Vertrauliche Informationen weitergegeben: Minister Friedrich tritt zurück (Fall Edathy)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 14.02.2014

Da bin ich mal auf Ihre Kommentare zu der aktuellen Meldung gespannt: Außer einem Anfangsverdacht auf Verletzung von Privatgeheimnissen (§203) kommen ja vielleicht auch andere StGB-Vorschriften (§ 353b StGB) und BDSG-Verletzungen in Frage, die ja auch strafbewehrt sind (vgl. §44 BDSG). Was meinen Sie zu dem Themenkreis?

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94 Kommentare

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Was ist mit § 258 StGB?

§353b StGB scheint jedenfalls eindeutig erfüllt zu sein, Friedrich hat es selbst öffentlich zugegeben. Ein Ermittlungsverfahren und - bei dem besonderen öffentlichen Interesse - eine Anklage sind unausweichlich.

Ich frage mich, ob Friedrich sich nicht auf Art. 38 Abs. 1 GG berufen kann und argumentieren, dass Abgeordnete ein Recht auf Information gegenüber der Exekutive hätten; mit diesem Gedanken wären Regierungsmitglieder zur Weitergaben geheimer Informationen gegenüber Abgeordneten berechtigt. Die Abgeordneten wiederum wären aufgrund ihres Amtsverhältnisses verpflichtet, diese Informationen gegenüber der Öffentlichkeit geheim zu halten.

 

Eine andere Überlegung ist, warum ein Bundesminister nicht den Status eines Beamten iSv. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB innehat und sich somit keiner Strafvereitelung im Amt strafbar machen kann. Die strafschärfenden Umstände sehe ich (jenseits der Regelung des StGB) gleichermaßen gegeben.

 

 

Andreas.Thuerauf schrieb:
Ich frage mich, ob Friedrich sich nicht auf Art. 38 Abs. 1 GG berufen kann und argumentieren, dass Abgeordnete ein Recht auf Information gegenüber der Exekutive hätten
Helfen Sie mir: wo in Art. 38 (1) GG steht genau, dass Abgeordnete ein Informationsrecht haben?

Das ist doch extrem weit hergeholt, würde aber zu Friedrich passen, der seinen Geheimnisverrat als "politisch und rechtlich richtig" bezeichnet hat. Das ist eine Verhöhnung aller, die Gesetzestexte lesen können und belegt nachträglich, dass so jemand auch als Innenminister eine Fehlbesetzung war.

§ 258a StGB kommt deswegen nicht in Frage, weil Friedrich nicht "zur Mitwirkung an dem Strafverfahren berufen" ist. (Manchmal habe ich den Eindruck, dass das einfache Leseverständnis schwer unter einer juristischen Ausbildung leidet) Allerdings gilt § 258 für jeden, auch einen Bundesminister. Voraussetzung wäre allerdings, dass überhaupt noch - gelöschtes - strafbares Material gefunden wird, Stand heute hat Edathy nichts Unrechtes getan.

Mein Name schrieb:

Helfen Sie mir: wo in Art. 38 (1) GG steht genau, dass Abgeordnete ein Informationsrecht haben?

Die verfassungsmäßigen Rechte der Abgeordneten ergeben sich bekanntermaßen aus Art. 38 Abs 1 GG, der sich nicht nur mit den Wahlrechtsgrundsätzen befasst, sondern auf den (insbesondere auf Satz 2) auch weitere elementare Rechte der Abgeordneten des Bundestages gestützt werden können. 

Danke. Der Fall hat vielleicht auch eine staatsrechtliche Komponente: "Die Regierungschefin hatte Friedrich, der bereits mit dem Auto auf dem Weg zurück nach Bayern war, bei einem Telefonat während der Mittagszeit dazu gedrängt, die Konsequenzen aus der Affäre [...]  zu ziehen.  Die Kanzlerin hatte damit von ihrer Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht: Friedrich kehrte um, bereitete sich im Auto auf seine Rücktritts-Pressekonferenz vor."

http://www.bild.de/politik/inland/sebastian-edathy/friedrich-tritt-zurueck-34677310.bild.html

 

Was mich mal interessieren würde... Wir wissen nicht genau, was Herr Gabrlel mit den Infos gemacht hat, aber kämen da auch Strafrechtsdelikte in Frage? Was meinen Sie?

Je nachdem was genau mitgeteilt wurde und was sich nachher als wahr herausstellt, kämen Ehrdelikte in Betracht (z.B. üble Nachrede).  Sei es bei Herrn Gabriel oder sei es bei anderen. 

Besonders unklar ist mir, wie man Frau Lambrechts Verhalten verstehen und bewerten muß. 

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@ Dr. Spies: weder Gabriel, Oppermann noch Steinmeier gehören dem in § 203 angeführten Personenkreis an.

§ 258 - Strafvereitelung - käme wohl nur dann in Frage, wenn nachgewiesen würde, dass Beweismitel wie kinderpornographisches Material vernichtet wurden. Stand heute ist jedenfalls kein strafbares Handeln feststellbar.

 

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hätte das Ganze eleganter erledigt. Kein Anfangsverdacht, keine Ermittlungen. Die Generalstaatsanwaltschaft in München hätte das Ergebnis bestätigt. 

 

Ein eventuelles Klageerzwingungsverfahren hätte das OLG München so lange liegen lassen, bis alle Beschuldigten verstorben sind.

 

Sorry, wenn das ein wenig justiziabler Kommentar ist. Aber ich muß da immer an Gustl Mollath und einem nicht bestehenden Anfangsverdacht auf Freiheitsberaubung durch den Richter E. Und den Psychiater Dr. L. denken.

 

 

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Sehr geehrter Herr Stegmann,

 

Sie liegen mit Ihren Vermutungen leider gold richtig. Es ist schon ein Trauerspiel, dass das Vertrauen in die Lauterkeit der bayerischen Justiz so erschüttert ist. Positiv ist aber, dass endlich mal der Rest um Bayern herum von diesen Zuständen Kenntnis nimmt.

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Für Herrn Fröhlich und andere mit dem Ermittlungsverfahren Betraute der StA Hannover kommt außerdem § 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger - in Frage. Es war der StA laut PK von 14. Februar bekannt, dass die von Herrn Edathy erworbenen Bilder und Filme nicht strafrechtlich relevant sind - eine Einschätzung, die so auch vom BKA an den BMI Friedrich und von diesem an Gabriel weitergegeben wurde.

