Nach Mollath und Peggy ein weiteres Fehlurteil? - Der Doppelmord in Babenhausen
von , veröffentlicht am 12.04.2014Die Strafjustiz ist in jüngster Zeit nicht nur, aber vorallem durch den Fall Mollath und durch das in dieser Woche begonnene Wiederaufnahmeverfahren im Fall Peggy stark ins Gerede gekommen. Und schon gerät ein weiterer Fall wegen eines möglicherweise falschen Indizienurteils in den Fokus der Öffentlichkeit .
Für einen eiskalten Doppelmord an seinen auch nachts herumschreienden Nachbarn wurde Andreas D. vom Landgericht Darmstadt im Juli 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Der Verurteilte leugnet die Tat, seine Frau kämpft gemeinsam mit ihm Aufopferung voll um die Wiederaufnahme.
Zwischenzeitlich greifen die Medien auch diesen Fall auf. Es zeigen sich erhebliche Ungereimtheiten, die hoffentlich bald aufgeklärt werden können.
Das ZDF berichtete in der Serie 37 Grad:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2119408/Mein-Mann-ist-kein-Moerder?bc=sts;stt&flash=off
Zur Homepage der Ehefrau mit dem Urteil zum Download:
http://www.doppelmord-babenhausen.de/Urteil.htm
Medienberichte:
www.google.com/search?q=Doppelmord+in+Babenhausen
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3741 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenPeppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Lieber Steffi,
was nach der Urteilswirklichkeit sicher ist, ist u.a., dass die Schüsse im Haus aus einer Entfernung von (deutlich) mehr als einem halben Meter abgefeuert wurden, z. B. für den engen Keller/Vorraum zum Souterrain, UA S. 23: „Mit dem fünften Schuss traf der Angeklagte, der seine Position ca. 50 cm in Richtung von Klaus Toll verändert hatte (…) Bei Abgabe der vier weiteren Schüsse im Souterrainbereich veränderte der Angeklagte jeweils seine Schussposition leicht nach vorne, indem er sich vor jeder weiteren Schussabgabe etwas in Richtung des Geschädigten Klaus Toll zu bewegte.“ Abstand zwischen Kellertür („Souterraintür“) und „Badtür“ bzw. „Toilettentür“ ca. 2,25 m (UA S. 22). Dies dürfte für das WA-Vorbringen von erheblicher Bedeutung sein, vgl. WA-Antrag, S. 27 Fn. 11; Schreiben der WAV vom 02.07.2018, S. 5 Fn. 5.
Mit all diesen Punkten um das zentrale Thema „Überschallmunition > Geschoss-/Überschallknall“, zu der u.a. auch ein geeigneter Gehörschutz zählt (die Polizeibeamten hatten bei der „Schussnachstellung“ für ihre eigenen Lauscher ja Micky Maus Gehörschutz auf https://www.youtube.com/watch?v=8I8N1maHqFs bei Min. 10:03-10:05; 10:14-10:15) konnte sich das für seine Arkade der Grundrechte bekannte LG Darmstadt schon nicht näher befassen, da es – unglaublich, aber wahr - den Überschallcharakter der als solchen von Anfang an bekannten Tatmunition nicht erkannt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem südhessischen Urteilsschmöker, bei dessen Lektüre sich der im Tatjahr verstorbene große Darmstädter Autorensohn Robert Stromberger sicherlich im Grabe umdrehen würde.
Einsicht in eigene Versäumnisse? Von wegen, Fehlanzeige, vgl. Stellungnahmen der StA Darmstadt und Kassel. Das Bedürfnis bzw. der unsinnige Korpsgeist, Defizite zu verschleiern und hier jemanden in einem untragbaren Urteil weitere rund 17 Jahre über die Klinge springen zu lassen, ist offensichtlich ungleich größer als ein aufrichtiges Interesse an einer wirklichen Sachverhaltsaufklärung.
Diesmal vielleicht sogar mit einem Gericht, das sich mit dem Unterschied zwischen Über- und Unterschallmunition befasst, und einen Gutachter, der entgegen der ohnehin bereits anspruchsvollen Silencer-„Bauanleitung“ als Waffenexperte irgendwas in geheimer Mission zusammen gebastelt hat, als Schlechtachter erkennt (eine Verschlusskappe, UA S. 121, taucht in der Silencer-Bauanleitung nicht auf, die Verbindung/Befestigung der PET-Flasche erfolgt – wie im GA Cachee erkennbar – mittels eines Adapters; nicht zuletzt deswegen weist der Verfasser der Silencer-Seite bzgl. der PET-Flasche u.a. darauf hin, dass man „sein Augenmerk auf Flaschenhals und Gewinde werfen“ möge; Pfoser hat es in seinem Video ja sogar geschafft, verschieden farbige Verschlusskappen in Szene zu setzen; in seinem illusteren Potpourri aus eingespannten und freihändigen Schüssen, mit unterschiedlichen Bauschaum-Befüllmengen, vgl. WA-Antrag, Tabelle S. 13).
Nach der Urteilsbegründung (UA S. 125) hätte die Silencer-Bauanleitung jeden Laien in die Lage versetzt, die Tat „unter Einsatz eines mittels einer mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche selbst gebauten Schalldämpfers begehen zu können.“ Schade, dass das (Laien-) Tatgericht nicht einfach selbst Hand angelegt und gemäß Silencer einen PET-SD gebaut und anschließend auf seine Funktionstauglichkeit (bei mindestens 12 freihändigen Schüssen in dynamischer Reihenfolge, ohne Abfallen der PET-Flasche und ohne Auftreten von Ladehemmungen) an einem nicht geheimen Ort getestet hätte. Wetten, dass dies die sog. Schussnachstellung im Juni 2009 (Rauchende Colts/Slapstick in Babenhausen: https://www.rtl-hessen.de/beitrag/wegen-laermbelaestigung-nachbar-erschiesst-ehepaar-in-babenhausen 4:00-4:28; ZDF-Doku: https://www.youtube.com/watch?v=jvPCIBl02og 10:00-10:06) nochmals in den Schatten gestellt hätte?
Mit dem Bingo-Erlebnis der erfolgshungrigen, XY-erfahrenen Ermittler um die (angebliche) Silencer-Recherche bzw. den Ausdruck wurde eine Lawine ausgelöst, die mit Anklage und Erlass des Eröffnungsbeschlusses sowie der HV unaufhaltsam an Dynamik zunahm. Und mit der Verurteilung des im Tal von der Lawine endgültig begrabenen Andreas Darsow endete. Obwohl bereits die Ausgangshypothese (= Euphemismus für Bauchgefühl), bei der Tat sei ein PET-SD-Marke-Eigenbau verwendet worden, nachweislich untragbar war, also ebenso eine bloße Fiktion darstellte wie die unhaltbare Behauptung, bei jedem Schuss seien aus der PET-Flasche weniger Bauschaumpartikel aus dem aufgebohrten Flaschenboden abgegeben worden, „weil der Weg zwischenzeitlich „freigeschossen“ worden sei“ (UA S. 114) bzw. für einen „immer größer werdenden Schusskanal“ (UA S. 124) gesorgt habe.
Damit bricht das so mühsam inszenierte, tragende Urteilsfundament nach dem WA-Vorbringen unhaltbar auseinander:
> IT-Recherche und Ausdruck Silencer-„Bauanleitungsseite“ als Vorbereitungshandlung des sodann gemäß Silencer hergestellten und bei der Tat (und dem vorausgehenden Testschießen) verwendeten PET-SD „Marke-Eigenbau“ (UA S. 117) entfällt
> „Täterwissen“ vom wahren polizeilichen Durchsuchungshintergrund in der Firma (der sich über die Firmenbuschtrommeln bis zum vorzeitigen Urlaubsabbruch ohnehin bereits herumgesprochen hatte) entfällt
> nachträgliche „Manipulation“ am Firmen-PC zur Verdeckung der vor der Tat hinterlassenen Silencer IT-Recherche/Ausdruckspuren und bei der Tat verwendeten PET-SD Marke-Eigenbau entfällt
Soweit die StA Kassel meint, „für die Kammer" sei „nicht die Verwendung der PET-Flasche, sondern die von Bauschaum (als Füllung) zu schalldämpfenden Zwecke maßgeblich zur Überzeugungsbildung (vgl.u.a. S.110-112 d. Urteils)“, manifestiert diese eine kaum zu überbietende Urteilsunkenntnis, beruhte die Verurteilung doch vielmehr gerade und ganz maßgeblich auf einen bei der Tat „verwendeten“, gemäß Silencer-„Bauanleitungsseite“ hergestellten PET-SD Marke-Eigenbau, s. o.
