StPO-Basiswissen: Angeklagter tot => Einstellung nach § 206a StPO

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.04.2014
Rechtsgebiete: EinstellungBGHTodStrafrechtVerkehrsrecht2|10061 Aufrufe

Mal wieder ein echter Klassiker. Der Angeklagte ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Früher war mal streitig, ob das Verfahren "sich einfach so erledigt hat" oder ob es förmlich einzustellen ist. Der BGH :

Das Verfahren war nach § 206 a StPO einzustellen, nachdem der Angeklagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013 verstorben ist (BGHSt 45, 108).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Soweit nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser, dass das Rechtsmittel des Angeklagten lediglich im Strafausspruch Erfolg gehabt hätte.

BGH, Beschluss  vom 18.2.2014 - 2 StR 610/13

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2 Kommentare

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Müßte nicht überprüft werden, ob die Gerichte "zu lange gewartet haben" und das Verfahrenshinderness durch das oder die Gericht(e) deshalb verursacht wurde ?

Müßte es nicht Regeln geben innnerhalb welcher Zeit, Gerichtsverfahren abgeschlossen sein müßten ?

 

 

 

 

 

 

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na, laut Gründen des BGH ist das Urteil aus Oktober 2013 - wenn man Urteilsabsetzungsfristen, Revisionseinlegungs- bzw. Begründungsfristen und schließlich auch Aktenversendungszeiten etc. sieht, so wird man wohl kaum sagen können, der BGH habe sich zu viel Zeit gelassen, oder?!

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