Begründet wurde die Einleitung des Ermittlungsverfahren und der Durchsuchungsbeschluss von der StA mit den Argumenten,

  • dass der Besteller nicht wissen könne, ob das bestellte Material Kinderpornografie enthalte. Das ist hanebüchen und spricht den Grundsätzen der Strafbarkeit Hohn, die - bis auf wenige Ausnahmen - Vorsatz erfordert. Dass ein Leiter einer Staatsanwaltschaft nicht einmal das StGB AT kennt, ist erschütternd. Genauso könnte man bei allen Kunden des V7-Versandes ohne weitere Verdachtsmomente Hausdurchsuchungen anleiern, denn die könnten ja strafrechtlich relevantes Material erhalten ohne es zu wollen. Oder bei allen Kunden von Amazon - wer weiß, ob die nicht zufällig Raubkopien erhalten? Mit dieser Denkweise könnte man auch StA Fröhlich unverlangt eine E-Mail mit kinderpornografischem Material schicken und ihn anzeigen, sobald er diese Mail geöffnet hat
  • dass "Erfahrungen" anderer StA gezeigt hätten, dass Personen, die nicht strafrechtlich relevante Bilder dieser Art bestellt hätten, auch kinderpornografisches Material in ihrem Besitz gehabt hätten. Dies ist ein unzulässiger Generalverdacht - genauso könnte man das Haus jedes Waffenbesitzers durchsuchen lassen, denn die Erfahrung zeigt, dass nicht wenige Eigner legaler Waffen auch illegale Waffen besitzen
  • dass Herr Edathy von verschiedenen Rechnern aus bestellt habe, die z.T. von anderen mitbenutzt würden und - über einen Zeitraum von 4 Jahren! - verschiedene E-Mail-Adressen und Konten bzw. Kreditkarten benutzt habe. Dies wurde ihm als "konspirativ" ausgelegt, obwohl seit Jahren genau dieses Verhalten von Datenschützern angeraten wird.

Eine Vorermittlung nach konkreten Hinweisen auf ein strafbares Verhalten - so wie es die StPO vorschreibt - erfolgte nicht.  Somit lagen keine "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte" (tatsächlich kommt von Tatsachen!) nach § 152 StPO vor. Die Durchsuchung wurde vielmehr nach dem Motto "wir wühlen mal, vielleicht finden wir was Verdächtiges" genehmigt - ein weiterer Fall von vielen, in dem die zum Schutz der Grundrechte unbescholtener Bürger vorgesehene richterliche Kontrolle versagt hat.

Mich würde interessieren, ob man die konkret bestellten Aufnahmen, ihre Produzenten und potenzielle Opfer ermittelt hat, bzw. welcher Elan seitens der Ermittler noch in dieser Zuordnungsarbeit steckt.
Denn die Einschätzung, es sei strafrechtlich gar nicht relevant, sich genitalfokussiertes Bildmaterial von spielenden Kindern und Jugendlichen aus Gründen der sexuellen Vorliebe im Internet zu bestellen, ist für eine Staatsanwaltschaft schon sehr uninspiriert (wie es auch für einen Anwalt sehr dumm ist, das als offensive Medienstrategie aufzugreifen). Es kommt jedenfalls §§ 201a Abs. 2 Alt. 1, 205 Abs. 1 S. 1 StGB in Betracht.

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@ Gast: meinen Sie mit § 201a StGB das hier? Bisher deutet nichts darauf hin, dass die abgelichteten Kinder bzw. ihre Eltern auf Grundlage deutschen Strafrechts Anzeige erstatten könnten. Zivilrechtlich sieht es evtl. anders aus, es könnte ein Herausgabeanspruch bestehen. Aber nur, wenn die Bilder wirklich ohne Wissen der Eltern aufgenommen wurden, was noch lange nicht sicher ist.

Außerdem ist empfiehlenswert, sich zumindest minimal über die Hintergründe zu informieren - dann klären sich manche Fragen von selbst. Dass Sie Bilder nackter Menschen mit "Genitalfokussierung" gleichsetzen, spricht jedenfalls nicht sehr für Sie. Dann könnten Sie auch jeden, der sich Tierbilder an die Wand hängt, der Sodomie verdächtigen und jedem Besucher der Sixtinischen Kapelle unterstellen, er würde zu Kinderpornografie tendieren - bei so vielen Kindern, die dort nackt abgebildet sind.

Wenn Edathy wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt werden sollte, kann man die 200.000 Eltern verstehen, die gegen den Bildungsplan Sexuelle Vielfalt sind.

 

Das Vertrauen auf Schutz von Kindern ist restlich kaputt, wenn ein Politiker sich strafbar gemacht haben sollte wegen einses der abartigsten Verbrechen in der BRD.

 

Das Besitzen oder Betrachen an Kinderpornos führt dazu , dass immer wieder Kinder zu solchen abartigen brutalen Dingen gezwungen werden und die weltweite Politik und weltweite Justiz viel zu spät handelt. Duchsuchungen müßten sofort erfolgen bei kleinsten Hinweisen.

 

Weshalb bekommen die Strafverfolgungsbehörden keine Sonderrechte bei der Verfolgung von Kinderpornografie ?

 

Solche Kinder, die zu so etwas mißbraucht wurden, sind ihr ganzes Lebens schwerst psychisch geschädigt.

 

 

 

 

 

 

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Das eigentlich mutmaßliche Vergehen des Herrn Edathy wird relativiert und/oder zur Harmlosigkeit erklärt, während der andere, Friedrich, der Nachrichtenübermittler, zum Sündenbock gemacht wird.

Rechts wird zu links, oben wird unten, das Gute wird zum Bösen und umgekehrt etc.

Pädophilie scheint wohl in der Politik und Kultur Deutschlands angekommen zu sein.

 

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http://www.sueddeutsche.de/politik/kinderpornografie-vorwuerfe-gegen-spd...

 

http://www.tagesschau.de/inland/edathy228.html

 

Drei Behörden hätten sein - Edathys Verhalten - als nicht strafbar eingestuft: das BKA, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie die Staatsanwaltschaft Hannover selbst. Trotz dieser Einschätzung habe der Leiter behauptet, es handele sich um Material im Grenzbereich zur Kinderpornografie.

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Ist es nicht an der Zeit , auch massenweises Material von nackten Kindern oder Jugendlichen zu beschaffen, zu besitzen, anzuschauen oder weiterzugeben unter Strafe zu stellen ?

Mann kann doch wohl davon ausgehen, dass Kinder / Jugendliche sich nicht freiwillig entblößen  und deren Fotos um die ganze Welt gehen.

Dass ein Politiker anscheined solch Material 9 x gekauft und 31 Materialien von einer dubiosen Firma bekommen haben soll ist ein Skandal, der es eigentlich ermöglichen müßte, dass die Regierung absolute Aufklärung verlangt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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@ Gast #15

Kinderpornografie ist eines der abscheulichsten Verbrechen, aber wie die Grundrechte des Herrn Edathy mit Füßen getreten wurden zeigt gerade, dass Staatsanwaltschaften sich bereits heute Sonderrechte herausnehmen, die keinesfalls gestattet werden dürfen. Die Unschuldsvermutung und der Anspruch auf Amtsgeheimnis gilt auch für Herrn Edathy. Und wenn Sie glauben, dass Sie mit Abschaffung des Rechtstaats in Deutschland ("Sonderrechte") die Produktion von Kinderpornografie wirksam bekämpfen können, dann sollten Sie sich ebenfalls mit den Grundlagen dieser Affäre vertraut machen: einen kanadischen Filmproduzenten interessiert es einen feuchten Kehricht, welche Rechte die StA in Deutschland hat. Und Produzenten in Osteuropa ebenso wenig.

