Nach Mollath und Peggy ein weiteres Fehlurteil? - Der Doppelmord in Babenhausen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 12.04.2014
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht3741|366289 Aufrufe

Die Strafjustiz ist in jüngster Zeit nicht nur, aber vorallem durch den Fall Mollath und durch das in dieser Woche begonnene Wiederaufnahmeverfahren im Fall Peggy stark ins Gerede gekommen. Und schon gerät ein weiterer Fall wegen eines möglicherweise falschen Indizienurteils in den Fokus der Öffentlichkeit .

Für einen eiskalten Doppelmord an seinen auch nachts herumschreienden Nachbarn wurde Andreas D. vom Landgericht Darmstadt im Juli 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Der Verurteilte leugnet die Tat, seine Frau kämpft gemeinsam mit ihm Aufopferung voll um die Wiederaufnahme.

Zwischenzeitlich greifen die Medien auch diesen Fall auf. Es zeigen sich erhebliche Ungereimtheiten, die hoffentlich bald aufgeklärt werden können.

Das ZDF berichtete in der Serie 37 Grad:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2119408/Mein-Mann-ist-kein-Moerder?bc=sts;stt&flash=off

Zur Homepage der Ehefrau mit dem Urteil zum Download: 

http://www.doppelmord-babenhausen.de/Urteil.htm

Medienberichte:

www.google.com/search?q=Doppelmord+in+Babenhausen

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3741 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sehr geehrter Herr Kolos, Sie schreiben: "In der Revision wird nichts bestätigt." - Bitte erklären Sie doch kurz, was in der Revision anderes gemacht wird, als dass ein Urteil (umgangssprachlich gesprochen) "bestätigt" wird. Ihrer Erklärung sehe ich (ernsthaft) mit großem Interesse entgegen.

0

Um Ihnen das kurz zu erklären, dafür müsste ich in etwa Ihren juristischen Wissensstand einschätzen können. Ihre Beiträge geben mir leider dazu nichts her. Vielleicht hilft das weiter:

Umgangssprachlich von Bestätigung könnte man bei einer Berufungsentscheidung sprechen. Gegen Umgangssprache ist also überhaupt nichts einzuwenden, solange sie einen rechtlichen Sachverhalt nicht verfälscht.

0

Wie jetzt? Fällt es Ihnen so schwer, darauf eine knappe und vielleicht auch laienhafte Antwort zu geben? Dann versuche ich es mal und zwar vor dem Hintergrund, dass ich das umgangssprachliche "bestätigt" für durchaus richtig halte: Wenn der BGH eine Revision verwirft, dann "bestätigt" er, dass das Urteil, so wie es ihm vorliegt, der Richtigkeit entspricht. Dass der BGH dabei keine eigene Beweiswürdigung vornimmt, ist zwar nicht gerade Allgemeinwissen, erschließt sich aber recht schnell, wenn man bedenkt, dass keiner der immerhin fünf Revisionsrichter bei der Beweisaufnahme zugegen war. - Soweit einverstanden oder möchten Sie jetzt mit Ihrer Erklärung uns die Ehre machen?

1

"Wenn der BGH eine Revision verwirft, dann "bestätigt" er, dass das Urteil, so wie es ihm vorliegt, der Richtigkeit entspricht." Genau das ist falsch und so irreführend. Denn die Bestätigung der Richtigkeit, setzt voraus, dass das Urteil auf "Richtigkeit" überprüft wurde. Das ist aber dem Revisionsgericht eben nicht gestattet. Mit der Revision kann eine Sach- und Verfahrensrüge erhoben werden. Sollte damit aber auch nur zwischen den Zeilen erkennbar sein, dass die Richtigkeit der Feststellungen oder der Beweiswürdigung beanstandet wird, dann macht das die Revision sofort unzulässig, mag sie im Übrigen so gut begründet sein wie selbst der Kahn-Senat sich das nur wünschen könnte.

0

Sehr geehrter Herr Kolos, ich nahm schon an, Sie seien Jurist. Tschuldigung, mein Fehler. Mit "Richtigkeit" ist natürlich gemeint, dass das Urteil formell und materiell richtig ist. Was Sie mit "(...) dass das Urteil auf Richtigkeit überprüft wurde." meinen, will sich mir nicht erschließen. Denken Sie etwa, dass es sowas wie eine "richtige" Instanz gäbe, die das könnte? Oder das eine zweite Tatsacheninstanz, mit vollständig neu durchgeführter Beweisaufnahme für eine größere Gewähr der Richtigkeit im Sinne von "War er es oder war er es nicht?" sorgen könne?

2

Ich habe schon befürchtet, dass es keinen Sinn macht Ihnen zu antworten. Sie halten schlicht weiter an dieser äußerst dämlichen Verfälschung und Irreführung fest, die Verwerfung der Revision bestätige die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sie sind unbelehrbar und wollen es offensichtlich auch bleiben.

5

Es macht wirklichen keinen Sinn, diesem "mutmaßlichen" Jurist zu antworten. Ich weiß nicht, was dieser Herr mit seinen Posts bezweckt, aber sei's drum. Schlimmer kann man sich nicht disqualifizieren.