Viele Grüße nach Offenbach
PP
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Lieber Peppermint Patty,
die angebliche Tatwaffe, die der Schußwaffenexperte Leopold Pfoser
vom BKA für 9mm~Überschallmunition mittels Drehbank und
20cm langen Metallrohr gebastelt hat, ist mit Sicherheit
nicht von einem technischen Laien herzustellen
und lebensgefährlich.
Für seine Tests spannte Pfoser die Pistole sicherheitshalber ein
und trug vermutlich einen sehr guten Profi~Gehörschutz.
Beides muß einem technischen Laien zur Verfügung stehen.
10 Schuß hintereinander hätten die mit Bauschaum befüllte
PET~Flasche explodieren lassen, was Pfoser bei seinen
ersten Versuchen auch passiert ist.
In der Realität hält kein Schütze einen mehrere hundert Grad
heißen Schalldämpfer zum Zielen in der Hand.
Welche Munition Herr Pfoser für seine Schußtests verwendet hat,
geht aus dem Urteil nicht hervor. Das war scheinbar dem
LG Darmstad völlig egal.
Zwingende Lärmpegelmessungen, die hätten beweisen müssen,
daß der PET~Schalldämpfer überhaupt funktioniert, wurden
nicht verlangt und nicht vorgelegt.
Das alles hat Mickey Maus Heft Niveau !
Ohne Gehörschutz wäre auch Leopold Pfoser
das Trommelfell geplatzt.
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt und Kassel berufen sich dennoch weiterhin
auf einen technisch völlig unmöglichen PET~Schalldämpfer;
der ohne Gehörschutz verwendbar gewesen sein soll und
einem getürkten Schmauchspurenvergleich
sowie frei erfundenen Indizien.
Und zwar zugunsten der Hells Angels, bei denen
das Mordopfer laut Zeugnis hohe
Schulden hatte.
Beweis:
12. Prozeßtag !
Daß die Bauschaum~Brösel ~die die Staatsanwaltschaft zwischendurch
mal mit Schaumstoffpartikel verwechselt~ aus der Kellerwand stammen,
hat KOK Loeb bereits am 19.04.2009 be~ und vermerkt.
Der dritte Schuß prallte von der linken Kellerwand ab und
beschädigte diese, so daß Bauschaum~Brösel
herausfielen.
So einfach !!!!!
Die Herkunft der Bauschaum~Brösel ist der Kripo
also seit 19.04.2009 ausweislich bekannt.
Auch das Klaus Toll im Kellerflur vor der Toilettentür
erschossen wurde und nicht etwa im
Hauseingang, was Anja Darsow
heute noch glaubt.
Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, das Bauschaum~Brösel sei
mit dem Projektil in die Kellerwand geflogen, erinnert an
den berühmten Lügenbaron von Münchhausen, der
auf einer Kanonenkugel geflogen ist.
Da der vom LG Darmstadt festgestellet Tatbstand technisch
und sogar physikalisch völlig unmöglich ist und wichtige
Beweise wie die Tatmunitin unterdrückt wurden,
ist das Urteil gemöß Art. 103 GG grob
grundgesetzwidrig und aufzuheben.
Es handelt sich um vorsätzliche Falschbeurkundungen im Amt,
die zum Ziel hatten, einem 3fachen Familienvater
einen 3fach~Mord in die Schuhe zu schieben.
Diese Falschbeurkundungen sind in jedem Fall
ein Wiederaufnahmegrund gemäß Art. 103 GG,
§§ 160, 359 hilfsweise § 364 StPO !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Gast kommentiert am Permanenter Link
Frau Patty,
wenn Sie sich schon so viel Mühe geben, ein so langes Pamphlet in die Welt zu schleudern, dann sollten Sie es vor dem Senden nochmals lesen und sich fragen: Habe ich mich deutlich ausgedrückt? Habe ich alle meine Sätze auch zu Ende gebracht?
Die Antworten wären in beiden Fällen: Nein.
Und Ihre Abkürzungen wie "WAV" und "UA" belegen eindrucksvoll, dass Sie gerne wie eine große klingen wollen, es aber nicht können.
Und die Logik die Sie verbreiten, ist ebenfalls auf Schulhofniveau.
Insgesamt befinden Sie sich mit Frau Steffi in bester Gesellschaft.
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Das (2011) von KOK Oliver Loeb dem Gericht (UA S. 114) u.a. „drumherum“ bekundete Spurenbild, von unten nach oben sei es zu einer Abnahme der an den drei Tatorten aufgefundenen Bauschaumpartikelchen (tropfen- und/oder flockenförmig) gekommen, bestätigte u.a. weitere Fiktionen des Gerichts:
- Bei der (angeblich) gemäß Silencer recherchierten/ausgedruckten „Bauanleitungsseite“ und dem anschließend „hergestellten“ PET-SD habe sich innerhalb der Bauschaumbefüllung zum PET-Flaschenbodenloch ein „immer größer werdender Schusskanal“ gebildet (UA S. 124) bzw. vor jedem (weiteren) Schuss sei „der Weg“ (nachfolgenden Projektils) innerhalb des Bauschaumkörpers „zwischenzeitlich sprichwörtlich “freigeschossen“ worden“ (UA S. 114)
- Bei der Tat sei ein gemäß Silencer „hergestellter“ PET-SD „verwendet“ worden.
Die Silencer-Recherche/Ausdruck in der Firma hat genauso wenig Tatbezug wie die anderen hundertfachen Silencer-Recherchen. Silencer ist eine Utopie. Ein umgestürzter Sack Reis in China. Genauso fiktiv wie der „zwischenzeitlich sprichwörtlich freigeschossene Weg“ durch den Bauschaumkörper. Hessische Geschichten.
In Memoriam an den großartigen „Darmstädter Bub“ Günter Strack: Ab nach Kassel!
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Die Begeisterung des Gerichts über die objektiv untragbare, fixe Idee der Ermittler, bei der Tat sei ein PET-SD Marke-Eigenbau zum Einsatz gekommen, reichte so weit, dass trotz der (gefiltert) detektierten 274 Silencer-Recherchen in Babenhausen und Umgebung (47 Zugriffe waren „nicht mehr im Detail nachvollziehbar“, UA S. 127) nicht einmal ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, dass dem (etwaigen) Abruf/Ausdruck in der Firma real überhaupt kein Tatbezug zukam. Und im Übrigen vielmehr der Administrator hinter dem (möglichen) Abruf/Ausdruck gestanden haben dürfte. Dessen weitreichenden Waffen-Recherche-Aktivitäten wurde mit dem symptomatischen Zirkelschluss abgetan, es fehle beim Administrator an einer Beziehung zu den Opfern. 4:45-5:30, RA Lang: https://www.rtl-hessen.de/beitrag/wegen-laermbelaestigung-nachbar-erschiesst-ehepaar-in-babenhausen
Dem gleichen Trugschluss unterlag ein User:
Gerd kommentiert am So, 2014-04-13 16:42 Permanenter Link
#25: Also der Kollege Systemadministrator hat die Nachbarsfamilie ausgerottet? Einfach so, ohne Motiv?
Da nach dem WA-Vorbringen u.a. auch das BI „Silencer-Recherche/Ausdruck zur Herstellung des bei der Tat „verwendeten“ PET-SD“ entfällt, hat die WA-Vert. wohl sogar davon abgesehen, ein das Urteil auch insoweit widerlegendes, seit dem 29.07.2016 vorliegendes IT-GA eines namhaften SV (vgl. Erklärung der Verteidigung vom 24.09.2017) gesondert mit aufzunehmen.