@ Gast #16

Pädophilie ist - genauso wie andere sexuelle Veranlagungen - als solches nicht strafbar und das ist auch gut so. Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind es sehr wohl und der gesellschaftliche Konsens, dass das richtig so ist, war meinem Eindruck nach noch nie so breit wie heutzutage. Ihre "ih pfui"-Einstellung, die durch Ihr Posting scheint, erinnert fatal an Zeiten, in denen "gesundes Volksempfinden" juristischer Maßstab war und Tausende Unschuldige das Leben gekostet hat.

@ Gast #17 und #21

Auch wenn es Ihnen unvorstellbar erscheinen mag: es gibt seit Jahrzehnten frei verkäufliche FKK-Zeitschriften, die haufenweise Abbildungen unbekleideter Familien enthalten mit Kindern jeden Alters. Sie können davon ausgehen, dass deren Eltern ein die Bildaufnahmen eingewilligt haben und sogar ein Honorar dafür erhalten haben. Alles vom Erziehungsrecht der Eltern gedeckt (wie auch weit schwerer wiegende Eingriffe in die Sexualität der Kinder: seit letztem Jahr ist es in Deutschland sogar erlaubt, Kinder an ihren Genitalien zu verstümmeln, wenn sie männlichen Geschlechts sind). Mit waghalsigen Vermutungen wie Ihren über Freiwilligkeit kann man sich vielleicht in der Empörungsindustrie profilieren, nicht aber in juristischen Fachkreisen.

@ Gast #18

Es ist doch Material bei Edathy gefunden worden - bitte informieren Sie sich! Und zwar nichts davon Kinderpornografie, auch wenn der Leiter der StA Hannover versucht hat, diesen Eindruck zu erwecken um eine Rechtfertigung für ein vermutlich illegales Vorgehen anzuführen. Dass er mit dieser öffentlichen Information/Behauptung über Ermittlungsdetails in krassester Weise das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte des Herrn Edathy in schwerster Weise verletzt hat, ist Ihnen nur so lange egal, bis Sie einmal in die gleiche Situation kommen und auswandern müssen.  Woher wollen Sie denn überhaupt wissen, welcher Art das Material ist, welches dieser kanadische Versand im Angebot hatte? Waren Sie selbst Kunde?

Ist das eine Verschwörungstheorie ?

Edathy war Vorsitzender NSU Ausschusses und dabei kam eine Menge übler Kram über ein grenzenloses Versagen der deutschen Sicherheitsbehörden raus. War er vielen Leuten (darunter dem zu der Zeit amtierenden deutschen Bundesinnenminister Friedrich, Herrn Fritsche, BKA-Chef Ziercke, Frau Kanzlerin Merkel, Verteidigungsminister de Maiziere (aktuell Bundesinnenminister) und noch vielen mehr) ein Dorn im Auge ?

Und die  Liste der 800 Erwerber aus Kanada kam da im richtigen Moment.

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@Gast:

Genau. Vor allem weil Edathy  schon Jahre bevor irgendjemand in Deutschland N-S-U buchstabieren konnte Bilder bestellt hat und die Vorratsdatenspeicherung befürwortete, wollte irgendjemand ihm rückwirkend etwas anhängen. 

 

@ MeinName: falls es Sie interessiert, wie diese netten straflosen Nackigejungsfilmchen etc. von Azov zustande kommen (nach EInwilligung der FKK-freudigen Eltern in Herstellung und die Art und Weise der Verbreitung sieht das eher nicht aus)  und was da so gezeigt wird: bei Spiegel-TV läuft gerade (Sonntag, 22 Uhr 15) eine interessante Reportage über die Filmschaffenden, ihre Produkte und die Darsteller.

 

Ihr Hinweis zum Anfangsverdacht liegt mE neben der Sache. Wie Sie selbst in einem späteren Beitrag schreiben, ist Pädophilie eine sexuelle Veranlagung. Waffen zu besitzen ist das eher nicht,,d.h. der Vergleich hinkt ebenso wie der im Kommentar von Prantl in der SZ: da könnte man ja beim Luftgewehrbesitzer durchsuchen nach illegalen Waffen oder beim Alkoholkonsumenten nach Drogen. Sexuelle Veranlagung ist  nun mal, das weiß man ja seit Freud, schwerer unter Kontrolle zu bringen als ein  "Echte illegale Waffe? Hätte ich auch gerne". Von daher dürfte die Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass bei Pädophilen nicht nur Harmloses gefunden wird, nicht aus der Luft gegriffen sein. Natürlich könnte es auch mal sein, dass ein Azov_Kunde Altphilologe ist und zu rein wissenschaftlichen Zwecken bestellt, um mal zu sehen, was schon die ollen Griechen so ergötzt hat. 

Sorry, aber ob Edathy jetzt grade noch so an einer Strafbarkeit vorbeischrammt oder nicht: in den Bundestag oder öffentliche Ämter gehört er  definitiv nicht, wenn er über eine IT_Stelle des Bundestages bestellt hat schon gar nicht, und zwar noch deutlich weniger als Guttenberg (dessen Grundrechte von demokratisch nicht legitimierten Plagiatejägern ebenfalls mit Füßen getreten wurden....) und Koch-Mehrin.

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@ NochsoeinGast #21:

Laut übereinstimmender Aussage aller Beteiligten lagen bei Edathy zu keiner Zeit Tatsachen vor, die einen strafrechtlichen Vorwurf begründeten. Dies hat Friedrich auch Gabriel gegenüber ausdrücklich bestätigt. Welche Filme die kanadische Firma sonst noch produziert oder vertrieben hat, ist daher für diesen Fall komplett irrelevant. Dies in Verbindung mit Edathy zu bringen kann man nur als Versuch des Rufmords werten.

Auch Ihr Versuch, eine Analogie zu Waffenbesitzern abzustreiten, geht ins Leere. Es ist mit unschöner Regelmäßgkeit davon zu lesen, dass in Privatwohnungen von Waffenbesitzern illegale Waffen in teilweise immenser Zahl gefunden werden. Waffenfetischismus hat in Deutschland mehr Todesopfer gefordert als der Terror der RAF (siehe auch diesen Blogbeitrag). Die mit Abstand meisten fälschlicherweise "Amokläufe" genannten Massaker, school shootings oder killing sprees in Deutschland wurden übrigens mit "legalen" Waffen verübt. Es gäbe nach Ihrer Logik also genug Anlass, bei allen Personen mit Waffenbesitzkarten Hausdurchsuchungen durchzuführen. Das würde vermutlich sogar tatsächlich Leben retten.

