TroKo - Kondome sind unsicher, weiss doch jeder

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.02.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|3626 Aufrufe

Die beiden hatten am 12.03.2004 geheiratet. Am 21.04.2004 gebar sie einen Knaben.

Während der Empfängniszeit für dieses Kind hatte sie auch Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, wobei allerdings Kondome benutzt wurden.

Nach Trennung focht sie im Juli 2009 die Vaterschaft ihres Ehemannes an. Der wollte - warum auch immer - Vater bleiben und beantragte Klageabweisung mit der Begründung, die Mutter habe die zweijährige Anfechtungsfrist versäumt.

Das FamGericht gab der Klage nach Einholung eine Sachverständigengutachten statt.

Der Ehemann und bisherige rechtliche Vater ging in Berufung - und gewann.

Das OLG Köln führte dazu aus, aufgrund des Geschlechtsverkehrs mit dem anderen Mann habe die Frau bereits vor der Geburt Kenntnis von Umständen gehabt, die die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergäben. Auch wenn bei dem Geschlechtsverkehr Kondome verwendet worden seien, habe die Klägerin nicht hinreichend sicher sein können, dass der Dritte als Erzeuger ausscheide. Damit sei die Anfechtungsfrist im Juli 2009 versäumt gewesen.

Die Revision der Mutter blieb erfolglos.

Der BGH (Urteil v. 11.12.2013 - XII ZR 58/12):

Dass der Geschlechtsverkehr unter Verwendung von Kondomen stattfand, schließt die grundsätzlich bestehende Kenntnis noch nicht aus, weil auch in diesem Fall die anderweitige Abstammung des Kindes nicht ganz fernliegend ist. Insoweit hat der Senat bereits darauf hingewiesen, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisverhütung mit Kondomen deutlich geringer sei als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der „Pille“. Er hat darauf Bezug genommen, dass nach dem sogenannten „Pearl-Index“ bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen 2 bis 12 von 100 Frauen innerhalb eines Jahres schwanger werden gegenüber der deutlich höheren Sicherheit bei Einnahme der „Pille“. Zwar könne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko müsse aber zum Allgemeinwissen gezählt werden.

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Das Versagensrisiko von Kondomen liegt im Wesentlichen in der fehlerhaften Anwendung begründet. Das wird nicht nur in der gesundheitlichen Aufklärung (vgl. etwa die Hinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung; www.bzga.de - Stand: 11. Dezember 2013) besonders betont, sondern ist nicht zuletzt im Hinblick auf die wichtige Frage der Vermeidung ungewollter Schwangerschaften auch Laien regelmäßig bekannt. Da auf die objektive und verständige Beurteilung abzustellen ist, kommt es auf den individuellen Bildungsstand des Anfechtungsberechtigten nicht entscheidend an. Auch eine im Einzelfall etwa bestehende besondere Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit des Anfechtungsberechtigten ist daher außer Acht zu lassen.

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