Offene Fragen nach der Verurteilung von Uli Hoeneß

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 15.03.2014

Neben der Diskussion über die noch nicht rechtskräftig verhängte dreieinhalb jährige Freiheitsstrafe stellen sich mir nach der in dieser Woche durchgeführten Hauptverhandlung mehr Fragen als dass eindeutige Antworten gegeben werden können:

  1. Keine Verfahrensabsprache !?

Obwohl es keine Verfahrensabsprache gegeben haben soll, entsprach die nur viertägige Hauptverhandlung einem Steuerstrafprozess, wie er üblicherweise nach einer Absprache geführt wird. Nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist im Protokoll sogar zu vermerken, dass "eine Verständigung nicht stattgefunden hat."

Aus den Medienberichten kann ich nicht erkennen, dass mit irgendwelchen Anträgen die Verteidigung und/oder die Staatsanwaltschaft für den Fall der Fälle die Revision in der Hauptverhandlung vorbereitet hätten. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft betrieb die Verteidigung trotz des „Absturzes in nur vier Tagen“ keine Medienarbeit und erklärte die überraschend negative Prozessentwicklung für ihren Mandanten nicht. Eine Verteidigungsstrategie war für mich nicht zu erkennen. Ohne Absprache wäre die aber erforderlich gewesen, weil eine langjährige Freiheitsstrafe im Raum stand.

Warum räumt Uli Hoeneß zum Prozessauftakt eine viel höhere Hinterziehungssumme als angeklagt ein (von der es am Montag zunächst hieß, sie hätte ihm ohne Geständnis nicht nachgewiesen werden können), um tagsdarauf mit noch "viel schlimmeren" Zahlen konfroniert zu werden?

Warum nimmt sich das Gericht nicht mehr Zeit, sondern hält trotz neuer wichtiger Erkenntnisse am ursprünglichen Fahrplan fest?

  1. Amtsaufklärung

Auch im Falle einer Absprache verbleibt es bei der das Gericht treffenden Aufklärungspflicht.

Gleichwohl wurde die tatsächliche Schadenshöhe nicht ermittelt, die vermutlich weit höher als 28,5 Millionen € liegt. Kommt es auf ein paar weitere Millionen hinterzogener Steuer beim Strafmaß wirklich nicht an?

Stammten die 150 Millionen €, die sich zeitweilig auf dem Konto befanden, wirklich nur aus Finanzwetten?

Wie erklären sich die Sprünge in Millionenhöhe in den Abrechnungen (hierauf wusste auch die Steuerfahnderin und der Vorsitzende keine Antwort)?

Welche Rolle spielten die Berater der Schweizer Bank, mit denen Hoeneß ständig Kontakt hatte?

Hat die Zockerei nicht doch die Schuld beeinträchtigt?

  1. Weitere Fragen

Der Strafprozess ist kein juristisches Oberseminar. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob nicht im Rahmen der Wahrheitssuche die behauptete Trennung zwischen den persönlichen Geschäften des Angeklagten und den Geschäften des FC Bayern nicht näher untersucht hätte werden müssen. Denn es passt nicht zusammen, dass der überaus erfolgreiche Mann hinter dem FC Bayern penibel alles richtig gemacht hat, aber  in eigenen Angelegenheiten dermaßen schlampig war.

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48 Kommentare

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Ich finde keine andere Antwort, als die,  dass doch eine informelle Absprache stattgefunden haben muss.

Weshalb verzichtet Uli Hoeneß auf die Revision zu einem Zeitpunkt, da noch unklar ist, ob die StA Revison einlegt (zu ungunsten,nehme ich an)? Normalerweise findet in einem solchen Verfahrensstadium eine kurze Verständigung zwischen Verteidigung und StA statt. Entweder beide Revision oder keiner. So besteht für Hoeneß immer noch die Gefahr der Verschlechterung! Weshalb sollte er sich dieser Gefahr aussetzen? Und die psychologische Komponente (besser ein Ende mit Schrecken und auf in den Knast) macht zu einem Zeitpunkt, da die StA das Urteil noch anfechten kann, doch auch keinen Sinn.

Ich habe den Prozess nicht im Einzelnen verfolgt, aber sollte die StA tatsächlich Revison einlegen so kann ich mir kaum vorstellen, dass bei dieser komplexen Sachlage in knapp 4 Tagen soviel ermittelt worden ist, dass das Urteil revisonssicher ist.

 

 

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Wäre nicht von einer informellen Verfahrensabsprache auszugehen, wirkte die Verteidigung mehr als dilletantisch. Keine Prozeßanträge, keine Beweisanträge, keine Protokollerklärungen, keine Widersprüche, nichts, was die Kammer zu einer weiteren Sachaufklärung hätte bewegen oder den Weg für erfolgreiche Verfahrensrügen hätte bereiten können. Im Hinblick darauf, daß man durchaus auch eine wesentlich höhere Strafe hätte befürchten müssen, mehr als ungewöhnlich.

 

Aber auch die Amtsaufklärung wirkt mehr als schmalspurig. Wenige Tage vor Prozeßbeginn werden zehntausende von Aktenseiten nachgereicht. Eigentlich ein klarer Fall für eine Aussetzung des Prozesses oder wenigstens für weitere Verhandlungstage. Selbstleseverfahren? Davon hat man nichts gehört, wäre aber den Schöffen, die die Akten nicht kennen, kaum innerhalb von 24 Stunden prozeßordnungsgemäß zuzumuten gewesen. Die Kammer beschränkt sich auf 3-4 Zeugen und ein schulterzuckendes Geständnis des Angeklagten. Die Verteidigung gibt zu Protokoll, man sei "ja nicht dämlich", natürlich habe man von der Steuerschuld in Höhe von 27 Mio. gewußt, diese Zahl sei auch schon Gegenstand der Selbstanzeige gewesen? Ach ja? Weshalb lautetete die Anklage dann nur auf 3,5 Mio. und warum gab Herr Hoeneß am 2. Verhandlungstag lediglich 18 Mio. zu, wenn er und seine Verteidiger angeblich von vornherein 27 Mio. einräumen wollten?  Das alles interessierte die Kammer nicht. Wie will man in den schriftlichen Urteilsgründen hinreichende Feststellungen treffen, wenn man angesichts eines derart komplexen Sachverhalts einen Schweinsgalapp durch die Beweisaufnahme durchführt?

