Gilt Pflichtverteidigerbestellung auch für Adhäsionsverfahren? BGH lässt`s offen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.01.2014

Ganz beiläufig hat sich der BGH zum Verhältnis "Pflichtverteidigung/Adhäsionsverfahren" geäußert (und leider nichts Verbindliches hierzu erklärt/erklären müssen):

Soweit der Angeklagte beantragt hat, ihm unter Beiordnung seines Verteidigers Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, geht der Antrag ins Leere, weil bereits im ersten Rechtszug eine auch für das Revisions-verfahren fortwirkende Pflichtverteidigerbestellung erfolgt war. Soweit der Antrag des Angeklagten dahin auszulegen wäre, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren begehrt, könnte dem - unabhängig von der Frage, ob sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers regelmäßig auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 140 Rn. 5; offen gelassen von BGH NJW 2001, 2486) - nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

BGH, Beschluss  vom 17.12.2013 - 2 StR 351/13

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Es gibt von Sprengel zu Sprengel unterschiedliche Ansichten, deswegen empfiehlt es sich für den Pflichterverteidiger, in jedem Fall einen Beiordnungsantrag zu stellen.

Es empfiehlt sich, den Beiordnungsantrag gleichzeitig mit einem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu verbinden, daß die Plichtverteidigerbestellung auch Wirkung für das Adhäsionsverfahren hat. Damit kommt man entgegenstehenden Ansichten der Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren zuvor, die gegebenenfalls dem Pflichtverteidiger Entscheidungen aus dem Nachbarsprengel entgegen halten.

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