Der Liquidator haftet für Schulden der GmbH

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 28.01.2014

Das OLG Köln hat bestätigt, dass ein Liquidator nach §§ 823 BGB, 73 GmbHG persönlich haftet, wenn er die Schlussverteilung durchführt, obwohl noch Mietansprüche (hier: vermeintliche Betriebskostennachforderunen) im Raum stehen (OLG Köln v. 21.1.2014 - 22 U 139/12). Der Liquidator, ehem. Geschaftsführer der mietenden GmbH, hatte die Firma nach einem Jahr geschlossen, obwohl nach der mit dem Vermieter mündlich getroffenen Vereinbarung über eine nach Mietende fortgesetzte Nutzung neben der Miete restliche Betriebskosten aus einer Abrechnung zu zahlen waren. Er selbst versuchte sich zu entlasten mit der Begründung, er sei von der Vereinbarung einer Pauschalmiete ausgegangen. Das Gericht hält sein Verhalten angesichts der in der Beweisaufnahme bestätigten Vereinbarung über die Abrechnungspflicht für fahlässig.

Selbst wenn also die GmbH im Handelsregister erloschen ist und sich dieser Vorgang nicht rückgängig machen lässt bzw. gemacht werden soll, kann also eine Haftung des Liquidators in Betracht kommen. Voraussetzung ist natürlich, dass am Ende der Liquidation ausreichend Masse vorhanden ist/war.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen