Nach Mollath und Peggy ein weiteres Fehlurteil? - Der Doppelmord in Babenhausen
von , veröffentlicht am 12.04.2014Die Strafjustiz ist in jüngster Zeit nicht nur, aber vorallem durch den Fall Mollath und durch das in dieser Woche begonnene Wiederaufnahmeverfahren im Fall Peggy stark ins Gerede gekommen. Und schon gerät ein weiterer Fall wegen eines möglicherweise falschen Indizienurteils in den Fokus der Öffentlichkeit .
Für einen eiskalten Doppelmord an seinen auch nachts herumschreienden Nachbarn wurde Andreas D. vom Landgericht Darmstadt im Juli 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Der Verurteilte leugnet die Tat, seine Frau kämpft gemeinsam mit ihm Aufopferung voll um die Wiederaufnahme.
Zwischenzeitlich greifen die Medien auch diesen Fall auf. Es zeigen sich erhebliche Ungereimtheiten, die hoffentlich bald aufgeklärt werden können.
Das ZDF berichtete in der Serie 37 Grad:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2119408/Mein-Mann-ist-kein-Moerder?bc=sts;stt&flash=off
Zur Homepage der Ehefrau mit dem Urteil zum Download:
http://www.doppelmord-babenhausen.de/Urteil.htm
Medienberichte:
www.google.com/search?q=Doppelmord+in+Babenhausen
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3741 Kommentare
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Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter herr Rudolphi,
laut Urteil hat alleine der Sachverständige Leopold Pfoser vom BKA
10 Testschüsse abgegeben, die nicht auf Video
aufgezeichnet wurden. Da jedes Mal die
PET~Flasche davonflog, verlängerte
Pfoser den Pistolenlauf mit einem
20cm langen Metallrohr.
Eine Schalldämpfung bekommt
man so nicht hin.
Ganz im Gegenteil !
Zielen geht auch nicht !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Logiker kommentiert am Permanenter Link
G. Rudolphi meinte in einem wohl gelöschten Beitrag:
Zitat: "...denn auch eine problemlose Schußabgabe von 10 Schüssen, ohne eine Ladehemmung, ohne daß dieser Flaschen-SD sich zerlegte, viel mehr Bauschaum-Brocken auswarf mit anderer Verteilung als am Tatort, konnte ja im Gutachten des SV Pfoser und von der Polizei nicht rekonstruiert werden". Das ist glatt gelogen, ich empfehle Ihnen dringend, das im Urteil noch einmal nachzulesen. Diesen Part möchte ich auch Herrn Kolos noch einmal empfehlen: Ca. S. 115-125 im Urteil.
GR kommentiert am Permanenter Link
Danke für Ihren Hinweis, @Logiker, und ich korrigiere auch gerne meine vorherige falsche Darstellung / Behauptung: Es gab also danach Schußtests mit Schlauchschellen-Befestigungen von PET-Flaschen, die auch 10 und mehr Schüsse gehalten hatten wobei dann die PET-Flaschen immer weniger Schaum noch enthielten und auswarfen, quasi "ausgeschossen" waren, siehe Text in den Seiten ab 115 bis 125 im Urteil. Eine Lüge wäre hier eine bewußte Falschdarstellung übrigens gewesen, bei mir war es dann in diesem Punkt fahrlässig bis grob fahrlässig, aber nicht absichtsvoll, also auch nicht vorsätzlich, es mangelte mir da schlicht an der Konzentration, und ich ärgere mich selber sehr darüber. Damit wären die vorherigen Versuche von AD (mit der Zahl X) auch noch inkludiert durchaus erklärbar. Aber diese Versuche können den dabei m.E. auch noch entscheidenden Punkt immer noch nicht erklären: Nach X plus 6 Schüssen ist die Dämpfungswirkung doch schon sehr stark herabgesetzt gewesen, wie laut sind danach noch die Schüsse (?), denn von Messungen dazu kann ich leider immer noch nichts lesen. Nun kommen ja die beiden Schüsse auf Petra Toll im 1. OG dazu und die soll dann auch Astrid Toll nahezu direkt darüber im 2. OG nicht mehr gehört haben und ruhig weiter geschlafen haben. Da bleiben bei mir doch erhebliche Zweifel zurück an der weiteren Tatschilderung, wie es im Urteil an anderer Stelle, auf der Seite 26 zu lesen ist.
Ich merke weiter an, daß mir ein PDF mit 2 Seiten von der silencer.ch-Seite vorliegt, von einem (Zitat in eckigen Klammern): ["Zwischenstück mit der Länge von 20 cm Abstand"] auf der Seite 118 im Urteil kann ich in diesem PDF immer noch nichts lesen, denn dort steht (Zitat in eckigen Klammern):
["....daher empfehle ich, mittels eines Rohrs von der Flaschenöffnung her etwa 20 cm des ausgehärteten Schaums herauszuholen so wird auch die Laufverschmutzung wesentlich geringer."]