Thomas Darnstädt, Der Richter und sein Opfer, Piper Verlag, 2013:
Auszug aus Interview mit Thomas Fischer:
a.a.O. S. 278:
„D: Wenn Sie als Revisionsinstanz mit Landgerichtsurteilen zu tun haben, die offenbar auf erfundenen oder vereinbarten Wahrheiten beruhen, möchten Sie da nicht manchmal dazwischengehen?
F: Ja, das kommt vor. Aber wir haben da zu wenige Möglichkeiten. Wir prüfen Urteile auf Rechtsfehler. In der Revision reden wir nur darüber, ob in den schriftlichen Urteilsgründen die Tatsachengrundlage lückenlos und widerspruchsfrei dargelegt ist oder Fragen offenlässt. Es geht in der Revisionsinstanz noch viel weniger als in der Tatsacheninstanz um einen direkten Zugriff auf die Wahrheit, sondern um deren Darstellung im Urteil – die kann gut oder schlecht sein -, gleichgültig, was wirklich war.
D: Ein guter Richter scheint so etwas wie ein guter Journalist zu sein: Er kann sich klar ausdrücken, weiß, was seine Leser beim BGH gerne lesen möchten, und lässt keine Fragen offen. Nur: Journalisten müssen sich an die Wahrheit halten.
F: Die Arbeit des Richters am Urteil ist eine Art Kunsthandwerk. Selbstverständlich hat ein Tatgericht die Möglichkeit, ein Urteil so zu schreiben, dass es nicht die Wirklichkeit des Verfahrens wiedergibt, aber revisionsrechtlich in keiner Weise angreifbar ist. Wenn sich aus der Urteilsurkunde selbst keine Anhaltspunkte wie logische Denkfehler oder Erörterungsmängel finden lassen, bleibt nichts als ein schlechtes Gefühl.“   Unter anderem zur Rechtsschutzlücke zwischen Revision und Wiederaufnahme:
Auszug aus Interview mit Johann Schwenn:
a.a.O. S. 173:
„D: Ist es möglich, dass Richter dem Bundesgerichtshof eine falsche Story unterjubeln, wenn sie nur nachvollziehbar begründet ist?
S: Das ist das gefürchtete Phänomen des falschen Films. Dabei verschweigt das Gericht in seinem Urteil entlastende Teile der Beweisaufnahme und vermittelt dadurch der Revisionsinstanz ein unzutreffendes Bild.
D: Können Sie das als Verteidiger nicht rügen?
S: Dagegen kommt man nicht an, und das wissen die Richter, die so was machen, ganz genau. Denn die Revision überprüft ja nicht, ob das Urteil wirklich vollständig ist.
D: Sehen Sie also eine Rechtsschutzlücke im Strafverfahren?
(S. 174) S: Die Lücke ist da – und sie wird noch größer, weil Sie den falschen Film ja nicht einmal in einem Wiederaufnahmeverfahren angreifen können. Eine Wiederaufnahme ist, von anderen Gründen mit Seltenheitswert abgesehen, nur bei neuen Beweismitteln und Tatsachen möglich. Doch es geht hier ja gerade um uralte, längst bekannte Aussagen, die nur verschwiegen worden waren. Das halte ich für besonders bedenklich: Was die Revision nicht leisten kann, das müsste eigentlich die Wiederaufnahme leisten (…)
D: Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gilt als Ausnahme für außergewöhnliche Fälle, nicht als normales Rechtsmittel gegen Richterfehler.
S: Das ist ein unerträglicher Zustand. Ich bin davon überzeugt, dass ein Verständnis der Strafprozessordnung, das dem Angeklagten keine Möglichkeit bietet, sich mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen Entstellung der Beweisaufnahme im Urteil zu wehren, gegen die Verfassung verstößt (…)
(S. 175): D: Ist es möglich, dass Richter einfach Angst davor haben, ihre Fehlbarkeit zuzugeben, weil sie sehen, wie viel Unheil sie mit Irrtümern anrichten können?
S: Am Anfang, als ich meine ersten Wiederaufnahmen durchgesetzt habe, da haben mir die betroffenen Richter noch richtig leidgetan. Ich habe mir überlegt, wie müssen die sich fühlen? Das muss schrecklich sein, einzusehen, dass man einem Angeklagten so Unrecht angetan hat. Aber dann hab ich von Rechtfertigungsversuchen gehört und von Versuchen, dem Verurteilten durch Stellungnahmen im Hintergrund den Weg zum Freispruch zu verlegen, und hab gemerkt: Die wollen gar nicht einsehen, was für eine Katastrophe sie angerichtet haben. Es gibt keine Bereitschaft, über die eigenen Schlechtleistungen oder auch nur die der Kollegen zu reden.“  Soweit es die Urteilsdarstellung zur ach so dramatischen Lärmsituation angeht – nach Angaben neutraler Prozessbeobachter unmittelbar nach dem Verhandlungstag waren die von den Nachbarn geschilderten (Lärm-) Verhältnisse überhaupt nicht so zugespitzt -, dürfte Herr Darsow in vorgenannte Rechtsschutzlücke fallen. Ist es nicht ein großes „Glück“ für ihn, dass das Tatgericht den Überschallcharakter der Tatmunition nicht erkannt hat, und er sich deshalb insoweit sowohl auf neue Tatsachen als auch auf neue Beweismittel berufen kann?

Ein Interview zu diesem Fall schon 2013?

Beide Interviews beziehen sich auf die Rechtswirklichkeit bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des LG (OLG) im Allgemeinen.

Das ist mir schon klar. Der Bezug diesem Fall ist dann wohl von Ihnen (letzter Absatz), wird aber nicht deutlich. Das machte mich stutzig.
Ich folge da Ihnen aber voll. Dieser Fall belegt nun gerade beispilehaft das in dem Interview thematisierte.

Danke für den Hinweis. Ja, der letzte Absatz hinter dem Zitatende ist eine Anmerkung von mir. In der Maske war zur Kenntlichmachung auch eine Freizeile gesetzt, die beim Einstellen aber augenscheinlich verschluckt wurde.

Sehr geehrter Herr Kolos, bitte lesen Sie genau, was ich geschrieben habe, bevor Sie unflätig werden. Da Sie weiter oben zwischen den Zeilen behauptet haben, Sie würden über gewisses juristisches Wissen verfügen, bin ich davon ausgegangen, dass Sie wissen was die Begriffe "formell" und "materiell" bedeuten. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Dass Sie als juristischer Laie dennoch meinen, andere "belehren" zu müssen, ist in einem juristischen Forum etwas einfältig. Meine Fragen haben Sie dennoch nicht ansatzweise beantwortet. Vielleicht versuchen Sie es noch mal.

3

Das ist schon wieder witzig. Die Auseinandersetzung Nichtjurist - Jurist und Prädikatsjurist - Wald- und Wiesenanwalt thematisiert ja häufiger eine implizierte Hierarchie des "etwas zu meinen haben", die dem demokratischen Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich zuwider läuft. Aber nun Jurist vs. Jurist? Zu einem Thema, bei dem Allen hier (auch den Nichtjuristen) die Tatsachenlage klar ist? Materiell-rechtlich wird in der Revision die Tatsachenlage nicht neu festgestellt, sondern bestenfalls nur geprüft, ob die Tatsachenbehauptungen des Urteils den Tenor tragen können. Ob Münchhausen-Geschichten durch eine Revision kommen würden? OK, der Kugelritt wäre den Richtern wohl so abstrus, dass sie doch Physik und Logik bemühen würden. Dann scheitert auch die dreisteste Lüge in der Prüfung auf Rechtsfehler. Denn nachvollziehbar müssen auch die materiell-rechtlichen Feststellungen sein, zumal der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Nur wie löchrig ist diese Prüfung, wenn wegen fehlender Protokollierung schon die Entscheider selbst nicht mehr klar sagen können, auf welcher Kugel bei der Urteilsbildung geritten sind. Rechts- oder linksdrehend? Überschall oder Unterschall? Antwort: Alles nicht entscheidungserheblich, egal, Bauschaum im Urteil. Hauptsache geritten!

