgegenstehen.

Die Staatsanwaltschaft Aachen hat zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs vorgetragen, die Akteneinsicht sei erforderlich, um die Frage der Schuldfähigkeit des Betreuten abzuklären, nachdem die Verteidigerin eine psychische Erkrankung geltend gemacht habe.

Unter Abwägung des mit der Akteneinsicht verfolgten Zwecks sowie der Art und Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betreuten ist die Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich der ärztlichen Äußerungen als verhältnismäßig anzusehen, zumal die Antragstellerin, gleichzeitig Verteidigerin des Betreuten in dem fraglichen Ermittlungsverfahren, mit Schreiben vom 23.4.2013 mitgeteilt hat, dass bezüglich der möglichen Übermittlung des fachärztlichen Gutachtens vom 12.10.2010 keine Bedenken bestehen.

Darüber hinaus wäre die begehrte Akteneinsicht in die Betreuungsakte unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses des Betreuten daran, dass die im Betreuungsverfahren über seine sonstigen persönlichen Verhältnisse erlangten Informationen Dritten ohne seine Zustimmung nicht offenbart werden, jedoch nach Auffassung des Senats als nicht erforderlich und damit als unzulässig zu bewerten gewesen. Für den erklärten Zweck der Akteneinsicht, nämlich Abklärung der Schuldfähigkeit, genügte die Zugänglichmachung der Akteninhalte, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dieser Frage standen. Dabei handelte es sich aber lediglich um die entsprechenden ärztlichen Gutachten/Atteste.

Dagegen kam es hierfür nicht auf die Kenntnis des weiteren Akteninhalts, insbesondere die Betreuer-Berichte der Antragstellerin an, deren Offenbarung zu Recht als ein die schutzwürdigen Interessen des Betreuten in einem besonderen Maße tangierender Eingriff bewertet wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die gerade in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit häufig erforderliche Offenlegung höchstpersönlicher Daten von Verfahrensbeteiligten oft nur dann erreicht werden kann, wenn diese sich auf die grundsätzliche Vertraulichkeit ihrer Angaben verlassen können (vgl. BayOblG FamRZ 2005, 237).

Nach alledem war die beantragte Feststellung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorzunehmen (§ 28 I EGGVG).

Oberlandesgericht Köln, Beschl. v. 2. 12. 2013 - 7 VA 2/13

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8 Kommentare

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@ Schulze: wie vorteilhaft sich das "unbürokratische" Weiterleiten von ganzen Akten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit für einen Beschuldigten auswirken kann, konnte man letztes Jahr hervorragend im Fall Mollath erfahren. Auch da war es übrigens rechtswidrig.

Der Euro, der das Kopieren von 20 Seiten kostet, sollte einem die Grundrechte eines Menschen schon wert sein.

 

"Auch da war es übrigens rechtswidrig." Das ist eine Bewertungsfrage. Ich würde das berechtigte Interesse von Behörden oder Gerichten regelmäßig bejahen.

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@Mein Name,

ich muss hier widersprechen: Die Weitergabe von Akten war sicherlich nicht das Problem im Fall Mollath. Eher wird andersherum ein Schuh daraus: Hätten sich Juristen verschiedener Behörden/Gerichtsinstanzen im Verlauf der acht jahre wirklich einen umfassenden Eindruck aus den Akten gemacht, dann wären die haarsträubenden Fehler (auch und vor allem in der Betreuungsakte erkennbar) der Kollegen möglicherweise von einem aufrechten Staatsanwalt oder Richter viel früher entdeckt worden. Gerade Herr Mollath wäre daran interessiert gewesen, dass jemand kritisch in die Akten schaut. Nur ein paar "passende" Kopien weiterzuleiten hilft dann, wenn man seine eigene Misswirtschaft verdecken will. Das sagt natürlich noch nichts über den hier besprochenen Fall aus, bei dem es ganz anders gelagerte Interessen geben kann.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Herr Müller, dem muss ich hier widerscprechen.

Die Annahme, dass die Erlaubnis der Weitergabe auch zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, ist hoch spekulativ.

Jedenfalls ist Herrn Mollath nicht wegen zu wenigen aktenkundigen Beteiligten so skandalöses Unrecht geschehen.

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@Schulze:

" Ich würde das berechtigte Interesse von Behörden oder Gerichten regelmäßig bejahen."

 

Ein ganz schlimmes Denkmuster.

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"Ein ganz schlimmes Denkmuster."

 

Ein ganz schlimmes Denkmuster sehe ich im Gegenteil darin, Behörden und Gerichten stets und mit Inbrunst zu misstrauen. Dies ist wohl in keinem anderen europäischen Land derart schlimm wie im Rechtsmittelstaat Deutschland. Ich fand es immer musterhaft, als ich mal eine schwedische Entscheidung sah, mit der ein Asylantrag abgelehnt wurde: wenige Sätze, keine halbe Seite, nicht mehr angreifbar, endgültig. Dass Schweden ein vorzügliches Land, ein musterhafter Rechtsstaat ist, daran zweifelt niemand. Das grosse Wunder ist angesichts überbordender Schriftlichkeit und absurder Rechtsmittelmöglichkeiten, dass die deutsche Justiz nicht nur überhaupt funktioniert, sondern sogar meist ziemlich schnell zu ordentlicen Entscheidungen kommt.

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Bei der bislang geführten Diskussion hier muss man freilich im Auge behalten, dass der Betroffene  die Möglichkeit hat bzw. hatte, der Weitergabe des weiteren Akteninhaltes zuzustimmen. Dann kann die StA natürlich auch weiter in die Betreuungsakte "eintauchen". Zudem kann auch das nach Anklageerhebung zuständige Gericht die Akte anfordern und wird sie dann auch sicher bekommen. Insoweit ist die Entscheidung hier im EGGVG-Verfahren m.E. nur von etwas untergeordneter Bedeutung für das endgültige Verfahrensergebnis. 

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