Auf eine Reihe von Lautstärke-Messungen hätte ich doch Wert gelegt bei diesen Selbstbau-Dämpfern, damit alles auch stimmig werden kann, denn solche Dämpfer könnten auch in anderen Fällen noch zur Anwendung gelangen.
GR
GR kommentiert am Permanenter Link
Ich bin auch vollkommen damit einverstanden, daß ich hier stark kritisiert werde, damit hatte ich selten Probleme, das weiß auch übrigens der Vorsitzende Richter Volker Wagner .....
Aber ich nehme sehr stark an, daß es zuerst in der Tatnacht zu mindestens 2 lauteren Überschall-Schüssen gekommen ist, danach dann erst zu leiseren Unterschallschüssen. Auch dazu wären m.E. eine Reihe von Schall-Messungen und auch von Projektil-Geschwindigkeitsmessungen in diversen Abständen von der Mündung des SD noch nötig gewesen, denn es kommt ja immer auf die Relativgeschwindigkeit zwischen dem Projektil und dem Umgebungsgas bzw. der Umgebungsluft an.
Besten Gruß
GR kommentiert am Permanenter Link
Und nun, verehrte Experten aller Sparten, weise ich noch auf die sog. "Nachzündungen" hin, die auf der Seite 118 im Urteil beschrieben werden in folgender Konstellation (Zitat in eckiger Klammer): ["In diesem Fall sei erkennbar gewesen, dass es in der Flasche Nachzündungen gegeben habe, die von unverbrannten Teilchen entstanden seien, die sich in der Flasche erst getzündet hätten. Dies sei insbesondere dann der Fall gewesen, wenn weniger Bauschaum in der Flasche gewesen war."]
Bei den vorherigen mutmaßlichen X Schuß-Versuchen des AD war der Selbstbau-SD schon zum Teil also "ausgeschossen". Nun entstand eine längere Pause bis zum Einsatz bei der Tat und auch die Verbrennungsgase in ihm sind wieder durch Luft mit Sauerstoff ersetzt worden, der SD mit Bauschaum also auch schon verschmaucht. Nun wird erneut damit geschossen nach längerer Pause. Diese Konstellation erzeugt gewöhnlich extra Zündungen in einem SD, "lauter Erstschuß" genannt. Eine starke Belastung einer PET-Flasche mit Schlauchbinder befestigt und mit einem Rest-Inhalt aus Bauschaum, wenn ich mir das überlege. Auch das wurde natürlich ebenfalls nicht nachgestellt. Ein so planvoll agierender AD hätte bei der Zahl X mutmaßlich auch nicht extrem gespart, sondern mutmaßlich mindesten ein volles Magazin verschossen, wenn er sich doch auch später wieder für mindestens 10 Schüsse ausgerüstet hatte.
GR kommentiert am Permanenter Link
Das t war zuviel im Zitat: ..... die sich in der Flasche erst getzündet hätten .....
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Peppermint Patty kommentiert am Do, 2018-07-05 18:46 Permanenter Link
Herr Kolos, nur zur Klarstellung. Sie beziehen sich wohl auf:
Logiker kommentiert am Mi, 2018-07-04 02:42
Logiker kommentiert am Do, 2018-07-05 21:38 Permanenter Link
Sie scheinen Recht zu haben - vielleicht aber doch nicht.Ich schrieb es in einem früheren Beitrag:Stellen Sie sich vor, heute würde jemand eine verrostete, mit entsprechendem Schmauch und Bauschaum gefüllte, präparierte, mit einer passenden Klemmvorrichtung versehene, Metall-Haarsprayflasche im Gebüsch des Tatortgrundstückes finden: Würden Sie als Wiederaufnahmegericht eine neue Hauptverhandlung anordnen, weil das AD in irgendeiner Weise entlaste?
Logiker kommentiert am Mi, 2018-07-04 02:42
… (u.a.: BAUSCHAUM, nicht zwingend PET-Flasche).