 

Uli Hoeneß erfuhr gestern viel "Respek" für seinen Verzicht auf die Revision. Schon wird er wieder als standhafter Ehrenmann gefeiert. Selbst die Kanzlerin konnte sich eine Respektbekundung nicht verkneifen. Doch hat Herrn Hoeneß wirklich Einsicht und Reue zu diesem Schritt getrieben? War es nicht vielleicht doch wieder Taktik? Vielleicht hofft er, die Staatsanwaltschaft mit diesem Schritt ebenfalls zum Verzicht auf Rechtsmittel bewegen zu können. Wird das Urteil rechtskräftig, können ihm weitere dutzend Millionen, die vielleicht bekannt werden, nicht mehr zur Last gelegt werden, da die prozessuale Tat mit dem Urteil "verbraucht" ist (ne bis in idem).

 

Die einzige Verteidigungsstrategie, die ich ausmachen kann ist: schnell dadurch, bevor noch mehr herauskommt.

 

Ein in jeder Hinsicht mehr als ungewöhnlicher Prozeß. Die objektivste Behörde der Welt dürfte diesen prozessualen Nebel eigentlich nicht unaufgeklärt hinnehmen.

 

 

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Könnten wir den Unsinn mit der "objektivsten Behörde der Welt" bitte aus diesem Forum verbannen? Das ist ja noch schlimmer als "ein gesunder Geist in einem gesunden Körper", der durch das Weglassen der Einführung "Beten sollte man darum, dass" vom ironischen Wunsch zur "Wahrheit" wurde. Noch extremer verhält es sich mit der Staatsanwaltschaft:

Staatsanwaltschaft und Verteidiger sind in der gleichen Weise berufen, der Wahrheitsforschung zu dienen, aber nicht unmittelbar, sondern mittelbar, d.h. dadurch, dass jeder seinen Parteistandpunkt vertritt, soll die Wahrheit kund werden. Man kann diesen Grundgedanken de lege feranda angreifen; aber man hat ihn zu beachten , so lange das Gesetz besteht. In dieser Erkenntnis liegt der Schlüssel für das rechtiliche Verständnis der rechtlichen Stellung der Verteidigung.
Ich gebe eines zu: die Parteistellung der Staatsanwaltschaft ist durch unsere Prozessordnung besonders verdunkelt worden. Durch die Aufstellung des Legalitätsprinzips, durch die dem Staatsanwalt auferlegte Verpflichtung, in gleicher Weise Entlastungs- wie Belastungsmomente zu prüfen, durch das ihm eingeräumte Recht, Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen, u.s.w. könnte ein bloßer Civiljurist zu der Annahme verleitet werden, als wäre die Staatsanwaltschaft nicht Partei, sondern die objektivste Behörde der Welt. Ein Blick in das Gesetz reicht aber aus, um diese Entgleisung als solche zu erkennen. Es genügt der Hinweis auf § 147 GVG: 'Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen.'

Franz von Liszt: Vortrag im Berliner Anwaltsverein am 23. März 1901

Ausgehend davon ist eher zu wünschen, dass die StA ihre Aufgabe als Prozesspartei wahrnimmt, nachdem das Gericht seine Aufklärungspflicht "auf bayrische Art" verstanden hat. 

Die Frage, die sich für mich stellt: Warum muss ein ehemaliger Richter in einem seriösen blog herumspekulieren über mögliche Absprachen? Wenn es die gegeben hätte, wäre es ja wirklich blöd von der Verteidigung gewesen,überhaupt noch mehr auf den Tisch zu legen, was Anlass zu Spekulationen geben könnte. Und die  "heimliche Absprache-muss es ja gegeben haben-Nebelstocherer" sollten sich fragen: wenn es denn eine Absprache gegeben hat, warum nicht die, die ohnehin permanent in den Medien herumgeisterte, nämlich  Strafbefehl + Geldstrafe oder aber Anklage zur Kammer aber 2 Jahre mit und still und leise ohne 70.000 Seiten ?

 

Und muss es ein Gericht interessieren (oder ist es schlichtweg die persönliche Neugier von Bloggern und Medienleuten)  ob der Steuerhinterzieher das angelegte Geld mit Sockenstricken verdient, vom FDB oder einem Adidas-Manager vor 10 + x Jahren bekommen hat?

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Nein,das Gericht muss es nicht interessieren. Es ist ja nicht Aufgabe eines Strafverfahrens, die Neugier der Öffentlichkeit zu befriedigen.

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@ Skeptikerin und Gernot

Stimme mit Ihnen völlig überein.

@ klabauter

Das BVerfG hat im Urteil vom 19.3.2013 zwischen unzulässigem Deal und einer grundsätzlich zulässigen Verständigung unterschieden. Intransparente, unkontrollierte Absprachen sind wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschung und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens unzulässig (und können eine strafbare Rechtsbeugung sein!). Das BVerfG hat weiterhin die Praxis ermahnt (Stichwort: Vollzugsdefizit) und unter Beobachtung durch den Gesesetzgeber gestellt (wie auch immer dies erfolgen soll).

Deshalb wäre es nicht nur für das Ansehen der Strafkammer, sondern der Justiz insgesamt katastrophal, wenn in einem solchen Verfahren es zu einem rechtswidrigen Deal gekommen wäre. Als ehemaliger Strafrichter wünsche ich mir, dass dies nicht der Fall war! Mein Unbehagen mögen Sie kritisieren, aber es hat einen so ernsten und wichtigen Hintergrund, dass es gerade in einem seriösen Blog diskutiert werden sollte.

Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,

auch wenn es von außen so aussieht, es muss nicht unbedingt eine Absprache dahinterstecken, wenn die Interessen so gleichlaufen wie (möglicherweise) in diesem Fall. Zwei Bereiche sind zu betrachten:

1. Die Aufklärung

Bei der Aufklärung gab es - auch nach dem Einräumen von über 25 Millionen Steuerhinterziehungsbetrag - bei allen Beteiligten das Interesse, die Hauptverhandlung trotzdem wie geplant durchzuziehen. Auf der Strecke blieb natürlich das Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung der Wahrheit, aber dieses wird - faktisch jedenfalls - ohnehin hintangestellt, wenn kein "Kläger" da ist (sprich: Rechtsmittel).

2. Das Strafmaß

Es war nun die Aufgabe des Gerichts, ein Strafmaß zu finden, welches das Interesse, Rechtsmittel einzulegen, minimiert und zugleich die Öffentlichkeit befriedet. Natürlich ist dies häufig Gegenstand einer expliziten Verständigung, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass dies auch ohne Verständigung gelingt. Dazu war es nötig, die Psyche des Herrn Hoeneß richtig einzuschätzen. Trotz offenkundiger Verfahrensfehler bzw. der Unklarheit über die Wirksamkeit verunglückter Selbstanzeigen war insofern vorhersehbar, dass sich Herr Hoeneß schon aus Gründen des "Anstands" nicht gegen eine für ihn noch akzeptable, im Vergleich eben noch milde Bestrafung wehren würde. Ebenso ist es (m. E.) vorhersehbar, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafmaßrevision nicht gegen eine Freiheitsstrafe einlegen wird, die zwar milde ist, aber eben doch ein deutliches Zeichen gibt. Die Öffentlichkeit akzeptiert ebenfalls ein Strafmaß, das jedenfalls nicht eindeutig einen Prominenten bevorzugt.