Und wenn Sie glauben, die Erkenntnisse über Sexualwissenschaften würden heute noch auf den Erkenntnissen Freuds beruhen, dann kann ich auch Ihnen nur die Empfehlung geben, nicht Gerüchten, Gossenjournalismus oder Katholiken Glauben zu schenken, sondern sich zu informieren.

ist das ein jura-blog oder ein Moralapostel-blog?

Dr. Spies hat in seinem einleitenden Beitrag ja einige interessante juristische Aspekte genannt. Auch ich als juristischer Laie habe ein veritables Interesse an der rechtlichen Würdigung des Falles.

Meine laienhafte Einschätzung:

a) Friedrich durfte solche Informationen die er in seiner Funktion als Innenminister hatte nicht als "whistleblower" an andere weitergeben, nur um politischen Schaden abwenden zu wollen. Es ist als Amtsgeheimniss einzustufen und als solches auch zu behandeln.

Das ist irgendwie so wie wenn ein staatsanwalt abends in seinem Tennisverein mit Vereinskollegen zusammen sitzt und den Vorstand warnt den Herrn Müller als Kassierer vorzuschlagen weil gegen diesen momentan ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerverkürzung läuft. Zwar hat man gegen Müller momentan nichts strafrechtlich relevantes in der Hand, aber man will ja den Verein nicht gefährden.

Wäre ich Herr Müller, dann wäre ich da aber voll auf 180, selbst wenn ich meine Steuerveranlagung so optimiert hätte dass ich damit im Grenzbereich (aber immer noch auf der legalen Seite) des strafbaren wäre.

b) die Hausdurchsuchung bei Edathy war rechtswidrig. Der Mann war nach meiner Informationslage Kunde bei dem Versand in Kanada. Er hat sich dort Bild- oder Videomaterial gekauft das nach unserer Rechtslage legal ist. Zur Abwicklung der Handelsgeschäfte benützte er verschiedene email-Konten bzw. Kreditkarten.

Wo ist da das (rechtliche) Problem? Ich selbst benütze für online-Käufe im Ausland auch öfters verschiedene email-Daten und oft auch eine andere Kreditkarte mit restriktiveren Tages- oder Monatslimits um Risiken beim online-Kauf zu minimieren.

Allein daraus lässt sich meiner Meinung nach kein "konspiratives Handeln" ableiten das einen Anfangstatverdacht begründen lässt. Ansonst stünden zigtausende Bürger auch unter Generalverdacht.

Er hat sich bei dem Online-Versand in Kanada "moralisch" fragwürdiges Material beschafft dass sich im "Grenzbereich der Kinderpornographie" befinde. Also da muss ich doch morgen schnell mal meine alten Familienalben durchsehen. Da sind so einige Nacktbilder von mir und meinem Bruder in der Badewanne als ich so etwa 6 war. Soll ich diese Bilder lieber schnell schreddern oder habe ich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige? 

Die Staatsanwaltschaft sagt dass die "kriminalistische Erfahrung" zeigt, dass wer solche legale Bilder sich beschafft öfters auch strafrechtlich relevantes Material besitzt.

Das mag vielleicht wirklich so sein. Wer Steuern optimiert und legal eine Gesellschaft in Irland, Delaware oder den Bahamas gründet um Gewinne legal zu verlagern, der wird mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch ein illegales Schwarzgeldkonto in der Schweiz haben. Viel Spass meine lieben Staatsanwälte bei der zu erwartenden Hausdurchsuchungswelle in den nächsten Wochen.

Man vergesse bitte auch nicht alle legalen sogenannten "Headshops" oder "Growshops" in Deutschland zu durchsuchen und Kundenlisten zu beschlagnahmen. In solchen Shops wird allerlei Zubehör zum Hanfanbau und -konsum angeboten, man muss dann doch bitte auch davon ausgehen dass Kunden dieser Shops tendentiell verbotene BTM daheim lagern.

Ich hab in so einem "Grow-shop" sogar erst neulich eine Pflanzenlampe gekauft. Nicht weil ich verbotene Substanzen anbauen will, über das Alter bin ich weit hinaus, sondern weil ich am Wochenende an meinem Küchenkräutergarten arbeiten wollt und dieser Shop eben genau die Lampe vorrätig hatte die ich brauchte.

Nehmen wir mal an, besagter Grow-shop handelt nicht nur mit legalem Material sondern verkauft unterm Ladentisch auch hochpotentes illegales Gras. Der Laden wird hochgenommen und alle Kundendaten landen bei der Staatsanwaltschaft. Muss ich nun mit einer Hausdurchsuchung rechnen weil ich da im Oktober mal ne Pflanzenlampe gekauft habe? Befindet sich die Pflanzenlampe bereits im "Grenzbereich der Strafbarkeit"?

Ob Herr Edathy sich mit seinen legal erworbenen Bildern und Videos nun damit gerne erregt, ob er eine entsprechende Neigung hat oder nicht, spielt für die juristische Einschätzung des Falles doch hoffentlich keine Rolle.

@ Herr Wein

Woher wissen Sie , dass das Bild- oder Videomaterial nach unserer Rechtslage legal ist ? Das hat bislang kein Gericht festgestellt.

Wer kennt das Material außer der Staatsanwaltschaft ?

Staatsanwalt Fröhlich hatte in der Presseerklärung mitgeteteilt, dass noch lange nicht alles Material untersucht worden ist . ( 31 Materialien von 9 Bestellungen )

 

Woher wissen Sie, dass die Hausdurchsuchung rechtswidrig war ? Dann müßte die Staatsanwaltschaft demnächst und der Richter, der das genehmigt hat, verurteilt werden ? Oder ?

 

Wissen Sie was der "Grenzbereich der Kinderpornographie"

sein soll ?

Wissen sie wer die 800 anderen Personen sind, wo  laut Staatsanwaltschaften auch untersucht wird ?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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@ Gast: mit Fragen, die für den konkreten Fall hier irrelevant sind, können Sie hier keinen Blumentopf gewinnen. Zu den anderen:

Woher wissen Sie , dass das Bild- oder Videomaterial nach unserer Rechtslage legal ist? Es wurde kein Vorwurf der Strafbarkeit erhoben. 

Wer kennt das Material außer der StA? Edathy selbst - gibt es irgendeinen Grund, ihm nicht zu glauben? Außerdem: das BKA, das nach einer Durchsicht des kompletten Materials nichts davon als eindeutig kinderpornografisch eingestuft hat. (Video der PK ab Minute 19).

