Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 26.01.2014

Kein Schuldner und erst recht nicht jemand, der die Forderung bestreitet oder bei dem sogar gewiss ist, dass sie nicht besteht, möchte ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten, mit dem eine Zahlungsfrist gesetzt und zugleich für den Fall der Säumnis mit Anzeige wegen Betrugs gedroht wird.

Häufig drohen anwaltliche Mahnschreiben für den Fall nicht fristgerechter Zahlung gerade auch eine Strafanzeige wegen Betrugs an, sogar selbst dann, wenn eine betrügerisch erlangte gar nicht bestehende Forderung geltend gemacht wird – und damit lässt sich viel Geld verdienen. Dies bestätigt der Beschluss des BGH vom 5.9.2013 Az 1 StR 162/13. Diese höchstrichterliche Entscheidung ist deshalb für die Praxis von großer Bedeutung, weil künftighin mahnende Anwälte vorsichtiger formulieren werden. Denn es droht eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung, wenn die Forderung nicht besteht, aber auch wegen versuchter Nötigung, wenn der Anwalt nicht weiß, dass die Forderung nicht berechtigt oder ihm dies gleichgültig ist.

Was war geschehen?

Der vom Landgericht wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilte Anwalt mahnte die Kunden sog. Gewinnspieleintragungsdienste an. Den Kunden war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen; hierbei erteilten die Kunden auch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Der Eintrag erfolgte jedoch nicht. Nachdem es beim Einzug der Teilnehmerbeiträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu  Rücklastschriften kam, entschloss sich der Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdiensts, die Kunden mittels eines "Inkassoanwalts" zu mahnen, umso auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen. Hierfür konnte er den angeklagten Anwalt gewinnen und beauftragte ihn mit dem Erstellen mehrerer Entwürfe. Antwortschreiben der Kunden sollte der Angeklagte beantworten, soweit sich diese beschwerten, „kündigten" oder Strafanzeige erstatteten, sollte er ohne weitere Rücksprache diesen etwa bereits früher geleistete Zahlungen zurückerstatten. Kunden, die nicht zahlten, sollten keinesfalls verklagt oder angezeigt werden.

Dass der Angeklagte beim späteren Versand der ca. 43.000 Mahnschreiben Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls gingen auf die unberechtigte Mahnungen mehr als eine dreiviertel Million € ein und der Anwalt kassierte davon knapp 140.000 €.

Zur Rechtslage aus der Sicht des BGH

Der BGH verwarf die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Durch die Ankündigung in den Mahnschreiben, bei nicht fristgerechter Zahlung behalte sich die Mandantin vor, „den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen", habe der Angeklagte mit einem empfindlichen Übel gedroht.

Diese Drohung mit einer möglichen Strafanzeige sei auch verwerflich i.S. des § 240 Abs. 2 StGB. Der Anwalt habe es seinem Mandanten ermöglicht, "seine Berufsbezeichnung als Anwalt einzusetzen, um dadurch generell die Position der Adressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu lassen." Auf diese Weise sollten "juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen veranlasst werden."

Weil nicht festgestellt werden konnte, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit Strafanzeige bezahlt hätten, möglicherweise hätten sie schon deshalb bezahlt, weil sie ein anwaltliches Mahnschreiben erhielten, liege keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vor.

Bewertung

Nicht nur all diejenigen, die von Redtube Post erhielten oder in eine „Abofalle“ getappt sind und anschließend sich mit Zahlungen unter Zuhilfenahme einer Drohkulisse konfrontiert sehen, werden diese Entscheidung begrüßen.

Dagegen hält aus anwaltlicher Sicht Rechtsanwalt Martin W. Huff, Geschäftsführer der Anwaltskammer Köln, im NJW-Editorial Heft 4/2014 die Entscheidung deshalb für "sehr bedenklich", weil sie der Anwaltschaft zu viel zumute. Die „Drohung (wenn es überhaupt eine war) mit – im direkten Zusammenhang mit der Forderung stehenden – strafrechtliche Maßnahmen ist nicht verwerflich.“ Er hoffe, dass „Staatsanwälte vernünftig mit dieser Entscheidung umgehen und es nicht zu einer Flut von Strafverfahren gegen Rechtsanwälte kommt."  – Dazu von meiner Seite nur soviel: Auch bei einer berechtigten Forderung kann die Drohung im Einzelfall durchaus die Verwerflichkeitsschwelle nehmen. Deshalb ist künftighin zu raten, sich die gewählte Formulierung genau zu überlegen!