Der Hintergrund ist natürlich, dass hier Verteidigung/Hoeneß auf der einen, StA /Gericht auf der anderen Seite nicht wirklich Antagonisten sind, dass sie sich im Grunde sozial auf derselben Stufe befinden und Herr Hoeneß wegen seiner Verdienste nicht als Ausgestoßener behandelt wird.

Die Verteidigung muss doch vom Ergebnis her bewertet werden. Da sind 3,5 Jahre bei dieser Summe (und verunglückter Selbstanzeige) nicht gar so schlecht.

Natürlich kann dies (wie z.B. auch die Rechtsmittelfrage) auch Gegenstand von Gesprächen gewesen sein. Dann hätten die jeweiligen Beteiligten die Reaktionen der anderen natürlich besser einschätzen können.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Lieber Herr Müller,

wenn es zu einem Agrement zwischen Verteidigung und Gericht gekommen sein sollte, dann fand dieses aus meiner Sicht jedenfalls vor Beginn der Hauptverhandlung zu einem Zeitpunkt statt, als gerade noch nicht klar war, dass die Interessen gleichlaufen.

Dieser Zeitpunkt würde auch das "Stillhalten" der Verteidigung und das Festhalten des Gerichts an dem vorab bekannt gegebenen Zeitplan (Urteilsverkündung am Donnerstag) erklären, obwohl doch keinerlei Eile bestand.

Was die Zeit nach der Urteilsverkündung betrifft, bin ich Ihrer Meinung.

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Mewes,

vielen Dank für den Link! 

Gerne würde ich die Monita von Herrn Kollegen Strate lesen. Aber da ich kein Abonnent des Abendblatts bin, öffnet sich für mich nur die Überschrift.

Welche möglichen Verstöße zählt Herr Strate auf?

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

Merkwürdig - mit meinem smartphone kann ich den link im Hamburger Abendblatt komplett öffnen, obwohl ich auch kein Abonnent bin.

Strate geht aufgrund des "relaxten" Verhaltens der Verteidigung im Fall Hoeneß von einer informellen Absprache im Vorfeld aus.

Ansonsten geht es um die Rolle der Staatsanwält im Fall Wulff, Edathy und Gustl Mollath. Er verteidigt das Weisungsrecht des

 Justizministeriums gegenüber den Staatsanwälten, weil es ansonsten keinerlei politische Kontrolle gäbe.

 

Nicht sehr erhellend, der Artikel.

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@ Skeptikerin

Vielen Dank für Ihre zusammenfasssenden Hinweise, die unser beiden Einschätzung entspricht. Mal sehen, ob wir da noch mehr erfahren bzw. sich die Frage klärt.

Von meinem IPad aus gelingt mir der Zugriff auf den Beitrag leider nicht.

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

Dieser Revisionsverzicht von Uli Hoeneß hat ein G´schmäckle, wie der Ulmer sagen würde.

Ich bin juristischer Laie, kann also den Hoeneß-Prozess nicht legalistisch analysieren. Dennoch hatte ich während des Prozesses, was jeden wissenschaftlich vorgehenden Menschen natürlich zum Kopfschütteln animiert, ein ganz seltsames "Bauchgefühl."

Es lief einfach zu glatt, und der letzte Stempel zu einem "gefaked" wirkenden Prozeß war dann der "heroische" Verzicht des Angeklagten auf Revision, wobei der (noch nicht rechtskräftig) Verurteilte auch noch die Definition von Anstand und Haltung selbst festlegt.

Das "drückt" auf den Hals, da fällt da zustimmende Nicken schwer.

Und ohne Verschwörungstheoretikern irgendeine Daseinsberechtigung zu erteilen, kommen mir einfach Gedanken, was wirklich hinter Hoeneß` Verzicht stehen könnte.

Inwieweit ich mich dann in Gefahr einer Verleumdungsklage bringe weiß ich nicht, deshalb möchte ich es als Frage formulieren, was mein erster Gedanke war, der durch die oben angeführten, m.E. auch für Laien sehr gut nachvollziehbaren, Analysen stark genährt wurde.

Kann es sein, dass Hoeneß sein "ein und alles", "sein Kind", "sein Lebenswerk", den FC Bayern schützen will, indem er geschickt Bürger, Gericht und Presse mit spektakulären Summen und ebensolchem Auftreten in ihrer Erwartungshaltung bedient, um dadurch den Blick abzulenken von einer evtl. viel tiefer reichenden Problematik in der Geschäftsführung des Vereins Bayern München? Wie kann sich ein Verein eine solch teure Mannschaft leisten, hat Dr. Jekyll seinen Verein immer überkorrekt geführt, wie oben schön kommentiert wurde, um als Mr. Hide privat genau das Gegenteil zu tun?

Da hätte ich gerne eine weitere Aufklärung erhofft, so kann ich dem seltsamen Schauspiel nur meinen Applaus verweigern, ein leuchtendes Beispiel für den funktionierenden Rechtsstaat kann ich darin nicht erkennen.

B. Schweighart

 

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@ Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg

Vielen Dank, dasss Sie Ihr Unbehagen so deutlich formuliert haben. Das Gericht ist seiner Pflicht zur Wahrheitsaufklärung nur unzureichend nachgekommen.

Es ist unübersehba,r dass eine Art indirekter Kommunikation stattgefunden hat. Von der Terminplanung des Gerichtes bis hin zu materiellrechtlichen Beurteilung (kein schwerer Fall, obwohl alleine 5 EUR Millionen zu Unrecht als Verlustabzug angesetzt und bei einer Schadenshöhe von insgesamt fast 30 Millionen EUR).

Dazu ein Angeklagter, der nie richtig mit offenen Karten spielt, sondern immer im Nachhinein das einräumen muss, was Ermittlungsbehörden fest- bzw. unterstellen?

Und dann noch ein sehr mildes Urteil? Ich kenne keinen einzigen Fall, der so abgelaufen wäre. Ganz zu schweigen davon, dass jeder andere Angeklagte bis zur Verhandlung und während de Verhandlung in U-Haft verblieben wäre, alleine wegen der zu erwartenden (Freiheits-) Strafe.

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@nomercy: Die Terminierung auf 4 Tage stand ja schon fest, bevor die nachträglich gelieferten Dateien ankamen. Die 4 Tage sind schon seit Wochen durch die Medien gegeistert.