Soweit es den „Einwand“ angeht, wenn bei der Tat kein gemäß Silencer hergestellter PET-SD verwendet wurde, habe der Verurteilte halt „irgendwas anderes mit Bauschaum“ als SD verwendet, ist auf eine von der WA-Vert. angeführte Entscheidung des BVerfG (2 BvR 93/07) zum effektiven Rechtsschutz im WAV hinzuweisen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070516_2bvr009307.html
„Diese Möglichkeiten sind ihm abgeschnitten, wenn die in der Hauptverhandlung getroffene, jedoch unhaltbar gewordene oder ernstlich in Frage gestellte, Feststellung einer wesentlichen, den Schuldspruch begründenden Tatsache im Nachhinein durch eine andere ersetzt wird, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 – 2 BvR 2093/93 (…). Dies verbietet es, ohne erneute Hauptverhandlung den festgestellten unmittelbaren Tatverlauf in einer Kernfrage der Beweisaufnahme durch einen anderen zu ersetzen oder eine Erschütterung der betreffenden Feststellungen unter Verweis auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich zu erklären (…).“
Vorgenannte Entscheidung des BVerfG dürfte auch von maßgeblicher Bedeutung dafür gewesen sein, dass das OLG München im Fall des aufgetauchten Bauern Rupp den Wegdrückbemühungen von StA im Schulterschluss mit dem LG Landshut eine Abfuhr erteilte: https://openjur.de/u/483063.html
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Das ist ein schönes Beispiel dafür, dass die Wiederaufnahme den Landgerichten nur in der Theorie bekannt ist (- im Fall Mollath wars auch nicht anders). Auch die Rechtsprechung des BVerfG scheint sie wenig zu beeindrucken und für den Antragsteller ist sie nur ein schwacher Trost. Für Abhilfe könnte aber Änderung der Rechtspraxis durch die OLGs sorgen, denke ich. Wenn die LGs das Urteil so überdrehen, dass es die Wiederaufnahme ineffektiv macht, dann sollten die OLGs die Entscheidung der LGs aufheben und zurückverweisen und nicht selber in der Sache entscheiden. Nur wenn die fette Akte dann immer wieder zurück auf dem Tisch landet, werden sie auch lernen müssen, Wiederaufnahmeanträge verfassungskonform zu prüfen.
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
StA Kassel, S. 3 ihrer Stellungnahme vom 13.06.2018: „Denn nach einer Gesamtwürdigung des Urteils waren für die Kammer nicht die Verwendung der PET-Flasche, sondern die von Bauschaum (als Füllung) zu schalldämpfenden Zwecke maßgeblich zur Überzeugungsbildung (vgl.u.a. S. 110-112 d. Urteils) .“
UA S. 15: „Der Angeklagte klickte diese an und wurde automatisch auf diese Internetseite weitergeleitet, so dass unmittelbar eine Anleitung zum Eigenbau eines Schusswaffenschalldämpfers unter zu Hilfenahme von Bauschaum und einer PET-Flasche angezeigt wurde.“ Fettdruck: Hervorhebung
UA S. 17, 18: „Zunächst beschaffte er sich handelsüblichen Bauschaum sowie eine PET-Flasche. Damit baute er den Schalldämpfer zusammen, wie es auf seiner von seinem Arbeitsplatz aus recherchierten und danach ausgedruckten Bauanleitung beschrieben war. Dem Angeklagten gelang es auch – über soviel handwerkliches Geschick verfügte er ebenso - diesen selbst gebastelten Schalldämpfer am Lauf der (ihm spätestens jetzt zur Verfügung stehenden) Pistole Marke Walther P 38 Kaliber 9 mm zu befestigen. Der Angeklagte war in die Lage versetzt, den Schalldämpfer auf dem Lauf der Pistole sicher zu befestigen, weil diese im Gegensatz zu vielen anderen Waffen über einen feststehenden Lauf verfügt, der nicht durch das Verschlussstück überdeckt wird. Dies ermöglicht eine Befestigung der mit Bauschaum befüllten und zum Schalldämpfer umgebauten PET-Flasche.“
UA S. 117, 118: „Dass unter Berücksichtigung alldessen - was für sich schon die Überzeugung der Kammer für den Gebrauch eines solchermaßen konstruierten Schalldämpfers „Marke Eigenbau" bei der Tatausführung im Sinne der getroffenen Feststelllungen finden lässt, weil eine andere Ursache für das Vorhandensein der tatortfremden und mithin erkennbar tatbezogenen verschmauchten Bauschaumteilchen nicht plausibel erklärbar ist - dessen Verwendung im Sinne des Resümees des Sachverständigen Dr. Schulze nicht nur „absolut möglich und erklärbar" ist, vielmehr bei der Tat tatsächlich ein selbstgebauter Schalldämpfer bestehend aus einer mit Bauschaum befüllten PET-Flasche genutzt wurde, erschließt sich zur zweifelsfreien Gewissheit auch unter weiterer Berücksichtigung der dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen Pfoser, der Augenscheinsnahme eines von ihm gedrehten Videos hinsichtlich seiner Tests mit -nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch"- zuvor selbst angefertigten Schalldämpfern und seinen Erläuterungen dazu: Der Sachverständige Pfoser gab nämlich an, es seien diverse Beschusstests mit einem selbstgebauten Schalldämpfer gemacht worden, wobei der Bau des Schalldämpfers in Bezug auf den Bauschaum und der dafür genutzten, handelsüblichen PET-Flasche entsprechend einer bzw. der Bauanleitung eines bzw. des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch", die sehr offen formuliert gewesen sei, erfolgt sei.“
UA S. 119: „(…) sondern für die Kammer steht im Blick auf das weitere Beweisergebnis auch fest, dass (jedenfalls) ein solcher nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch“ selbst angefertigter Schalldämpfer bei der Schussabgabe solche Verteilungsmuster der dabei hinaus geschleuderten Bauschaumteilchen zeigt, wie sie auch am Tatort vorgefunden wurden und zwar einschließlich des Phänomens, dass mit der steigenden Zahl der Schüsse durch die mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche grundsätzlich weniger Partikel hinausgeschleudert werden, was sich wiederum mit dem Tatortbefund zwanglos in Einklang bringen lässt (…). Unter Berücksichtigung all dessen erschließt sich zur Gewissheit der Kammer weiterhin, dass jedenfalls ein solcher nach der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch" selbst angefertigter Schalldämpfer nicht nur geeignet war, diese Verteilungsmuster bei der Schussabgabe hinaus geschleuderten Bauschaumteilchen zu zeigen“, sondern auch „dass ein solcher selbst gebauter Schalldämpfer mithin auch wahrend des gesamten Tatgeschehens, also bei der Abgabe aller 10 Schüsse zum Einsatz gekommen und insbesondere auf dem Lauf der Pistole aufgesetzt gewesen sein muss, wie es die für die Tatortbereiche verteilten verschmauchten Bauschaumpartikel zur Voraussetzung haben.“
UA S. 125: „Unter Berücksichtigung all dessen steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass derjenige „Laie“ (um im Wortgebrauch des Sachverständigen Pfoser zu bleiben) der auf die Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch“ zugreifen konnte und dies tatsächlich auch tat, dadurch zumindest in die Lage versetzt wurde, die Tat am frühen Morgen des 17.04.2009 unter Einsatz einer mit Bauschaum ausgefüllten PET-Flasche selbst gebauten Schalldämpfers begehen zu können.“
Die unhaltbare und widerlegte Urteilsfiktion, der Verurteilte habe nach einer Recherche über einen Firmenrechner die Silencer-„Bauanleitungsseite“ ausgedruckt, gemäß der Silencer-„Bauanleitungsseite“ einem PET-SD gebaut, mit diesem an „einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 16.04.2009 (…) an einem unbekannt gebliebenen Ort einen geheim gebliebenen Beschusstest mit der Pistole“ (UA S. 18), (erfolgreich) durchgeführt und die Tat am frühen Morgen des 17.04.2009 mit der zuvor erprobten P38-PET-SD-Kombination ausgeführt, wird nunmehr mit der weiteren Fiktion „negiert“, für die Entscheidung des Tatgerichts sei „nicht die Verwendung der PET-Flasche, sondern die von Bauschaum (als Füllung) zu schalldämpfenden Zwecken maßgeblich gewesen, s. o.
Kann man so sehen, wenn man das Urteil nicht kennt oder dieses wissentlich falsch wieder gibt. Zur möglichen weiteren Erinnerung: Ab UA S. 125 (unten) bis UA S. 160 (vgl. auch UA S. 236) referiert das Tatgericht, warum es der Angeklagte gewesen sei, der die Silencer-Recherche sowie den Ausdruck der Silencer-„Bauanleitungsseite“ veranlasst habe, nach der er sodann den PET-SD gemäß Silencer gebaut und diesen beim geheimen Beschusstest sowie bei der Tat „verwendet“ habe.
