"Mängelgewährleistung" bei Adoption?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.05.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht2|3615 Aufrufe

Mit Urteil vom 21.5.2014 hat der Amtshaftungssenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) eine Klage von Adoptiveltern abgewiesen, welche Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung durch das Jugendamt über gesundheitliche Risiken bei zwei Adoptivkindern gefordert haben.

Die Kläger - die Adoptivmutter ist inzwischen verstorben - haben 1998 zwei Kleinkinder derselben Kindesmutter adoptiert. Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. Im Jahre 2011 wurde festgestellt, dass beide Kinder am sog. "Fetalen-Alkohol-Syndrom" (FAS), leiden, einer vorgeburtlich entstandenen Schädigung durch von der schwangeren Mutter aufgenommenen Alkohol. Sie sind heute zu 100 % schwerbehindert und leben in betreuenden Einrichtungen.

Die Adoptiveltern haben - gestützt auf spätere Angaben der Kindesmutter und des leiblichen Vaters - behauptet, die Kindesmutter habe ein Alkoholproblem gehabt und während beider Schwangerschaften Alkohol konsumiert. Dies hätten die beiden beteiligten Jugendamtsmitarbeiterinnen von Anfang an gewusst. Jedenfalls seien so deutliche Anzeichen hierfür vorhanden gewesen, dass das Jugendamt diesem Gesichtspunkt hätte nachgehen müssen. Die Kläger machen geltend, sie hätten sich wegen der schon damals bestehenden chronischen Erkrankung der Adoptivmutter eine Adoption der Kinder mit Blick auf die bei diesen bestehenden gesundheitlichen Risiken nicht zugetraut, wenn sie von dem Alkoholkonsum der Kindesmutter in der Schwangerschaft gewusst hätten. Dass die Jugendamtsmitarbeiterinnen das Alkoholproblem nicht offenbart hätten, stelle eine Verletzung der Amtspflichten des Jugendamts - und damit der Stadt - in einem Adoptionsverfahren dar. Die Kläger verlangen Ersatz des für die beiden Kinder aufgewendeten Unterhalts und die Feststellung, dass die Stadt für alle künftigen Schäden einzustehen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Kläger. Das OLG hat nochmals die Kindesmutter und die beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen sowie nunmehr den leiblichen Vater als Zeugen vernommen. Mit der Entscheidung vom 21.5.2014 wies das OLG nunmehr die Berufung der Kläger zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung führte es aus:

Nach der Beweisaufnahme spreche zwar alles dafür, dass die Kindesmutter während der beiden Schwangerschaften Alkohol zu sich genommen habe. Das Gericht könne aber durch die Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass die beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen dies wussten oder hinreichend sichere Anzeichen hierfür hatten. Die Kindesmutter habe nicht bestätigt, dass sie den Jugendamtsmitarbeiterinnen den Alkoholkonsum mitgeteilt habe. Ihre gegenteilige frühere schriftliche Angabe sei falsch, sie habe plausibel geschildert, wie es dazu gekommen war. Auch in Zusammenhang mit der Aussage des leiblichen Vaters könne das Gericht keine hinreichend sichere Feststellung treffen, dass den Jugendamtsmitarbeiterinnen der Alkoholkonsum bekannt war. Denn es komme auch in Betracht, dass der für die Jugendamtsmitarbeiterinnen erkennbar schlechte gesundheitliche Zustand der Kindesmutter auf andere gravierende, ihnen bekannte und den Klägern auch offen gelegte Erkrankungen zurückzuführen war. Andere Beweismittel kämen nicht in Betracht, insbesondere sei die von den Klägern beantragte Beiziehung der Jugendamtsakte betreffend ein weiteres, älteres Kind der Kindesmutter aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Da die Kläger die Beweislast für ihre Behauptung trügen, die Jugendamtsmitarbeiterinnen hätten den Alkoholkonsum gekannt, diesen Beweis aber nicht hätten führen können, sei ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Urteil vom 21.5.2014, Aktenzeichen 1 U 305/12
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2012, Aktenzeichen 2-04 O 240/11)

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2 Kommentare

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Heißt im Endeffekt aber, dass das OLG davon ausgeht, dass hier ein Amtshaftungsanspruch durchaus bestehen könnte, wenn ich das richtig verstehe. Sonst hätte die Beweisaufnahme ja kaum einen Sinn gehabt.

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