 Und zulässiges Verteidigungsverhalten (nie richtig mit offenen Karten.....) ist kein Strafschärfungsgrund.  Der Fall unterscheidet sich durchaus von anderen: es gab laut Stern allenfalls eine subjektive Tatentdeckung, Hoeneß hat letztlich selbst alles an Material geliefert, was überhaupt eine strafrechtliche Verurtelung ermöglichte (eine Schätzung im Besteuerungsverahren wäre natürlich einfacher möglich gewesen), hat 10 Millionen bereits mit der Selbstanzeige bezahlt.  Im Thread von Prof. Müller habe ich schon auf LG Frankfurt (a.M.) hingewiesen, das bei Umsatzsteuerhinterziehung von 230 Millionen nicht annähernd in die Nähe von 10 Jahren kam.

Ob Herr Strate über eine belastbare Datenbasis verfügt (sich alleine am Betrag zu orientieren ist ohnehin blanker Unsinn, ob Strate wirklich vom Abendblatt richtig zitiert wird oder man nur einen schnellen "O_Ton" eines Experten haben wollte, will ich gar nicht wissen) über Strafmaß/Hinterziehungsbetrag in BY wage ich zu bezweifeln.

@Prof. Heintschel-Heinegg:

Die Entscheidung des BVerfG ist ja hinreichend bekannt, hat aber wenig damit zu tun, weshalb Sie insinuieren, dass es eine (illegale) Verständigung gegeben hat. Bzw. wie sonst soll man Ihre Ausführungen verstehen:"Eine Verteidigungsstrategie war für mich nicht zu erkennen. Ohne Absprache wäre die aber erforderlich gewesen, weil eine langjährige Freiheitsstrafe im Raum stand." Sie behaupten also eine "Erforderlichkeit",die schlicht aus der Luft gegriffen ist und wegen dieser Erforderlichkeit eine Absprache, die notwendigerweise eine "illegale" gewesen sein muss (da ja das Gegenteil protokolliert wurde). Und die nach einer recht eigenwilligen Auffassung des OLG München sogar zur Nichtigkeit des Urteils führen würde mit dem Ergebnis, dass das Verbot der reformatio in peius nicht gelten soll.

 

Wie diversen Presseberichten zu entnehmen ist, war der Vorsitzende an wenigstens einem Urteil beteiligt, das auch zu der BVerfG-Entscheidung über die Verständigungsregelungen führte (mit dem ebenfalls originellen Ansatz, ein gesetzgeberisches Gesamtkonzept zu postulieren, dessen Verletzung zu einem unbenannten absoluten Revisionsgrund führt). Jedenfalls zwei der Ausgangsentscheidungen stammen vom Landgericht München II, wobei anders als beim ebenfalls von der BVerfG -Entscheidung betroffenen LG Berlin wenigstens vom BVerfG "nur" die BGH_Entscheidungen und nicht auch gleich die landgerichtlichen Urteile kassiert wurden. Seit Heindl durch diesen tiefen Stein ging, heißt es in diversen Berichten bereits vor der Hauptverhandlung, gebe es bei ihm keine Deals mehr und das handhabe er auch regelmäßig so. Darüber zu spekulieren, es habe aber doch irgendeine Verständigung geben müssen, halte ich mangels konkreter Belege für sehr sehr gewagt. 

 

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1) Ebenso wie Strate, bei dem das allerdings zur Argumentationsroutine gehört, insinuieren Sie eine strafbare Rechtsbeugung Ihrer Münchener Kollegen (dadurch, dass auf der Grundlage einer illegalen informellen Absprache prozediert wurde). Das ist ja schonmal eine Hausnummer, sowas sagen Sie ja nicht mal eben so dahin, hoffen wir jedenfalls.

Vielleicht erläutern Sie uns deshalb mal Ihren Gedankengang: Muss man sich sowas als derart normal vorstellen, dass es quasi ein Wunder wäre, wenn da nicht informell gedealt worden wäre? Oder wissen Sie etwas über die Prozessbeteiligten bzw. über Besonderheiten dieses speziellen Prozessen, was einen derartigen, für das berufliche Ansehen der Beteiligten katastrophalen Verdacht in besonderem Maße nahelegt?

2) Verstehen wir Sie (unter 3.) recht, dass das Gericht hier auch solchen Vorwürfen hätte nachgehen sollen, die bisher niemand in halbwegs belastbarer Form erhoben hat, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage waren (und auch nicht zur angeklagten "Tat" gehörten), die allenfalls Vorgänge aus rechtsverjährter Zeit betreffen und die last not least kaum anders aufzuklären wären als durch umfangreiche Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim FC Bayern?

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@klabauter:
Im Fall des angesprochenen Umsatzsteuerbetrugs bekam der geständige (!) Hauptangeklagte 7 Jahre 3 Monate. Ohne "Geständnisrabatt" wäre der Strafrahmen wohl voll ausgeschöpft worden.

Diese unsäglichen Paywall-Barrieren greifen zB nicht, wenn man mobil zugreift oder aber über google auf die Artikel zugreift:

 

also die Überschrift bei google suchen, Link anklicken.

 

Hintergrund: Die Zeitungen wollen Leser, die von Suchmaschine kommen, nicht vergrätzen. Gibt der Browser also an, von google & co hergeleitet worden zu sein, dann wird der Artikel voll angezeigt.

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@ klabautermann

 

Die Entscheidung des BVerfG hat - was ja zunächst von nicht wenigen für möglich gehalten wurde - die Verständigungsregelung in § 257c StPO nicht gekippt, aber das bestehende Unbehagen an der Praxis deutlich formuliert (Stichwort: Gutachten Altenhain). Eines wurde jedenfalls eindeutig postuliert: es darf keine informellen Absprachen mehr geben!

 

Akzeptiert, wenn Sie meinen, hierüber sollte mangels ausreichernder Anhalspunkte im konkreten Fall nicht diskutiert werden.

 

Aber losgelöst davon, wirft der Prozess doch die Frage auf, ob das Gericht seiner Amtsaufklärungspflicht nachgekommen ist.

 

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

In der SZ wurde am Freitag im Artikel "Urteil gegen Bayern-Präsidenten- Das kommt jetzt auf Hoeneß zu" auf den Seiten 2 und 3 ganz gut erläutert, warum und wie es überhaupt zu dem höheren Hinterziehungsbetrag im Laufe der Hauptverhandlung kam. Bemerkenswert, dass der SZ-Journalist  zur vermeintlich wundersamen Steuerschuldvermehrung schreibt:

"Das war nur die mediale und öffentliche Wahrnehmung des Falls. Für die Verfahrensbeteiligten, für Hoeneß' Verteidiger, die Steuerfahnder und die Staatsanwalt war von Anfang an klar, dass mehr auf dem Spiel steht."