Auf UA S. 161, 166f; 250f (Feststellungen: UA S. 35) folgen Ausführungen zum „Täterwissen“ des Angeklagten um die Verwendung eines gemäß Silencer-„Bauanleitungsseite“ hergestellten und bei der Tat zum „Einsatz“ „gekommenen“ PET-SD Marke-Eigenbau. UA S. 167: „Auch dass der Angeklagte selbst im selben Atemzug von dem „Knackpunkt“ spricht, zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt über den Hintergrund der Anwesenheit der Polizei in der Firma Aumann am 15.07.2009 Bescheid wusste und ihm daher auch bewusst war, dass die Polizei nicht wegen eines „Hackerangriffs“ sondern wegen seines eigenen Zugriffs auf die Internetseite „www.silencer.ch“ vom 18.02.2009 „alle Computer mitgenommen haben musste“. Die Kammer kann sich in diesem Zusammenhang den Hinweis darauf ersparen, dass (bereits sprachlich) der „Knackpunkt“ das Gegenteil von fehlender Vorstellung ist.“
Tatsächlich hatte sich das „Täterwissen“, das kein Täterwissen war/ist, da bei der Tat kein gemäß Silencer mit Bauschaum befüllter PET-SD verwendet wurde, bereits bis zum Urlaubsabbruch im Allgäu wegen einer Verletzung der Tochter innerhalb der Firma über die Firmenbuschtrommeln bis zur Rückkehr am 21.07.2009 (UA S. 251) herumgesprochen, https://www.op-online.de/region/babenhausen/antrag-haftpruefung-gestellt-1186375.html ,wobei diese Angaben des Seniorchefs vor Gericht im Urteilsroman vorenthalten wurden.
Auf UA S. 244f folgen Ausführungen zur nachträglichen „Manipulation“ am Firmen-PC zur „Verdeckung“ der vor der Tat hinterlassenen IT-Recherche/Ausdruckspuren des gemäß Silencer-„Bauanleitung“ „hergestellten“ und bei dem geheimen Beschusstest und der Tat „verwendeten“ PET-SD Marke-Eigenbau (Feststellungen: UA S. 32).
Kurzum: Der Knackpunkt ist, dass die in Wirklichkeit nicht erfolgte Verwendung eines (nicht gemäß Silencer hergestellten) PET-SD Marke-Eigenbau vorgenannte, das Urteil tragende Silencer-Kette in Schall und Rauch auflöst.
StA Kassel aaO.: „Jeder beliebige Hohlkörper ausreichender Größe und Festigkeit könnte mit Polyurethanschaum verfüllt als Schalldämpferersatz gedient haben.“ Zutreffendes Zitat aus dem GA Erbinger, wobei eine PET-Flasche, auf die sich die Silencer-"Bauanleitung" ausschließlich bezieht https://www.allmystery.de/dateien/a99c37556f88_petsd.pdf , aber ausdrücklich ausscheidet, da am Tatort keine PET-Plastiksplitter gefunden wurden, und die Annahme der südhessischen A-Team-Ermittler, bei der Tat sei ein PET-SD Marke-Eigenbau zum Einsatz gekommen, einen (fatalen) Trugschluss dargestellt hat.
StA Kassel aaO.: „Selbst ausgehend hiervon wäre aber keine andere Entscheidung der Kammer zu erwarten gewesen.“ Ohne die das Urteil tragende vorgenannte Silencer-Trias, die – wie dargetan - einen Großteil des knapp 300-Seiten-Urteilsschmökers ausmacht, hätte nicht einmal das LG Darmstadt Herrn Darsow verurteilen können. Soweit hierin der Versuch stecken sollte, die fiktionale „Tatausführung“ in ein „irgendwas mit Bauschaum“ als SD umzudichten, wäre dieser gleichfalls zum Scheitern verurteilt, da ein, wie i. v. F., geeignetes WA-Vorbringen verfassungsrechtlich nicht unter Verweis auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich erklärt werden darf: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070516_2bvr009307.html
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Der genannten Entscheidung des BVerfG vom 16. Mai 2007 lagen ja zwei Tötungsdelikte bei einem zurückliegenden Streitfall zugrunde, das eine wurde vom Tatgericht als Mord bewertet, wegen vom Tatgericht festgestellter Heimtücke, das andere als Totschlag.
Und da sehe ich doch ein Problem im Fall A.D., daß auch mit einem nicht ausreichend funktionierendem Schalldämpfer dieses Mordmerkmal der Heimtücke nicht automatisch wegfallen würde, bei den Schüssen auf alle 3 Geschädigte, wie im Fall der genannten BVerfG-Entscheidung, daher ja 2 Morde und 1 Mordversuch als Urteil mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Fall aus Babenhausen.
Einen Freispruch in diesem Fall in Babenhausen zu erwarten in einem neuen, wiederaufgenommenen Prozeß bei dieser Sachlage, das wird m.E. auch Herr RA Strate nicht schon wirklich gleich erwarten können, und ich gehe übrigens davon aus, daß das Darmstädter Gericht mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen auch lange mit sich gerungen hat vor der Verurteilung in diesem Indizienprozeß.
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Sie haben die Entscheidung nicht richtig verstanden.
Das Wesentliche an der Entscheidung des BVerfG ist, dass die Wiederaufnahmegerichte nicht beliebig an dem Urteil drehen dürfen, um den Antrag zurückzuweisen (Vgl. Rn. 37-38). Das kann zwar Wiederaufnahmeverfahren betreffen, in denen es - wie in dem Fall der VB - darum geht, die Verurteilung wegen Totschlags anstatt Mordes zu erreichen. Aber selbstverständlich beschränkt sich die Entscheidung des BVerfG nicht nur auf diese Fälle.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Herr Kolos, das war mir schon klar, daß diese Entscheidung des BVerfG über einen Einzelfall hinausgeht, aber wie Sie auch selber schon schrieben hier [*], wird das ja nicht immer auch genau so beachtet.
[*]: Waldemar R. Kolos kommentiert am So, 2018-08-05 19:09 Permanenter Link
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
OLG München, Beschluss vom 09.03.2010 - 3 Ws 109 - 112/10
„Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.09.1994, NStZ 1995, 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, Az: 2 BvR 93/07; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 368, Rdnr. 9; Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO, 6. Aufl., § 368, Rdnr. 9 ff.). Wenn die beigebrachten neuen Tatsachen und/oder neuen Beweismittel unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern oder der angeordneten Anwendung des strengen Gesetzes den Boden zu entziehen, ist das Wiederaufnahmevorbringen als erheblich anzusehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 368, Rdnr. 10); hierbei dürfen an den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, a. a. O.). Die behaupteten und als richtig zu unterstellenden Tatsachen müssen gedanklich in die Urteilsgründe eingefügt werden; werden dadurch die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich erschüttert, ist die Wiederaufnahme zuzulassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.1989, Az: 3 Ws 458/89; Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO, 6. Aufl., § 368, Rdnr. 12)." https://openjur.de/u/483063.html
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Auf der von Frau D. mit Randbemerkungen eingestellten Urteilsfassung hatte diese zu UA S. 35
“Seitens der Polizei wurden nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer Dieter A. und Geschäftsführer R. als auch dem Systemadministrator K. der wahre Grund der Durchsuchung mitgeteilt, offiziell wurde die Durchsuchung gegenüber allen sonstigen Mitarbeitern mit einem „Hacker-Angriff“ begründet. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Firma anwesend, da er unbezahlten Urlaub genommen und (…) bereits am 21.07.2009 wieder in der Firma erschien und arbeitete. Ab diesem Zeitpunkt kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Anja D. zu mehreren Telefonaten, in denen sich die Eheleute über die Ermittlungsarbeit der Polizei und insbesondere über die Durchsuchungsmaßnahme in der Firma A. und deren Hintergrund unterhielten.“
angemerkt: „Arbeitskollegen erzählten meinem Mann, dass die Maßnahme wegen ihm stattgefunden hatte. Er wäre unter Verdacht. Wir hatten deswegen telefoniert (…).“
Nachdem die Aussage des Seniorchefs, dass sich der wahre Durchsuchungshintergrund innerhalb der Firma gleichwohl bald herumgesprochen hatte, im Urteil nicht auftaucht, hätte man das BI „Täterwissen“ ja wohl relativ einfach weiter vertiefen können. Bspw. durch Vorlage einer Erklärung des in der HV schweigenden Angeklagten. Ist m. E. nicht geschehen, weil nach dem WA-Vorbringen die Silencer-Trias eben auch schon so entfällt. Und von einem Angriff gegen das „Täterwissen“ deshalb genauso wie von einem Angriff gegen das BI „IT-Recherche/Ausdruck“ abgesehen worden sein dürfte, obwohl insoweit ja sogar bereits seit 2017 ein das Urteil widerlegendes IT-GA vorliegt.