Immerhin: „Logiker“ bleibt seinem Modus Operandi treu. Fettdruck: Hervorhebung
UA S. 15: „Der Angeklagte klickte diese an und wurde automatisch auf diese Internetseite weitergeleitet, so dass unmittelbar eine Anleitung zum Eigenbau eines Schusswaffenschalldämpfers unter zu Hilfenahme von Bauschaum und einer PET-Flasche angezeigt wurde.“
UA S. 17, 18: „Zunächst beschaffte er sich handelsüblichen Bauschaum sowie eine PET-Flasche. Damit baute er den Schalldämpfer zusammen, wie es auf seiner von seinem Arbeitsplatz aus recherchierten und danach ausgedruckten Bauanleitung beschrieben war. Dem Angeklagten gelang es auch – über soviel handwerkliches Geschick verfügte er ebenso - diesen selbst gebastelten Schalldämpfer am Lauf der (ihm spätestens jetzt zur Verfügung stehenden) Pistole Marke Walther P 38 Kaliber 9 mm zu befestigen. Der Angeklagte war in die Lage versetzt, den Schalldämpfer auf dem Lauf der Pistole sicher zu befestigen, weil diese im Gegensatz zu vielen anderen Waffen über einen feststehenden Lauf verfügt, der nicht durch das Verschlussstück überdeckt wird. Dies ermöglicht eine Befestigung der mit Bauschaum befüllten und zum Schalldämpfer umgebauten PET-Flasche.“
UA S. 117, 118: „Dass unter Berücksichtigung alldessen - was für sich schon die Überzeugung der Kammer für den Gebrauch eines solchermaßen konstruierten Schalldämpfers „Marke Eigenbau" bei der Tatausführung im Sinne der getroffenen Feststelllungen finden lässt, weil eine andere Ursache für das Vorhandensein der tatortfremden und mithin erkennbar tatbezogenen verschmauchten Bauschaumteilchen nicht plausibel erklärbar ist - dessen Verwendung im Sinne des Resümees des Sachverständigen Dr. Schulze nicht nur „absolut möglich und erklärbar" ist, vielmehr bei der Tat tatsächlich ein selbstgebauter Schalldämpfer bestehend aus einer mit Bauschaum befüllten PET-Flasche genutzt wurde, erschließt sich zur zweifelsfreien Gewissheit auch unter weiterer Berücksichtigung der dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen Pfoser, der Augenscheinsnahme eines von ihm gedrehten Videos hinsichtlich seiner Tests mit -nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch" -zuvor selbst angefertigten Schalldämpfern und seinen Erläuterungen dazu: (118) Der Sachverständige Pfoser gab nämlich an, es seien diverse Beschusstests mit einem selbstgebauten Schalldämpfer gemacht worden, wobei der Bau des Schalldämpfers in Bezug auf den Bauschaum und der dafür genutzten, handelsüblichen PET-Flasche entsprechend einer bzw. der Bauanleitung eines bzw. des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch", die sehr offen formuliert gewesen sei, erfolgt sei.“
Logiker kommentiert am Mo, 2018-06-25 22:58: Ich bin raus. Bye.
Logiker kommentiert am Fr, 2018-06-29 01:49: Meine weitere Beteiligung in diesem Forum steht in der Prioritätenliste eher hinten
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Logiker, docreini u.a.:
I. Ausstehend:
Verraten Sie doch mal das Geheimnis Ihres Tattages 15.04.
Im Urteil stehen ja schon 16.04.2009 und 17.04.2009 zur Verlosung.
Protokollieren Sie auch so, wie Sie ungekennzeichnet falsch aus Posts verschiedener User "zitieren"?
II. (neu) Ritterkreuzauftrag:
Auf Grundlage der Urteilsinszenierung u. a. im Souterrain (Keller) Schüsse nachstellen. Selbstverständlich bei gleichen Temperaturen und – zur Vermeidung möglicher Manipulationen - unter Aufsicht internationaler Waffen-/Schallexperten. (Auch) Schüsse innerhalb des (geschlossenen) Souterrains (Keller) ohne Gehörschutz. Wäre das nicht der Knaller? Anschließend hören wir weiter!
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Die Diskussion zerfasert hier ganz schön. Man kann gar nicht mehr erkennen, ob es sich um ein Forum von Schusswaffen- und Do-it-yourself-Experten oder um den beckblog handelt. Dabei sind doch das Urteil, der WA-Antrag und die zugehörigen Rechtsfragen das bindende Thema. Ohne WA-Antrag gäbe es die Diskussion nicht. Daher die 1. Frage:
1. Ist der WA-Antrag geeignet eine Wiederaufnahme durchzusetzen?
Falls ja, dann wird alles Weitere neu geprüft und muss hier nicht freihändig spekuliert werden. Falls nein, dann kommt man zur 2. Frage:
2. Wurde im WA-Antrag eine wesentliche Tatsache oder ein Widerspruch zum Tathergang im Urteil vergessen? Sollte also nachgebessert werden?