4

Was für ein wirres Geschwurbel, Herr Lippke. Zunächst wird zusammenhanglos die ganz große Keule geschwungen: Das Sicherheben eines "Prädikatsjuristen" über einen Wald- und Wiesenanwalt soll eine Hierachie des "etwas zu meinen haben" implizieren? Was für eine Hierachie? Was meinen Sie mit "implizieren"? Und dann soll dies auch nicht nur dem dekomkratischen Prinzip sondern gleich dem demokratischen Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich(?) zuwieder laufen? Ich denke, Sie haben da grundsätzlich etwas nicht verstanden: In einer Demokratie ist grundsätzlich auch ein schlechtes Benehmen und sind auch Überheblichkeiten erlaubt, aber vor allem sind leistungsorientierte Denkweisen vollkommen legitim. Warum aber überhebliches Denken dem Rechtsstaatsprinzip zuwieder laufen sollte, bleibt völlig unverständlich. Dann kommt Ihr "aber" und man fragt sich: Haben Sie nicht bereits zuvor von Jurist gegen Jurist geschrieben und schreiben nun "Aber nun Jurist vs. Jurist?" Dann kommt der eigentliche Hammer: Jedem hier sei "die Tatsachenlage klar"? Welche Tatsachenlage meinen Sie? Was wissen Sie und sollen wir alle hier wissen? Sind Sie etwa mit dem Kollegen Steffler der gleichen Ansicht, dass die Hells Angels für den Tot der Eheleute Toll verantwortlich sind? Dieses ganze Durcheinander krönen Sie dann mit Ihrer bereits vorgetragenen Verschwörungstheorie, dass Richter "auch die dreisteste Lüge(!)" in ihr Urteil schreiben und unterstellen damit umgeschminkt, dass Rechtsbeugung eine gängige Praxis sei, um ein Urteil revisionsfest zu machen. Also alle krimininell Herr Lippke, nur Sie ein demokratischer rechtstreuer Verfechter des "Rechtsstaatsprinzip"?

3

Gast schrieb:
Dann kommt der eigentliche Hammer: Jedem hier sei "die Tatsachenlage klar"? Welche Tatsachenlage meinen Sie? Was wissen Sie und sollen wir alle hier wissen? Sind Sie etwa mit dem Kollegen Steffler der gleichen Ansicht, dass die Hells Angels für den Tot der Eheleute Toll verantwortlich sind?

Wieder ein Beispiel der Verfälschung und Verdrehung von Tatsachen. Das in dem Zitat Herrn Lippke Unsterstellte hat dieser überhaupt nicht behauptet. Ob die Hells Angels an der Tat beteiligt sind, ist auch (erst einmal) völlig unerheblich. Diese Unterstellung hat allein den Zweck mit eben dieser von den derweil vorliegenden Erkenntnissen abzulenken. Etwas Anderes bleibt der Rechtfertigungsfraktion ja auch nicht mehr. 

Fest steht nacht den Gutachten, das die Tatsachenfeststellung im Urteil
Herr Darsow hat unter Benutzung eines selbstgebauten Schalldämpfer nach Studium der entsprechenden Bauanleitung die Eheleute Toll erschossen und die Tochter versucht zu erschießen. Dazu sollen 10 Schüsse mit o.g. Konstruktion abgegeben worden sein. ...
schlichtweg falsch ist. So ist die Tat nicht abgelaufen!

Diese Tatsachenfeststellung ist derweil durch neue (!) Beweise nachvollziehbar widerlegt (Schriftsatz des WA-Antrag). Das Urteil stützt sich aber genau auf diese jetzt (!) falsche Tatsachenfeststellung. Damit zerfällt die gesamte Beweiswürdigung (Erschütterung mit der Folge der Durchbrechung). Genau dies ist das Postulat für eine erfolgreiche WA. Eine neue HV mag die Tat aufklären oder auch nicht. Bei dieser mag festgestellt werden, dass Herr Darsow die Tat doch, dann eben anders begangen hat oder jemand anderes. Dies ist aber (noch) reine Spekulation. Warten wir es ab. Natürlich ist es bei den jetzt Vorliegenden Erkenntnissen eher unwahrscheinlich, dass die Tat überhaupt aufgekärt werden kann. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass ein durch und durch falsches Urteil - genau das Fehlurteil in der Eingangsfrage des Blogerstellers - Bestand hat. Auch mit einem gewissen Verständnis für die Gemütslage durch ein dann unaufgeklärtes Verbrechen dieser Größenordnung ist es aber durch jeden (leider) einfach hinzunehmen.

Was mich schlichtweg erschüttert, ist die Vorgehensweise der sog. Rechtfertigungsfraktion, vielleicht mit der so eben skizzierten Motivation, unter Mißachtung der eigenen Regeln (Rechtsgrundsätze, Verfahrensrecht) blanken Unsinn als die hohe Kunst der Jurisprudenz verkaufen zu wollen und dabei die unappetitlichen wenn nicht sogar ekelhaften Methoden, u.a. das von mir an anderer Stelle genannte "Reject & Denial", zu gebrauchen. Gepaart wird dies dann noch mit persönlicher Herabsetzung. Ich wage einmal zu behaupten, dass dies einem "Rechtsstaat", beschworen in unzähligen Sonntagsreden, nicht würdig ist.

Nun bin ich gespannt, wie gerade Herr Beckhaus diesen meinen Post beantworten wird. Ich werde wohl wieder erkennen müssen, dass ich nichts verstanden habe, im Grunde ein nicht lernfähiger Idiot bin. Ich wäre wohl besser beraten, durch und durch integeren Polizisten, Staatsanwälten, Richtern kritiklos das Feld zu überlassen. Natur- und Ingenieurwissenschaft gehören allein in die Universität, aber nicht in den Gerichtssaal.

Nun, ich denke darüber nach. Aber ich befürchte, ich muss Herr Beckhaus in seiner Hoffnung enttäuschen. ;)

"Nun bin ich gespannt, wie gerade Herr Beckhaus diesen meinen Post beantworten wird." Gar nicht, Herr Dr. Schulz, zeigen Sie bereits am Anfang Ihres Postings deutlich, dass Sie eine Frage von einer Unterstellung nicht unterscheiden wollen. Ich bin mir aber sicher, dass Sie das können, Sie aber beim Verfassen Ihres Postings Schaum vor dem Mund hatten. Dabei ist Ihnen auch entgangen, dass Sie das Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens bereits vorweg genommen haben. Und an Glaskugeln glaube ich nicht.