Bei der falschen Ausgangs-/Bauchvermutung der Ermittler, bei der Tat sei ein PET-SD Marke-Eigenbau zum Einsatz gekommen und dem detektierten (vermeintlichen) Zugriff/Ausdruck der Silencer-Seite von einem Firmenrechner dürfte es sich im Übrigen um einen Bestätigungsfehler handeln. Rote Ampeln wie das Nichtauffinden von PET-Plastiksplitter an den Tatorten sowie die (späteren) Äußerungen Pfosers, dass im Zuge seiner sog. Beschusstests bei Schuss 8 weniger und bei den Schüssen 9 und 10 auf einmal wieder mehr Bauschaumteilchen abgegeben wurden (UA S. 118), wurden einfach – zur Harmonisierung kognitiver Dissonanzen - ausgeblendet. Stattdessen wurde die fixe Ausgangsidee um die Verwendung eines PET-SD Marke-Eigenbau durch das Bingo-Erlebnis des (möglichen) Silencer Abrufs/Ausdrucks zur (tatbezogenen) Gewissheit. In seinem Buch “Wie bei polizeilichen Ermittlungen ein falscher Tatverdacht entsteht“ führt Jan Raske auf S. 94 (bezogen auf den Fall des Bauern Rupp) aus: „Einer der entscheidenden „Knackpunkte“ am Anfang dieses Verfahrens war bereits, dass schon die polizeilichen Ermittler während ihrer Ermittlungsarbeit bestimmte Maßnahmen zur Dissonanzreduktion ergriffen haben (…).“
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Geburtsstunde der Slilencer-PET-SD-Fiktion
„Wie bereits im Hinblick auf den auffälligen Befund noch am Tatort unter den ermittelnden Beamten diskutiert worden sei, so der Sachverständige POK Roggenkamp, sei (ihm) nämlich bekannt (gewesen), dass ein Schalldämpfer bestehend aus einer als Aufsatz genutzten, mit Bauschaum befüllten und mit einem Verbindungsstück an der dem Lauf der Waffe befestigten PET-Flaschen selbst gebaut werden könne.“ UA S. 114
Leben der Slilencer-PET-SD-Fiktion bis zum Urteil
„Die Richtigkeit und Trefflichkeit der ursprünglich im Ermittlungsverfahren nur geäußerten Vermutung des Sachverständigen Roggenkamp zum Gegenstand einer solchen Vorrichtung ist nunmehr zweifelsfrei erwiesen.“ UA S. 114
Zwanzig Zentimeter
„Der Sachverständige Pfoser gab nämlich an, es seien diverse Beschusstests mit einem selbstgebauten Schalldämpfer gemacht worden, wobei der Bau des Schalldämpfers in Bezug auf den Bauschaum und der dafür genutzten, handelsüblichen PET-Flasche entsprechend einer bzw. der Bauanleitung eines bzw. des PDF-Dokuments der Internetseite www.silencer.ch, die sehr offen formuliert gewesen sei, erfolgt sei. Aufgrund dessen habe er alle Angaben eingehalten, insbesondere auch in Bezug auf das Zwischenstück mit der Länge von 20 cm Abstand.“ UA S. 118
Der Silencer-Verfasser riet in Wirklichkeit, ungefähr 20 cm des ausgehärteten Bauschaums mit einem Rohr durch die PET-Flaschenöffnung zu entfernen: „Sehr effizient ist auch die Flasche mit Bauschaum auszufüllen. Durch die Schussabgabe entstehenden Drücke findet jedoch ein Rücklauf in den Lauf statt. Es werden laufend kleine Schaumpartikel in den Lauf gesogen, daher empfehle ich, mittels eines Rohres von der Flaschenöffnung her etwa 20 cm des ausgehärteten Schaumes herauszuholen so wird auch die Lauf Verschmutzung wesentlich geringer.“
https://www.allmystery.de/dateien/a99c37556f88_petsd.pdf
Ein „Zwischenstück mit der Länge von 20 cm Abstand“ gibt es in der Silencer-PET-Bauanleitungsseite nicht. Fiktion (der Fiktion) die Zweite.
(In der Einleitung stellt der Silencer-PET-Bauanleitungsverfasser ausdrücklich klar, dass die Umsetzung seiner Empfehlungen „mit Handwerklichem Geschick“ zu erzielen sei.)
Vom Doppelmordfall Babenhausen losgelöste, interessante Videos:
RA Ulrich Sommer, Rechtswirklichkeit der HV
https://www.youtube.com/watch?v=OmWHqSPyNPg
BR, Wie gefährdet ist unser Recht?
https://www.youtube.com/watch?v=JIbFOotL0L0
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Waldemar R. Kolos kommentiert am Sa, 2018-08-18 17:03 Permanenter Link
Wobei man anmerken sollte, dass dieser Satz von Strate kritisch gemeint ist und steht für weit überzogene Anforderungen an die Zulässigkeit.
Vermutlich werden das hier nicht alle wissen, dass die Prüfung der Begründetheit in der Zulässigkeit zu einen der schwersten Fehler in der juristischen Ausbildung gehört - kommt gleich nach der Sachverhaltsfälschung. Aber im Wiederaufnahmeverfahren scheint alles erlaubt zu sein. Und wenn der STA und der Strafkammer die Phantasie ausgeht, dann übergeht man einfach die beigebrachten Beweismittel, so wie z.B. im Fall Sabolic die Computer-Simulation. Kein Wort davon, weder in der Stellungnahme der STA noch im Beschluss, als würde sie nicht existieren.
Hallo und danke, Passage zu den „Verkehrtheiten“ (im Text unter „f)“) anbei:
„Zuerst einmal muß die Wiederaufnahme die Hürde der Zulässigkeit überspringen. Und diese ist (fast) unüberwindbar hoch: quasi ein Oxer mit anschließendem Wassergraben. Dabei scheint der Begriff der Zulässigkeit in § 359 StPO (bzw. der Unzulässigkeit in § 368 Abs. 1 StPO) zunächst zu suggerieren, hier ginge es allein um abzählbare und leicht einzuübende Regeln und Erfordernisse, sind doch mit dem Begriff der Zulässigkeit in der Regel die formellen Eingangsvoraussetzungen einer Prozeßhandlung (eines Antrages, einer Klage oder eines Rechtsmittels) gemeint. Es gehört zu den Verkehrtheiten des in der Tat außerordentlichen Rechtsmittels der Wiederaufnahme, daß die stehenden Begrifflichkeiten keine konstante Bedeutung behalten. Zulässigkeit meint im Recht der Wiederaufnahme in der Regel schon deren Begründetheit.“
https://www.strate.net/de/publikationen/verteidiger_in_der_wiederaufnahme.html
Der angesprochenen Ignoranz im Fall Sabolic entspricht hier u.a. die „Behauptung“ der STA Kassel:
„Denn nach einer Gesamtwürdigung des Urteils waren für die Kammer nicht die Verwendung der PET-Flasche, sondern die von Bauschaum (als Füllung) zu schalldämpfenden Zwecke maßgeblich zur Überzeugungsbildung (vgl.u.a. S. 110-112 d. Urteils) .“
Genauso fiktional wie der laut Urteilsdrehbuch gemäß Silencer-„Bauanleitung“ hergestellte, bei dem geheimen Beschusstest und der Tat vom Verurteilten „verwendete“ PET-Primitivschalldämpfer Marke-Eigenbau. Hessische Geschichten.
Peppermint Patty kommentiert am Permanenter Link
Schon wieder zurück?
Logiker kommentiert am Fr, 2018-07-20 00:06 Permanenter Link
Ich verabschiede mich in den Urlaub und werde wohl hier auch nicht mehr Stellung nehmen.
Ich bin gespannt, wie Kassel urteilt und könnte mir vorstellen, daß einige meiner Argumente auch dort eine Rolle spielen könnten.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
An alle,
daß Klaus Toll vor seinem Haus angeschossen wurde und dann
ins "Souterrain" flüchtete, ist laut rechtsmedizinischem
Gutachten des Dr. Roman Bux völlig ausgeschlossen.
Bereits der zweite Schuß traf Klaus Toll
in die Lunge und durchschlug die
Toilettentür in 98cm Höhe !.