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Sehr geehrter Herr Gastmann,

 

(zu 1.) im Gegensatz zu Deutschland ist im benachbarten Österreich die "Verständigung in einem Strafprozess" unter Strafe gestellt! Da sieht man die Problematik viel pointierter als bei uns. 

Was früher in Deutschland Richterrecht war, ist jetzt gesetzlich in § 257c StPO geregelt. Wer hiergegen vorsätzlich verstößt, bei dem stellt sich die Frage nach einer strafbaren Rechtsbeugung. Hierauf wollte ich hinwesen.

Ob es dennoch weiterhin zu informellen Absprachen kommt, weiß ich nicht, ist aber jedenfalls nicht auszuschließen. Das Gesetz stellt jedenfalls einen einwandfreien Weg zur Verfügung, den die Strafkammer hätte gehen können, ohne dies zu kritisieren gewesen wäre.

Meine Kenntnisse stammen sämtlich aus den Medienberichten.

 

(zu 2.) Nein, solchen Vorwürfen hätte das Gericht nicht zwingend nachgehen müssen. Aber bei den anderen  - bereits angesprochenen Punkten - frage ich mich, ob diese im Rahmen der das Gericht treffenden Amtsaufklärungspflicht nicht hätten untersucht werden müssen

 

Beste Grüsse

 

Bernd von Heintschel-heinegg

Unklar ist, ob Hoeneß jetzt Himmel oder Hölle erwarten:

Laut Focus-Fachmann landet er im "bayerischen Alcatraz", laut SPON -Gewährsmann ist es dort ganz ok  und das Essen lecker : "Ex-Sträfling Josef Müller: "Dann wird es Nacht, die Tür fällt zu, du bist allein".

 

 

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@ klabauter:
Die zuständige Strafvollstreckungskammer wird wie beim anderen promineneten FCB-Häftling Breno von der üblichen harten bayrischen Linie abweichen und frühestmöglich Hafterleichterungen wie Freigang genehmigen.

Wie Orwell schon schrieb: alle sind gleich, aber manche sind gleicher.

Hafterleichterungen sollen jedem Häftling so früh wie möglich gewährt werden, wenn keine Flucht- und Mißbrauchsgefahr vorliegt. Allerdings ist die Beurteilung dieser Frage in der Praxis reine Willkür. Wer aus rechtspolitischen Gründen keine Hafterleichterungen erhalten soll, bekommt in die entsprechenden Vollzugspläne und Bescheide immer hereingeschrieben, bei ihm liege Flucht- und/oder Mißbrauchsgefahr vor, ohne daß dies näher oder tragfähig begründet wird.  Die Strafvollstreckungskammern nicken das fast immer ab (nach 8 bis 15 Monaten Bearbeitungszeit).

 

Auch persönliche Sympathie scheint dabei eine große Rolle zu spielen. Ich habe Mandanten mit schweren Straftaten und hohen Haftstrafen, die aber als Menschen sehr sympathisch sind und jeden Vollzugsbediensteten für sich einnehmen können. Bereits nach kurzer Zeit erhalten sie hymnische Beurteilungen und Vergünstigungen in Form von begleiteten Ausgängen. Personalmangel ist bei diesen Menschen kein Thema. Bald schon genießen sie unbegleitete Ausgänge, Urlaub und Freigang. Andere Mandanten, die nur relativ kurze Freiheitsstrafen zu verbüßen haben, bei denen objektiv betrachtet ebenfalls keine Flucht- oder Mißbrauchsgefahr vorliegt, die aber aufgrund ihres Charakters unsympathisch, unzugänglich, eingeschüchtert oder verschlossen wirken,  sitzen ihre Strafe oftmals bis zum letzten Tag ab, ohne jemals die kleinste Lockerung erhalten zu haben, welche ihnen mit fadenscheinigen Gründen über die ganze Haftdauer versagt werden.

 

Jeder Tag hinter einer geschlossenen Zellentür ist für den "normalen" Bürger, der keine kriminelle Karriere hinter sich hat und bislang erfolgreich sozialisiert war, ein Horror. Selbst wenn Hoeneß nur vier Wochen im geschlossenen Vollzug säße, wäre das für ihn sicher eine Qual und psychische Grenzerfahrung. Es dürfte aber kein Zweifel daran bestehen, daß diese Zeit für ihn - wie für jeden anderen "sympathischen" Häftling - so kurz wie möglich gehalten wird.

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http://m.spiegel.de/wirtschaft/a-959051.html

"Als versiertem Taktiker muss Hoeneß klar gewesen sein, dass er sich bei einem einseitigen Rechtsmittelverzicht schutzlos einer zu erwartenden Revision der Staatsanwaltschaft ausgesetzt hätte. Der Verzicht auf die Revision ergibt nur Sinn, wenn er davon ausgehen konnte, dass auch die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel durchführt. Auch wenn alle Beteiligten versichern werden, dass es keinerlei Absprachen gegeben hat."

Strafverteidiger Rainer Pohlen im "Spiegel"

Herr Pohlen hat offenbar maximal die Hälfte dessen mitbekommen, was über den Prozess bekannt und veröffentlicht ist. Der Hinterziehungsbetrag wurde nicht etwa "verfünffacht", denn es waren von vorneherein 3,5 Millionen Steuerverkürzung und 5,5  Millionen Verlustvortrag angeklagt, am Ende war man bei knapp 3,3 fachen. Außerdem war das "ausufernde" Geständnis nicht überraschend, weil von Beginn an klar war (und das steht auch in der Anklage, die man problemlos ergoogeln kann), dass neben den Kapitaleinkünften und den Verlustvorträgen unversteuerte Spekulationsgewinne in unbekannter Höhe (mit einer unbekannten daraus resultierenden Steuerschuld) erzielt worden waren. Eine erhellende Übersicht dazu gibt es bei der Süddeutschen zu lesen unter "Das kommt jetzt auf Hoeneß zu": "

"Noch eine Frage zum Prozess. Erst ging's um 3,5 Millionen, dann um 18,5 Millionen, dann um 27,2 Millionen und jetzt 28,5 Millionen. Und das alles in vier Tagen. Wie kann das sein?