0

Tatsächlich ist es so, dass man als juristischer Laie meist materiell-rechtlich denkt. Wenn sich formal-rechtliche Gründe vor die Entscheidungs-Frage "War er es oder war er es nicht?" schieben und Urteile beherrschen, dann fehlt es im Allgemeinen an strukturellem Wissen und Verständnis der dafür verantwortlichen juristischen Prinzipien. Das "gerechte Schwurgericht" soll den Täter verurteilen und dabei nicht so viel "förmeln".  Dazu kommt, dass Halbwahrheiten wie "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", "Wer nichts zu verbergen hat ...", "ein gerechtes Urteil", "im Zweifel für den Angeklagten", "der Täter wurde gefasst" in der Allgemeinbildung verankert sind und in der mediale Berichterstattung zu Gerichtssachen überwiegend materiell-rechtlich argumentiert und vor allem skandalisiert wird. Wenn mal eine Verurteilung platzt, weil eineiigen Zwillingen die Tatbeteiligung nicht explizit nachgewiesen werden kann, dann bekommt die Allgemeinheit mal einen kleinen, aber wohl verfälschten Blick hinter die Kulissen des "Im Zweifel für den Angeklagten". Man denkt sofort an einen objektivierten Zweifel, eine notwendige lückenlose Beweiskette oder den unwiderlegten vernünftigen Dritten, eine in alle Richtungen gründlich denkende Expertenmehrheit oder Ähnliches. So kommt es auch ohne juristische Fehler zum Unverständnis gegenüber manchen gerichtlichen Entscheidungen. Dass "im Zweifel für den Angeklagten" den subjektiven Zweifel des entscheidenden Richters bei der Urteilsbildung adressiert, ist eben kein Allgemeingut. Dass es in einer Revision schwierig ist, im Nachhinein den subjektiven Zweifel des entscheidenden Richters durch subjektive Überzeugungsbildung der Revisionsrichter objektiv zu erfassen, zudem ohne hierfür auf eine lückenlose und tatsachengenaue Dokumentation der Urteilsbildung zurückgreifen zu können, ergibt sich von selbst. Das Bestreben, ein Urteil klar und ohne verbleibenden Zweifel zu begründen, ist verständlich. "Nicht aufgehoben werden" als Qualitätskriterium, schiebt sich damit aber erneut vor die Frage: "War er es wirklich?". Aber ist das souverän und gute juristische Arbeit? Gerade bei Urteilen aufgrund von Indizienbeweisen und der (aus meiner Sicht ominösen) Gesamtschau liegt es doch auf der Hand, dass die Überzeugungsbildung in einem Widerstreit mit Zweifeln und unklarer Tatsachenlage erfolgen musste. Diesen Abwägungsprozess genau und nachvollziehbar darzulegen und damit auch einer logischen Kontrolle und möglichen Abänderung auszuliefern, halte ich für souverän. Sich in einem System zur geordneten Regelung von Konflikten angreifbar zu machen, ist doch kein Mangel. Daran kann Urteilskraft und Qualität vielmehr wachsen. Fehler in der Urteilsbildung werden sogar menschlich verständlich und verlieren den Ruch von Willkür. Würde eine daran orientierte Urteils- und Fehlerkultur in der Reputation als rechtsstaatlich schlechter dastehen, als ein auf Rechtskraft und Beharren fokussiertes System?     

4

Herr Lippke, Sie schreiben: "Wenn sich formal-rechtliche Gründe vor die Entscheidungs-Frage "War er es oder war er es nicht?" schieben und Urteile beherrschen, dann fehlt es im Allgemeinen an strukturellem Wissen und Verständnis der dafür verantwortlichen juristischen Prinzipien." Ich frage Sie ernsthaft: Verstehen Sie selbst, was Sie schreiben?

3

Ich war schon erstaunt, dass Sie Herrn Kolos dazu bringen können, auf seine argumentativen, mitunter didaktisch auch sehr klugen, sicherlich aber professionell juristischen Einwände zu verzichten und Ihnen stattdessen einfach einen entnervten Korb zu geben. Ich bin keineswegs immer in der Sache restlos überzeugt, aber wenn Kolos als Verfasser drübersteht, spätestens dann schalte ich das Hirn an.

Aber vergessen Sie das Hierarchie-Geplänkel um Prädikate und Fachkompetenz. Ich erkenne Jemanden, der meinen Beruf nicht "von der Pieke auf gelernt hat" auch sofort. Das hat mit Können oder Leistung wenig zu tun. Natürlich weiß man als "Gelernter" und "Erfahrener" grundständig mehr als der interessierte Laie. Das ist keine Leistung. Ich erklärte kürzlich einem technischen Novizen ein paar Grundlagen zur Netzwerktechnik, die ich selbst selten hinterfrage. Beim Erklären fiel mir aber wieder auf, wie blödsinnig manche Selbstverständlichkeit ist, wenn man sie rein physikalisch-technisch betrachtet. Erst die Konfrontation mit dem fragenden Blick des "Unverkorksten" gibt einem wieder die Sicht auf die Mangelhaftigkeit des Etablierten und Gewohnten frei und zugleich das Nachdenken über deren erklärbare Zwänge. Das Unzureichende ist also kein Alleinstellungsmerkmal der juristischen Welt, sondern überall und üblich. Wer überzeugen will oder muss, hinterfragt sich häufiger. Wer unverdrossen meint beherrschen zu können, bleibt dumm. Da hilft auch kein Prädikat. So einfach ist das.

Sie fragen, ob ich selbst verstehe, was ich schreibe. Kurze Antwort: Es kommt darauf an, was ich schreibe.

Eine ernst gemeinte Frage zum Beispiel, weist tatsächlich nur auf das hin, was ich tatsächlich (noch) nicht verstehe. In einer polemischen oder rethorischen Frage verpacke ich bereits eine Haltung oder Meinung zur erwartbaren Antwort. Wenn ich eine Behauptung oder Meinung äußere, dann ist es genau das: Eine Behauptung oder Meinung. Das mal ganz allgemein.

Nun stören Sie sich wohl konkret am Sinngehalt von "wenn sich formal-rechtliche Gründe vor die Entscheidungsfrage ... schieben". Nun, der Zusammenhang war doch Folgender: Es gibt formal-rechtliche und materiell-rechtliche Feststellungen und Bedingungen, die nicht immer zueinander passen. Krass und logisch einfach ist doch: Ein tatsächlicher Täter (materiell-rechtlich) wird erst zum Täter, wenn er durch eine rechtskräftige Entscheidung auch formal-rechtlich als Solcher festgestellt wurde. Ein formal-rechtlich durch Urteil festgestellter Täter ist materiell-rechtlich aber kein Täter, wenn er die Tat gar nicht begangen hat. Das formale Recht soll doch nur die allgemeinen, verbindlichen Regeln und Bedingungen herstellen und sichern, so dass im Konkreten soweit irgendwie möglich materiell-rechtlich richtig geurteilt wird. Wenn dann doch der Falsche verurteilt wurde, schafft das formale Recht keine 2. Welt, in der das Urteil wahr wird. Es bleibt falsch, nur eben nicht willkürlich falsch. Andererseits: Wird der Täter nicht verurteilt, weil dem formal-rechtliche Gründe entgegen stehen, dann bleibt die Tat unbestraft, selbst wenn (fälschlich) ein Anderer verurteilt wurde. Der Strafzweck wird verfehlt, der Strafanspruch trifft materiell-rechtlich den Falschen. Über dieses Dilemma macht sich die Allgemeinheit aber selten tiefere Gedanken. Das war meine Intention in ausführlicherer Form.

