Immer wieder: Falsche Eingangsprüfung in der Strafzumessung...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.05.2014

Das Thema "vertypte Strafmilderungsgründe und minderschwerer Fall" gab es schon häufiger im Blog. Hier kann es leicht einmal zu Fehlern im tatrichterlichen Urteil kommen. Der BGH hat es nochmals klargestellt, dass zunächst die vertypten Strafmilderungsgründe im Rahmen des minderschweren Falls zu prüfen sind:

Das Landgericht hat die verhängte Strafe von zwei Jahren und neun Mo-naten aus dem gemäß §§ 21, 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (ein Monat bis fünf Jahre sieben Monate Frei-heitsstrafe) entnommen, ohne – vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 19. No-vember 2013 – 2 StR 494/13 mwN) – zu prüfen, ob das Hinzutreten bereits eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen einen Monat bis drei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann mit Blick auf die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Strafe nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei einer deutlich niedrigeren Strafrahmenobergrenze geringer ausgefallen wäre.

BGH, Beschluss vom 21.1.2014 - 2 StR 434/13

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