Rechtswidrig: das hat Ihnen Herr Wein doch gerade ausführlich erklärt. Vielleicht kommen Sie aber mit dieser Erläuterung besser zurecht.

Der Grenzbereich der Kinderpornografie ist eine Wortwahl, die ein Leiter der Staatsanwaltschaft benutzt in dem Versuch, eine rechtswidrige Maßnahme als rechtmäßig darzustellen und juristische Laien hinters Licht zu führen. Dass das Rufmord ist, hat Ihnen Herr Wein am Beispiel der Pflanzenlampe  erklärt.

Wir müssen uns damir anfreunden, dass sich unsere Staatsanwaltschaften mittlerweile verselbständigt haben und breite Bevölkerung dies Gefahr nicht realsiert hat.

 

Einen sehr schönen Artikel hierzu hat Heribert Prantel von der SZ verfasst. Er trifft es auf den Punkt

 

http://www.sueddeutsche.de/politik/fall-edathy-strafrecht-ist-kein-moralrecht-1.1890180

 

Viel Spaß beim Lesen. Es ist leider kein Phänomen, dass nur Promis trifft. Nur dort gelangt dieser Missstand in die Medien.

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Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn E. ist eine Sache; Ex-Minister Friedrich eine andere. Was ich an den Vorwürfen gegen Friedrich nicht verstehe, wieso er die Informationen unbefugt weitergegeben haben soll. Wer hätte ihm denn die Befugnis geben können? Ein Minister trägt die Veranrwortung in seinem Bereich und wer die Verantwortung trägt darf auch entscheiden. Aber die Diskussion passt mE in einen unterschwelligen Konflikt zwischen der Exekutive und der Judikative (siehe Diskussion Gnadenrecht). Übrigens stellt auch keiner die Frage nach dem alternativen Handlungsverlauf: Herr E. wäre wohl Staatssekretär im Innenministerium geworden und hätte so eventuell dienstlich von allem Kenntnis erhalten.

 

Zu den Vorwürfen gegen Herrn E. kann man wohl objektiv nichts sagen, da man keine echten Informationen hat und beide Seite versuchen die Öffentlichkeit auf ihre Seite zu bringen ("Ich habe nicht getan", "Es gab einen Anfangsverdacht"). Auffällig finde ich, dass es wieder die StA Hannover war, die gehandelt hat.

 Hallo Herr Kollege,

 

hinsichtlich der Auffälligkeiten mit der StA Hannover stimme ich Ihnen zu. In Bayern steckt hinter diesen Auffälligkeiten der StA die Politik. Was in Hannover dahinter steckt, weiss man leider nicht. Manchmal sind es auch nur Einzelpersonen, die eine ganze Behörde in Verruf bringen können

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Opho schrieb:
Was ich an den Vorwürfen gegen Friedrich nicht verstehe, wieso er die Informationen unbefugt weitergegeben haben soll. Wer hätte ihm denn die Befugnis geben können? Ein Minister trägt die Veranrwortung in seinem Bereich und wer die Verantwortung trägt darf auch entscheiden.

Er muss sich - wie alle anderen Mitglieder der Exekutive - bei seinen Entscheidungen aber an die Gesetze halten: lesen Sie doch mal ab und zu im Grundgesetz, die Grundlagen des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung scheinen in Juristenkreisen öfter mal in Vergessenheit zu geraten.

Art. 20 (3): "die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Und wenn das Gesetz die Weitergabe von Amtsgeheimnissen unter Strafe stellt, dann muss sich auch ein Bundesinnenminister einer Strafverfolgung unterwerfen, wenn er dies dennoch tut.

Mein Name schrieb:

Er muss sich - wie alle anderen Mitglieder der Exekutive - bei seinen Entscheidungen aber an die Gesetze halten: lesen Sie doch mal ab und zu im Grundgesetz, die Grundlagen des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung scheinen in Juristenkreisen öfter mal in Vergessenheit zu geraten.

Art. 20 (3): "die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Und wenn das Gesetz die Weitergabe von Amtsgeheimnissen unter Strafe stellt, dann muss sich auch ein Bundesinnenminister einer Strafverfolgung unterwerfen, wenn er dies dennoch tut.

 

Zunächst einmal danke für die freundliche Belehrung. Ja, ein kurzer Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, denn dort (§ 353b StGB) steht, dass das Geheimnis "unbefugt" weitergegeben werden muss. Daher meine eingangs geäußerte Frage, wieso die Weitergabe "unbefugt" war. Da der Bundesminister des Inneren Vorgesetzer des BKA ist und die Information über das BKA gelaufen ist, sehe ich gerade nicht wieso er "unbefugt" war. Denn wenn er "unbefugt" war, wer wäre dann befugt gewesen?

Wie Sie sehen, habe ich ins Gesetz geschaut und keine Antwort auf die Frage gefunden. 

@ Peter: Der Bundespräsident kann die Befugnis sicherlich nicht erteilen, denn Regierung leitet der Bundeskanzler; der Bundespräsident ist "Staatsnotar" und Reserve. Der Minister hat die Ressorverantwortung, Art. 65 Satz 2 GG. 

Opho schrieb:
Wie Sie sehen, habe ich ins Gesetz geschaut und keine Antwort auf die Frage gefunden. 
Auch ich habe zuerst nicht das zutreffende Gesetz gefunden.

Hier ist das richtige: § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG)

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die "Unbefugtheit" ergibt sich also aus dem Gesetz, und damit schließt sich wieder der Kreis zu Art. 20 (3) GG.

Dienstlicher Verkehr scheidet aus, da Gabriel weder Mitglied der damaligen Bundesregierung noch dem BMI angehört hat oder unterstellt war. Offenkundig war die Tatsache sicher nicht - sonst hätte die StA die Ermittlungen nicht als "Verschlussakte" geführt - und den Bedarf an Geheimhaltung hat Friedrich selbst zugegeben indem er sagte, er habe sich darauf verlassen dass Gabriel die Information nicht weitergebe.

Es wäre schön, wenn wir die Diskussion weg von der Strafbarkeit des Herrn E. (der mittlerweile Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt hat) hin zur Strafbarkeit der Herren Friedrich und Gabriel verlagern können. Zum Beispiel ist die Frage des Kollegen Manthe offen:

"Was ich an den Vorwürfen gegen Friedrich nicht verstehe, wieso er die Informationen unbefugt weitergegeben haben soll. Wer hätte ihm denn die Befugnis geben können?"

Was meinen Sie?

Der Ex-Minister ist dazu nicht per Gesetz befugt.

Wenn er nicht anderweitig, zBsp durch den Bundespräsidenten, dazu befugt werden kann, dann bleibt die Weitergabe unbefugt. Befugnisse kann man sich, auch als oberster Dienstherr, nicht selbst verleihen.

