BAG: Erstattung von Detektivkosten bei Verdacht vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.03.2014

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen einem Arbeitgeber gegen sog. Blaumacher zu Gebote, die sich krankschreiben lassen und in dieser Zeit nebenher Tätigkeiten nachgehen, die mit der attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in keinster Weise zu vereinbaren sind? Abgesehen von einer möglichen Kündigung stellt sich insbesondere die Frage, ob der Arbeitgeber auch einen Privatdetektiv engagieren und dann dem überführten Arbeitnehmer die hierfür angefallenen Kosten in Rechnung stellen kann. Über einen solchen Fall hatte vor kurzem das BAG (26.09.2013 - 8 AZR 1026/12, BeckRS 2014, 66201) zu entscheiden. Der Sachverhalt stellt sich - etwas verkürzt - wie folgt dar: Der Kläger war bei dem beklagten Busunternehmen als Busfahrer eingesetzt. Er hatte sich in den Jahren 2009 und 2010 wiederholt und teilweise wochenlang krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Diese lehnte der Kläger jedoch beharrlich ab. Der mittlerweile misstrauische gewordene Arbeitgeber beauftragte sodann einen Privatdetektiv. Dieser beobachtete, wie der krankgeschriebene Busfahrer im Bistro seines Schwiegervaters mitarbeitete und dabei auch schwere Getränkekisten trug. Daraufhin forderte der Arbeitgeber den Kläger erneut auf, sich einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu unterziehen. Als dieser der Aufforderung erneut nicht nachkam, engagierte die Firma den Privatdetektiv noch einmal. Wiederum beobachtete der Detektiv, dass der krankgeschriebene Busfahrer im Bistro mithalf und außerdem Bier und Spirituosen zu sich nahm. Das Busunternehmen kündigte seinem Mitarbeiter schließlich fristlos und forderte außerdem die Erstattung der Detektivkosten von insgesamt knapp 13.000 Euro. Das BAG hält eine solche Erstattungspflicht in der Tat grundsätzlich für möglich. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Eine Erstattungspflicht für Detektivkosten kommt aber nach der vorliegenden Entscheidung auch dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss. Dabei müssen – so das BAG - die Belastungstatsachen, die den Verdacht begründen, schuldhafte (§ 619a BGB) Verletzungen von Vertragspflichten darstellen. Die Vertragsverletzung könne nach § 241 II BGB auch darin bestehen, dass der durch die Detektei beobachtete Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers schuldhaft verletzt. Allein die Feststellung genesungswidrigen Verhaltens genügt dem BAG allerdings nicht. Zur weiteren Aufklärung der Tatsachen verwies das BAG den Rechtsstreit zurück an das LAG.

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1 Kommentar

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Ein interessanter Artikel. Solche Fälle hat man nämlich immer wieder. Das ist wirklich keine Seltenheit.

Vielen Dank für den informativen Beitrag.

Beste Grüße,

Lars

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