Deshalb ist die in ZDF, SAT 3 und RTL gezeigte Schußrekonstruktion
im Erdgeschoß völliger Quatsch und Unsinn, der aber
Basis für das Stuhl~Urteil vom 19.07.2011 war
und so der Presse und Öffentlichkeit
falsch mitgeteilt wurde.
Die Bauschaum~Brösel fielen der linken Kellerwand,
die beim dritten Schuß beschädigt wurde.
Beweis:
Zeugnis KOK Loeb !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Dieses rechtsmedizinische Gutachten des Rechtsmediziner Dr. med. Roman Bux von der Rechtsmedizin der Universität Heidelberg möchte ich aber nun noch selber lesen und auch seine weiteren Ausführungen im Prozeß ebenfalls noch selber erfahren, auch wie er auf Nachfragen dazu geantwortet hatte. Ohne das alles noch zu kennen, ergibt das m.E. keinen Sinn.
Im Urteil jedenfalls (laut Urteil-Ausfertigung Blatt 21) wurden doch "im Eingangsbereich an der Souterraintüre im Bereich der Türzarge als auch im unmittelbaren Eingangsbereich hinter der Tür am Boden und an der Wand Blutspritzer bzw. Blutanhaftungen" als Spuren festgestellt. Über die diversen Schußkanäle im Körper des Herrn Toll wird der Rechtsmediziner Dr. med. Roman Bux von der Rechtsmedizin der Universität Heidelberg ja ebenfalls in seinem schriftlichen Gutachten, oder im Prozeß, genaue Aussagen gemacht haben, bzw. hätte dazu auch von der Verteidigung befragt werden können, auch dazu, welche Distanzen zwischen Täter und Geschädigten er für wahrscheinlich bei den einzelnen Schußabgaben hält, oder welche jeweiligen Positionen bei beiden. Dazu kann ich aber nichts sagen, denn ich war bei dieser HV nicht dabei. Aber so ungefähr dürfte es vermutlich auch da zugegangen sein.
Sie behaupten hier wieder einmal Tatsachen, Herr Steffler, andere als im Urteil, bitte also nun belegen, ob die auch eine Grundlage haben.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
wie konnte bis zum schriftlichen Urteil vom 20.09.2011 geheim gehalten
werden, daß Klaus Toll in seinem Keller vor der
Toilettentür erschossen wurde ?
Laut Pressemitteilungen vom 19.07.2011 wurde
Klaus Toll vor der Hauteingangstür im
Erdgeschoß an~ und im Hausflur
erschossen.
Wie kommen nun Blutspuren an die Kellertür,
wenn Klaus Toll vor der Toilettentür
erschossen wurde ?
Ist das Blut 2m weit gespritzt ?
Ist Astrid Toll tatsächlich durch die Kellertür
nach außen gelaufen oder durch
die Terrassentür ?
Einfache Fraghen, die bis heute
nicht beantwortet wurden.
Klaus Toll hatte jedenfalls keinen "Joggin Anzug" an,
und wollte auch nicht morgens
um 4 Uhr joggen gehen.
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Erstens kenne ich nicht alle Pressemitteilungen aus der Zeit vor dem Urteil, zweitens sind die hier doch keine vollständigen Wiedergaben maßgeblicher Gutachten und Aussagen in der HV.
Im Urteil sind Antworten gegeben, auch aufgrund von den Unterlagen, die das Gericht hatte, aber Sie haben die offenbar ja nicht und stellen nur Fragen aufgrund von reinen Mutmaßungen, die sich auch öfters bereits selber widersprochen haben, und stellen unbelegte Tatsachen-Behauptungen auch noch obendrein auf, die sich ebenfalls öfters bereits selber widersprochen hatten.
Das ist m.E. keine vernünftige und angemessene Herangehensweise an ein solches Gerichtsverfahren.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Der RA Dr. Strate macht es ja vor, wie man mit solchen Indiizienverfahren vernünftig und angemessen umgeht, er kennt doch die komplette Gerichtsakte mit allen Gutachten, auch das Urteil, die Ermittlungs- und Spurenakten usw. wie die frühere Verteidigung und versucht nun, neue Tatsachen, die das Tatgericht selbst noch nicht kannte, durch neue Gutachten zu belegen.
Rein interne Gerichtsakten, über die Beratung zur Urteilsfindung z.B. und auch über die Abstimmung anschließend vor der Urteilsverkündung, die sind ihm nicht zugänglich. Daran habe ich auch nichts auszusetzen, daß dort nicht öffentlich beraten und gesprochen wird.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
im Widerspruch zum Stuhl~Urteil des LG Darmstadt vom 19.07.2011
ist also Klaus Toll im unterirdischen Kellerflur direkt vor der
Toilettentür erschossen worden, bevor er den Müll
heraustragen konnte.
Klaus Tolls Mörder stieß die Kellertür nach innen auf
und schoß bei geöffneter Kellertür zweimal
auf Klaus Toll, der direkt vor der
Toilettentür stand und an
dieser runterrutschte.
Nach dem zweiten Schuß schloß Klaus Tolls Mörder
die Kellertür, damit nicht ganz Babenhausen
von den Shüssen aufwacht und womöglich
ein Zeuge aus Sorge die Polizei
ruft !
Astrid Toll, die zwei Kopfschüsse wie durch ein
Wunder überlebt hat, wurde dann zufällig
Samstag nachmittag im Vorgarten
entdeckt.
Dabei hätte der Behindertendienst sie freitags morgen
abholen und nachmittags zurückbringen müssen.
Also eigentlich hätte der Doppelmord
bereits Freitag morgens entdeckt
werden müssen.
Wäre Astrid Toll gestorben, wäre das
fahrlässige Tötung gewesen.
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Entdeckt werden können, vielleicht sogar müssen, aber auch noch im Laufe des ganzen Freitags und auch noch am Samstag Vormittag, auch dann von Herrn Darsow, falls er nicht selber doch der Täter war.
Vergessen Sie aber bitte nicht nun das schriftliche Gutachten und auch die Aussagen des Rechtsmediziners Dr. Bux in der HV den Lesern zur Kenntnis zu bringen.
GR
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
Herr Dr Strate glaubt laut seinem Wiederaufnahmeantrag vom 11.05.2018
wie Anja Darsow und Lars Winkeldsdorf fälschlicherweise,
daß Klaus Toll im Eingangsbereich seines Hauses
an~ und schließlich
erschossen wurde.
Das ist unwahr !
Das Polizeivideo aus Juni 2009 stellt einen vorsätzlich
gespiegelten Tatbestand dar !
Andres Darsow wurde hingegen zur Last gelegt,
daß er die außenliegende Kellertreppe
und die Gewohnheiten des Klaus Toll
sehr gut kannte.
Laut schriftlichen Urteil vom 20. Sept. 2011
soll Klaus Toll die Haupteingangstür
nie benutzt haben.
Anyway, in einer Demokratie sind Mordprozesse öffentlich.
Es ist grob grundgestzwidrig bis zur Urteilsverkündung
be~ bzw. entlastende Beweise geheim zu halten
und diese dann später im schriftlichen
Urteil nachzureichen.
Eine echte Verteidigung war so
praktisch unmöglich.
Die Mündungsgeschwindigkeit der Test~ und der Tatmunition
wurde bis heute vom BKA geheimgehalten.
Mit welcher Munition hat Leopold Pfoser
die Schußtests durchgeführt ?
Hat Leopold Pfoser einen Profi~Gehörschutz
getragen, weil der PET~Schalldämpfer
nicht funktionierte ?
Die Leistungsangaben im Gutachten des Lars Winkelsdorf
sind diesbezüglich grob falsch.
Die Maßeinheit "Grains" gibt es nicht.
Entscheidend war nur die Temperatur
im engen, kalten Kellerflur !
Das ist Fakt !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wie anders hätte es sonst Presseberichte über den Prozeß gegeben, auch da irren Sie sich schon wieder.
Ansonsten ist alles Relevante bereits mehrfach gesagt worden, aber uneinsichtige Menschen erkennen so etwas nicht.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sorry, das gehörte nicht zum Zitat, sondern war meine Antwort darauf, nun mit Hervorhebung:
Der "Eingangsbereich" war doch der Eingangsbereich zum UG, Sie irren sich.
(Auch wenn Steffi vermutlich noch hundertmal wiederholen wird, was er sich immer noch einbildet zu diesem Mordfall, ohne auch das Gutachten von Dr. Bux zu kennen.)
