Anhörungsbogen bekommen - keine Benennung des Fahrers - Fahrtenbuch!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.03.2014
Rechtsgebiete: FahrtenbuchVerkehrsrecht|5333 Aufrufe

Wer einen OWi-Anhörungsbogen bekommt, sollte hierauf natürlich reagieren, um einer eventuellen Fahrtenauflage aus dem Weg zu gehen.  Kann (wie so oft) mangels förmlicher Zustellung bei fehlender Reaktion des Betroffenen natürlich nicht festgestellt werden, dass der Anhörungsbogen zugegangen ist, so ist freilich eine Fahrtenbuchauflage nicht möglich. Ein schöner Fall zu diesem Thema hier:


Nach alledem hat der Kläger schon mit der unterlassenen Rücksendung des Anhörungsbogens zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen des Klägers zulässigerweise auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen.

Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 - 12 LA 442/03 -, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 - 8 A 3429/04 -, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013- 14 K 2369/12 -, Rn. 37 ff., juris; VG E., Urteil vom 24.05.2012 - 6 K 8411/10 -, Rn. 39, juris; VG E., Beschluss vom 25.03.2013 - 14 L 356/13 -, Rn. 12 f., juris.

Sie war nicht gehalten weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen die Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes unterblieben ist. Unschädlich ist des Weiteren, dass der Kläger erst einige Tage nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durch das Schreiben vom 16.10.2012 von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Abgesehen davon, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 - 8 A 562/13 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, Rn. 16, juris,

ist die um wenige Tage verspätete Anhörung des Klägers im vorliegenden Fall für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich gewesen. Denn der Kläger war - wie vorstehend ausgeführt - von vornherein nicht bereit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Die Fristversäumnis ist somit nicht kausal für die Unaufklärbarkeit geworden, weil der Kläger sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf ein wegen Zeitablauf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen, sondern durch Schweigen seine Mitwirkungsverweigerung dokumentiert hat.

Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.


VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - 14 K 4334/13 BeckRS 2014, 46022

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