Schriftform befristeter Arbeitsverträge

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.03.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtSchriftformBefristung4|5450 Aufrufe

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG der schriftlichen Form. Dazu muss die Befristungsabrede (nicht notwendig der gesamte Arbeitsvertrag) von beiden Parteien unterzeichnet sein (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Werden zwei Urkunden über die Vereinbarung errichtet, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ist die Schriftform nicht gewahrt, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 15 TzBfG).

Arbeitnehmer unterzeichnete nur eine Anlage zum Vertrag, nicht aber diesen selbst

Der Kläger wurde von der Beklagten zum 1.7.2011 in eine leitende Position eingestellt. Sein Jahresfixgehalt betrug 175.000 Euro. Der Arbeitsvertrag sah eine Befristung des Vertragsverhältnisses bis zum 31.12.2012 vor. Dem Vertrag beigefügt waren vier Anlagen: Anlage 1 "Stellenbeschreibung", Anlage 2 "Zielvereinbarung", Anlage 3 "Datenschutz" und Anlage 4 "Dienstwagenvereinbarung". Der Anstellungsvertrag selbst enthielt zwar Unterschriftszeilen für beide Parteien, wurde jedoch nur von (dem Geschäftsführer) der Arbeitgeberin unterzeichnet, nicht vom Kläger. Die Anlagen 1, 2 und 3 wurden von keiner Seite unterzeichnet. Lediglich die Anlage 4 (Dienstwagenvereinbarung) trägt die Unterschrift beider Parteien.

Befristungskontrollklage erfolgreich

Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, das Vertragsverhältnis nicht zu verlängern, erhob der Kläger Befristungskontrollklage. Mit dieser hatte er vor dem LAG Düsseldorf Erfolg:

1. Besteht ein Anstellungsvertrag aus einem Hauptteil, der die Befristung enthält, und vier Anlagen, so wahrt die alleinige Unterschrift des Arbeitnehmers unter der letzten Anlage - der Dienstwagenvereinbarung - nicht die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die vorhandenen Verknüpfungen zwischen Anlage und Hauptteil ließen nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Unterschrift unter der letzten Anlage auch die Befristungsabrede im Hauptteil deckte.

2. Die Berufung auf den Formverstoß verstieß nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

3. Die Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, kann im Regelfall nicht als Kündigung ausgelegt werden.

(LAG Düsseldorf, Urt. vom 18.9.2013 - 12 Sa 602/13, BeckRS 2013, 74190)

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4 Kommentare

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Die Ausgangslage ist doch (bis auf das Schlagwort "Schriftformerfordernis") nicht vergleichbar. Da es keine gegenteiligen Hinweise gibt, kann man wohl lebensnah davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer im Vorfeld gar keinen anderslautenden Willen geäußert haben wird, auf den man einen Verstoss geegn Treu und Glauben stützen kann. Hätte er bei Vertragsschluss darauf bestanden, dass er einen befristeten Vertrag bekommt statt eines unbefristeten, wäre ein Verstoss gegen § 242 BGB bei der späteren Befristungskontrollklage sicherlich zu prüfen gewesen. Ein unbefristeter Vertrag dürfte aber ursprünglich gar nicht zur Debatte gestanden haben.

Oh, von einer Vergleichbarkeit, bis auf das Schlagwort "Schriftfomrerfordernis" spricht auch niemand, ausser Ihnen. ;-)

 

Mit freundlichen Grüßen
Frank Labisch

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Frank Labisch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei für Arbeitsrecht
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Das LAG Hamburg hat diesen Fall in meiner Praxis ganz anders entschieden und nich nicht einmal die Revision zugelassen. Gut... es ging um ein Partnerunternehmen der Bundesagentur für Arbeit... Da drückt man gerne mal in der öffentlichen Hand ein Auge zu....

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