Nun ist mir nicht ganz klar, ob Sie das nur nicht verstanden haben, ich mich missverständlich ausgedrückt hatte oder ob Sie doch eher meine Intention nicht billigen wollen. Zumal das Zitierte eher eine Einleitung darstellte und keine selbsttragende Feststellung oder Meinungsäußerung ist. Was die Allgemeinheit ist, wie sie denkt und was sie will, kann ich allenfalls vermuten oder abschätzen. Es bleibt ein fiktives Konstrukt und damit unbestimmt. Sie können dazu gegenteiliger Meinung sein oder darin grundsätzlich eine ungenügende Voraussetzung für meine damit eingeleiteten Argumente sehen. Wissen Sie denn eigentlich, was Sie an dem Zitat tatsächlich zu bemängeln haben?      

5

Nun, Waldemar R. Kolos ist tatsächlich anerkannte juristische Qualität. Das Kompliment wollte ich schon längst mal loswerden. 

Ein Lob von dieser Stelle würde ich ablehnen und dringend nachdenken, was ich so grottenfalsch mache, dass Würdinger mich lobt...

3

Logisch ist Ihre Kausalkette falsch. Man muss nichts falsch machen, um von den Falschen gelobt zu werden. Wenn Sie Ihre Antipathie gegen Würdinger auf diese Weise auf einen Anderen übertragen, haben Sie in einem juristischen Umfeld nichts Entscheidendes zu suchen. Ich hoffe, Sie sind tatsächlich nur Gast und sammmeln sonst nur Kronkorken, Pfandflaschen oder ähnlich Ungefährliches.

3

"Formell" und "materiell" sind juristische Begriffe die man nur mit Vorsicht in der Laien-Sphäre verwenden sollte. Denn ansonsten kann es dazu kommen, dass man ein Ermittlungsverfahren betreibt wegen "formell unzuständigen Außenstelle" (Pressemitteilung der STA Bremen vom 20.04.2018) und auf diese Weise einen Rufmordskandal in den Medien bundesweit anheizt. "Formelle Unzuständigkeit"! Niemand, der juristisch nur halbwegs gebildet und befähigt ist, redet oder schreibt so. Zuständigkeit einer Behörde gehört stets zu den formellen Voraussetzungen eines Verwaltungsverfahrens. Von der "formellen Unzuständigkeit" zu sprechen ist wie von einem weißen Schimmel oder schwarzen Rappen. Das ist ein Stilmittel der Poesie.

4

Da mögen Sie recht mit haben. Aber so sehr auch ich mich grundsätzlich um (juristisch) korrekte Termini bemühe, kann all mein interfakualtiv erabeitetes Wissen nicht u.U. jahrelange Berufserfahrung ersetzen. Wir Laien sind ja meist erst durch persönliche Betroffenheit zu diesem Thema gekommen. Wenn sich das ganze dann noch mit dem Interesse an Gesellschaftspolitik paart, stößt man unweigerlich auf solche Themen wie in diesem Forum allgemein und speziell auf diesen Fall. So wie ich Sie aber efahren habe, sprechen Sie uns Technikern nichts ab, im Klartext behandeln sie Gutachten so, wofür sie da sind, um Juristen als technische Laien bei entsprechendem Hintergrund quasi erst zu befähigen, "Recht zu sprechen". Das habe ich schon oft genug anders erlebt, und wenn man sich so manche Posts von "mutmaßlichen" Juristen anschaut, dienen sie dann nur zur Zementierung der (vorgefassten) Meinung bis hin zur Funktion eines Alibis. Und wenn alles nichts mehr hilft, jedem noch so sowohl juristisch als auch technisch-naturwissenschaftlich weniger Begabten eigentlich alles klar ist, in diesem Fall die Unmöglichkeit der Tatsachenfeststellung im Urteil, wird der Formalismus - schon wieder das Wort - bemüht, um ein Fehlurteil mit allen Mitteln zu rechtfertigen.
Ich bin Ihnen dankbar, dass sie solches Handeln mit Ihrer Diskussionsbeteiligung entlarven.

"Und wenn alles nichts mehr hilft, jedem noch so sowohl juristisch als auch technisch-naturwissenschaftlich weniger Begabten eigentlich alles klar ist, in diesem Fall die Unmöglichkeit der Tatsachenfeststellung im Urteil, wird der Formalismus - schon wieder das Wort - bemüht, um ein Fehlurteil mit allen Mitteln zu rechtfertigen."

Alles klar, wir können das Diskutieren einstellen! Der Naturwissenschaftler, Ingenieur und Wahrsager Reinhard Schulz hat soeben verkündet, dass ein Fehlurteil vorliegt. Es bedurfte für diese Feststellung lediglich eines PCs, eine Internetverbindung und ein Diskussionsforum. Herr Schulz ist damit nicht nur zu der Überzeugung, sondern zu dem Wissen gelangt, dass Andreas Darsow unschuldig und sofort aus der Haft zu entlassen ist! Herr Schulz überholt damit nicht nur Herrn RA Strate, sondern sogleich die gesamte (unter naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten unlogische) Strafprozessordnung und zeigt allen eine lange Nase. Herr Schulz belegt damit eindrucksvoll, dass Formalismus im Strafverfahren kontraproduktiv ist. Exemplarische Versuche im heimischen Terrarium belegen das.

2

Tim Beckhaus kommentiert am So, 2018-07-08 20:57 Permanenter Link

„Dass der BGH dabei keine eigene Beweiswürdigung vornimmt, ist zwar nicht gerade Allgemeinwissen“

Waldemar R. Kolos kommentiert am So, 2018-07-08 20:32 Permanenter Link

„Um Ihnen das kurz zu erklären, dafür müsste ich in etwa Ihren juristischen Wissensstand einschätzen können. Ihre Beiträge geben mir leider dazu nichts her“.

Dürfte nunmehr geklärt sein.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...

„Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 die Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 10. Juli 2012 – 2 StR 26/12

Landgericht Darmstadt – Urteil vom 19. Juli 2011 – 11 Ks 542 Js 24.817/09

Karlsruhe, den 19. Juli 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs“

Propagandisten fälschen dies („keinen Rechtsfehler“) in eine Urteilsbestätigung, um damit zu suggerieren, dass auch der BGH zum gleichen Ergebnis wie das Tatgericht gekommen sei, während sich die Überprüfung in Wirklichkeit auf Rechtsfehler beschränkt, und dem Angeklagten keine zweite Tatsacheninstanz eröffnet. Neben propagandistischen Lügnern gibt es noch Ahnungslose, die das unwissentlich falsch behaupten, da ihnen das Wesen der Revision nicht bekannt ist.

Lassen wir mal Ihre politisch motivierte Wortwahl aussen vor, dann bleibt noch immer die Unterstellung, dass "der BGH zum gleichen Ergebnis gekommen (sei) wie das Tatgericht". Das hat hier aber niemand behauptet. Andernfalls können Sie diese Unterstellung doch sicherlich belegen. Zudem ist der BGH als Revisionsinstanz anders als Sie es darstellen, nicht allein auf die Überprüfung von Rechtsfehelern beschränkt. Er prüft das Urteil umfassend, mithin auch die Schlüssigkeit der Feststellungen, die Beweiwürdigung, verhängtes Strafmaß, die Einhaltung der Verfahrensregeln (sofern sie gerügt und angegeben werden) und natürlich auch die materielle Würdigung des Tatgerichts. Der BGH darf aber nicht eine eigene Beweiswürdigung vornehmen. - Bevor Sie also anderen "Lügen" oder "Ahnungslosigkeit" unterstellen, sollten Sie vielleicht mal bei sich selbst schauen.

