Bei Aussagedelikten gibt`s keine Bewährung - wegen § 56 Abs. 3 StGB...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.02.2014
Rechtsgebiete: BGHBewährungVerkehrsstrafrechtVerkehrsrecht|3756 Aufrufe

...das befürchtete der BGH in einem Fall, in dem unter Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB "zur Verteidigung der Rechtsordnung" eine Bewährungsaussetzung versagt worden war:

Die bisherige Begründung des Landgerichts, die Vollstreckung der  Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zunächst die Prüfung unterlassen, ob
dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Dezember 1988 - 2 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3). Bei Anwendung der Ausnahmevorschrift
(BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 43) des § 56 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zudem nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 2 StR 270/90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7), Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 - 1 StR
320/91, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Die Überlegungen des Landgerichts laufen zudem auf den - bedenklichen - Gedanken eines generellen Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit bei Aussagedelikten hinaus. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 13. April 2011 - 2 StR 665/10, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21.

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - 2 StR 478/13 

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