Das war nur die mediale und öffentliche Wahrnehmung des Falls. Für die Verfahrensbeteiligten, für Hoeneß' Verteidiger, die Steuerfahnder und die Staatsanwalt war von Anfang an klar, dass mehr auf dem Spiel steht. Hoeneß nennt in seiner Selbstanzeige die Kontostände zum Jahresende. So sieht man, ob er auf den Schweizer Zockerkonten in einem Jahr Gewinn oder Verlust gemacht hat (mehr zu seinen Währungswetten hier). In den meisten Jahren standen dort Verluste. Nur für 2003 und 2005 wies die Selbstanzeige Gewinne aus. Und zwar richtig hohe: 51.956.660,72 Euro für das Jahr 2003 und sogar 78.389.716,00 Euro für 2005. Hoeneß' Finanzamt wagte wenige Tage nach Eingang des Papiers einen Überschlag: Aus rund 130 Millionen Euro Gewinn aus Währungsgeschäften könnten auf Hoeneß bis zu 70 Millionen Euro Steuern zukommen. Das war die erste Hausnummer. Es könnten aber, das war ebenfalls direkt klar, auch viel weniger sein. Denn die Währungsgeschäfte könnten steuerfrei sein. Das Finanzamt sah sich nicht in der Lage, mit den Daten der Selbstanzeige eine belastbare Schätzung abzugeben."

 

 

Auch der Rest ist wilde Spekulation, aber nein: Herr Pohlen ist kein Anhänger von Verschwörungstheorien. Ob und wer sich darum bemüht hat, eine Schweigepflichtsentbindung für den Steuerberater und den RA einzuholen, weiß man schlichtweg nicht, aber Herr Pohlen, der vermutlich die Akten nicht kennt und auch nicht am Prozess beteiligt war, meint mutmaßen zu müssen. Falls die Verteidigung die Schweigepflichtentbindung bereits schriftsätzlich abgelehnt hatte, war einigermaßen klar, daß diese Zeugen nicht gebraucht werden. Das Protokoll der Vernehmung des Steuerfahnders, der ebenfalls von Hoeneß beim Abfassen der Selbstanzeige dazu geholt worden war, wurde übrigens verlesen.

Ob "auf jeden Versuch, die involvierten Schweizer Banker zu vernehmen" verzichtet wurde, dürfte Herr Pohlen ohne Aktenkenntnis kaum wissen. Abgesehen davon leistet die Schweiz keine Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung und dass kaum einer der "involvierten" Banker mit Zahnbürste zur Vernehmung nach Deutschland kommen würde, weil er sich dem Risiko aussetzt, wegen Beihilfe gleich mal länger hierzubleiben, düfte einleuchten.

 

Einen derartigen Verdacht einer unzulässigen Absprache (mit allen strafrechtlichen Konsequenzen wie etwa: Falschbeurkundung im Amt?) so zu ventilieren,  nur unter Berufung auf angebliche eigene Erfahrungen mit irgendwas und Mutmaßungen dazu, was ein gewiefter Taktiker wann macht oder nicht macht (bei der Selbstanzeigetaktik lag der gewiefte Taktiker offenbar daneben) , ist schon einigermaßen mutig.

Und es ist anmaßend, sich ein Urteil über den Richter zu bilden, der ja die vor dem Prozess verbreiteten Berichte, wonach er ein "harter Hund" sei, nicht selbst geschrieben haben dürfte. Da wird erst ein angeblicher Ruf durch reißerische Berichterstattung aufgebaut und wenn er sich dann nicht bestätigt, ist bewiesen, daß gemauschelt worden sein muß, weil der Richter (der übrigens nicht alleine entschieden hat, die Zusammensetzung einer Wirtschaftsstrafkammer sollte Herrn Pohlen ja bekannt sein) dem so zusammengepinselten Bild nicht entsprochen hat. Eine bemerkenswerte Logik.

 

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@ klabauter:

Der Richter nimmt es genau. Als der junge Angeklagte sagt, er habe einmal 90.000 Euro abgehoben, da geht Heindl dazwischen: "Auf dem Kontoauszug steht 90.500 Euro. Und was ist mit den 500 passiert?"

Aus: Der Mann, der über Hoeneß richten wird (SZ)

Und derselbe Richter ist auf einmal zufrieden, wenn eine Zeugin vom Finanzamt für die Höhe der Steuerschuld nur eine "best case"-Schätzung abgibt, weil sie als Fachfrau in zwei Wochen 70.000 Seiten Buchungen nur oberflächlich auf ihre Steuerwirksamkeit beurteilen kann? Klingt logisch.

Sie müssen jetzt ganz stark sein: die Ostereier bringt nicht der Osterhase.

@Mein Name:

Sie müssen ebenfalls stark sein: Nicht jedes Wahrnehmungsfragment ("Der Richter nimmt es genau") aus einer von x Hauptverhandlungen ist geeignet, ein vollständiges, geschweige denn zutreffendes Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Dafür, dass Sie sonst so kritisch sind, nehmen Sie diese Personality-Artikel über die angebliche Wesensart des Richters (der, nochmals: gemeinsam mit 4 weiteren Personen und eben nicht alleine geurteilt hat) ganz schön ernst.  Daraus Schlüsse abzuleiten: wenn der laut Presse so und so ist, dann aber dies und das macht, stinkt doch etwas gewaltig, mag im Groschenheft funktionieren.

Abgesehen davon: Es ging nicht um eine Schätzung, sondern es wurde das Minimum dessen berechnet, was jedenfalls steuerpflichtig (wegen Unterschreitens der Haltefrist bei Spekulationsgeschäften), aber nicht versteuert war.

 

3

Der Hoeneß-Prozess kann durchaus als Anschauungsbeispiel dafür begriffen werden, wie die Inqusitionsmaxime oder das Prinzip der materiellen Wahrheit durch Verhandlungsmaxime verdrängt werden kann, zu Gunsten eines verbogenen Beschleunigungsgebots und der Prozessökonomie - im Prinzip aber nichts Neues.

Eigentlich sollte schon ursprünglich die StPO den Inquisitionsprozeß durch einen Parteienprozeß ablösen. Entstanden ist aber irgendetwas dazwischen, das schon damals (1877) als "hässlicher Bastard" kritisiert wurde.

Ergo: Zwischen Inquisition und Disposition ist praktisch alles möglich.

Klar, kommt der Verdacht auf, dass eine verbotene Absprache getroffen wurde. Belegen lässt sich das nicht. Ob konkludent - wie bereits von Prof. Müller erklärt - oder ausdrücklich, das ist doch egal. 

Wenn der Angeklagte sich schon vorher so verhält wie man es von ihm aufgrund einer Absprache nicht mehr erwarten könnte, was soll da noch mehr abgesprochen werden? Er belastet sich nicht nur selbst, sondern gesteht auch alles - ja, scheibchenweise - so wie es ihm zur Last gelegt wird. Warum sollte er auch mehr tun, nachdem ihm durch Gericht (Eröffnungsbeschluss) und Staatsanwaltschaft zuvor erklärt wurde, dass die fehlgeschlagene Selbstanzeige nur als Geständnis gewertet werden kann? Entsprechend konkludent reagieren Gericht und Staatsanwaltschaft auf sein Verhalten. Sie tun genau das, was sie bei einer ausdrücklichen Absprache auch zugesichert oder in Aussicht gestellt hätten. Ob sich daran konsequent gehalten wird, entscheidet schließlich dann das Strafmaß. Selbstredend, dass man die Grundlage (46 StGB) dann nicht in der Schuld suchen braucht. Das ist das Problem.