Falls ja, dann wäre ein Hinweis an den Antragsteller deutlich sinnvoller als Streit in diesem Blog. Falls nein, dann ist unabhängig von weiteren Widersprüchen mit dem gestellten WA-Antrag alles Notwendige getan und die Reaktion auf diesen Antrag das eigentliche Thema.
Selbstverständlich muss sich niemand mit Feststellungen von Sachverständigen oder Juristen zufriedengeben. Aber es geht hier ja nicht darum, wer in einer konkreten Sache recht hat, sondern um das Bestehen oder Nichtbestehen von Gründen für eine Wiederaufnahme. Das in Verfahren unglaubliche Mängel, Fehler und Manipulationen durch Ermittlungsbehörden, Gutachter und Richter auftreten, ist nun kein Geheimnis mehr. Das sogar die Allgemeinheit in Unwissenheit sachwidrigen Erzählungen und Ideen folgt, ebenso. So war ich echt verblüfft, als ich im Fall Mollath als Erster klarstellen musste, dass das während des WAV vom LKA untersuchte Praxissystem nicht mit Worddateien als Datenbasis arbeitet, sondern mit sogenannten dbf-Dateien. Die Datentechnik-Experten des LKA wussten das offenbar genauso wenig, wie das Gericht und alle sonstig Beteiligten. Die allein aussagekräftige Untersuchung der dbf-Dateien unterblieb daher. War das ein hinnehmbarer Fehler? Ganz klar ein Nein! Denn jeder, egal ob IT-Experte oder nicht, musste aufgrund der veröffentlichten Tatsachen erkennen, dass die Worddateien nicht mit dem Stand des Praxissystems übereinstimmte. Wie sollten diese Worddateien die Datengrundlage für die veröffentlichten Einträge in der Datenmaske sein? Wem ein solcher Widerspruch entgeht, der ist nicht in Lage, Beweise zu erheben und zu würdigen. Dies bewies das LG im Urteil noch ein 2. Mal, als es die eingeführtn Beweismittel "Serverdateien" im Urteil einfach in "Backup-Dateien" umwidmete und damit in die gewünschte frühere Zeit der Entstehung verlegte. Nach dem Hinweis auf diesen weiteren gravierenden Tatsachenfehler hier im Blog, wurde auch kein abstruses Argument ausgelassen, um diese Tatsachen zu verleugnen oder in ihrer Bedeutung abzuwerten. Letztlich sorgte man mit der Revisionsverwerfung wegen fehlender Beschwer (Freispruch) dafür, dass das schlampige Urteil und die schlampigen Untersuchungen kein Thema mehr wurden. Rechtskraft sorgt eben nicht für Qualität, sondern kann sogar zur geistigen Verarmung im Justizbereich führen. Deswegen sind WA-Verfahren ein so wichtiges Mittel, um wnigstens dem Schlimmsten etwas entgegen zu setzen.
Logiker kommentiert am Permanenter Link
Ja, gute Fragen. Wie sind denn IHRE Antworten? Seltsamerweise lassen Sie sich dann zu einem ganz anderen Fall aus...
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
1. Fokus auf den WA-Antrag
2. Hinweise zu WA-Gründen an den Antragsteller
3. Diskussion über die vorgelegten WA-Gründe
4. Diskussion darüber, ob die StA selbst einen WA-Antrag stellen sollte/müsste.
Zu den Möglichkeiten und Unmöglichkeiten des Tathergangs gebe ich keine Erklärungen ab. Das "Warum" habe ich am Beispiel Fall Mollath dargelegt. Dutzende angeblich Wissende bei Gericht, beim LKA und auch im beckblog gingen mit der Datenbasis Worddateien hausieren, bewiesen und spekulierten damit freihändig, obwohl jeder Grundkurs in Informatik oder einfache Logik (Datenmasken hatten andere Daten als in Worddateien vorliegend) oder die Nachfrage beim bekannten Hersteller der Praxis-SW Aufklärung gebracht hätte.
Wie mit solcher urteilenden Selbstüberschätzung und Blindheit umzugehen ist, kann ich mir zwar wünschen, aber der Glaube an die Unerschütterlichkeit des Ansehens der Justiz durch Rechtskraft-Beharrungsvermögen scheint fest verankert zu sein. Also habe ich keine Antwort, keine Therapie, nur die Diagnose.
docreini kommentiert am Permanenter Link
Sie finden die Tattagalternativen auf den Seiten 124, 126, 129 des Urteils. Sie müssen schon lesen, man kann ihnen nicht alles abnehmen. Wenn Sie es gelesen haben, meine Frage: Was halten Sie davon??