Steffi kommentiert am Permanenter Link
An alle,
-Zitat aus dem W~Antrag des Dr. Strate-
"Boro Suzjnevic hörte die Schüsse, die im Hauseingang abgefeuert wurden.
Die später jedoch innerhalb des Hauses auf die Ehefrau Petra Toll und
die Tochter Astrid Toll vier Schüsse hörte er ganz offensichtlich nicht."
Dr. Strate, Anja Darsow und die Presse glauben also fälschlicherweise,
daß 2 Schüsse außerhalb des Tathauses auf Klaus Toll
abgefeuert wurden.
Da ist ganz großer Quatsch und Unsinn !
Die Zeugen hörten nur das dumpfe leise Echo
der Schüsse aus dem Kellerflur.
Klaus Toll spuckte nach dem Lungendurchschuß
Blut an die geöffnete Kellertür.
An der Hauseingangstür wurden keine
Blutspuren gefunden.
Klaus Tolls Mörder schloß dann die Kellertür
nach dem zweiten Schuß.
So kam das Blut an die Türzarge !
Die Bauschaum~Brösel fielen
nach dem dritten Schuß
aus der Kellerwand
auf den Boden.
Quelle:
Nachgereichtes Schriftliches Urteil vom 20. Sep. 2011
Seite 23, Blatt 25 !
Nach einem Lungendurchschuß läuft
niemand mehr ins "Souterrain",
sondern spuckt Blut !
Dieses Geheimwissen wurde wohl in Absprache mit
der Staatsanwaltschaft und Dr. Bux im
Gerichtsverfahren gegen Andreas Darsow
ausgespielt.
Das war grob grundgesetzwidrig
gemäß Art. 103 GG !
Andreas Darsow weiß vermutlich heute noch nicht,
daß Klaus Toll im Keller vor der Toilettentür
erschosen wurde.
Die Tatmunition und die Tatwaffe
kennt er auch nicht.
Es war keine uralte, rostige Walther P38 aus dem Zweiten Weltkrieg
mit einfach aufgeklemmten PET~Schalldämpfer.
Das war ein "übler Scherz" der Kripo,
4 Wochen nach der Tat !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Gast kommentiert am Permanenter Link
Würden Sie uns Ihre orthografische Systematik erklären, warum Sie einmal Anführungszeichen und im gleichen Satz statt Anführungszeichen die Tilde verwenden und was wir daraus schließen bzw. entnehmen sollen?
Auf welcher Seite des Antrags steht das? Ich kann es nicht finden...
Würden Sie uns erklären, was genau Sie meinen, insbesondere welche der drei Verbürgungen der drei Absätze des Art. 103 GG?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ich meine nicht "Anführungszeichen", sondern "Bindestriche". Da habe ich mich leider vertan. Es soll also heißen: "Würden Sie uns Ihre orthografische Systematik erklären, warum Sie einmal Bindestriche und im gleichen Satz statt Bindestriche die Tilde verwenden und was wir daraus schließen bzw. entnehmen sollen?"
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Lieber Gast,
ich erklär' Ihnen lieber, warum das Tathaus
kein "Souterrain" besitzt.
Ein Haus mit "Souterrain"
hat ein Hochparterre.
Klaus Toll wurde in seinem engen, kalten Kellerflur
direkt vor der Toilettentür erschossen.
Die Hauseingangstür hat er
angeblich nie benutzt.
Die beiden leeren Patronenhülsen hat man dort gefunden,
weil diese im hohen Bogen dort hin geflogen sind.
Die Tatwaffe war also rechtsauswerfend !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Out~of~The Box Solutions
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wenn man vor der Tür zum Untergeschoß doch steht, die der Mörder auch selber wieder geschlossen haben soll nach 2 ersten, lauten Schüssen, dann liegt die von K. T. unbenutzte Hauseingangstüre, vor der laut Steffi zwei leere Patronenhülsen gefunden wurden, links davon um eine Hausecke herum in erheblichem Abstand von mehreren Metern. Die Tatwaffe war also nicht rechtsauswerfend, denn für diesen Schluß braucht man dann kein Abitur oder aber Fremd- und Programmiersprachen, nur das logische Denkvermögen eines Kleinkindes reicht bereits dafür aus.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
daß zwei Patronenhülsen vor einer "Tür" im Gebüsch
gefunden wurden, habe ich dem
schriftlichen Urteil
entnommen.
Die Projektile sind freilich nicht um die Ecke geflogen
oder wurden von einer Elster dorthin gebracht.
In einem Programm habe ich auch noch keine
500 Rechtschreib~ und Logikfehler
gefunden.
So eine Schlamperei kann sich ein
Programmierer nicht leisten.
Die Tatwaffe war jedenfalls modern, rechtsauswerfend
und nicht aus dem Zweiten Weltkrieg!
Im engen kalten Kellerflur ist Klaus Mörder das
rechte Trommelfell geplatzt.
Die Tatwaffe war nur 30cm vom
rechten Ohr entfernt.
(160 phon !)
Beweis:
Rechtsmedizinisches Gutachten des Dr. Roman Bux !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi schrieb am Mo, 2018-08-06 14:00 Permanenter Link:
"daß zwei Patronenhülsen vor einer "Tür" im Gebüsch
gefunden wurden, habe ich dem
schriftlichen Urteil
entnommen."
Auch das ist aber völlig unmöglich, daß Steffi das dem schriftlichen Urteil entnommen hat, denn in der UA steht auf Blatt 21, daß eine Patronenhülse links vor der Eingangstür zum UG liegen blieb, eine andere rechts im Gebüsch neben der Tür.
Auch vom Urteil hat Steffi für eine Tatsachenbehauptung wie oben also keine genaue Kenntnis.
"Die Tatwaffe war nur 30cm vom
rechten Ohr entfernt."
Bei einem ausgestreckten rechten Schußarm ist eine Tatwaffe ca. 70 bis 80 cm vom rechten Ohr entfernt bei einem durchschnittlichen Erwachsenen m. / w..
Die o.g. "30cm" sind daher kein normaler Abstand, auch bei keinem Schuß aus der Hüfte, da wären es ca. 65 bis 75 cm bei einem durchschnittlichen Erwachsenen m. / w..
A.D. ist überdurchschnittlich groß, für ihn gelten die größeren Zahlen.
Auch von solchen Maßen und Abständen hat Steffi also keine genaue Kenntnis.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
Klaus Tolls Mörder schoß aus der Hüfte,
nicht am ausgestreckten Arm.
Der erste Schuß durchschlug die Toilettenttür
in nur 134cm Höhe.
Oder er war außergewöhnlich klein !
Die Schüsse wurden an den Kellerwänden reflektiert,
überlagert und trafen voll aufs Trommelfell
des Täters, der dadurch ein Knalltrauma
erlitt (über 160 phon!).
Klaus Tolls Mörder ist also im engen Kellerflur das
rechte Tromefell geplatzt, so daß ihm Blut
aus dem Ohr lief.
Vermutlich war Klaus Tolls Mörder
viel kleiner als Andreas Darsow.
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 14:54 Permanenter Link:
"Klaus Tolls Mörder schoß aus der Hüfte,
nicht am ausgestreckten Arm.
Der erste Schuß durchschlug die Toilettenttür
in nur 134cm Höhe."
Auch das widerspricht nicht den Angaben in der UA auf Blatt 21, egal in welcher Schußhaltung geschossen wurde.
Bei meiner eigenen Körpergröße von 189 cm ist die Pistole bei ausgestreckter Schußhand ca. 140 cm über dem Boden, bei einem Schuß aus der Hüfte ca. 120 cm über dem Boden. Durch den Durchschuß des Arms von K.T. kann das Projektil außerdem noch abgelenkt worden sein nach dem Ausschuß aus dem Körper.
Das ist also auch überhaupt kein Ausschlußkriterium für A.D. als Täter.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
laut Gutachten des Dr. Bux hielt Klaus Tolls Mörder
die Pistole in 125cm Höhe.
Er war also kleiner als 180cm !
Ich schätze 170cm,
heute fast taub !
PS:
Das zweite Projektil traf auf Knochen.
Das ist Fakt !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 15:27 Permanenter Link:
"laut Gutachten des Dr. Bux hielt Klaus Tolls Mörder
die Pistole in 125cm Höhe.
Er war also kleiner als 180cm !"
