Neuer Streitwert im Asylverfahren bei Zugang des Ablehnungsbescheids nach dem 31.07.2013

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.02.2014

Zu den positiven Errungenschaften des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gehört es, dass, wenn auch nicht gerade überschwänglich, die Streitwerte in Asylverfahren in § 30 RVG erhöht wurden. Wurde der Asylantrag noch vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gestellt, geht der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aber dem Antragsteller erst nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zu, gilt nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 17.01.2014 – 2a K 3683/13.A  - für das gerichtliche Klageverfahren schon der neuere höhere Streitwert. Denn das beim Bundesamt geführte Verwaltungsverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und eine anschließend auf dasselbe Ziel gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht sind verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Zutreffend ging das VG Gelsenkirchen davon aus, dass grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass ein Ausländer, der sich im Verwaltungsverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter von einem Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, diesem bereits einen unbedingten Auftrag erteilt hat, gegen ein Bescheid des Bundesamtes Klage zu erheben, bevor er vom Inhalt dieses Bescheids Kenntnis erlangt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen