Rechtsmitteleinlegung per Fax kann zum Problem werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.02.2014

Wenn man sich mit den Rechtsmittelvorschriften befasst, dann glaubt man, da ist ohnehin schon alles zur Einlegung des Rechtsmittel geschrieben. Mit E-Mails natürlich gibt es noch Probleme. Da findet man diese Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Zivilrecht. Es geht dabei um eine Rchtsmitteleinlegung per Fax, die an eine Fax-Nr. ging, die früher ein gemeinsames Fax von LG und OLG erreichen ließ. Seit 2008 gilt das aber nicht mehr...das Rechtsmittel war so verspätet. Das OLG hat es dann aber trotzdem mittels Wiedereinsetzung gerettet:

1. Die Klägerin hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt.Der Eingang der Berufung am Montag, 15.04.2013 auf der Fax-Nr.069-1367-6050 konnte die Berufungsfrist zum OLG nicht wahren. Denn es handelt sich um eine Fax-Nummer, die seit mehreren Jahren ausschließlich für das Landgericht Frankfurt vorgesehen ist. Aus der Tatsache, dass es rein physisch eine Gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gibt, welche organisatorisch beim Landgericht angesiedelt ist, lässt sich nicht herleiten, dass ein beim Landgericht eingehendes Fax auf einer ausschließlich dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummer fristwahrend für das OLG wäre; es handelt sich um voneinander getrennte Zugangswege. Soweit dem Beschluss des VI.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12,juris, welcher sich auf diese Fax-Nr. bezieht, etwas anderes zu entnehmen ist, indem er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05,auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446, bezieht, lässt er außer Betracht, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf einen Regelungszustand im Jahre 2003 bezieht, die Bestimmung des in Rede stehenden Fax-Anschlusses als Fax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden aber im April 2008aufgehoben worden ist (Az. 140 E - GL - 223/89).

  2. Der Klägerin war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zu gewähren. Denn sie hat glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis unverschuldet war. Nach der Eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin, Frau Z, vom 08.07.2013 hat sie versucht, am 15.04.2013 - dem letzten Tag der Berufungsfrist -nachmittags die Berufungsschrift an die Fax-Nummer der Zivilsenate des Oberlandesgerichts zu faxen. Da diese Nummer mehrfach besetzt gewesen sei, habe sie sich bei der Telefonzentrale der Frankfurter Justizbehörden unter der Zentralrufnummer erkundigt, ob bekannt sei, dass etwas mit dem Fax-Anschluss des Oberlandesgerichts nicht stimme. Die Mitarbeiterin in der Telefonzentrale habe ihr dann die Nebenstellen-Nummer - 6050 als weitere Fax-Nummer genannt. Sie habe demnach angenommen, dass dies eine weitere Fax-Nummer zur Übermittlung einer Berufungsschrift an das OLG sei. Auf Nachfrage des Senats hat die damals diensttuende Mitarbeiterin der Telefonzentrale mit dienstlicher Erklärung vom 12.08.2013 erklärt,dass sie sich zum jetzigen Zeitpunkt weder an einen solchen Anruf noch an eine entsprechende Weitergabe der Fax-Nummer erinnere. Der Senat sieht keinen Anknüpfungspunkt, der Darstellung der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin nicht zu folgen.Aus der Tatsache, dass sich die Mitarbeiterin der Telefonzentrale rund vier Monate nach den Geschehnissen an einen entsprechenden Anruf und die Nennung der Fax-Nummer nicht mehr erinnert, lässt sich nicht ein Bedenken entnehmen, dass die Angaben der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin unzutreffend sein könnten. Insbesondere lässt sich nicht der Vorwurf erheben, dass sie bei der Telefonzentrale nachgefragt hat, ob mit der gewählten Fax-Nummer etwas nicht in Ordnung sei, und sich eine andere Fax-Nummer, unter dem - vermeintlich - das Oberlandesgericht zu erreichen war, nennen ließ.   OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 9.9.2013 - 1 U 96/13  
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4 Kommentare

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Warum einfach, wenn's auch kompliziert geht? Man hätte die Berufung einfach stillschweigend annehmen können. Der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt macht sicht nach meinem Eindruck manchmal gerne ausführliche Gedanken über die unwichtigsten Rechtsfragen des Falles. Daß die "richtigen" Faxnummern manchmal stundenlang besetzt sind oder nicht funktionieren, ist Alltag bei den Gerichten. Manchmal fragt man sich, ob manche Geschäftsstellen ihre Faxgeräte am Freitag um 12.30 Uhr ausstellen... (Herr Krumm, betriebsinterne Erkenntnisse hierzu?).

 

Ich faxe fristgebundene Schriftsätze zwar in der Regel nicht am letzten Tag der Frist, aber im Fall der Fälle findet man im Internet in der Regel Faxnummern anderer Geschäftstelle oder zumindest die aktuelle Zentralnummer des Gerichts. Ich mache dann noch ein kurzes Anschreiben dazu, daß die "richtige" Faxnummer nicht funktionierte. Das gab noch nie Probleme und hat auch noch nie zur Frage der Wiedereinsetzung geführt.

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Weil Fristen einen guten Grund haben und der Rechtssicherheit dienen - ein grundgesetzlicher Anspruch.

Es gibt insofern keine Veranlassung, etwas "stillschweigend" anzunehmen, wenn die Frist abgelaufen ist: Denn abgelaufen ist abgelaufen bleibt abgelaufen.

 

Nur Fälle wie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand machen hier eine Ausnahme. Und das ist entsprechend zu begründen.

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Genau! RECHT so! Wo kämen wir denn da hin, wenn wir ein grundsätzlich durchaus fristgerechtes Telefax akzeptieren würden, wo es doch an die falsche (!!!) Faxnummer gesendet wurde. Grauenhaft! Der Untergang des Rechtsstaats!

Stellt man allerdings die eigentlich ratio legis über derartige Förmeleien, könnte man ein solches Fax durchaus stillschweigend akzeptieren. Aber nein, das ohnehin bestehende Ungleichgewicht zwischen Justiz und Anwaltschaft lässt sich mit solchen Spielchen trefflich untermauern.

 

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Nein, so war das nicht gemeint. Es geht nur darum dass Fristen erstmal da sind und auch wichtig sind, insofern so etwas begründet werden muss.

Dass die Berufung in diesem Falle zur Entscheidung angenommen werden muss, da hier nichts schuldhaft ist, ist klar und sollte auch nicht zur Diskussion stehen.

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