In der UA auf Blatt 76 stehen doch genauere Angaben zur Pistolenposition und zu der Schußhaltung. Dort steht eine Höhe von ca. 120 bis 125 cm und eine Neigung der Pistole bzw. eine Absenkung des Schützen zu K.T. hin.
Paßt auch alles zu A.D., der größer als 180 cm ist.
Und auch alle anderen Einwände von Steffi sind bereits mehrfach widerlegt worden.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Das waren ja laut UA Bl. 21 ja 2 Schußkanäle im linken Arm des K.T., einer im Unterarm, einer im Oberarm, mit dann 2 Einschüssen und 2 Ausschüssen. Da sind Ablenkungen des Projektils also nicht unwahrscheinlich.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
. das Projektil traf auf Knochen !
Deshalb verformte es sich und
blieb in der Trainingsjacke
hängen.
Klaus Toll hatte also keinen Jogginanzug an
und wollte auch nicht morgens um 4 Uhr
bei Eiseskälte und Regen joggen !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 15:35 Permanenter Link:
". das Projektil traf auf Knochen !
Deshalb verformte es sich und
blieb in der Trainingsjacke
hängen.
Klaus Toll hatte also keinen Jogginanzug an
und wollte auch nicht morgens um 4 Uhr
bei Eiseskälte und Regen joggen !"
Da handelte es sich um den 2. Schuß mit seinem Projektil, siehe UA Bl. 21, aber unter einer Trainingsjacke, aus der das Projektil fiel bei der Obduktion, kann KT doch einen Jogginganzug getragen haben, denn es war noch sehr kühl um diese Zeit (4:00 Uhr) in Babenhausen ("Eiseskälte und Regen" laut Steffi).
Auch das ist kein stichhaltiger Einwand.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
laut Obduktion des Dr. Roman Bux trug Klaus Toll
nicht zusätzlich noch einen Jogginganzug
unter dem Trainingsanzug, um bei
Eiseskälte und Regen morgens um
4 Uhr durch Babenhausen
joggen zu gehen.
Den angeblichen Temperatursturz laut Gutachten des Lars Winkelsdorf
gab es auch nicht. Ganz im Gegenteil. Ab dem 16.04.2009
wurden die Tage wieder wärmer.
Die Tatwaffe war auch keine uralte, rostige, abgesägte Walther P38
aus dem Zweiten Weltkrieg, sondern eine moderne 9mm~Pistole,
rechtsauswerfend ohne Schalldämpfer.
Beweis:
4 Zeugen, die am Tatmorgen 2 laute Schüsse hörten
Ein funktionierender Schalldämpfer wurde also
nicht verwendet.
Die Bauschaum~Brösel stammen aus der linken Kellerwand,
in die das dritet Projektil seinen Weg fand !
Beweis:
Zeugnis und Aktenvermerk des KOK Loeb vom 19.04.2009
Das ist eine neue Tatsache
gemäß § 359 StPO !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 18:26 Permanenter Link:
"laut Obduktion des Dr. Roman Bux trug Klaus Toll
nicht zusätzlich noch einen Jogginganzug
unter dem Trainingsanzug, um bei
Eiseskälte und Regen morgens um
4 Uhr durch Babenhausen
joggen zu gehen."
Was ich auch nicht beahuptet hatte, aber auch nicht ausgeschlossen. Im Urteil stand es ja genau so, einmal wurde von einem Jogginganzug geschreiben, dann von einer Trainingsjacke. Also auch kein Widerspruch, sondern plausibel.
"Den angeblichen Temperatursturz laut Gutachten des Lars Winkelsdorf
gab es auch nicht."
Auch dazu haben Sie doch keine Belege, Winkelsdorf aber konnte das wenigstens plausibel machen.
Der Rest des Kommentar ist abgehandelt und außerdem unerheblich
Was neue Tatsachen sind, das entscheiden doch allein Juristen in Kassel.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Warum antworten Sie nicht einfach auf meine konkreten Punkte? Insbesondere Ihr angebliches Zitat aus dem "W~Antrag des Dr. Strate" ist merkwürdig, weil ich es dort nicht finden kann...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Warum antworten Sie nicht einfach auf meine konkreten Punkte? Insbesondere Ihr angebliches Zitat aus dem "W~Antrag des Dr. Strate" ist merkwürdig, weil ich es dort nicht finden kann...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Weil er es nicht kann, nicht will und es seine Welt nicht zulässt auf Hinweise anderer zu reagieren.
Steffi kommentiert am Permanenter Link
An alle,
Klaus Toll trug unter der Trainingsjacke lediglich
ein T~Shirt und ein Unterhemd, obwohl es
am Tatmorgen sehr kalt war.
Es ist also auszuschließen, daß er so leicht bekleidet
bei Eiseskälte und Regen durch Babenhausen
joggen gehen wollte.
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wo steht das im Urteil, daß K.T. "so leicht bekleidet
bei Eiseskälte und Regen durch Babenhausen
joggen gehen wollte" ?
In der UA Bl. 20 steht das jedenfalls nicht!
Das haben Sie (Steffi) doch vorher selbst erfunden und jetzt wollen Sie das ausschließen, siehe:
"Es ist also auszuschließen, daß er so leicht bekleidet
bei Eiseskälte und Regen durch Babenhausen
joggen gehen wollte."
Steffi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rudolphi,
daß Klaus Toll morgens um 4 Uhr im April bei Eiseskälte und Regen
durch Babenhausen joggen gehen wollte, und daß das
angeblich seine Gewohnheit war, steht so im Urteil.
Seite 20, Blatt 22 !
Das habe ich also nicht erfunden.
Ich verwechsle auch keine Begriffe wie "Bauschaum"
mit "Schaumstoff" oder "Traininganzug" mit
"Jogginganzug" oder "Messing"
mit "Aluminium".
Klaus Toll fuhr tatsächlich freitags früh morgens um 4 Uhr in ein Bordell
der Hells Angels. Wegen angeblich hoher Schulden bei den
Hells Angels wandte er sich an den Präsidenten der
Black Widows und bot ihm 10.000 Euro.
Beweis:
12. Prozeßtag !
Die "Black Widows" sind bekannt aus der Rocker~Komödie
"Der Mann aus San Fernando" mit Clint Eastwood!
Vielleicht guckt sich Richter Wagner den
Film mal an !
MfG
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Offenbach am Main
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 19:22 Permanenter Link:
"daß Klaus Toll morgens um 4 Uhr im April bei Eiseskälte und Regen
durch Babenhausen joggen gehen wollte, und daß das
angeblich seine Gewohnheit war, steht so im Urteil.
Seite 20, Blatt 22 !"
Das ist defintiv falsch!
Hier jedenfalls schrieben Sie auch noch von einem Trainingsanzug!
(Steffi kommentiert am So, 2018-07-15 16:01 Permanenter Link)
Zitat daraus: "Klaus Toll ist übrigens morgens um 4 Uhr auch nicht im dünnen Trainingsanzug durch Babenhausen gejoggt."
Also lassen Sie bitte endlich mal diesen andauernden Unfug, und alle weiteren Unverschämtheiten, denn Sie überschreiten längst auch hier die Grenzen des Erträglichen!
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Ein Beleg zur vorherigen Erfindung:
Steffi kommentiert am Mi, 2018-08-01 06:12 Permanenter Link:
"Klaus Toll ging morgens um 4 Uhr auch nicht
bei Eiseskälte und Regen joggen, sondern
fuhr ins "Maison de la Rose" zu
einer Prostituierten der
Hells Angels."
Erst etwas behaupten, dann das wieder später ausschließen, das sind zwar Tatsachen, aber keine für ein Wiederaufnahmeverfahren im Mordfall Babenhausen geeigneten Tatsachen.
(Eher für andere Verfahren geeignet, mit Verlaub ....)
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Steffi kommentiert am Mo, 2018-08-06 20:02 Permanenter Link:
Mein Geheim~Tip:
Steht alles im Urteil vom 20. Sept. 2011 !"
Haben Sie das denn nun auch schon ausreichend begriffen, daß Sie im Urteil vieles zu diesem Verbrechen finden können? Lesen also und auch verstehen, wäre aber dazu nötig, aber alles Spekulieren (auch von Steffi über Tat oder Täter) bringt für die Wiederaufnahme nun aktuell nichts, RA Strates Schreiben und Gutachten sind Gegenstand der Verteidigung, nicht Steffis Schreiben oder alle seine anderen Spekulationen, denn "Gutachten" sind das jedenfalls nicht.
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