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14 Kommentare

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Der Kommentar des Geschäftsführers der Anwaltskammer Köln RA Martin W. Huff ist typisch für diese Berufssparte. Anstatt solchen Organen der Rechtspflege, die meinen, ihr Amt mißbräuchlich zu verwenden, unmißverständlich klar zu machen, daß sie ohne Pardon die Zulassung verlieren können, wird hier ein Klagelied angestrengt. Etwas stringenterer Umgang mit schwarzen Schafen in der (Anwalts)meute würde der Glaubwürdigkeit solcher Berufsvertretungen gut zu Gesicht stehen. Einfach so - ohne weiter nachzudenken - Gelddruckbriefe "rauszuhauen" kann ja wohl nicht "State of the Art" sein.

Wann nötigt ein Anwalt durch Forderungen und Androhung wegen Unterlassung ?

 

Angenommen ein 70 Jähriger ,der 49 Jahre verheirat ist, mißbraucht sexuell eine 23 Jährige, die noch nie vorher sexuelle Kontakte hatte und dadurch schwerst psychisch krank wird. Außerdem schreibt der 70 Jährige > 50 nötigende beleidigende Briefe und betreibt Telefonstalking.

Da die Staatsanwaltschaft / bzw. das  LKA kein Interesse haben zu helfen, geht ein Familienangehöriger in die Öffentlichkeit und macht den Fall publik. 

Da es keine Anklage trotz mehrer Anzeigen gegen den Täter gibt, beauftragt der Täter einen Rechtsanwalt und droht mit Unterlassungsklage dem Familienangehörigen. Als es dann zu Unterlassungklage kommt, hat der Zivilrichter nicht einmal Interesse, die 50 abartigen, nötigenden Briefe zu lesen und interessiert sich nicht für die schweren psychischen Folgen, die nach 7 Jahren immer noch da sind und anscheinend kein Arzt oder Therapeut heilen kann  und will nur schnell eine Einigung der Parteien hervorufen.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ich weiß gar nicht, ob Sie bei dieser eindeutigen Sachlage überhaupt eine Antwort auf Ihre eingangs aufgeworfene Frage erwarten.

 

Gleichwohl: Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt vor, die Drohung ist aber nicht verwerflich, so dass es schon am objektiven Nötigungstatbestand fehlt. Ein vorsätzliches Handeln ist ebenfalls nicht gegeben.

 

Was das Verhalten des Zivilrichters betrifft, wird er sich hoffentlich mit den Briefen befassen, wenn es zu keinem Vergleich kommt. Vielleicht erklärt sich sein Verhalten daraus, dass er keine Chancen für eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits sah, wenn er erst einmal die Briefe zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.

Was verdient ein Pflichtanwalt, der in einem Strafverfahren gegen drohendes Justizunrecht kämpft, wirklich kämpft? Praktisch nichts. Das Selbe gilt in Zivilprozessen, wenn Richter anders wollen, als es korrekt wäre.

 

Aber mit kriminellen und fast-kriminellen Touren, da kann man als Anwalt richtig abräumen! Nobles Eigenheim, Porsche, Geländewagen und Segelboot werden dann zur Selbstverständlichkeit.

Das Gute an alldem: Noch tieferes Sinken scheint schon jetzt unmöglich.

 

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Vielen Dank für die Antwort Prof. von Heintschel-Heineg

 

Gehe ich richtig in der Annahme , dass Strafverfolgungsbehörden und Zivilrichter sich nie die Mühe machen, zu analysieren, woher schwerste psychische Schäden kommen, wenn ein Opfer arbeitsunfähig geworden ist und Ärzte und Therapeuten keine Heilung herbei führen können, wenn Anzeigen vorliegen.

Für mich ist es Vorsatz, wenn ein Täter lange ( 1 Jahr ) durch Briefe , Tefefon nötigt mit dem Ziel ein Opfer psychisch krankzumachen und vorher außerdem das hilflose Opfer sexuell genötigt hat und ins Ausland verschleppt hatte.

Dass ein Zivilrichter beim Landgericht vor der mündlichen Verhandlung nicht dazu verpflichtet ist, geschriebene angstmachende Nötigungsbriefe zu lesen macht einen fassungslos.

 

Dass es den Richter außerdem nicht interessiert hat, dass der Täter immer wieder in seiner Zeitung und im Internet Juden als Parasiten bezeichnen darf, ist zwar ein Offtopic Thema im Gerichtssaal gewesen, zeigt aber fürü mich dass solche Äußerungen erwünscht sind in unserem Staat. 

 

Wie oberflächlich der Zivilrichter war, zeigt nach einer mündlichen Einigung ( 50% zu 50% und jeder zahlt seinen Anwalt selber ), dass nach einigen Jahren bislang keine Rechnung vom Gericht kam.

 

Gewinner sind eindeutig die Anwälte , die am Fall verdient haben. 

 

Mit Mahnschreiben wie oben oder Unterlassungklagen wollen Anwälte anscheinend gut ihre Brötchen verdienen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Die von Ihnen formulierte Annahme verstehe ich als Vorwurf für einen bestimmten Einzelfall, in ihrer Absolutheit aber nicht als eine ernst gemeinte Beschreibung des Zustands der bundesdeutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit.

Wenn Sie das zweite Kapitel in Thomas Darnstädt "Der Richter und sein Opfer. Wenn die Justiz sich irrt", dann finden Sie dort eine sehr verständliche Darstellung, auf welch unterschiedliche Weise im Straf-und Zivilprozess die prozessuale Wahrheit hergestellt wird. In meinen Augen wäre es eine sehr interessante Frage, ob tatsächlich der Strafprozess die Wahrheitssuche besser bewältigt als der Zivilprozess. Im Fall Harry Wörz waren es gerade die Zivilrichter des Landgerichts Mannheim, die die Lücken im Strafurteil aufzeigten

Die Frage , ob der Strafprozess die Wahrheitsuche besser bewältigt als der Zivilprozeß ist , läßt sich so pauschal nicht beantworten. Es hängt immer von den Menschen ab :

Wenn Polizei , Kripo und oder das LKA nicht "sauber" ermitteln,

ist der Strafprozess eher schlechter in der Wahrheitssuche, da auf Wünsche von Anwälten, Nebenanwälten, Angeklagten oder Opfern bezüglich weiterer Ermittlungen oder anderer möglicher Zeugen die Staatsanwaltschaft oder der Richter nicht zwingend eingehen muß.

Wenn ein detektivartig ausdauernd veranlagerter Anwalt beim Zivilprozess angebliche Beweise ins Wanken bringt, ist der eher geeignet für die Wahrheitsfindung.

Wenn aber ein detektivartig ausdauernd veranlagerter Strafverteidiger es schafft, Wiederaufnahmegründe zu finden, kann der Wiederaufnahmeprozess auch gut zur Wahrheitfindung zu sein.

Sicherlich führen die finanziellen Einsparmaßnahmen auch nicht dazu bei, dass die Strafverfolgungsbehörden immer ihr Äußertes bei den Ermittlungen geben.

 

Ein Unding ist es meiner Meinung nach, wenn Opfer möglicher Sexualverbrechen bei der Zeugenausage beim LKA abgewürgt werden, wenn sie die ganzen abartigen Sexualtaten erzählen wollen und das Gespräch nicht per Video aufgezeichnet wird, mit der Begründung, dass könnte ein weiteres Trauma erzeugen, aber eine Broschüre über Opferhilfestellen bekommen an die sich die Opfer wenden sollen und später die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass  Opfer nichts ausgesagt haben. Opfer haben dann keine Möglichkeit nachzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft gelogen hat. Opfer haben nicht einmal das Recht Strafakten zu sehen.

Was würden sie machen wenn ein schwer traumatisiertes Sexualopfer und dessen Familie außerdem Stalking durch den Täter erleiden muß, zur Polizei geht , dort empfohlen wird zum Amtsgericht zu gehen, um ein Kontaktverbot zu erwirken, aber die Justizangestellte die Familie nicht zu einem Richter gehen läßt und schwerste psychische Folgen F20.0 beim Opfer nach einem Jahr sich manifestiert haben, da der Täter die vorsätzliche Absicht hatte, die ganze Familie krank zu machen, damit er in seiner fundamentalistischen Hetzzeitung gegen evangelische, katholische, evangelikale und jüdische Oberhäupter und im Internet überall verbreiten kann, wie super göttlich er ist und ehrlich er ist und die Staatsanwaltschaft kein Interesse hat zu ermittelnn woher die schwere pyschische Folgeerkrankung kommt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Der Zivilprozess ist m. E. wesentlich besser geeignet zur Wahrheitssuche. Beim Strafgericht hatte ich persönlich nie den Eindruck einer wirklich neutralen Verfahrensführung, weil Sachverhaltsermittlung und Rechtsfindung in einer Hand liegen. Der Parteiprozess trennt das besser.

Steigern könnte man dessen Qualität vermutlich noch, wenn man die Bewertung von Zeugenaussagen in die Hände eines Dritten legt. So würde der Richter einen eindeutigen Sachverhalt erhalten, den er nach dem Gesetz innerhalb der dort gegebenen Wertungsspielräume abarbeiten kann.

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Solange Menschen entscheiden, kommen wir am Faktor Mensch nicht vorbei.

 

Wenn es aber um die prozessuale Wahrheitssuche entsprechend den jeweiligen Verfahrensordnungen nach der materiellen Wahrheit geht, so ist aus meiner Sicht noch nicht entschieden, ob der Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) und die Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) des Zivilprozesses oder die im Strafprozess geltende Amtsermittlung (Untersuchungsrundsatz) mit seinen Einschränkungen durch Beweis- und Beweisverwertungsverbote hierfür besser geeignet ist.