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@Jörg Manthe:

 

Der Bundespräsident war auch nur ein, nicht zutreffendes, Beispiel. Aber so viele Möglichkeiten zur außergesetzlichen Befugniserteilung gibt es nunmal nicht.

 

Aus welcher Befugnis(norm) leiten Sie ab, dass Herr Friedrich nicht unbefugt gehandelt hat?

In Art 65 GG kann ich das nicht erkennen. Zumal die Weitergabe vertraulicher polizeilicher Informationen an Externe, und das war Herr Gabriel unstreitig, wohl kaum zu den Aufgaben im Geschäftsbereich eines Innenministers gehört. Es mag politische Aufgabe des Politikers gewesen sein, aber nicht Ressortaufgabe. Und zusätzlich wird die Bundeskanzlerin keine entsprechende Richtlinie erteilt haben, innerhalb derer sich die Weitergabe bewegt haben müsste.

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Konsequenzen für Gabriel kein Thema

SPD-Chef Sigmar Gabriel hat sich auf einer Pressekonferenz im Willy-Brandt-Haus zur Affäre um den zurückgetretenen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy geäußert.

Dabei verurteilte er dessen Verhalten, Material von unbekleideten Jungen bestellt zu haben. SPD-Präsidium und -Vorstand hätten sich "entsetzt und fassungslos über diese Handlungen" gezeigt. "Sein Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag war daher mehr als gerechtfertigt", ergänzte Gabriel.

Zugleich bedauerte er, dass im Zuge der Affäre Agrarminister Hans-Peter Friedrich von der CSU zurückgetreten war. Die damalige Entscheidung Friedrichs, als Innenminister während der Koalitionsverhandlungen ihn - Gabriel - über Ermittlungen gegen Edathy einzuweihen, sei "menschlich höchst anständig, politisch plausibel und vertretbar" gewesen.

http://www.tagesschau.de/inland/edathy-affaere100.html

Wenn Herr Gabriel sich entsetzt gezeigt hat, weshalb fordert er keine gesetzlichen Konseqenzen ?

 

 

 

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@ Peter: Die Befugnis ergibt sich aus der Resorzuständigkeit des Innenministers. Er ist der höchste Entscheidungsträger in seinem Ministerium, wenn "der Fall" also seinem Resor zugeordnet ist, dann trifft er die Entscheidung und dann ist er befugt. Eine weitere Erlaubnisnorm braucht er nicht. Dies ist eine Frage des Staatsorganisationsrechges und dass ist bei mir lange her. Interesanterweise habe ich dazu bisher noch nichts genaues gelesen. Daher auch meine Eingangsfrage. Denn wer sagt, er sei nicht befugt muss immer auch denjenigen nennen, der befugt gewesen wäre.

 

@ Mein Name: Die Norm hilft hier überhaupt nicht weiter, denn es regelt die Verschwiegenheit nach Beendigung des Amtsverhältnisses, also zu einem Zeitpunkt an dem die Mitglieder nicht mehr zuständig sind. Hier geht es um eine Handlung in der Amtszeit.

Opho schrieb:
@ Mein Name: Die Norm hilft hier überhaupt nicht weiter, denn es regelt die Verschwiegenheit nach Beendigung des Amtsverhältnisses, also zu einem Zeitpunkt an dem die Mitglieder nicht mehr zuständig sind. Hier geht es um eine Handlung in der Amtszeit.

Was genau ist an der Formulierung

Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

unklar?

Quote:
Denn wer sagt, er sei nicht befugt muss immer auch denjenigen nennen, der befugt gewesen wäre.
Irrtum. Befugnisse ergeben sich genauso aus gesetzlichen Vorschriften - also ohne Ermächtigung durch eine natürliche Person wie einen Vorgesetzten - ebenso wie das Gegenteil, nämlich Verbote. 

Quote:
Irrtum. Befugnisse ergeben sich genauso aus gesetzlichen Vorschriften - also ohne Ermächtigung durch eine natürliche Person wie einen Vorgesetzten - ebenso wie das Gegenteil, nämlich Verbote. 

Ich verweise wiederum auf Artikel 65 GG: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

 

Daher kann er es selber entscheiden, wenn die Sache in seinem Geschäftsbereich liegt. Wenn Sie sagen, es ist ein anderer Geschäftsbereich, dann sollten Sie auch sagen wessen. Ihre Argumentation geht eher in die Richtung versteckte Machtkampf mit der Justiz auf den ich in meinem ersten Post hingewiesen habe.

Opho schrieb:

Quote:
Irrtum. Befugnisse ergeben sich genauso aus gesetzlichen Vorschriften - also ohne Ermächtigung durch eine natürliche Person wie einen Vorgesetzten - ebenso wie das Gegenteil, nämlich Verbote. 

Daher kann er es selber entscheiden, wenn die Sache in seinem Geschäftsbereich liegt.
Das ändert aber nichts daran, dass er nicht entgegen Recht und Gesetz entscheiden kann (Art. 20 (3) GG, schon wieder - immer dieses lästige Grundgesetz), die Leitung eines Geschäftsbereichs ermächtigt nicht zum Gesetzesbruch.

Wenn ein Gesetz bestimmt, dass der Minister zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, dann ist er - auch ohne Vorgesetzten - schlicht und einfach nicht befugt, Angelegenheiten an Personen außerhalb seines Dienstbereiches bzw. des Kabinetts weiterzugeben.

Genauso wie die StVO bestimmt, dass nur links überholt werden darf. Niemand ist befugt, rechts zu überholen - nicht einmal der Verkehrsminister, in dessen Zuständigkeit die StVO fällt und der keinen fachlichen Vorgesetzten mehr hat.

Jetzt klar? Kurzfassung in einfacher Sprache: Wenn das Gesetz bestimmt dass ein Minister nicht plaudern darf und er tut es doch, dann handelt er widerrechtlich, also unbefugt i.S.d. § 353b StGB. Und keine Person, auch nicht er selbst, kann ihm diese Befugnis verleihen - das ginge nur durch eine Gesetzesänderung.

"menschlich höchst anständig, politisch plausibel und vertretbar" 

Das sagen Politiker immer, wenn sie etwas offensichtlich Illegales, das ihrem Nutzen dient, rechtfertigen wollen. Hier hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus - aus gutem Grund erwähnt Gabriel die juristische Seite der Medaille nicht.

Gesetzliche Konsequenzen gibt es übrigens nur bei Gesetzesverstößen wie dem von Friedrich (und evtl. dem von Fröhlich). Und nicht alles, worüber Politiker sich in bester populistischer Manier öffentlich empören, ist illegal (besonders schöne Lehrstunde im Populismus: Günter Jauch vom 16. Februar - man kann gar nicht so viel fressen wie man kotzen möchte).

