Kündigung eines Religionslehrers wegen Bordell-Vermietung ist rechtens

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.03.2014

Außerdienstliches Verhalten ist in aller Regel nicht kündigungsrelevant. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Dies musste jüngst ein Religionslehrer erfahren, der bei der Israelitischen Religionsgemeinschaft in Baden-Baden angestellt war. Der Lehrer war zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Immobilienfirma, die 2006 in Baden-Baden ein Haus erworben hatte, in dem in zwei Wohnungen ein Bordell betrieben wurde. Er hatte dort sechs Jahre Miete kassiert. Die Vermietung an das Bordell soll im Zuge von Ermittlungen und Durchsuchungen wegen möglicher finanzieller Unregelmäßigkeiten in der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden entdeckt worden sein. Der Lehrer, der zugleich dieser Gemeinde vorstand, war schon zuvor dieses Amtes enthoben worden. Sein Arbeitgeber nahm den nun bekannt gewordenen Sachverhalt zum Anlass einer fristlosen Kündigung. Die Kündigungsschutzklage des gekündigten Religionslehrers hatte vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (Urt. v. 14.03.2014, Az. 1 Ca 210/13) im Ergebnis keinen Erfolg. Es hielt zwar die außerordentliche Kündigung für ungerechtfertigt, da Arbeitsverhältnis des Lehrers lange bestanden habe und zum Zeitpunkt der Kündigung im Juli 2013 kein Bordellbetrieb mehr stattgefunden habe. Wohl aber sah das Gericht in der Vermietung „einen ausreichend schweren Verstoß gegen die Loyalitätspflichten gegenüber seinem jüdischen Arbeitgeber aufgrund seiner Vorbildfunktion als Religionslehrer". Die Weiterbeschäftigung sei für den Arbeitgeber unzumutbar und die Kündigung als ordentliche, fristgemäße nicht zu beanstanden. 

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2 Kommentare

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Da bin ich ja mal auf die Begründung gespannt - schließlich ist Prostitution in Deutschland nicht illegal und auch die Mitzwot verbietet nur, eine "Tochter Israels" zur Prostituierten zu machen (Lev. xix. 29). 

Wenn es aber keine religiöse Vorschrift gibt, die die Vermietung zu legalen bzw. nicht verbotenen Zwecken untersagt, woher soll der Anspruch auf Unterlassung dieses Verhaltens rühren? Eine "Moral" ohne Kodifizierung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot.

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