Nachdem auf Revision verzichtet wurde, muss das Gericht auf die Strafzumessung nicht mehr eingehen. Es ist aber nicht daran gehindert. Man darf gespannt sein, wie es sich bei einem so großen öffentlichen Interesse entscheiden wird.

Die Münchner Staatsanwaltschaft verwahrt sich gegen den Vorwurf, sie habe im Hoeneß-Prozess nicht alles so genau wissen wollen. "Wir haben lückenlos recherchiert", sagt Sprecher Heidenreich. Belege für den Vorwurf einer schwarzen FC-Bayern-Kasse finden sich bislang nicht.

Doch was so klar zu sein scheint, wird von Tag zu Tag stärker in Frage gestellt. Warum war das ein so kurzer Prozess - während im Prozess gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff monatelang verhandelt wurde, wegen 700 Euro? Sollte etwas unter den Teppich gekehrt werden? Wollte die Justiz gar nicht alles wissen? Hat man einen Informanten gar nicht hören wollen? Geht Hoeneß lieber in den Knast, als den FC Bayern zu verraten?

http://www.sueddeutsche.de/sport/hoeness-hinterzogene-millionen-die-herkunft-ist-restlos-aufgeklaert-1.1918285

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ich warte nach wie vor auf die Datenbasis des Herrn Strate für seine behaupteten bayrischen Strafmaßkorridore. Wiederholung in zwei Abendblatt-Artikeln macht es nicht besser. Dass man in die Nähe von 1/2 bis 2/3 des möglichen Höchstmaßes gehen sollte bei 28 Mio mit Selbstanzeige, Geständnis, 10 Mio Zahlung, ohne Vorstrafe und  bei selbst geliefertem Material, das im Rechtshilfeweg aus der Schweiz niemals erlangt werden konnte, diese Faktoren blendet Herr S. bei seiner Betrag/Strafe-Methode völlig  aus. Diese Orientierung nur am Hinterziehungsbetrag ist genau so sinnvoll wie die Knallpresse-Statistiken dazu, wieviele Euro Geldstrafe eine Beleidigung in Hamburg, Stuttgart oder München kostet, ohne zu berücksichtigen, dass die Tagessatzhöhe nicht bundesweit vorgegeben ist. Gerüchteweise soll es in Bayern sogar von Gericht zu Gericht unterschiedliche Strafmaßvorstellungen geben und keineswegs ministeriell ein Strafmaßkatalog existieren.

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@ klabauter: www.gidf.de

5. Mai 2010: Steuerhinterziehung: Karlheinz Schreiber zu acht Jahren Haft verurteilt. Der Richter sah es als erwiesen an, dass der Ex-Waffenlobbyist von 1988 bis 1993 insgesamt 7,5 Millionen Euro Steuern hinterzogen hat. Das Landgericht Augsburg lag mit seinem Strafmaß von acht Jahren nah an den Forderungen der Staatsanwaltschaft. Diese hatte eine Gefängnisstrafe von neun Jahren und sechs Monaten gefordert.

auch interessant zum Vergleich:

750.000 € hinterzogen = 2,5 Jahre Haft. Es stehe fest, dass das Ex-Fotomodell Geschenke ihres Liebhabers im Wert von 2,5 Millionen Euro nicht beim Finanzamt angemeldet habe.  Das sind nur 3 Monate weniger als der Staatsanwalt gefordert hatte.  Zum Strafmaß (bis 10 Jahre) bemerkte der Richter, dass es im „unteren Bereich“ liege. In dem seit drei Monaten laufenden Verfahren (!) hatte die Angeklagte ein Geständnis (!) abgelegt.

 

Ähm: Herr Strate beruft sich auf angeblich übliche hohe Strafmaße in Bayern bei bestimmten Summen.

Das von Ihnen zitierte Fotomodell- Urteil stammt mW  nicht von einem bayrischen Gericht. Wie man aus dem aufgehobenen Schreiber- Urteil jetzt für bundeslandübliche betragsbezogene Strafmaße eine Regel ableiten will, ist mir etwas unklar.

Hätten Sie jetzt nach ihrer ausführlichen google-Recherche  irgendwas von 8-10 Jahren parat bei 28 Mio oder sonst einen vergleichbaren Fall nebst Strafmaß oder war das alles?
Bei Ihrer Recherche haben Sie ggf. auch die 30 Millionen Umsatzsteuerhinterziehung in Mannheim mit 4 J 4 Monaten   vom März 2014 ("nur" Geständnis nach mehreren Tagen Hauptverhandlung, 1,8 Millionen Pfändungen) gefunden?

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Strate beklagt nur die fehlende Linie in der bayerischen Rechtssprechung. Darin wird man ihm kaum widersprechen können. Zumal sich dieser Vorwurf nicht nur auf Bayern beschränkt. 

So noch der 1. Strafsenat in seinem obiter dictum zur Strafzumessung (BGH, Urteil vom 2. 12. 2008 - 1 StR 416/08):

 

Liegt nach diesen Maßstäben eine Hinterziehung von "großem Ausmaß" vor, so hat dies - ... - "Indizwirkung", freilich auch nicht mehr, für die zu findende Strafhöhe. Das bedeutet: 

Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 176 [178]).

..

Ein die Indizwirkung des Hinterziehungsbetrags beseitigender Milderungsgrund ist etwa gegeben, wenn sich der Täter im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten hat und die Tat nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen betrifft. Bedeutsam ist daher das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern. Hat sich der Täter vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten, ist auch dies in den Blick zu nehmen. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist auch die Lebensleistung und das Verhalten des Täters nach Aufdeckung der Tat einzubeziehen, etwa ein (frühzeitiges) Geständnis, verbunden mit der Nachzahlung verkürzter Steuern oder jedenfalls dem ernsthaften Bemühen hierzu. Der "Schadenswiedergutmachung" durch Nachzahlung verkürzter Steuern kommt schon im Hinblick auf die Wertung des Gesetzgebers im Fall einer Selbstanzeige (§ 371 AO) besondere strafmildernde Bedeutung zu.

