Starre Altersgrenze von 65 Jahren für den Richterdienst in Hessen ist gerechtfertigt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.01.2014

Altersgrenzen im öffentlichen Dienst beschäftigen vermehrt die Verwaltungsgerichte. Denn auch die Altersgrenzen für Beamte, Richter usw. müssen vor dem europäischen Richtlinienrecht bestehen können. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zeichnet sich eine Tendenz ab, Altersgrenzen grundsätzlich als gerechtfertigt einzustufen (zuletzt Hessischer VGH vom 30.10.2013 – hierzu Blog-Beitrag vom 4.11.2013; davon z.B. auch VG Düsseldorf Urteil vom 08.03.2010, Az.: 13 K 6883/09 und ). Diesen Trend bestätigt eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. (vom 27.1.2013 - Aktenzeichen 9 K 15223/13.F). Zu entscheiden war über die Klage einer im Jahr 1948 geborene Richterin am Amtsgericht a.D. Diese wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass sie über das Erreichen der Altersgrenze im Juni 2013 weiter bis zum Mai 2016 im aktiven Richterdienst tätig sein kann. Der Klage blieb der Erfolg versagt. Im Wesentlichen hat das Gericht festgestellt, dass zwar durch eine starre Altersgrenze, wie sie das Hessische Richtergesetz für die Beschäftigung im Richterdienst des Landes Hessen vorsieht, eine Diskriminierung der betroffenen Richter/Richterinnen vorliegt, diese Diskriminierung aber gerechtfertigt ist. Nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie 2000/78/EG ist eine altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung strikter Altersgrenzen dann gerechtfertigt, wenn das Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigten, die Personalplanung zu optimieren und dieses Ziel mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden kann. Diese Zielsetzung und die dafür vorgesehene Maßnahme einer starren Altersgrenze für Richter und Richterinnen im aktiven Dienst hat das Gericht bejaht (In diesem zentralen Punkt ist die Pressemitteilung leider etwas dünn). Es hat auch nicht beanstandet, dass das Land Hessen von der im Deutschen Richtergesetz enthaltenen Öffnungsklausel, welche in Grenzen eine variable Regelung für das Erreichen der Altersgrenze ermöglicht, keinen Gebrauch gemacht hat. Das haben beispielsweise Bundesländer Bayern und Baden –Württemberg in ihren landesrechtlichen Vorschriften getan.

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