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
@Logiker, Sie schreiben:
"Stellen Sie sich vor, heute würde jemand eine verrostete, mit entsprechendem Schmauch und Bauschaum gefüllte, präparierte, mit einer passenden Klemmvorrichtung versehene, Metall-Haarsprayflasche im Gebüsch des Tatortgrundstückes finden: Würden Sie als Wiederaufnahmegericht eine neue Hauptverhandlung anordnen, weil das AD in irgendeiner Weise entlaste?"
Ihre hypothetische Abwandlung ist deswegen heikel bis tückisch, weil sie suggeriert, dass die bloße Ersetzung der PET-Flasche durch "Metall-Haarsprayflasche" einen selbstgebauten Schalldämpfer so funktionieren lässt, dass die Tatortspuren dann passen. Sie verlangen von dem Antragsteller, dass er in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht nur den Beweis für die Untauglichkeit eines selbstgebauten Schalldämpfers aus PET-Flasche vorlegt - worauf das erkennende Gericht im Urteil allein abstellt, sondern für alle in Betracht kommenden Selbstbaufabrikate mit Bauschaum. Wo nehmen Sie denn die so überzogen hohe Anforderungen an die Eignung und Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags her?
Könnte es sein, dass Sie die Rechtskraft allein auf den Tenor reduzieren und die Auslegung des Eignungsbegriffs i.S.v. 359 Nr. 5 StPO darauf beschränken? Ist denn das logisch?
Tim Beckhaus kommentiert am Permanenter Link
Herr Kolos, ich denke Sie übersehen, dass der Kollege "Logiker" bereits (mehrmals) ausgeführt hat, dass es auf den am Tatort vorgefundenen Bauschaum ankommt und eben nicht auf das verwendete Gefäß, mit dem der Bauschaum befüllt wurde. Stellen Sie also dahingehend Ihre Frage noch mal neu.
GR kommentiert am Permanenter Link
Spielt denn auch die Funktionalität eines Selbstbau-SD nach der Anleitung nun keine Rolle mehr für eine Wiederaufnahme?
Auch wenn in der Tat die Diskussion hier zerfasert, die eigentlich doch in der HV hätte geführt werden müssen [Ausrufezeichen]. Auch dem Waffenexperten SV Pfoser gelang eine einigermaßen funktioniernde SD-Ausführung für mindestens 10 Schüsse doch erst nach einigen Anläufen und Versionen des Befüllungsgrads, des Wasserbenetzungsgrads, und auch noch der Befestigungen an der Pistole selber. Die beiden Zahlen dieser möglichen und evtl. tatsächlich beim BKA ausgeführten Kombinationen ergeben sich aus den mathematischen Gesetzen der Kombinatorik, genannt wurden sie jedoch im Urteil beide nicht [Ausrufezeichen]. AD soll das aber als Laie auf Anhieb schon beim ersten Versuch geschafft haben [Ausrufezeichen].
In den 10 Videoclips des BKA vom Mai 2011, die bei Strate gezeigt werden, ist diese eine, funktionierende Version für 10 Schüsse und mehr aus der Hand jedoch auch nicht ein einziges Mal zu sehen [Ausrufezeichen].
Die genannten Schlauchbinder (Schlauchschellen) kennen die meisten Leser sicher selber von Gartenschläuchen. Wird eine PET-Flasche über das Korn einer P 38 geschoben, dann ist der Außendurchmesser des Laufs ja wesentlich kleiner als der Innendurchmesser des Flaschenhalses mit dem Schraubgewinde daran, dieser Flaschenhals mit dem Schraubgewinde ist da jedoch relativ steif auch bei ansonsten dünnwandigen PET-Flaschen, er muß dann stark zusammengezogen werden, ein jeder Leser kann das selber auch mal ausprobieren, was dabei geschieht [Ausrufezeichen].
Ich nehme es mal hier vorweg, was dabei passiert: Der Flaschenhals wird NICHT konzentrisch zusammengezogen durch eine so angebrachte Schlauchschelle, es kommt zu Knickungen in diesem Bereich, die Flaschenachse wird danach nun ziemlich schief zum Lauf und dann wird die PET-Flasche als SD m.E. auch bereits ziemlich dysfunktional, der Ausschuß am Boden liegt neben der vorher angebrachten Bohrung im Boden der PET-Flasche. Die Folgerungen daraus kann auch jeder Leser selber treffen, wenn er das mal selber so macht mit einer PET-Flasche und mit einer zugeschraubten Schlauchschelle um den Flaschenhals.
Nun die eine Frage noch an die hier versammelten Experten:
Gibt es so ein Video beim BKA und wurde das Video dann in der HV dem Gericht und den Beteiligten auch mit allen Schüssen (mehr als 10) gezeigt bei mindestens EINER funktionierenden SD-Version (für mindestens 10 Schüsse), JA oder NEIN ?!
Alternative Frage: Wurde wenigstens ein Photo dieser funktionierenden Version mit der Schlauchschelle gezeigt und auch zu den Akten genommen, das auch der Verteidigung übergeben wurde, JA oder NEIN ?!
Tertium non datur in beiden Fällen.
Logiker kommentiert am Permanenter Link
Geht es wieder los, GR? Lüge oder wieder nur Zerstreutheit??? Zitat: "Auch dem Waffenexperten SV Pfoser gelang eine einigermaßen funktioniernde SD-Ausführung für mindestens 10 Schüsse doch erst nach einigen Anläufen und Versionen des Befüllungsgrads, des Wasserbenetzungsgrads, und auch noch der Befestigungen an der Pistole selber. Die beiden Zahlen dieser möglichen und evtl. tatsächlich beim BKA ausgeführten Kombinationen ergeben sich aus den mathematischen Gesetzen der Kombinatorik, genannt wurden sie jedoch im Urteil beide nicht [Ausrufezeichen]. AD soll das aber als Laie auf Anhieb schon beim ersten Versuch geschafft haben [Ausrufezeichen]." Wieso "einigermaßen"? Wo steht das?? Und wo steht, AD habe das "auf Anhieb schon beim ersten Versuch geschafft"?? So hat eine Diskussion mit Ihnen absolut keinen Sinn.
GR kommentiert am Permanenter Link
@ Logiker: Ihre beiden Fragen beantworte ich wie folgt:
1.) "einigermaßen" steht a) nicht notwendiger Weise im Urteil, weil ich das auch nicht als Zitat so gekennzeichnet hatte. b) auch ich darf also einen Text plausibel bzw. sinngemäß interpretieren.
2.) dito für "auf Anhieb schon beim ersten Versuch geschafft", a) und b) genau wie oben.
GR kommentiert am Permanenter Link
Da ich auch Ihre mutmaßliche Antwort bereits voraussehe, @ Logiker, die nun möglicher Weise von einer "Suggestion" sprechen wird, dann habe ich es mir lediglich erlaubt, die "Suggestionen" im Urteilstext selber mal aufzugreifen.
Ist Ihnen eigentlich auch schon aufgefallen, daß im Urteil mit diesem Strafmaß von einem Richter selber ein Persönlichkeitsbild eines Angeklagten gezeichnet wird, ohne daß auch ein SV dazu geladen war und dazu gehört wurde?
Und nun schauen Sie mal auch noch nach München zum NSU-Prozeß.
GR kommentiert am Permanenter Link
Aber das "auf Anhieb schon beim ersten Versuch geschafft" wandele ich jetzt um in "problemlos", um die Diskussion zu erleichtern, SV Pfoser hatte aber doch Probleme gehabt.
Das "einigermaßen" aber bleibt, weil die schalldämpfende Wirkung doch nur schwach ist.
GR kommentiert am Permanenter Link
Eine Tatsachen-Behauptung, @ Logiker, die kann objektiviert und widerlegt werden durch klare andere Tatsachen als Beweise, also damit falsifiziert. Bei Interpretationen ist das schon schwieriger. Im Urteil steht auf der Seite 28, daß Astrid Toll die Schlafzimmertüre öffnete nach den Schüssen auf sie, da fehlt mir z.B die Angabe, daß der Angeklagte diese nach seinen Schüssen geschlossen haben soll, als er selber den Raum wieder verlassen hatte.
Ist das Öffnen der Schlafzimmertüre a) eine Tatsache, b) eine Schlußfolgerung c) eine Interpretation eines Sachverständigen (-Textes oder -Vortrags), oder d) eine Spekulation / Phantasie?
Logiker kommentiert am Permanenter Link
Antworten Sie doch zunächst auf meine einfache Frage. Danach weiter: Wieso "tückisch"? Halten Sie die Abwandlung denn für UNMÖGLICH? Falls ja, warum? Es ist genau das, was im WA-Antrag versucht wird, nämlich angeblich zu "beweisen", eine PET-Flasche sei "unmöglich" - ist das nicht "tückisch"? Dieser Beweis der "Unmöglichkeit" gelingt eben NICHT! Für eine WA wäre er aber notwendig.