 

Danke für die Hinweise zu §6 BMinG. Jetzt geht die Diskussion in die richtige Richtung, finde ich. Vielleicht hat noch jemand etwas zu der datenschuzrechtlichen Komponenten beizufügen.

Ein Gesichtspunkt vielleicht: Es wird wahrscheinlich schwer werden für die BuReg, gegenüber den Amerikanern auf Beschränkungen beim Datenzugriff zu drängen, wenn der eigene deutsche Innenminister (und andere im Behördenapparat?) aus dem Ausland stammende vertrauliche Daten mir nichts dir nichts aus politischen Gründen weitergibt. Oder was meinen Sie?

axel.spies schrieb:
Es wird wahrscheinlich schwer werden für die BuReg, gegenüber den Amerikanern auf Beschränkungen beim Datenzugriff zu drängen, wenn der eigene deutsche Innenminister (und andere im Behördenapparat?) aus dem Ausland stammende vertrauliche Daten mir nichts dir nichts aus politischen Gründen weitergibt.
Dem könnte die Bundeskanzlerin entgegnen, dass der Täter innerhalb kürzester Zeit zurückgetreten (worden) ist, also gerade solches Fehlverhalten rasch geahndet wird. Um das Ganze nicht lediglich als politisches Bauernopfer erscheinen zu lassen, sollte sie allerdings ein Ermittlungsverfahren durch eine Strafanzeige selbst einleiten.

§ 6 BMinG bestimmt nämlich auch:

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

@ Mein Name: Tut mir leid, mE sehen Sie es einfach falsch. Aber hier bleibt nur festzustellen, dass wir verschwiedener Meinung, sonst würden wir uns nur wiederholen.

Opho schrieb:
@ Mein Name: Tut mir leid, mE sehen Sie es einfach falsch.
Ihrer Ansicht nach kann also ein Minister innerhalb seines Geschäftsbereiches tun und lassen, was er will und muss sich nicht an Gesetze, namentlich nicht ans BMinG halten?

Ihrer Logik nach könnte ein Minister ja gar nicht gegen Gesetze verstoßen, da er als höchster Dienstherr für alles "befugt" sei. Das widerspricht Art. 20 (3) GG (schon wieder der) und würde aus einem Minister einen absoluten Herrscher jenseits von Recht und Gesetz machen.

Hinweis - hilft vielleicht beim Denken: es macht für § 353b StGB keinen Unterschied, ob Friedrich es Gabriel ins Ohr geflüstert hat oder ob er es in einem Tagesschau-Interview vor 10 Millionen Zuschauern gesagt hätte. Und es macht keinen Unterschied ob es um einen Namen auf einer Liste aus Kanada geht oder um die Namen aller Einzelpersonen, die vom Verfassungsschutz überwacht werden, der Spionage verdächtig sind oder für den BND konspirativ im Ausland arbeiten.

Eventuell hilft Ihnen statt dessen das Denken in Analogien: § 6 BMinG bestimmt fast wörtlich inhaltlich dasselbe wie § 67 (1) und (2) BBG. Dann schauen Sie sich einfach die Verurteilungen zu § 353b StGB an.

Wie wird die Dienstaufsichtsbeschwerde ( keine Fakten sollen angeblich laut Tagesschaukommentar in den Strafakten gegen Edaty vorliegen ) gegen die Staatsanwälte in Hannover ausgehen ?

http://www.tagesschau.de/inland/edathy246.html

 

Werden nicht die meisten Dienstaufsichtsbeschwerden abgelehnt ?

 

1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, ...., verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind....

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

 

 Ist die Tatsache, dass Dinge ( Nacktaufnahmen ) aus Kanada bestellt wurden , keine Tatsache,  die offenkundig war, da ganz viele polizeiliche Dienstellen informiert waren ? 

 

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Der Leiter des evangelischen Fachverbandes für Sexualethik und Seelsorge „Weißes Kreuz“, Rolf Trauernicht (Ahnatal bei Kassel) soll behauptet haben, dass Bilder oder Videos, die sexuell anregend auf den Betrachter wirken, als pornografisch einzustufen sind.

http://www.idea.de/detail/thema-des-tages/artikel/ist-paedophilie-behandelbar-1050.html

 

Wie definiert die Justiz pornografisch ?

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Ich möchte bei meinen Ausführungen nochmals betonen dass ich juristischer Laie bin. Ich war lediglich 5 Jahre Schöffe an einer Strafkammer eines Landgerichtes.

Gegen Herrn Edathy bestand nach meiner Einschätzung zu keinem Zeitpunkt der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht.

So wie jeder andere Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren, hat auch Herr Edathy das Recht auf die Unschuldsvermutung und die Wahrung seiner Privatsphäre. Informationen aus Kreisen der an der Ermittlung involvierten Behörden dürfen in keinem Fall an Personen weitergegeben werden die nicht unmittelbar mit der Sache zu tun haben.

Weder darf ein Staatsanwalt öffentlich dazu Stellung nehmen und Ermittlungsergebnisse preisgeben, noch darf ein Minister Informationen die er Kraft seines Amtes vielleicht erhalten darf, an dritte Unbeteiligte weitergeben um dadurch (Partei-) Vorteile für sich oder andere zu erlangen.

Mich würde als einfacher Bürger interessieren ob die beteiligten "whistleblower" sich nicht vielleicht sogar selbst strafbar gemacht haben. Absolut brisant wäre es wohl wenn man manchen einen strafverschärfenden Vorsatz nachweisen könnte, also wenn der eine oder andere lediglich aus "niederen Beweggründen" oder um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen gehandelt hätte.

Die Indiskretionen der beteiligten Stellen und die Mitteilung von Minister Friedrich an Gabriel war geneigt dem Herrn Edathy massiven Schaden zuzufügen. Seine berufliche Karriere sowie seine Ehre wurde zunichte gemacht.

Das ist ungefähr so wie wenn ein Staatsanwalt und ein Busunternehmer (im gleichen Sportverein) abends beim Stammtisch zusammensitzen und der Busunternehmer erzählt beiläufig dass er den Meier (auch Vereinsmitglied), der fleissige Jugendtrainer der , demnächst in seinem Unternehmen in ne leitende Position befördern will.

Daraufhin warnt der Staatsanwalt seinen guten Freund und sagt dass gegen den Meier gerade ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr läuft. Er sagt zwar dass der Meier nur 0,43 Promille hatte und somit die Sache keine strafrechtliche Relevanz besitzt, aber wenn trotzdem irgendwann rauskommen sollte dass der Meier überhaupt Alkohol trinkt, dann wäre Feuer in der Scheune und dann würde man ihm vorwerfen "Warum hast Du uns nicht gewarnt, Du wusstest doch kraft Deines Amtes das der Maier Alkohol trinkt!!"

