Auto mit falschem Kennzeichen = zusammengesetzte Urkunde

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.03.2014
Rechtsgebiete: UrkundenfälschungStrafrechtVerkehrsrecht|12609 Aufrufe

Irgendwie mal wieder etwas, was in den Bereich "Basiswissen" passen könnte. Urkundsdelikte ist diesmal das Thema. Eigentlich ging es bei der hier dargestellten Entscheidung des BGH um einen Banküberfall - das Fluchtfahrzeug war aber präpariert, so dass auch § 267 StGB (und die Konkurrenzbetrachtung, die eigentliches Hauptproblem der Entscheidung ist) in Rede stand:

In der Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, durch die den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 – 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65), liegt ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 71; RGSt 72, 369, 370), das nicht nur die Fahrten zu und von der Bankfiliale, sondern auch das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs vor dem Bankgebäude umfasste. Da diese Nutzung des Fahrzeugs dem vom Angeklagten bereits beim Anbringen der falschen Kennzeichen verfolgten Tatvorhaben entsprach, bilden das durch das Anbringen der Kennzeichen verwirklichte Herstellen der unech-ten Urkunde und deren nachfolgender Gebrauch als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, StV 2009, 589, 590).

BGH, Beschl. v. 28.1.2014 -   4 StR 528/13

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