Nicht ICH suggeriere, der WA-Antrag habe alle in Betracht kommenden Selbstbaufabrikate zu berücksichtigen, sondern der WA-Antrag suggeriert, es käme nur eine PET-Flasche als Selbstbaufabrikat in Frage! Natürlich benutzt er dabei "Festlegungen", die im Urteil "zur Überzeugung des Gerichts" geschrieben stehen. Die Frage aber bleibt, welche der Festlegungen "tragend" für das Urteil sind - und welche nicht. Ein (nicht ganz) absurdes Beispiel: Hätte sich das Urteil darauf festgelegt, zur Tatzeit sei in China ein Sack Reis umgefallen, wird eine WA nicht darum durchgehen, weil jemand beweist, daß zu dieser Zeit in China kein Sack Reis umgefallen ist. Bitte lesen Sie meine älteren Beiträge auf den letzten ca. 4-5 Seiten, dann verstehen Sie vermutlich, was ich meine.
GR kommentiert am Permanenter Link
Ein schönes Beispiel wäre aber auch der umgefallene Sack Reis in China, wenn z.B. ein Freigesprochener damit sein Alibi im Prozeß bewiesen hätte.
Lutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Was Sie zu tragenden und nicht tragenden Feststellungen des Gerichts darstellen, mag den juristischen Gewohnheiten entsprechen, logisch ist das jedoch nicht.
Logisch wäre es, die Verurteilung allein auf die tatsächlich tragenden Feststellungen zu stützen und derart kenntlich zu machen. Das gebietet bereits der Anspruch an die Richtigkeit der Entscheidung. Um die "Geschichte rund zu machen" könnten die nichttragenden Feststellungen somit auch als Veranschaulichung für das Verständnis der tragenden Feststellungen ausgezeichnet werden, womit eine logische Prüfung der Urteilsbildung überhaupt erst geschaffen wird.
Sie beschreiben, vermutlich zutreffend, eine Gerichtspraxis, die durch Urteilsbegründungen mit dem Habitus des Wissenden spekulative Annahmen revisionsfest machen sollen, im Zweifelsfall aber jederzeit als nichttragend deklariert werden können. Wenn das so tatsächlich Praxis sein sollte, dann hat das nur eine Logik: Willkür und Amtsmissbrauch.
Tim Beckhaus kommentiert am Permanenter Link
Das ist wieder Unsinn, was Sie schreiben. Sie prangern hier wieder und wieder etwas an, von dem Sie offensichtlich keine tiefere Kenntnis haben. Hinzu kommt Ihre absurde Annahme, dass Gerichte mit Verurteilungswillen an eine Hauptverhandlung herangehen. Dies unterstellt zugleich, dass sowohl ermittelnde Beamte, StA und Richter es lieber sehen, dass ein Unschuldiger verurteilt wird, damit überhaupt jemand verurteilt wird, als das nach dem mutmaßlich wahren Täter fahndet wird. Und damit ist man abermals im Bereich der Verschwörungen.
Reinhard Schulz kommentiert am Permanenter Link
Ach Herr Beckhaus, von der ewigen Wiederholung Ihrer Allgemeinplätze und der Herabsetzung fundierter Gegenmeinungen - bis hin zu persönlichen Angriffen - wird Ihre Verteiidigung des Unsinns, den das Tatgericht in diesem Fall verzapft hat, auch nicht erfolgreicher. Wie sie gemerkt haben, beteilige ich mich eigentlich schon seit geraumer Zeit kaum mehr an dieser Diskussion. Schlichtweg jedem muss derweil klar sein, dass das Urteil so nicht mehr haltbar sein dürfte. Dazu bedarf es keiner Verschwörungstheorie. Die mögen dann von vernünftig denkenden Menschen bemüht werden, wenn eben an das mit "Zähnen und Klauen" Festhalten an dem Unsinn erklärt werden soll. Gerade auch Ihre Fraktion gibt zu diesem Verhalten auch genug Anlass. Ich kann in Ihren Beiträgen keinerlei Widerlegung des Vorbrigens in dem WA-Antrag erkennen. Sie versuchen es noch nicht einmal. Sie operieren allein mit Worthülsen. Allein auf den Halbsatz "... von dem sie offensichtlich keine tiefere Kenntniss haben" ist wohl kaum ein Gegenargument aufzubauen. Warum belegen Sie diese Ihre Behauptung nicht? Wie kommen Sie zu diesem Urteil? Gespickt mit tedemziösen Adjektiven liest sich eben eine solche Worthülse mit dem Instrument des "Reject and Denial" ganz gut, sagt aber nun ganz und gar nichts aus. An dieser Stelle hinterfrage ich natürlich die Motivation Ihres solchen Verhaltens. Mag dann an der von Ihnen kritisierten (Verschwörungs)Theorie dann doch etwas dran sein und sie fühlen sich berufen, mit all Ihren sehr beschränkten Mitteln, diese ab zu qualifizieren?