Würde es sich nicht um so ein moralisch vermintes Schlachtfeld wie Kinderpornographie handeln, sondern "lediglich" um "saubere" Delikte wie Steuerhinterziehung, Diebstahl, Drogendelikte, Betrug etc handeln, dann wäre die öffentliche Empörung weit geringer und der Tenor der Medien ein ganz anderer. 

Auf die rechtliche Beurteilung sollte das aber nicht den geringsten Einfluss haben.

Hat Herr Edathy eigentlich Anspruch auf Schadensersatz? Wenn ja, woraus, gegen wen und wieviel? 

 

Ein paar Überlegungen zu den angeblich verwirklichten Straftatbeständen:

Nach verschiedenen Medienberichten soll Herr Friedrich den § 353b StGB verwirklicht haben. Hier im Blog wurde bisher hauptsächlich über das Merkmal "unbefugt" diskutiert, nicht aber über das weitere Merkmal, dass nämlich durch die Offenbarung "wichtige öffentliche Interessen gefährdet" worden sein müssen. Hierfür genügt zwar Fahrlässigkeit, jedoch scheint mir bislang unklar, ob durch die Offenbarung an Gabriel tatsächlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden (konkretes Gefährdungsdelikt). Das wäre nur der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren wirklich durch die Offenbarung betroffen wurde. Wenn man davon ausgeht (auch das ist ja fraglich), Herr E. habe kurzfristig einen Tipp von einem "Insider" bekommen, woraufhin er seinen Rücktritt erklärt habe, ist ja überhaupt nicht klar, dass dieses Insiderwissen über die Schiene Friedrich-Gabriel an E. gegeben wurde. Es ist sogar eher unwahrscheinlich, denn weder Friedrich noch Gabriel wussten etwas von den Durchsuchungsplänen, ihre Information stammte ja noch aus einer Zeit, zu der die Staatsanwaltschaft offenbar noch gar nicht entschlossen war, gegen E. zu ermitteln. Zudem bedürfte es einer Verfolgungsermächtigung nach Absatz 4.

Von Herrn Kubicki wird berichtet, er habe Herrn Oppermann angezeigt wegen "versuchter Anstiftung zum Geheimnisverrat" des BKA-Präsidenten Ziercke. Auch in der Talkshow äußerte sich Herr Kubicki so; dieses Delikt gibt es aber gar nicht. Das ist ein bisschen peinlich für einen Rechtsanwalt und Dauer-Talkshowgast. Die versuchte Anstiftung ist nur bei Verbrechen strafbar.

Die subjektiven Voraussetzungen einer Strafvereitelung sehe ich bei keinem der Politiker nach den bisherigen Informationen  als naheliegend  an, auch am objektiven Tatbestand des § 258 StGB gibt es erhebliche Zweifel.

Insgesamt sehe ich derzeit strafrechtlich wenig Substanz in den Anschuldigungen gegen den Ex-Minister Friedrich und die SPD-Politiker, aber vielleicht gibt es ja unter den Blog-Kommentatoren noch Ideen dazu.

Eine ganz andere Frage  ist, ob die Beteiligten politisch/moralisch richtig gehandelt haben bzw. ob sie sich nicht selbst desavouiert bzw. das Vertrauen in die Politik untergraben haben.

Die Pressekonferenz der Staatsanwalstchaft war m.E. wieder ein Beispiel dafür, wie öffentliche Strafverfolgung  NICHT betrieben werden darf: Hier hat die Information über ein Ermittlungsverfahren die Grenzen, die die Unschuldsvermutung setzt, gestreift bzw. überschritten.  Dieses Thema haben wir schon in einigen Fällen hier im Blog erörtert (siehe zB hier, hier und hier).

 

Henning Ernst Müller schrieb:
jedoch scheint mir bislang unklar, ob durch die Offenbarung an Gabriel tatsächlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden (konkretes Gefährdungsdelikt). Das wäre nur der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren wirklich durch die Offenbarung betroffen wurde.
Diese Definition von "öffentliches Interesse" halte ich für zu eng gesteckt. Beim Überfliegen von Entscheidungen zum § 353b StGB ist mir z.B. eine Entscheidung aufgefallen, wo durch Durchsteckereien von Polizisten an einen Bordellbetreiber die Prostituierten das Vertrauen in die Polizei verloren und so in größere Abhängigkeit von ihm gerieten (so die Begründung, warum das öffentliche Interesse gefährdet wurde). Friedrich und Fröhlich (Leiter der StA Hannover) haben durch ihre Indiskretionen das Vertrauen in die  Vertraulichkeit von Ermittlungsverfahren derart erschüttert, dass diejenigen, die Informationen zu einem Ermittlungsverfahren beitragen könnten, davon abgehalten werden - sie wissen ja nicht, ob eine evtl. zugesicherte Vertraulichkeit bzw. die, auf die sie sich qua Amtsgeheimnis verlassen können sollten, nicht doch gebrochen wird, wenn es politisch opportun ist.

Ein Ermittlungsverfahren gegen einen öffentlichkeitsgeilen Staatsanwalt samt Anklage wäre überfällig - man sieht am Beispiel Loveparade, welche heilsame Wirkung so etwas entfalten kann.

@ Gast #45

Wie Dienstaufsichtsbeschwerden ausgehen, hängt vor allem davon ab, wie stark der "Korpsgeist" in der Behörde entwickelt ist (eine Krähe hackt der anderen bekanntlich kein Auge aus) und wie stark derjenige, über den die Beschwerde eingereicht wird, von höherer Stelle protegiert wird. Siehe das Posting von Robert Stegmann.

Quote:
Ist die Tatsache, dass Dinge (Nacktaufnahmen) aus Kanada bestellt wurden , keine Tatsache,  die offenkundig war, da ganz viele polizeiliche Dienstellen informiert waren?
Nein. Dies war nur Personen bekannt, die dem Dienstgeheimnis unterliegen - somit kann von "offenkundig" keine Rede sein.

@ Gast #46

Ich musste ehrlich lachen über diese "Definition" von Pornografie. Der gute Mann bringt Erotik und Pornografie ganz schön durcheinander bzw. setzt beides gleich. Das mag bei christlich-verklemmter "Moral"auffassung so sein, entspricht aber weder der Lebenswirklichkeit noch der juristischen Definition. Hier ist ganz gut erklärt, was rechtlich darunter (und unter Kinderpornografie) verstanden wird: "vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens im weiteren Sinn, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierender Bezüge, welche den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde macht".

Was die (seit 2008 bestehende) Strafbarkeit von sog. Posing-Fotos und Videos angeht, gibt es meines Wissens noch kein einziges Urteil darüber - vielleicht besteht der Ehrgeiz der StA Hannover ja darin, deutsche Rechtsgeschichte schreiben zu wollen.

 

Und nun zurück zum Thema: dem Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz durch den ehemaligen Minister und andere Stellen.

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