0

Vorsicht!  Es ist korrekt, daß ein Revisionsgericht "nur" auf Rechtsfehler hin prüft. Dies können (und das meinen Sie vermutlich) nicht nur Verfahrensfehler sein, sondern insbesondere auch materielle Rechtsfehler.  (Auch) dies hat das Revisionsgericht nicht festgestellt - bedeutet: Das Urteil wurde als in sich logisch beurteilt, insoweit - und das meinte ich selbstverständlich, weil dies hier bestritten wurde - bestätigt.

0

@Logiker: Selbstverständlich. Zur Überprüfung der Rechtsfehler gehören nicht nur die Verfahrensregeln und die rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Sie wissen das. Aber weiß das auch der Kollege Peppermint? Ich vermute: Nein.

0

1+ und setzen. Danke für das Beglücken mit juristischem Basiswissen ;).
Ich frage mich dann aber wieder, wo unser "mumaßlicher" Jurist wieder eine politsch motivierte Wortwahl erkennen will. Der Rest seines Posts ist reines Geschwafel.

Aber grundsätzlich will ich schon ein rechtspolitisches Statement abgeben:
Eine Revision im deutschen Strafrecht mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ist reine Augenwischerei. Wenn das Tatgericht sich nicht allzu blöd anstellt, ist eine Überprüfung auf Rechtsfehler kaum oder sogar gänzlich unmöglich. Nicht umsonst wird gemunkelt, dass der Abfassung von revisonssicheren Urteilen ein nicht unerheblicher Teil der Juristen- (Richter-) Ausbildung gewidmet ist. Grundlage für die Überprüfung (Revision) ist allein das Urteil. Rekonstruktion der Hauptverhandlung findet nicht statt. Was Zeugen / Gutachter / etc. ausgesagt haben, wird allein im Urteil von dem zu Überprüfenden niedergelegt. Die freie Beweiswürdigung erlaubt es einem Tatgericht mit Scheinlogik die abstrusesten Feststellungen zu treffen. Nur in sich (umgangsorachlich "im eigen Saft") muss es schlüssig sein. ... Was ist das für ein Anspruch an die zu ermöglichende Fehlerkorrektur?! In dieser Konsequenz verkommt die Revision dann sicher zu reinen Bestätigung und das "beste" Rechtssystem der Welt kann sich wider der allgemeinen Erfahrung in diesem Glanze sonnen.
Das dem eben nicht so ist, wird dank der Informationsgesellschaft immer mehr deutlich. Dieser Fall ist eine Paradebeispiel dafür. Ohne jetzt übermäßig zu skandalisieren, tritt der Unsinn, den so manche Schwurgerichtskammer verzapft, auch trotz der schier hilflos anmutenden Versuche der Rechtfertigungsfraktion (@beckhaus, @logiker) zu retten was zu retten ist, offen zu Tage. Und dabei wird auch vor persönlichen Angrfiffen nicht zurückgeschreckt. Ich bin auch aus eigener Anschauung gespannt, wohin dies führen wird, nicht nur allein in diesem Fall. Und dabei kann ich dann die einleitende Frage des Blogerstellers nur eindeutig mit "ja" beantworten.

Tim Beckhaus kommentiert am So, 2018-07-08 20:39 Permanenter Link

„Zudem ist der BGH als Revisionsinstanz anders als Sie es darstellen, nicht allein auf die Überprüfung von Rechtsfehelern beschränkt“.

Ob der BGH das auch schon weiß?

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/strafprozess-justiz-fischer-im-recht/seite-3

„Wenn in erster Instanz das Landgericht (oder, selten, das Oberlandesgericht) entschieden hat, gibt es keine Berufung, sondern nur Revision. "Berufung" meint: Alles wird neu verhandelt; der "Sachverhalt" wird neu festgestellt – mittels Zeugen, Sachverständigen, Angeklagten usw. "Revision" meint: Es wird geprüft, ob das Urteil "Rechtsfehler" enthält (Paragraf 337 StPO).“ 

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/strafprozess-justiz-fischer-im-recht/seite-4

„Ein "Rechtsfehler" ist etwas anderes als ein "Tatsachenfehler".“

https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html

§ 337

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Logiker kommentiert am So, 2018-07-08 15:47

„Das Darsow-Urteil wurde in der Revision bestätigt“.

Falsch.

Richtig:

„Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 die Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat."

Die Falschunterstellung liegt in der „Bestätigung“.

Richtig:

Waldemar R. Kolos kommentiert am So, 2018-07-08 20:32 Permanenter Link

„Umgangssprachlich von Bestätigung könnte man bei einer Berufungsentscheidung sprechen. Gegen Umgangssprache ist also überhaupt nichts einzuwenden, solange sie einen rechtlichen Sachverhalt nicht verfälscht.“

Waldemar R. Kolos kommentiert am So, 2018-07-08 22:03 Permanenter Link

"Wenn der BGH eine Revision verwirft, dann "bestätigt" er, dass das Urteil, so wie es ihm vorliegt, der Richtigkeit entspricht." Genau das ist falsch und so irreführend. Denn die Bestätigung der Richtigkeit, setzt voraus, dass das Urteil auf "Richtigkeit" überprüft wurde. Das ist aber dem Revisionsgericht eben nicht gestattet."

Tim Beckhaus kommentiert am Fr, 2018-06-15 21:33 Permanenter Link

„Die Revision beim BGH wurde von fünf Richtern durchgeführt.“

Nach dem Vier-Augen-Prinzip wird das angegriffene Urteil nur von zwei Senatsmitgliedern gelesen.

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-06/bundesgerichtshof-justiz-fischer-im-recht/seite-4

http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV-06-2013_395.pdf

Die Verwerfung als „ou“ wie bei Herrn Darsow besagt aufgrund der eben nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit – keine zweite Tatsacheninstanz, Beschränkung auf RECHTSFEHLER – nicht, dass das Revisionsgericht das Urteil des Tatgerichts „bestätigt“.

Auszug aus Spiegelinterview aus dem Jahre 1970:  

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-44943751.html

„SPIEGEL: Wird das Recht nicht pervertiert, wenn es in der Revisionsinstanz nach unserem Strafprozeßrecht fast nur darauf ankommt, ob der Richter unterer Instanz seine Feststellungen frei von Rechtsirrtümern getroffen hat und es mehr oder weniger gleichgültig ist, ob jemand eine Straftat begangen hat oder nicht?