 

Jede Prozessart hat die ihr eigene Atmosphäre. Die Gefahr, dass sich Voreingenommenheit und Emotionen – hier spielt der Faktor Mensch wieder eine Rolle – auf das Verfahren und das Ergebnis auswirken, ist im Strafprozess jedenfalls größer als im Zivilprozess.

 

Straf- und Zivilrichter gehen mit einer grundsätzlich anderen Einstellung an den Prozess heran. Zwar kann im Zivilprozess auch nur derjenige obsiegen, der etwas beweisen kann. Doch ob er es kann, ist dem Zivilrichter ziemlich egal. Erbringt der Kläger nicht den nötigen Beweis Beweis, wird die Klage eben abgewiesen. Anders agiert der Strafrichter, der aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes unbedingt die Wahrheit finden will und dabei in die falsche Richtung geraten kann. Darnstädt (S. 38; an dessen Formulierungen mein Text angelehnt ist) spricht insoweit vom "gelassenen Blick der Zivilrechtler".

Guten Tag,

 

ich verstehe den BGH anders als Sie.

Sie schreiben:

"Weil nicht festgestellt werden konnte, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit Strafanzeige bezahlt hätten, möglicherweise hätten sie schon deshalb bezahlt, weil sie ein anwaltliches Mahnschreiben erhielten, liege keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vor."

 

Der BGH schreibt:

"2. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er lediglich wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde. Die Strafkammer
hat offenbar daraus, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil
vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10 mwN), gefolgert, dass die Kausalität der Drohung für die Zahlung nur
festzustellen sei, wenn hierüber bei jedem einzelnen Kunden - und damit insgesamt in nicht leistbarem Umfang (vgl.
BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294, 295 mwN) - Beweis erhoben würde." (Rn. 88)

 

Ich verstehe den BGH so, dass hier sehr wohl eine vollendete Nötigung vorliegt. Oder habe ich die entscheidende Stelle im Urteil nur überlesen?

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Ich wundere mich über die Verwunderung die scheinbar das Urteil auslöst.

Ich könnte mir vorstellen, das das herumtanzen um die hauchdünne Grenze zu Nötigung, Betrug usw. ja eigentlich die hohe Kunst der Jusristerei ausmacht:

Mir wurde telefonisch - also quasi unter vier Augen - von einem Anwalt ein "Vergleichsangebot" sinngemaß unterbreitet :

 

Deine Forderung ist insoweit berechtigt - das weiß mein Mandant auch - aber deine Beweismittel sind so dürftig, dass du einen verdammt guten Anwalt brauchst willst du da eine chance haben etwas zu bekommen - Wir bieten dir den Betrag X in Ratenzahlung an - ansonsten bestreiten wir einfach alles, dann kommen für dich nur Kosten dabei raus. Schriftlich kriegtst du da Angebot natürlich nicht - wär ja Munition in einem Prozess

 

..und was sagt später 'mein' Anwalt zu dem Vorgang: Anwaltlich optimal beraten

 

Sauber:

 

Ich sehe da auch eine Nötigung:

1. Suggeriert er genauso wie im Eingangsfall durch "Anwaltliche Autorität" eine Aussichtslose Lage

2. ) droht dann quasi mit dem Prozessbetrug (wahrheistpflicht gibbet ja nur theoretisch) mit dme Übel des Verlust der  hohen Forderung + Kostenn durch rechtswidriges Verhalten

 

aber was weiß ich schon ... ist natürlich alles gaaans anders

 

jetzt kann natürlich der Nächste Rechtsanwalt kommen und mir erklären das das keine Nötigung ist... weil???

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Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt vor, die Drohung ist aber nicht verwerflich, so dass es schon am objektiven Nötigungstatbestand fehlt. Ein vorsätzliches Handeln ist ebenfalls nicht gegeben.

 

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Gast schrieb:

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt vor, die Drohung ist aber nicht verwerflich, so dass es schon am objektiven Nötigungstatbestand fehlt. Ein vorsätzliches Handeln ist ebenfalls nicht gegeben.

Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich:

Mittel: vorsätzlich falscher Vortrag, verbreiten von Unwahrheiten, Vergehen Prozessbetrug

Zweck: Vorenthalten eines rechtmäßig bestehenden Anspruchs...

= keine Verwerfliche Mittel/Zweck Relation = spezille Anwaltsethik? (Achtung Ironie)

Wie man jetzt den Vorsatz verneinen kann, dazu fällt mir allerdings  schon erst nichts ein...

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