Kein sachwidriges Kostenzugeständnis ohne zumindest stillschweigende Absprache

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.04.2014

Vergleiche in Mandaten, in denen der Mandant rechtsschutzversichert ist, sind vielfach heikel, da die Notwendigkeit besteht, dass eine etwaige Kostenregelung dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechen muss. Was ist, wenn jedoch überhaupt keine Kostenregelung im Vergleich vereinbart worden ist? Das OLG Saarbrücken hat sich im Urteil vom 29.01.2014 – 5 U 37/13 - auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass § 5 Abs. 3 ARB voraussetzt, dass eine zumindest konkludente Kostenregelung überhaupt getroffen worden sein muss. Denn von einem nach dem Sinn der Klausel zu vermeidenden, den Versicherungsnehmer des Versicherungsschutzes (teilweise) beraubenden „ausdrücklichen oder konkludenten“ sachwidrigen Kostenzugeständnis könne nach dessen Verständnishorizont nur dann die Rede sein, wenn es dazu eine zumindest stillschweigende Absprache gegeben hat.

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