JAGUSCH: Gleichgültig darf es niemals sein. Aber die Revision ist als ein Rechtsmittel konstruiert, das lediglich Rechtsfehler beim Verfahren oder die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts zu korrigieren hat.“

Auch die Revision von Horst Arnold gegen das Urteil des LG Darmstadt wurde vom BGH verworfen, weil sich aus dem Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil von Herrn Arnold ergaben, der Schuldspruch des Tatgerichts aber – wie sich nach der Vollstreckung herausstellte – gleichwohl ein Fehlurteil war. Zu Fehlervermeidungsmöglichkeiten und dem Umgang mit Fehlurteilen:

https://community.beck.de/2013/01/22/wenn-der-staat-zum-t-ter-wird-bemerkungen-zur-ard-reportage-unschuldig-in-haft

Wer also damit „argumentiert“, das Durchwinken des BGH auf die Revision von Herrn Darsow gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt bestätige die inhaltliche Richtigkeit, manifestiert nur seine Inkompetenz.

Wenn eine Überprüfung auf Rechtsfehler, ein eingrenzender Begriff, mit der Überprüfung auf allgemeine Fehler verwechselt wird, kommt m.E. doch eine gewisse Hybris mancher Juristen zum Ausdruck, was mich aber nicht mehr groß verwundert.

Auch die Revision ist ja nicht in der Lage, einen Justizirrtum zuverlässig zu verhindern, daß auch mal ein Unschuldiger verurteilt wird.

Genau mit diesem Argument wurde doch auch die Todesstrafe in vielen Ländern / Staaten abgeschafft.

5

Daran halte ich mich in der Tat, woran auch sonst?!  Ich behaupte auch nicht ins Blaue hinein, sondern habe sehr differenziert argumentiert - Sie müßten es halt endlich einmal nachlesen.   Sie haben noch immer nicht meine Frage beantwortet, wie Sie entscheiden würden bezüglich einer möglicherweise heute auftauchenden bauschaumgefüllten Haarspray-Flasche etc... s.o. Wenn Sie dies durchdenken, kommen Sie möglicherweise zum Schlüssel meiner Begründung und könnten - wenn Sie das verstanden haben - möglicherweise adäquat widersprechen. So behaupten Sie nur, meine Begründung sei keine, ohne jedes Argument bisher.

0

Albrecht Ferdinand Wacker hat in seiner Dissertation am Institut für Rechtsmedizin an der Uni Münster (2010) Schmauchspuren mit und ohne Verwendung von Schalldämpfern, mitunter auch von selbstgebauten PET-Schalldämpfern untersucht und kam zu dem Ergebnis: "Sie sind an einem verzerrten bzw. atypischem Schmauch- und Auswurfbild eindeutig zu identifizieren." Leider wurde diese Erkenntnis von dem Wiederaufnahmeantrag nicht aufgegriffen. Das ist bedauerlich. Hätte man zusätzlich die Untersuchung von Schmauchspuren aus den Beschuss-Tests in Auftrag gegeben, dann hätte man zusätzlich beweisen können, dass ein PET-Schalldämpfer bei der Tatbegehung nicht verwendet wurde.

0

Sehr geehrter Herr Kolos,

daß man Überschallmunition nicht schalldämpfen kann,
ist eine seit über 100 Jahren bekannte 
Tatsache.

Der Getroffene hört den Überschall~Knall
aber nicht, weil die Kugel schneller ist
als ihr Schall.

MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach/Main

0

Ja?  Wie war denn das Schmauch- und Auswurfbild an den Tatorten, mit denen man es ja vergleichen müßte?    Unverzerrt und typisch? Oder verzerrt und atypisch? 

0

Denke, dass die (weiteren) Finanzierungsmöglichkeiten erschöpft gewesen sein dürften. (Im Blick auf die Spiegelbildtheorie: PET-SD >< kein PET-SD) könnte sich auch insoweit die mögliche gleiche Problematik wie zum WA-G auftun; neue BM ausgeklammert).

Ja, das vermute ich auch.

0

Für den Fall, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht angenommen wird, werden bereits jetzt Legenden gesponnen. Als wären sechs Jahre für die Vorbereitung nicht ausreichend gewesen.

0

Für mich jedenfalls ist das völlig normal, daß es Morde gab, gibt und auch weiter geben wird, die nicht völlig aufgeklärt werden konnten, können und so weiter auch noch in der Zukunft.

Egal, was in den Urteilen darüber steht. Die Rechtsmedizin und die Kriminalistik mit allen ihren Disziplinen zu stärken, das könnte die Quote hierbei aber verbessern, dazu gehört dann m.E. auch die eingehendere akustische Analyse von Schüssen mit und ohne diverse Schalldämpfer.

Die Diskutanten, die diese ganze Anleitung der silencer.ch-Webseite mit 2 Seiten m.E. nun auch mal zuerst analysieren sollten, danach auch den Wissensstand eines Mannes wie Herrn Darsow und auch seine ganze damalige Situation, beruflich, privat, häuslich, nachbarschaftlich usw. könnten doch nun mal noch selber versuchen, die Perspektive dieses Mannes einzunehmen, er war aber doch kein Jurist. Das heißt, jeder Jurist, der hier richtet, braucht unbedingt auch die Fahigkeit zum Perspektivewechsel.

Ende der Ansagen.
 

5

Nachfrage: Wer von den Juristen unter den Diskutanten hier muß nun einräumen, diese Website nicht komplett zu kennen?

0

Zitat eines mutmaßlichen Juristen in eckigen Klammern: ["Für den Fall, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht angenommen wird, werden bereits jetzt Legenden gesponnen. Als wären sechs Jahre für die Vorbereitung nicht ausreichend gewesen."]

Legenden spinnen Juristen, wenn sie meinen, sie würden die ganze Wahrheit in einem Mordprozeß, auch unter Umständen in einem wiederaufgenommenen Mordprozeß, auch immer herausfinden können.

3

 https://www.op-online.de/region/babenhausen/doppelmord-ehepaar-prozess-auftakt-1134536.html

„Im Keller von Andreas D. fand die Kripo eine Bundeswehrhose mit Schmauchspuren sowie Arbeitshandschuhe. Ein Alibi hatte der dreifache Familienvater nicht, zumal auch seine Frau in der Tatnacht nicht zuhause war. Als sehr „dichte Indizienkette“ bezeichnet dies die Staatsanwaltschaft.

Der auch praktische Unterschied zwischen Indizienring und Indizienkette dürfte sich i. v. F. u. a. daran verdeutlichen, dass das nicht tragende BI „Schmauch“ auch nach Wegfall der das Urteil tragenden BI (IT-Recherche/Ausdruck Silencer zur Vorbereitung des u. a. bei der Tat verwendeten PET-SD, Zerstörung/Manipulation Arbeits-PC zur Verdeckung der vor der Tat hinterlassenen IT-Recherche-Spuren des u. a. bei der Tat gemäß Bauanleitungsseite verwendeten PET-SD, „Täterwissen“ vom wahren polizeilichen Durchsuchungshintergrund in der Firma <> bei der Tat wurde in Wirklichkeit gar kein PET-SD Marke-Eigenbau verwendet; Überschallmunition zur Dämpfung ungeeignet) fortbestehen dürfte, und es - im Blick auf seine letztliche Bedeutungslosigkeit – u. a. (auch) wohl deshalb nicht Gegenstand des WA-Gesuchs ist. Dies zumal insoweit jedenfalls kein „Verbrauch“ eintreten dürfte.  