Tim Beckhaus kommentiert am Permanenter Link
Herr Schulz, können Sie bitte nun noch erklären, was an dem Post von Herrn Lippke eine "Gegenmeinung" (gegen wessen Meinung?) und was daran konkret "fundiert" sein soll, statt mit pauschalen Behauptungen mir "Allgemeinplätze" zu unterstellen? Vielleicht haben Sie auch nicht verstanden, was Herr Lippke mit seinem Post intendiert, nämlich die Unterstellung, dass Strafgerichte systematisch Unschuldige der Freiheit berauben, um am Ende überhaupt jemand verurteilt zu haben.
Reinhard Schulz kommentiert am Permanenter Link
Ich kann in dem Post von Herr Lippke keine Unterstellung finden, so dass er etwa behauptet hätte, dass "Strafgerichte systematisch Unschuldige der Freiheit berauben, um am Ende überhaupt jemand verurteilt zu haben." Wie ich schon an anderer Stelle angemerkt habe, bin ich der deutschen Sprache durchaus mächtig und nehme auch für mich in Anspruch, einen Text semantisch erfassen zu können. Den Text so verstehen zu wollen, entsteht nur in Ihrem Gehirn ist allso reine Phantasterei Ihrerseits. Dazu im Gegensatz lese ich einen Text erst einmal so, wie er geschrieben steht und versuche nicht etwas hineinzuinterpretieren, um eine (nicht genehme) Aussage grundsätzlich zu dsiqualifizieren.
Logiker kommentiert am Permanenter Link
Es entspricht darum den "Gewohnheiten", weil es rechtlich NOTWENDIG ist, in einem Indizienprozeß diese Indizien miteinander in Beziehung zu setzen und unterschiedlich zu gewichten. Ihre Annahme, daß spekulative Annahmen revisionsfest machen könnten, und irgendwie "deklariert" werden könnten ist, SO ausgedrückt, eine bösartige Unterstellung. Bildet sich ein Gericht NICHT in einer Gesamtschau mit unterschiedlichen Gewichtungen eine Überzeugung, ist es genau DARUM NICHT "revisionsfest". Lesen Sie dieses BGH-Urteil, insbesondere die Begründung: (BGH 1 StR 292/15)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/15/1-292-15.php
Das Darsow-Urteil wurde in der Revision bestätigt. Jetzt wird eine Wiederaufnahe des Verfahrens angestrebt, für die wiederum andere Bedingungen Voraussetzung sind, die in Gesetzen und Urteilen nachlesbar sind. Kennt man diese (!), kann man sich gedanklich damit befassen, wie ein Wiederaufnahmegericht nun urteilen könnte. Dies habe ich versucht, bin dabei zu einer Überzeugung gekommen und habe sie in mehreren Beiträgen ab S. 15 begründet dargelegt. Diese Begründungen sehe ich hier bisher noch nicht ansatzweise widerlegt, was ich schade finde, denn sie könnten selbstverständlich diskutabel sein. Dazu müssen aber die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, woran es hier bisher vor allem mangelt.
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
"Das Darsow-Urteil wurde in der Revision bestätigt." Falsch! In der Revision wird nichts bestätigt.
Wenn Sie die Erfolgsaussichten des WA-Antrags ernsthaft beurteilen und das nicht bloß versuchen wollen, dann müssen Sie sich an den Wortlaut des § 359 Nr. 5 StPO (und nicht "§ 359 (5) StPO") halten. Sie müssen auch das Standpunktproblem kennen, vor allem die Rechtsprechung dazu. Dann werden Sie auch erkennen, dass es niemanden interessiert, was Sie für geeignet halten oder auch ich. Es kommt nicht einmal auf den Standpunkt des Wiederaufnahmegerichts an. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit des Wiederaufnahmevorbringens hat das Wiederaufnahmegericht den Standpunkt des erkennenden Gerichts einzunehmen, so wie sich dieser aus den Urteilsgründen erschließen lässt. Gebetsmühlenartig schreibt das erkennende Gericht im Urteil davon, dass es überzeugt sei, der Täter habe bei der Verübung der Tat einen selbstgebauten PET-Schalldämpfer mit Bauschaum benutzt, und zwar nach der Bauanleitung, die der Angeklagte sich zuvor im Internet besorgt habe. Deswegen sei das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte der Täter sei. Und jetzt kommen Sie und behaupten einfach ins Blaue hinein, es käme nicht darauf an, ob ein PET-Schalldämpfer benutzt wurde, sondern lediglich auf Verwendung des Bauschaums. Deswegen sei das Wiederaufnahmevorbringen nicht geeignet. Ihre Begründung sei nicht ansatzweise widerlegt. Das, was Sie als Begründung bezeichnen, ist keine Begründung.
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