Drei Jahre später meint der 1.Strafsenat aber in BGH, 1 StR 525/11 - Urteil vom 7. Februar 2012 (Es ging um 892715 € und 240870 € und Bewährungsstrafe):

 

Auch stellen ... das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis sowie die vollständige Nachzahlung der von dem Angeklagten hinterzogenen Steuern bestimmende Strafmilderungsgründe dar.

Allerdings sind diese Umstände hier keine besonders gewichtigen Milderungsgründe. Dies gilt auch für die Nachzahlung der geschuldeten und hinterzogenen Steuern. Durch die Nachentrichtung hat der Angeklagte diejenigen Steuern abgeführt, die von ihm nach dem Gesetz geschuldet waren und zu deren Zahlung er auch als ehrlicher Steuerpflichtiger ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Das Gewicht dieser Schadenswiedergutmachung verliert hier dadurch an Gewicht, dass der Angeklagte diese angesichts seiner komfortablen Vermögensverhältnisse ohne erkennbare Einbuße seiner Lebensführung erbringen konnte. Hinzu kommt, dass sie - unbeschadet der naheliegenden Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzbehörden - offensichtlich keinen besonderen persönlichen Verzicht darstellte.

Wer darin eine Linie findet, der findet sie auch für die Würfelverdopplung. 

 

@ klabauter:

Dass Augsburg in Bayern liegt, ist Ihnen aber schon bekannt?

@Mein Name: Dass ich auf die nichtbayerische Herkunft nur beim Fotomodell-Urteil hingewiesen habe, nicht aber beim Augsburger Schreiber-Urteil haben Sie schon gemerkt?

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Bericht in der Welt:

Schuld verbüßen muss auch das Ex-Playmate Swetlana Maslowskaya. Neun Monate saß die 32-jährige Ex-Freundin des verstorbenen Frankfurter Bierkönigs Bruno H. Schubert bereits in Untersuchungshaft. In der vergangenen Woche hat das Frankfurter Landgericht Maslowskaya wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Häuser, Autos, Bargeld – von vielen schönen Dingen, die ihr Geliebter ihr vermacht hatte, erfuhr das Finanzamt nichts. Das war nicht gut. 775.000 Euro Steuern soll sie hinterzogen haben. Für zwei Jahre und sechs Monate geht sie dafür in den Bau.

Wie viel war das noch mal bei Uli Hoeneß?

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Maslowskaya soll zu 2,5 Jahren verurteilt worden sein, weil sie angeblich dem FA keine Angaben zu den empfangenen Geschenken gemacht habe, für die bei vollständigen Angaben eine Schenkungssteuer von 775. 000 Euro angefallen wäre. Entweder stimmt mit dem Urteil oder mit dem Bericht der WELT irgendetwas nicht. Es heißt:

 

Häuser, Autos, Bargeld – von vielen schönen Dingen, die ihr Geliebter ihr vermacht hatte, erfuhr das Finanzamt nichts. Das war nicht gut. 775.000 Euro Steuern soll sie hinterzogen haben. Für zwei Jahre und sechs Monate geht sie dafür in den Bau.

Dazu gibt es folgende Überlegungen am Rande:

Nichtzahlung von Steuern ist nicht strafbar. Steuerhinterziehung ist ein Erklärungsdelikt. Strafbar macht sich, wer falsche oder unvollständige Angaben macht, die ursächlich dafür sind, dass eine Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird.

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann allenfalls dazu führen, dass die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte. Darin liegt aber ein grundsätzlich anderer Unrechtsvorwurf als in den übrigen Fällen der Steuerverkürzung. Denn der Schaden liegt allenfalls in dem Zinsschaden der nicht rechtzeitig festgesetzten Steuer und nicht in der Steuerschuld. Es ist kaum vorstellbar, dass die 775.000 Euro dem Zinsschaden entsprechen.

Sicher, es gibt auch einen Deal ohne Absprache, wie von Herrn Kollegen Jürgen Wessing in der FAZ geschildert. Ein solcher Deal ohne Absprache widerspricht aber allemal den Grundgedanken des  § 257c StPO und verstößt eklatant gegen die Amtsaufklärungspflicht. Danach besteht das zentrale Anliegen des Strafprozesses im Ermitteln des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip sich nicht verwirklichen lässt.

 

 Sowohl eine informelle Absprache als auch ein Deal ohne Absprache steht mit den grundlegenden Prinzipien unseres Strafprozesses nicht in Einklang. Die Wahrheitssuche ist ein verletzlicher Prozess, der durch Förmlichkeiten geschützt ist. Gerade diese Förmlichkeiten erschweren zum Schutz des Beschuldigten die Annäherung an die gesuchte Wahrheit auf vielfältige Weise.

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate hat auf seiner Homepage unter „Publikationen“ seinen kürzlich gehaltenen Vortrag vor dem Hamburger Übersee-Club eingestellt, der neben grundsätzlichen Verhältnissen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung auch derzeit im Beck-Blog aufgeworfene Themen behandelt.

Hier ist u.a. das Zusammenspiel zwischen Gericht und Sachverständigen zu nennen. Atemberaubende (auch Fehl-)Leistungen von manchen Beteiligten lassen erstaunen und erschrecken.

Das Hoeneß-Verfahren analysiert und würdigt Dr. Strate aus erfahrener Verteidiger-Sicht im Hinblick darauf, was da der Öffentlichkeit eigentlich geboten – besser: zugemutet - wurde. 

http://strate.net/de/publikationen/strafverteidigung_in_unserer_zeit.pdf

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Herr Strate zeigt schon auf Seite  2 im dritten Absatz, dass er offenbar wenig Ahnung von dem hat, worüber er schreibt oder aber gezielt Dinge durcheinanderwirft, um sein Süppchen zusammenzukochen. Da geht es in dem Absatz um den Deutschen Richterbund und dann in einem eingeschobenen Satz um eine erfolglose Anmeldung des Herrn Rechtsanwalts bei der Deutschen Richterakademie. DRB und Akademie haben aber schlichtweg gar nichts miteinander zu tun, denn der DRB ist ein Verein, die Akademie ist, wie man problemlos auf deren Homepage nachlesen kann, "eine überregionale Einrichtung mit föderalem Charakter und wird von Bund und Ländern gemeinsam getragen."

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p.s.: Äußerst bemerkenswert auch die Ausführungen von Herrn Strate zum Mandanten Pillinger, der, so Strate,  das "Pech" hatte, viermal innerhalb von 17 Jahren Witwer zu werden. Und im Übrigen laut der von Herrn Strate zitierten Entscheidung des BGH nicht nur dieses schwere Schicksal erlitt, sondern auch noch das Pech hatte, ein Kind zu vergewaltigen, was ihm schon damals rechtskräftig weitere 8 Jahre einbrachte. Auf SPON findet man einen Artikel von 1990 unter dem Titel "Mister Volt".

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