Peppermint Patty schrieb:

Überschallmunition zur Dämpfung ungeeignet) fortbestehen dürfte, und es - im Blick auf seine letztliche Bedeutungslosigkeit – u. a. (auch) wohl deshalb nicht Gegenstand des WA-Gesuchs ist. Dies zumal insoweit jedenfalls kein „Verbrauch“ eintreten dürfte.  

Bitte immer bei der Wahrheit bleiben, auch bei allem Engagement für eine Wiederaufnahme. Die faktische Möglichkeit, bei der ja nur sog. "Überschallmunition" besteht auch bei einem Eigenbau-PET-SD weiter, und diese faktische Möglichkeit ist im Gutachten Winkelsdorf auch enthalten, seine Temperaturtabellen belegen das auch ganz eindeutig, wobei Winkelsdorf infolge eines Fehlschlusses eine Laufverkürzung folgerte, denn er schloß auch noch aus der Wundballistik auf Unterschall-Schüsse (das bedeutet relativ geringe Geschwindigkeit, Energie und Impuls des Projektils) auf Klaus Toll, wegen der Art der Schußwunden.

Auch wenn Sie (P.P.) damit auf der Linie des Herrn Steffler liegen, ob ein Schuß als Überschallschuß bezeichnet und dann auch von Zeugen wahrgenommen werden kann mit einem Geschoßknall, ist auch noch eine Temperaturfrage, nicht alleine eine Frage der Munition.

Die bekannte schwäbische Waffenfirma Heckler und Koch hatte außerdem ja sogar extra für die starke Nato-Patrone 9 x 19 mm Parabellum eine schallgedämpfte Machinenpistole entwickelt mit einer Lauflänge von sogar 146 mm, deren technische Daten sind auch schon bei Wikipedia zu finden (https://de.wikipedia.org/wiki/HK_MP5#Schalld%C3%A4mpfer). Das neueste Modell ist die H&K MP5SD6. Aber da ich auch diese silencer.ch-Website inzwischen m.W. vollkommen rekonstruieren konnte, ist auch dort übrigens mal diese besondere H&K MP erwähnt und auch andere schallgedämpfte Pistolen und andere Waffen und SD, ebenso Youtube-Filme mit diesen besonderen Waffen.

(Der Autor selber ist sogar mit seiner Vita und seinem Bild zu sehen unter anderem).

Auch andere Websites mit den Leistungen von verschiedenen Patronen 9 x 19 mm gibt es ja genug, wie diese: https://cernunninsel.wordpress.com/2014/02/05/ersatzpatronen-fur-9-mm-pa... . Auch die gemessenen Mündungsgeschwindigkeiten (V-Null) sind bei diversen Pistolen mit diesen Patronen dort noch angegeben.

Wer sich aber nicht an die Wahrheit selber akribisch hält, der jedoch sollte m.E. nicht anderen einen leichtfertigen Umgang damit vorwerfen. Für einen Zeugen wird das doch auch so verlangt von einem Richter bei der Zeugen-Belehrung, er selbst darf sich jedoch eine Überzeugung von der Wahrheit bilden. Auch das würde ich noch gerne mal ausprobieren als Zeuge vor Gericht, eine solche rein fiktive Aussage zu machen: "Nach meiner inzwischen festen Überzeugungsbildung hatte der Angeklagte mit der linken Hand zugestochen."

Auf die Reaktionen darauf von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern freue ich mich jetzt aber schon sehr real und auch absolut wahrheitsgemäß.

GR

 

Warum können die Damen und Herren Kommentatoren nicht endlich mal nun abwarten, wie ein dafür zuständiges Gericht in Kassel über den Antrag zur Wiederaufnahme entscheidet, denn bei dem liegt doch auch der inzwischen gestellte Antrag?

Niemand hier kann das doch antizipieren.

(Abwarten und Tee, oder auch etwas anderes dabei meinetwegen, langsam und in Ruhe trinken .....)

Meine Formulierung ist wohl zu ungenau und deswegen vielleicht missverständlich. Gemeint war Folgendes: Wenn man sich die Videos von den Beschusstests anschaut, dann sieht man die hohe Energie, mit der sich der Treibmittel-Schmauch mit dem Bauschaum vermischt. Die Vermutung, dass Bauschaumpartikel mit verbacken werden, liegt m.E. nah. Die Aussage von Albrecht Wacker in seiner Dissertation ("Sie sind an einem verzerrten bzw. atypischem Schmauch- und Auswurfbild eindeutig zu identifizieren.") könnte diese Vermutung bestätigen. Das dürfte sich auf jeden Fall aber überprüfen lassen, mittels Beschusstests mit und ohne PET-Schalldämpfer. Angenommen das mit der eindeutigen Identifizierbarkeit bezüglich des Schmauchbildes in seiner chemischen Zusammensetzung trifft zu, dann könnte man schon aufgrund der Zusammensetzung des Schmauchs vom Tatort eine genaue Aussage über die Verwendung des Schalldämpfers treffen. Zudem hätte man ein zusätzliches Kriterium für die Vergleichbarkeit der beim Verurteilten gefundenen Schmauchpartikel mit denen vom Tatort.

   Albrecht Wacker schreibt in seiner Dissertation:

   "Eine Verwendung von Schalldämpfern wird durch die mediale Präsenz und die technische Unterstützung über das Internet, das mittlerweile eine Säule vorbereitender Informationsbeschaffung geworden ist, bei einem geplanten kriminellen Schusswaffengebrauch durchaus impliziert Die folgende Arbeit nun stellt sich zur Aufgabe systematisch nach möglichen signifikanten Schußzeichen oder ihrer Verfälschung zu suchen, die durch schalldämpfende Laufvorsätze entstehen könnten. Erstmals sollen dabei auch unterschiedliche Dämpfersysteme im Fokus der Untersuchung stehen, wie Missliwetz, Denk, Wieser in ihren Aufsätzen von 1984 (48) und 1991 (49) als Desiderat angeregt haben."

   Albrecht Wackers Arbeit ist aus 2010. Es sollte mich wundern, wenn es bis heute keinen weiteren Wissenschaftler geben sollte, der dieses Thema aufgegriffen und weiter vertieft hätte. Aber genau weiß ich es nicht. Deswegen hätte ich meine Kritik an dem Wiederaufnahmeantrag mit etwas mehr Zurückhaltung formulieren müssen.

4

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.